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* AnwaltOnline - Reiserecht
November 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Hotel in Werftnähe
Eine Minderung des Reisepreises, weil sich das Hotel neben
einem Hafen und einer Werft befindet, ist nur dann möglich,
wenn dies die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigt hat,
wenn bereits im Reiseprospekt auf diesen Umstand hingewiesen
wurde. Aus der Lage ergibt sich darüber hinaus für jedermann
unmißverständlich, daß die Qualität des Meerwassers
"nicht
um Besten bestellt sein kann".
Da im vorliegenden Fall die Zustände wenig akzeptabel, aber
nur knapp unterhalb des zu Erwartenden waren, befand das
Gericht eine Minderung von 10% für angebracht.
OLG Frankfurt/Main, 2.2.2006 – Az: 16 U 92/05
>> Zelt statt Zimmer?
Im vorliegenden Fall wurden zwei Urlauber aufgrund eines
Fehlers seitens des Reisebüros bei der Buchung in einem
Doppelzelt statt in einem (gebuchten) Doppelzimmer unter-
gebracht. Vom Reisebüro kann jedoch kein Schadenersatz für
entgangene Urlaubsfreude verlangt werden, da dies nur vom
Veranstalter verlangt werden kann. Es kann lediglich der
Differenzpreis vom Reisebüro verlangt werden.
AG Menden - Az: 4 C 103/05
>> Schmerzensgeld - auf den Reisepreis kommt es an!
Die Höhe einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden
(Schmerzensgeld) steht Reisenden bei einer erheblichen
Beeinträchtigung (mind. 50%) zu. Dessen Höhe richtet
sich
indes nicht nach dem Einkommen des Reisenden, sondern nach
dem gezahlten Reisepreis.
LG Frankfurt/Main - Az: 2/19 O 244/04
>> Erdöl im Meerwasser
Reisende müssen in erdölfördernden Ländern damit
rechnen,
daß es zu Ölverschmutzungen im Meer und/oder am Strand
kommt. Hierauf muß der Reiseveranstalter nicht hinweisen.
Nach Ansicht des Gerichts können sich Reisende hinreichend
selbst über ihr Reiseziel informieren.
AG Baden-Baden, 15.2.2006 – Az: 16 C 255/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Reiserücktrittsversicherung und chronische Krankheit
>> Gepäck im Hotel gestohlen - Veranstalter haftet nicht!
>> Mit Flugzeitänderungen muß gerechnet werden
>> Rückflug auch ohne Hinflug?
Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Beratung vom Reisebüro
Eine unvollständige oder gar falsche
Beratung vom Reisebüro
muß der Reisende beweisen. Daher ist
es ratsam, sich wichtige
Punkte schriftlich zusichern zu lassen. Der
Reisende sollte
Wünsche klar darstellen, damit diese
auch berücksichtigt
werden können, lediglich mündlich
Reisewünsche anzugeben
("Ein Doppelbett wäre nett") reichen
wegen der damit ver-
bundenen Beweisschwierigkeiten normalerweise
nicht aus, um
hieraus einen Anspruch abzuleiten.
Soll eine Reise nur dann gebucht werden, wenn
bestimmte
Bedingungen erfüllt werden, so muß
dies zwischen dem
Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich
und nachweisbar
vereinbart werden. Zur erleichterten Beweisbarkeit
sollte
daher auch insoweit eine schriftliche Vereinbarung
auf-
gesetzt werden. Können später nur
einige oder gar keine der
Bedingungen erfüllt werden, so kann
der Reisende vom Reise-
vertrag zurücktreten und u.U. zusätzlich
Schadenersatz
verlangen.
Das Reisebüro muß dem Reisenden
nicht das preiswerteste
Angebot vermitteln - keine Haftung besteht
also, wenn der
Reisende später ein günstigeres
Angebot findet. Ein anderes
gilt nur dann, wenn ausdrücklich und
vor allem nachweisbar -
am besten schriftlich - zugesichert wurde,
es handele sich
um das günstigste Angebot.
Nachdem das Reisebüro die Reiseanmeldung
vorgenommen hat,
sollte geprüft werden, ob bei Anmeldung
und vor allem bei
der Reisebestätigung alle Angaben korrekt
sind und die
gemachten Anforderungen erfüllt werden.
Hierzu kann eine Kopie der Buchungsbestätigung
verlangt
werden. Bei etwaigen Abweichungen sollten
diese umgehend
beanstandet werden, damit eine Korrektur
noch vor Reise-
beginn erfolgen kann. Wenn die Reiseunterlagen
ausgehändigt
werden, sollte nochmals geprüft werden,
ob die Reise auch
tatsächlich mit der gebuchten und besprochenen
übereinstimmt
und ob alle Leistungen enthalten sind. Bei
etwaigen
Abweichungen sollten diese umgehend reklamiert
werden. Die
Reklamation sollte schriftlich bestätigt
werden.
>> Neue europäische Regeln für
Handgepäck
Die EU-Kommission hat neue Regeln für
das Handgepäck von
Flugpassagieren in einer Verordnung verabschiedet.
Ein
Großteil der neuen Vorschriften tritt
Anfang November in
Kraft. Hierzu gehört ein weitgehendes
Verbot der Mitnahme
von Flüssigkeiten. Eine Ausnhahme besteht
insoweit, als
Flüssigkeiten in Behältern von
höchstens 100 Millilitern
Fassungsvermögen transportiert werden.
Zudem müssen diese
Behälter in einem transparenten, wieder
verschliessbaren
Plastiksack Platz finden, der bei der Sicherheitskontrolle
im Flughafen separat vorgezeigt werden muss.
Auch Medikamente und zwingend benötigte
besondere Lebens-
mittel sowie Babynahrung unterfallen einer
Ausnahmeregelung.
Im sicheren Bereich der Flughäfen, d.h.
nach Passieren der
Sicherheitskontrollen, dürfen auch weiterhin
Flüssigkeiten
wie Getränke oder Parfums eingekauft
werden. In der
Verordnung enthalten sind Regelungen, die
Manipulationen
oder Veränderungen nach dem Kauf verhindern
sollen.
Schließlich müssen bei den Sicherheitskontrollen
Jacken und
Mäntel ausgezogen und große elektrische
Apparate wie Laptop
Computer aus ihren Taschen genommen und separat
aufs Band
gelegt werden. Eine weitere Regelgung, die
die jetzt schon
existierende Norm für die Maximalgrösse
von Handgepäck-
stücken (56 x 45 x 25 cm) verbindlich
macht, tritt in 6
Monaten in Kraft. Die neuen Vorschriften
werden für alle
abfliegenden Flugzeuge im EU-Gebiet ungeachtet
der Herkunft
der Flugzeuge gelten.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
27.10.2006
Afghanistan
10.10.2006
Libanon, Südlibanon
11.09.2006
Niger Sicherheitshinweis und Teilreisewarnung
08.09.2006
Palästinensische Gebiete, Gaza-Streifen
06.09.2006
Nigeria
14.08.2006
(für die Bundesstaaten Delta, Bayelsa,
Rivers und Akwa Ibom)
Haiti
11.08.2006
Irak
19.07.2006
Somalia
30.06.2006
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diesen Monat zusätzlich:
>> Ansprüche bei Lawinenunfall
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