[AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2007]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Frist bei Reisemangel unverschuldet versäumt
Hat ein Anspruchsinhaber ohne Fahrlässigkeit erst nach
Fristablauf oder so kurz vor Fristablauf, daß eine Einhaltung
unmöglich war, von dem Anspruch Kenntnis erlangt, so wurde
die Frist unverschuldet versäumt. In diesem Fall ist der
Anspruch vom Anspruchsinhaber unverzüglich nach Beendigung
der Verhinderung beim Reiseveranstalter geltend zu machen.LG Düsseldorf, 13.7.2006 – Az: 1 O 254/05
>> Wannenhaltegriff fehlt - Reisemangel?
Im vorliegenden Fall war ein Reisender der sich mangels
Wannenhaltegriff an einem Handtuchhalter festgehalten hatte,
beim Aussteigen aus der Badewanne gestürzt. Der Reisende
verlangte daher vom Veranstalter Schadenersatz, da seiner
Auffassung nach die Sicherheitsstandards im gebuchten
portugiesischen Hotel nicht eingehalten wurden. Das Anbringen
von Wannenhaltegriffen gehört indes nicht zum geschuldeten
Sicherheitsstandard in Portugal, so daß die Klage auf
Schadenersatz vom Gericht abgelehnt wurde.LG Baden-Baden, 13.6.2006 - Az; 1 O 81/06
>> Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Familienreisen
1. Ist dem Reiseveranstalter das besondere Näheverhältnis
bei der Buchung erkennbar, so gelten die Grundsätze für
Familienreisen auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Die besondere Nähe ist z.B. dann erkennbar, wenn ein Partner
auch für den anderen ein Doppelzimmer bucht. Somit ist der
Anmeldende der einzige Vertragspartner des Reisever-
anstalters. Nur dieser kann Gewährleistungsansprüche
geltend machen.2. Wird vom Kunden auf der Reiseanmeldung ein Wunsch hin-
sichtlich der Unterbringung geäußert, so kommt der Reise-
vertrag mit diesem Inhalt auch dann zu Stande, wenn der
Veranstalter sich in der Reisebestätigung nicht zum Kunden-
wunsch äußert. Nur dann, wenn die Reisebestätigung einen
Vermerk enthält, daß dem Wunsch nicht nachgekommen werden
kann, gilt ein anderes.LG Frankfurt/Main, 3.8.2006 - Az: 2/24 S 79/05
>> Flugannullierung, wenn 22 Stunden später abgeflogen wird
Es liegt eine Annullierung vor, wenn sich der Abflug eines
Flugzeuges um 22 Stunden verschiebt. Eine Verspätung liegt
in diesem Fall nicht mehr vor, da eine solche Verschiebung
rechtlich als Absage zu werten ist. Dem Passagier steht daher
eine entsprechende Ausgleichszahlung zu.AG Frankfurt/Main, 12.10.2006 - Az: 30 C 1726/06-75
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Falsche Rechnung eingereicht - Reisenkranken-
versicherungsschutz futsch!>> 300 Liegen für 1000 Gäste - Mangel!
>> Schmuck nicht offen liegen lassen!
>> Mieser Hotel-Weckdienst als Mangel
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit nahezu 650 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Linienflug
Ein Linienflug basiert auf einem reinen Flugreisevertrag
zwischen Flugreisendem und Flugtransportunternehmen. Der
Flugtransportunternehmer bietet unabhängig von tatsächlicher
Auslastung eine Transportleistung nach einem festgelegten
Flugplan an. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche
Linienflüge sind im Warschauer Abkommen und im Montrealer
Übereinkommen geregelt. Darüber hinaus gelten die EG-
Verordnungen Nr. 889/2002 und 295/01 sowie das Gesetz zur
Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr. Die
Rechte von Flugreisenden, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ihren Flug antreten und solche, die aus
einem Drittstaat einen Flug in die EU mit einer europäischen
Fluglinie antreten sind zudem in der EU-Fluggastverordnung
(VO EG 261/2004) geregelt:Ist ein Linienflug überbucht, so besteht gem. EU-Fluggast-
verordnung ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises
inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten
Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Flug-
gastes sowie auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken,
zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder
E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf). Der betoffene
Fluggast hat darüber hinaus Anspruch auf eine Ausgleichs-
zahlung je nach Flugstrecke:250 Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke)
400 Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer Flugstrecke)
600 Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke)Die Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn ein Ersatzflug in
Anspruch genommen wurde. Ist der Flug aufgrund von höhere
Gewalt ausgefallen, wurde über den Ausfall mindestens zwei
Wochen vor dem Abflugtermin informiert so wird keine
Entschädigung gewährt. Ein gleiches gilt für den Fall, daß
über den Ausfall weniger als zwei Wochen, mindestens aber
sieben Tage vor dem Abflug informiert wurde und ein Ersatz-
flug nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als vier Stunden nach
der geplanten Ankunftszeit erfolgt. Erfolgt die Information
weniger als sieben Tage vor dem Abflug und erfolgt der
Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen
Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als zwei Stunden nach
der geplanten Ankunftszeit, so entfällt auch in diesem Fall
die Ausgleichszahlung.Kommt es lediglich zu einer Verspätung des Linienflugs, so
besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen und
Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder
E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf) bei einer Verspätung
von:zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern
drei Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
vier Stunden bei Flügen über 3.500 KilometernDer Reisende kann bei Verspätungen die fünf Stunden
übersteigen zusätzlich die Erstattung des Flugpreises
inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten
Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl
verlangen.>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Afghanistan: Reisewarnung 27.04.2007
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung und
Hinweise 03.04.2007Irak: Reisewarnung und Hinweise 14.03.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 31.01.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 31.01.2007Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für
den Südlibanon 23.01.2007Haiti: Reisewarnung und Hinweise 05.01.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Änderung des Abflugtermins
Eine Änderung des Abflugtermins bei Pauschalreisen (nicht
zu verwechseln mit nicht geplanten Abflugverspätungen!) ist
heutzutage eher die Regel als eine Ausnahme. Die Änderungen
schwanken zwischen wenigen Stunden und gut einem Tag.
[... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
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