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* AnwaltOnline - Reiserecht
Januar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Haftung für besondere Gepäckstücke und deren
Beförderung
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu
entscheiden, ob ein Luftfahrtunternehmen, das eine Betriebs-
genehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemein-
schaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen folgende Klauseln verwenden darf:
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche
oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige
elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wert-
papiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäfts-
papiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer
darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen
oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen
elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wert-
papieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäfts-
papieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen,
welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind,
gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers,
nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens
bleiben unberührt."
Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 (X ZR 165/03) hat der Senat
entschieden, dass die Verwendung beider Klauseln der
zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs.
2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das
europäische Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist
(Art.
3 Abs. 1 der VO (EG) 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997
in der Fassung der VO (EG) 889/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates), widerspricht und die Vertrags-
partner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).
BGH, 5.12.2006 – Az: X ZR 165/03
Quelle: PM des BGH
>> Anzeigetafel muss man lesen!
Erscheint ein Reisender deshalb nicht rechtzeitig am Ab-
fertigungsschalter einer Fluggesellschaft, weil er auf der
Anzeigetafel am Flughafen nach dem Namen der die Beförderung
ausführenden Fluggesellschaft sucht und nicht nach der
Kombination aus Airline-Kürzel und Flugnummer, beruht der
Umstand, daß er den gebuchten Flug nicht antreten konnte,
nicht auf einer positiven Vertragsverletzung der Fluggesell-
schaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen
Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein
hätten entnommen werden können. Dann hat die Fluggesell-
schaft alles erforderliche getan, um einem Durchschnitts-
reisenden das Erreichen des Fluges möglich zu machen.
AG Bad Homburg, 21.9.2001 - Az: 2 C 1001/01
Fundstelle: RRa 2001, 229 (red. Leitsatz und Gründe)
>> Wenn es am Schalter zu langsam geht
Wenn ein Reisender, der sich 1 Stunde und 40 Minuten vor dem
planmäßigen Abflug seiner Maschine am Check-In-Schalter
der
Fluggesellschaft einfindet und wegen der Zahl der dort
Wartenden nicht mehr rechtzeitig vor dem Abflug abgefertigt
werden kann, kann er vom Veranstalter als Schadensersatz die
Kosten des Ersatzflugs zum Urlaubsort verlangen.
AG München, 6.7.2000 - Az: 113 C 1852/00
Quelle: NJW-RR 2001, 1064
>> Betten naß – und nun?
Da die Hotelbetten aufgrund starker Regenfälle naß und
somit
nicht benutzbar waren, zogen die Reisenden nach vier Tagen
mit einem Taxi in ein teureres Hotel um. Die Mehrkosten
trugen die Reisenden zunächst selbst und verlangten die
Erstattung sowie Schadenersatz für vertane Urlaubszeit
(4 Tage).
Die nassen Betten waren zweifellos ein Reisemangel, so daß
die Aufwendungen für Taxi und die Mehrkosten für das
Hotel
zu erstatten waren. Da für die Betten eine Minderung von 60%
angebracht gewesen sei, befand das Gericht einen Schadens-
ersatz i.H.v. DM 60 pro Tag und Person für angemessen.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 2245/96-20
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Überbuchung des Hotels und Ersatzquartier
>> Wie groß muß ein Hotelsafe sein?
>> Batterie leer - unerwartete Erkrankung?
>> Schadensersatz, wenn Flug wegen Streik entfällt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Was bedeuten Fotos im Reiseprospekt?
Auch Fotos im Prospekt müssen die Wirklichkeit
am Reiseort
wiedergeben. Es darf also nicht gelogen werden
(§ 4 BGB-
Informationspflichtenverordnung für
Reiseveranstalter).
Abgebildete Eigenschaften müssen somit
auch existieren, so
kann z.B. ein Balkon erwartet werden, wenn
ein solcher
abgebildet ist. Ein anderes gilt dann, wenn
darauf hinge-
wiesen wird, daß es auch Zimmer mit
anderer Ausstattung gibt.
Dabei kommt es auf den Zusammenhang an, in
dem die Abbildungen
erscheinen, also ob der Reisende davon ausgehen
kann, dass
eine sehenswerte Landschaft oder Baulichkeit
in erreichbarer
oder gar unmittelbarer Nähe des gebuchten
Unterkunftsortes
liegt oder ob es sich lediglich um eine für
eine ganze Region
oder ein Land typische Darstellung handelt.
Ein Foto eines Zimmers mit Meerblick stellt
nur dann eine
zugesicherte Eigenschaft dar, wenn die angebotene
Leistung
in einer ganz besonderen Weise herausgehoben
worden ist. Ist
dies nicht der Fall, erwachsen aus der Prospektbeschreibung
keine rechtlichen Ansprüche (AG Stuttgart,
12.2.1996 - Az:
7 C 3927/95).
Fotos müssen aktuell sein. Unzulässig
ist es deshalb, ohne
deutlichen Hinweis auf den historischen Charakter
der Auf-
nahmen veraltete Fotos zu zeigen, die z.B.
ein idyllisches
Fischerdorf als Urlaubsort zeigen, das sich
zwischenzeitlich
zu einer großen Feriensiedlung entwickelt
hat.
Erlaubt ist es aber, den abgebildeten Gegenstand,
z.B. das
Hotel aus möglichst günstiger Perspektive
zu zeigen, Hotel-
zimmer ansprechend auszuleuchten oder auch
Detailfotos zu
verwenden.
Liegt ein Verstoß gegen die BGB-Informationspflichtenver-
ordnung vor, so hat der Reisende einen Mangelanspruch.
Darüber
hinaus riskiert kann das Unternehmen wegen
irreführender
Werbung abgemahnt zu werden.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Palästinensische Gebiete: Gaza-Streifen
vom 29.12.2006
Afghanistan
vom 22.12.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 14.12.2006
Somalia
vom 13.12.2006
Haiti
vom 11.12.2006
Libanon: Südlibanon
vom 29.11.2006
Irak
vom 24.11.2006
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>> Ersatzreisender
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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*4* Kontakt / Abonnieren
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