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* AnwaltOnline - Reiserecht
Oktober 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Disko nicht vorhanden - Mangel?
Wurde eine - tatsächlich nicht vorhandene - Diskothek in
einer Reihe von Angeboten des Hotels aufgeführt und nicht
besonders hervorgehoben, so rechtfertigt das Fehlen wegen
Geringfügigkeit keine Minderung. Maßgeblich für
die
Beurteilung ist das Reiseprospekt und nicht Prospekte, die
im Hotel ausliegen.
AG Duisburg, 16.6.2005 - Az: 49 C 1338/05
>> Ferienwohnung unfertig - Kündigung rechtmäßig
Es ist von einem Reisenden nicht hinzunehmen, daß die
Immobilie, in der sich die gebuchte Ferienwohnung befindet,
unfertig ist. Dies berechtigt zur sofortigen Kündigung des
Mietvertrages. Reisende können davon ausgehen, daß das
komplette Objekt bei Anreise fertiggestellt ist. Ein anderes
würde nur dann gelten, wenn in der Angebotsbeschreibung auf
diesen Umstand hingewiesen würde.
Im vorliegenden Fall befanden sich auf dem Gelände Baugeräte,
Bauschutt und Abfälle. Des weiteren ragten spitze Metall-
stücke aus dem Beton, den Treppen fehlte das Geländer
und im
Garten befanden sich unter Pflanzen versteckte Löcher, über
die man stolpern konnte. Daher kam im vorliegenden Fall
erschwerend hinzu, daß die gebuchten Räume nicht gefahrlos
zu erreichen waren.
Der Anbieter mußte den Reisenden aufgrund der vorliegenden
Umstände das gezahlte Geld erstatten.
AG Düren - Az: 46 C 619/05
>> Massage mit Rippenbruch - Reiseveranstalter verantwort-
lich?
Besucht ein Reisender während eines Ausflugs ein türkisches
Bad, so ist der Veranstalter nicht für die Handlungen der
Masseure verantwortlich. Im vorliegenden Fall wollte ein
Reisender, dem bei einer Massage im türkischen Bad eine
Rippe gebrochen wurde, Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter
einklagen. Da jedoch aus der Sicht eines vernünftigen und
objektiv urteilenden Reisenden davon auszugehen ist, daß
der Veranstalter für den Besuch nicht verantwortlich ist,
wurde die Klage zurückgewiesen.
Auch dann, wenn der Reiseveranstalter auch Veranstalter des
Ausflugs wäre, ist er nicht für das Verschulden der Masseure
oder des Bad-Betreibers verantwortlich. Dies gilt nach
Ansicht des Gerichts auch dann, wenn das türkische Bad nur
von der betreffenden Reisegruppe und nicht von anderen
Gästen genutzt wurde.
OLG Düsseldorf - Az: I-12 129/05
>> Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines
Konsularservices - Beschaffung von Einreisedokumenten
für Reisen in die Länder der "GUS"
1. Die Beschaffung der Betreuung auf der Reise stellt eine
gegenüber der bloßen Beschaffung des Touristenvisums
eigene,
selbständige sonstige Leistung dar.
2. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen besorgte
Betreuungsleistung ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993
steuerfrei, wenn die von ihm in Anspruch genommene Reisevor-
leistung durch ein Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet
bewirkt wird. § 25 UStG 1993 greift ein, wenn die Leistung
gegenüber Endverbrauchern erbracht wird.
3. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen für andere
Unternehmen auf deren Rechnung besorgte Betreuungsleistung
ist nicht steuerbar nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a Abs.
1, 3
Abs. 11 UStG 1993, wenn die Betreuungsleistung durch ein
Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet erbracht wird.
BFH, 2.3.2006 - Az: V R 25/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Kindgerechte Ausstattung - keine gefährliche Glastüren!
>> Fluggesellschaft kann bei Pauschalreise geändert
werden
>> Alter bei Reisezeitpunkt entscheidet über Kinderrabatt
>> Bei Hurrikangefahr muß der Veranstalter informieren!
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
Da der Reiseveranstalter seinen Zuständigkeitsbereich
(z.B.
Hotel, Kreuzfahrtschiff) für die Reisenden
zugänglich macht,
muß der Veranstalter dafür Sorge
tragen, daß Vorsichtsmaß-
nahmen und Sicherungen zum Schutz Dritter
geschaffen werden.
Wird dem nicht nachgekommen, so kann ein
Geschädigter
Schadenersatzansprüche geltend machen.
Für einen entstandenen
Schaden haftet der Veranstalter bei Personenschäden
in der
Höhe unbeschränkt.
Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
erfordert, daß sich regelmäßig
(einmal pro Saison) von der
Sicherheit der ausländischen Vertragshotels
zu überzeugen
ist. Die lokalen Sicherheitsvorschriften
sind einzuhalten
und Vertragshotels sowie deren Einrichtungen
sind darauf zu
überprüfen, ob ein ausreichender
Sicherheitsstandard
gewährleistet ist. Dies betrifft auch
Einrichtungen, die
nicht zur vermittelten Reise gehören
(z.B. eine extra zu
zahlende Wasserrutsche im Hotel), jedoch
aus der maßgeblichen
Sicht des Reisenden eine zum Leistungsangebot
des Reisever-
anstalters gehörende Hoteleinrichtung
darstellen (BGH -
Az: X ZR 142/05). Bei solchen Einrichtungen
muß zumindest in
Erfahrung gebracht werden, ob diese genehmigt
und von der
zuständigen Behörde abgenommen
worden sind.
Wird mit kindgerechter Ausstattung geworben,
so muß der
Veranstalter die Einrichtung auf Gefährdung
für Kinder
überprüfen (BGH - Az: X ZR 44/04).
Grundsätzlich kann
angenommen werden, daß ein Reiseveranstalter
für sein
gesamtes Leistungsprogramm Überwachungsmaßnahmen
für sicher-
heitsrelevante Einrichtungen durchführt
und er hierzu auch
verpflichtet ist. Was den Umfang der Verkehrssicherung
angeht, so kann im allgemeinen erwartet werden,
daß die
Leistungsträger durch Stichprobenkontrollen
auf augen-
scheinliche Mängel und durch sachkundige
Beauftragte
regelmässig kontrolliert werden. Maßgeblich
sind bei diesen
Kontrollen jedoch nicht die deutschen Sicherheitsstandards,
sondern die örtlichen Vorschriften.
Dies gilt jedenfalls
dann, wenn diese einen Sicherheitsstandard
gewährleisten,
der dem deutschen vergleichbar ist.
Andernfalls ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
auf
abweichende örtliche Sicherheitsstandards
vor Vertragsab-
schluss hinzuweisen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 12.09.2006
Libanon: Reisewarnung für den Südlibanon
vom 11.09.2006
Niger: Sicherheitshinweis und
Teilreisewarnung
vom 08.09.2006
Palästinensische Gebiete:
Reisewarnung für den Gaza-Streifen
vom 06.09.2006
Nigeria: Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers
und Akwa Ibom
vom 14.08.2006
Haiti
vom 11.08.2006
Irak
vom 19.07.2006
Somalia
vom 30.06.2006
Afghanistan
vom 13.02.2006
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>> Sicherungsschein
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