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* AnwaltOnline - Reiserecht
Mai 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Frist bei Reisemangel unverschuldet versäumt
Hat ein Anspruchsinhaber ohne Fahrlässigkeit erst nach
Fristablauf oder so kurz vor Fristablauf, daß eine Einhaltung
unmöglich war, von dem Anspruch Kenntnis erlangt, so wurde
die Frist unverschuldet versäumt. In diesem Fall ist der
Anspruch vom Anspruchsinhaber unverzüglich nach Beendigung
der Verhinderung beim Reiseveranstalter geltend zu machen.
LG Düsseldorf, 13.7.2006 – Az: 1 O 254/05
>> Wannenhaltegriff fehlt - Reisemangel?
Im vorliegenden Fall war ein Reisender der sich mangels
Wannenhaltegriff an einem Handtuchhalter festgehalten hatte,
beim Aussteigen aus der Badewanne gestürzt. Der Reisende
verlangte daher vom Veranstalter Schadenersatz, da seiner
Auffassung nach die Sicherheitsstandards im gebuchten
portugiesischen Hotel nicht eingehalten wurden. Das Anbringen
von Wannenhaltegriffen gehört indes nicht zum geschuldeten
Sicherheitsstandard in Portugal, so daß die Klage auf
Schadenersatz vom Gericht abgelehnt wurde.
LG Baden-Baden, 13.6.2006 - Az; 1 O 81/06
>> Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Familienreisen
1. Ist dem Reiseveranstalter das besondere Näheverhältnis
bei der Buchung erkennbar, so gelten die Grundsätze für
Familienreisen auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Die besondere Nähe ist z.B. dann erkennbar, wenn ein Partner
auch für den anderen ein Doppelzimmer bucht. Somit ist der
Anmeldende der einzige Vertragspartner des Reisever-
anstalters. Nur dieser kann Gewährleistungsansprüche
geltend machen.
2. Wird vom Kunden auf der Reiseanmeldung ein Wunsch hin-
sichtlich der Unterbringung geäußert, so kommt der Reise-
vertrag mit diesem Inhalt auch dann zu Stande, wenn der
Veranstalter sich in der Reisebestätigung nicht zum Kunden-
wunsch äußert. Nur dann, wenn die Reisebestätigung
einen
Vermerk enthält, daß dem Wunsch nicht nachgekommen werden
kann, gilt ein anderes.
LG Frankfurt/Main, 3.8.2006 - Az: 2/24 S 79/05
>> Flugannullierung, wenn 22 Stunden später abgeflogen
wird
Es liegt eine Annullierung vor, wenn sich der Abflug eines
Flugzeuges um 22 Stunden verschiebt. Eine Verspätung liegt
in diesem Fall nicht mehr vor, da eine solche Verschiebung
rechtlich als Absage zu werten ist. Dem Passagier steht daher
eine entsprechende Ausgleichszahlung zu.
AG Frankfurt/Main, 12.10.2006 - Az: 30 C 1726/06-75
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Falsche
Rechnung eingereicht - Reisenkranken-
versicherungsschutz
futsch!
>> 300
Liegen für 1000 Gäste - Mangel!
>> Schmuck
nicht offen liegen lassen!
>> Mieser Hotel-Weckdienst
als Mangel
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit nahezu 650 Urteile.
Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Linienflug
Ein Linienflug basiert auf einem reinen Flugreisevertrag
zwischen Flugreisendem und Flugtransportunternehmen.
Der
Flugtransportunternehmer bietet unabhängig
von tatsächlicher
Auslastung eine Transportleistung nach einem
festgelegten
Flugplan an. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
für solche
Linienflüge sind im Warschauer Abkommen
und im Montrealer
Übereinkommen geregelt. Darüber
hinaus gelten die EG-
Verordnungen Nr. 889/2002 und 295/01 sowie
das Gesetz zur
Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr.
Die
Rechte von Flugreisenden, die in einem Mitgliedstaat
der
Europäischen Union ihren Flug antreten
und solche, die aus
einem Drittstaat einen Flug in die EU mit
einer europäischen
Fluglinie antreten sind zudem in der EU-Fluggastverordnung
(VO EG 261/2004) geregelt:
Ist ein Linienflug überbucht, so besteht
gem. EU-Fluggast-
verordnung ein Anspruch auf Erstattung des
Flugpreises
inklusive eines erforderlichen Rückfluges
zum ersten
Abflugort oder anderweitige Beförderung
nach Wahl des Flug-
gastes sowie auf Betreuungsleistungen (Essen
und Trinken,
zwei unentgeltliche Telefongespräche,
Telefaxe oder
E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf).
Der betoffene
Fluggast hat darüber hinaus Anspruch
auf eine Ausgleichs-
zahlung je nach Flugstrecke:
250 Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke)
400 Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer
Flugstrecke)
600 Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke)
Die Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn
ein Ersatzflug in
Anspruch genommen wurde. Ist der Flug aufgrund
von höhere
Gewalt ausgefallen, wurde über den Ausfall
mindestens zwei
Wochen vor dem Abflugtermin informiert so
wird keine
Entschädigung gewährt. Ein gleiches
gilt für den Fall, daß
über den Ausfall weniger als zwei Wochen,
mindestens aber
sieben Tage vor dem Abflug informiert wurde
und ein Ersatz-
flug nicht mehr als zwei Stunden vor der
ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als
vier Stunden nach
der geplanten Ankunftszeit erfolgt. Erfolgt
die Information
weniger als sieben Tage vor dem Abflug und
erfolgt der
Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde vor
der ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als
zwei Stunden nach
der geplanten Ankunftszeit, so entfällt
auch in diesem Fall
die Ausgleichszahlung.
Kommt es lediglich zu einer Verspätung
des Linienflugs, so
besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen
(Essen und
Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche,
Telefaxe oder
E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf) bei
einer Verspätung
von:
zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern
drei Stunden bei Flügen zwischen 1.500
und 3.500 Kilometern
vier Stunden bei Flügen über 3.500
Kilometern
Der Reisende kann bei Verspätungen die
fünf Stunden
übersteigen zusätzlich die Erstattung
des Flugpreises
inklusive eines erforderlichen Rückfluges
zum ersten
Abflugort oder eine anderweitige Beförderung
nach Wahl
verlangen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Afghanistan: Reisewarnung 27.04.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung
und
Hinweise 03.04.2007
Irak: Reisewarnung und Hinweise 14.03.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 31.01.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und
Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 31.01.2007
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung
für
den Südlibanon 23.01.2007
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 05.01.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Änderung des Abflugtermins
Eine Änderung des Abflugtermins bei Pauschalreisen
(nicht
zu verwechseln mit nicht geplanten Abflugverspätungen!)
ist
heutzutage eher die Regel als eine Ausnahme.
Die Änderungen
schwanken zwischen wenigen Stunden und gut
einem Tag.
[... weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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