[AnwaltOnline - Reiserecht November 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht November 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Hotel in Werftnähe
Eine Minderung des Reisepreises, weil sich das Hotel neben
einem Hafen und einer Werft befindet, ist nur dann möglich,
wenn dies die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigt hat,
wenn bereits im Reiseprospekt auf diesen Umstand hingewiesen
wurde. Aus der Lage ergibt sich darüber hinaus für jedermann
unmißverständlich, daß die Qualität des Meerwassers "nicht
um Besten bestellt sein kann".Da im vorliegenden Fall die Zustände wenig akzeptabel, aber
nur knapp unterhalb des zu Erwartenden waren, befand das
Gericht eine Minderung von 10% für angebracht.OLG Frankfurt/Main, 2.2.2006 – Az: 16 U 92/05
>> Zelt statt Zimmer?
Im vorliegenden Fall wurden zwei Urlauber aufgrund eines
Fehlers seitens des Reisebüros bei der Buchung in einem
Doppelzelt statt in einem (gebuchten) Doppelzimmer unter-
gebracht. Vom Reisebüro kann jedoch kein Schadenersatz für
entgangene Urlaubsfreude verlangt werden, da dies nur vom
Veranstalter verlangt werden kann. Es kann lediglich der
Differenzpreis vom Reisebüro verlangt werden.AG Menden - Az: 4 C 103/05
>> Schmerzensgeld - auf den Reisepreis kommt es an!
Die Höhe einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden
(Schmerzensgeld) steht Reisenden bei einer erheblichen
Beeinträchtigung (mind. 50%) zu. Dessen Höhe richtet sich
indes nicht nach dem Einkommen des Reisenden, sondern nach
dem gezahlten Reisepreis.LG Frankfurt/Main - Az: 2/19 O 244/04
>> Erdöl im Meerwasser
Reisende müssen in erdölfördernden Ländern damit rechnen,
daß es zu Ölverschmutzungen im Meer und/oder am Strand
kommt. Hierauf muß der Reiseveranstalter nicht hinweisen.
Nach Ansicht des Gerichts können sich Reisende hinreichend
selbst über ihr Reiseziel informieren.AG Baden-Baden, 15.2.2006 – Az: 16 C 255/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Reiserücktrittsversicherung und chronische Krankheit
>> Gepäck im Hotel gestohlen - Veranstalter haftet nicht!
>> Mit Flugzeitänderungen muß gerechnet werden
>> Rückflug auch ohne Hinflug?Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 600 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Beratung vom Reisebüro
Eine unvollständige oder gar falsche Beratung vom Reisebüro
muß der Reisende beweisen. Daher ist es ratsam, sich wichtige
Punkte schriftlich zusichern zu lassen. Der Reisende sollte
Wünsche klar darstellen, damit diese auch berücksichtigt
werden können, lediglich mündlich Reisewünsche anzugeben
("Ein Doppelbett wäre nett") reichen wegen der damit ver-
bundenen Beweisschwierigkeiten normalerweise nicht aus, um
hieraus einen Anspruch abzuleiten.Soll eine Reise nur dann gebucht werden, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt werden, so muß dies zwischen dem
Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich und nachweisbar
vereinbart werden. Zur erleichterten Beweisbarkeit sollte
daher auch insoweit eine schriftliche Vereinbarung auf-
gesetzt werden. Können später nur einige oder gar keine der
Bedingungen erfüllt werden, so kann der Reisende vom Reise-
vertrag zurücktreten und u.U. zusätzlich Schadenersatz
verlangen.Das Reisebüro muß dem Reisenden nicht das preiswerteste
Angebot vermitteln - keine Haftung besteht also, wenn der
Reisende später ein günstigeres Angebot findet. Ein anderes
gilt nur dann, wenn ausdrücklich und vor allem nachweisbar -
am besten schriftlich - zugesichert wurde, es handele sich
um das günstigste Angebot.Nachdem das Reisebüro die Reiseanmeldung vorgenommen hat,
sollte geprüft werden, ob bei Anmeldung und vor allem bei
der Reisebestätigung alle Angaben korrekt sind und die
gemachten Anforderungen erfüllt werden.
Hierzu kann eine Kopie der Buchungsbestätigung verlangt
werden. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend
beanstandet werden, damit eine Korrektur noch vor Reise-
beginn erfolgen kann. Wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt
werden, sollte nochmals geprüft werden, ob die Reise auch
tatsächlich mit der gebuchten und besprochenen übereinstimmt
und ob alle Leistungen enthalten sind. Bei etwaigen
Abweichungen sollten diese umgehend reklamiert werden. Die
Reklamation sollte schriftlich bestätigt werden.>> Neue europäische Regeln für Handgepäck
Die EU-Kommission hat neue Regeln für das Handgepäck von
Flugpassagieren in einer Verordnung verabschiedet. Ein
Großteil der neuen Vorschriften tritt Anfang November in
Kraft. Hierzu gehört ein weitgehendes Verbot der Mitnahme
von Flüssigkeiten. Eine Ausnhahme besteht insoweit, als
Flüssigkeiten in Behältern von höchstens 100 Millilitern
Fassungsvermögen transportiert werden. Zudem müssen diese
Behälter in einem transparenten, wieder verschliessbaren
Plastiksack Platz finden, der bei der Sicherheitskontrolle
im Flughafen separat vorgezeigt werden muss.Auch Medikamente und zwingend benötigte besondere Lebens-
mittel sowie Babynahrung unterfallen einer Ausnahmeregelung.
Im sicheren Bereich der Flughäfen, d.h. nach Passieren der
Sicherheitskontrollen, dürfen auch weiterhin Flüssigkeiten
wie Getränke oder Parfums eingekauft werden. In der
Verordnung enthalten sind Regelungen, die Manipulationen
oder Veränderungen nach dem Kauf verhindern sollen.Schließlich müssen bei den Sicherheitskontrollen Jacken und
Mäntel ausgezogen und große elektrische Apparate wie Laptop
Computer aus ihren Taschen genommen und separat aufs Band
gelegt werden. Eine weitere Regelgung, die die jetzt schon
existierende Norm für die Maximalgrösse von Handgepäck-
stücken (56 x 45 x 25 cm) verbindlich macht, tritt in 6
Monaten in Kraft. Die neuen Vorschriften werden für alle
abfliegenden Flugzeuge im EU-Gebiet ungeachtet der Herkunft
der Flugzeuge gelten.>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Kongo (Demokratische Republik Kongo) 27.10.2006
Afghanistan 10.10.2006
Libanon, Südlibanon 11.09.2006
Niger Sicherheitshinweis und Teilreisewarnung 08.09.2006
Palästinensische Gebiete, Gaza-Streifen 06.09.2006
Nigeria 14.08.2006
(für die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom)
Haiti 11.08.2006
Irak 19.07.2006
Somalia 30.06.2006In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Ansprüche bei Lawinenunfall
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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