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* AnwaltOnline - Reiserecht
Juni 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Entschädigung für ungenutzten Urlaub - auf den
Reise-
preis kommt es an!
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung für einen ungenutzten
Urlaubstag, so sind bei der Bemessung der Entschädigung die
maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend.
Die
Entschädigung muß im angemessenen Verhältnis zum
Umfang der
Beeinträchtigung stehen. Hierbei kommt es auf das Einkommen
des Reisenden nicht an, vielmehr ist der Reisepreis ein
geeigneter Maßstab, so daß die Entschädigung in
einem
angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen muß.
LG Frankfurt/Main, 1.8.2006 - Az: 2-24 S 262/05
>> Bestehende Schilddrüsenüberfunktion - Reiserücktritts-
kostenversicherung zahlt nicht
Besteht bei einem Versicherungsnehmer vor Buchung und
Abschluß des Versicherungsvertrages eine Schilddrüsenüber-
funktion, so ist diese Erkrankung nicht unerwartet. Daher
gehört das Risiko dieser Erkrankung nicht zum versicherten
Risiko einer unerwarteten, schweren Erkrankung. Auch
Komplikationen bei der Behandlung (Überreaktionen, etc.)
sind bei dieser Krankheit nicht ungewöhnlich und damit nicht
unerwartet.
AG München, 6.12.2006 - Az: 271 C 28778/06
>> Rutschige Duschvorlage ist kein Reisemangel
Es besteht kein Anspruch eines Reisenden auf Schadensersatz
oder Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter, wenn der
Gast auf einem vom Hotelpersonal als Duschvorlage
ausgelegten Duschhandtuch ausrutscht. In diesem Fall ist
das Ausrutschen durch eigenes Ungeschick und nicht durch
einen Reisemangel verursacht worden. Auch besteht kein
Anspruch gegen den Betreiber des Hotels, dieser Rutschgefahr
durch Haftvorrichtungen entgegenzuwirken. Hierbei handelt
es sich um eine zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden
Gefahrensituation.
AG Frankfurt/Main, 20.3.2007 - Az: 30 C 3631/06-25
>> Bandscheibenvorfall und Reiserücktrittversicherung
Lag bei Vertragsabschluß eine Bandscheibenerkrankung und
somit eine schwere Erkrankung vor, so kin einem Band-
scheibenvorfall keine unerwartete Erkrankung vor. Somit kann
durch diese Erkrankung auch keine Versicherungsleistungs-
pflicht mehr begründet werden.
AG München, 10.1.2007 - Az: 274 C 32600/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Keine
Minderung nach Kündigung
>> Entschädigungsanspruch
bei Ausweichflug zu anderem
Zielort
>> Anschlußflug
verpaßt, weil sich der Zubringer verspätete
>> Gefahren
des Reiseziels nicht von Reiserücktritts-
versicherung
versichert!
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> All inclusive
Unter dem Begriff "All inclusive", in Reisekatalogen
oft
mit AI abgekürzt, versteht man i.a.
eine Reise, bei der
sämtliche Mahlzeiten sowie ortsübliche
Getränke
(alkoholische und nichtalkoholische) und
oft auch Sport-
möglichkeiten im Reisepreis enthalten
sind. Es ist durchaus
möglich, daß importierte Getränke
oder à la carte Gerichte
gesondert zu bezahlen sind. Da es keinen
allgemein fest-
gelegten Leistungsumfang für einen "All
inclusive" Urlaub
gibt, kann das individuelle Angebot sich
von Anbieter zu
Anbieter unterscheiden - mal erhält
man mehr Leistungen
(Kaffee und Kuchen, Miternachtsbuffet, Snacks),
mal
weniger. Der genaue Leistungsumfang wird
in den Reise-
unterlagen genannt - was in diesen nicht
aufgeführt wird,
gehört auch nicht zum Leistungsumfang.
Es ist zulässig, den Ausschank von Getränken
zeitlich zu
beschränken. Gleiches gilt auch für
die Mahlzeiten oder
Sportmöglichkeiten.
Erwartet werden kann vom Reisenden indes,
daß bezahlte
Leistungen auch reibungslos zur Verfügung
stehen. Ist der
Getränkeservice z.B. nur durch Trinkgeld
zu motivieren,
liegt ein Reisemangel vor, der zu einer Minderung
des
Reisepreises i.H.v. 5% berechtigt (AG Köln
- Az: 122
C 171/00).
>> Werbereisen
Für Werbereisen ("Kaffeefahrten") gelten
die Vorschriften
des Reiserechts uneingeschränkt, wenn
sie aus mindestens 2
Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt
und Mittagessen.
Die Werbeveranstaltung selbst, an der der
Reisende während
der Reise teilnehmen kann - häufig mehr
oder weniger muss -
ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen.
Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter
ver-
pflichtet, den Reisenden über den Charakter
der Reise in
Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich
und
unübersehbar in Kenntnis zu setzen.
Der Reisende, der den
Charakter der Reise kennt, muss zwar mit
einem gewissen
psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf
aber nicht
aggressiv bedrängt und überrumpelt
werden. Wird gegen
diese Grundsätze verstoßen, liegt
eine Verletzung des §
1 UWG vor, die eine Schadensersatzpflicht
des Reisever-
anstalters auslösen kann.
Nimmt ein Reisender an einer Werbereise teil
und stört er
die Veranstaltung, so ist es durchaus möglich,
daß der
Veranstalter den Reisvertrag fristlos kündigen
kann.
Zumindest bei Vorsatz dürfte dies der
Fall sein. In der
Folge ist der Veranstalter in einem solchen
Fall nicht
mehr verpflichtet, den Reisenden zurück
zum Ausgangspunkt
zu befördern.
Werden, was offenbar nicht selten vorkommt,
die zugesagten
Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen
usw. unter Ausreden
nicht erbracht und besteht die Reise im Wesentlichen
nur an
der Teilnahme an Werbeveranstaltungen, können
insbesondere
Ansprüche auf Ersatz nutzlos vertaner
Urlaubszeit nach §
651f Abs.2 BGB entstehen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kaufverträge,
die während
einer solchen Reise abgeschlossen wurden,
ohne Angabe von
Gründen innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Vertrags-
abschluss durch schriftliche Erklärung
an den Verkäufer
zu widerrufen (§ 312 BGB).
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden
und Süden des
Libanon 24.05.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 23.05.2007
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 08.05.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 03.05.2007
Afghanistan: Reisewarnung 27.04.2007
Irak: Reisewarnung und Hinweise 14.03.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 31.01.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Vertaner Urlaub
Ein Reisender kann eine angemessene finanzielle
Ent-
schädigung für die nutzlos aufgewendete
("vertane")
Urlaubszeit verlangen, wenn eine Reise infolge
eines vom
Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt,
[... weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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