[AnwaltOnline - Reiserecht Oktober 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Oktober 2006 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Disko nicht vorhanden - Mangel?
Wurde eine - tatsächlich nicht vorhandene - Diskothek in
einer Reihe von Angeboten des Hotels aufgeführt und nicht
besonders hervorgehoben, so rechtfertigt das Fehlen wegen
Geringfügigkeit keine Minderung. Maßgeblich für die
Beurteilung ist das Reiseprospekt und nicht Prospekte, die
im Hotel ausliegen.AG Duisburg, 16.6.2005 - Az: 49 C 1338/05
>> Ferienwohnung unfertig - Kündigung rechtmäßig
Es ist von einem Reisenden nicht hinzunehmen, daß die
Immobilie, in der sich die gebuchte Ferienwohnung befindet,
unfertig ist. Dies berechtigt zur sofortigen Kündigung des
Mietvertrages. Reisende können davon ausgehen, daß das
komplette Objekt bei Anreise fertiggestellt ist. Ein anderes
würde nur dann gelten, wenn in der Angebotsbeschreibung auf
diesen Umstand hingewiesen würde.
Im vorliegenden Fall befanden sich auf dem Gelände Baugeräte,
Bauschutt und Abfälle. Des weiteren ragten spitze Metall-
stücke aus dem Beton, den Treppen fehlte das Geländer und im
Garten befanden sich unter Pflanzen versteckte Löcher, über
die man stolpern konnte. Daher kam im vorliegenden Fall
erschwerend hinzu, daß die gebuchten Räume nicht gefahrlos
zu erreichen waren.
Der Anbieter mußte den Reisenden aufgrund der vorliegenden
Umstände das gezahlte Geld erstatten.AG Düren - Az: 46 C 619/05
>> Massage mit Rippenbruch - Reiseveranstalter verantwort-
lich?Besucht ein Reisender während eines Ausflugs ein türkisches
Bad, so ist der Veranstalter nicht für die Handlungen der
Masseure verantwortlich. Im vorliegenden Fall wollte ein
Reisender, dem bei einer Massage im türkischen Bad eine
Rippe gebrochen wurde, Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter
einklagen. Da jedoch aus der Sicht eines vernünftigen und
objektiv urteilenden Reisenden davon auszugehen ist, daß
der Veranstalter für den Besuch nicht verantwortlich ist,
wurde die Klage zurückgewiesen.
Auch dann, wenn der Reiseveranstalter auch Veranstalter des
Ausflugs wäre, ist er nicht für das Verschulden der Masseure
oder des Bad-Betreibers verantwortlich. Dies gilt nach
Ansicht des Gerichts auch dann, wenn das türkische Bad nur
von der betreffenden Reisegruppe und nicht von anderen
Gästen genutzt wurde.OLG Düsseldorf - Az: I-12 129/05
>> Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines
Konsularservices - Beschaffung von Einreisedokumenten
für Reisen in die Länder der "GUS"1. Die Beschaffung der Betreuung auf der Reise stellt eine
gegenüber der bloßen Beschaffung des Touristenvisums eigene,
selbständige sonstige Leistung dar.2. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen besorgte
Betreuungsleistung ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993
steuerfrei, wenn die von ihm in Anspruch genommene Reisevor-
leistung durch ein Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet
bewirkt wird. § 25 UStG 1993 greift ein, wenn die Leistung
gegenüber Endverbrauchern erbracht wird.3. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen für andere
Unternehmen auf deren Rechnung besorgte Betreuungsleistung
ist nicht steuerbar nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a Abs. 1, 3
Abs. 11 UStG 1993, wenn die Betreuungsleistung durch ein
Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet erbracht wird.BFH, 2.3.2006 - Az: V R 25/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kindgerechte Ausstattung - keine gefährliche Glastüren!
>> Fluggesellschaft kann bei Pauschalreise geändert werden
>> Alter bei Reisezeitpunkt entscheidet über Kinderrabatt
>> Bei Hurrikangefahr muß der Veranstalter informieren!Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 600 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
Da der Reiseveranstalter seinen Zuständigkeitsbereich (z.B.
Hotel, Kreuzfahrtschiff) für die Reisenden zugänglich macht,
muß der Veranstalter dafür Sorge tragen, daß Vorsichtsmaß-
nahmen und Sicherungen zum Schutz Dritter geschaffen werden.
Wird dem nicht nachgekommen, so kann ein Geschädigter
Schadenersatzansprüche geltend machen. Für einen entstandenen
Schaden haftet der Veranstalter bei Personenschäden in der
Höhe unbeschränkt.
Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
erfordert, daß sich regelmäßig (einmal pro Saison) von der
Sicherheit der ausländischen Vertragshotels zu überzeugen
ist. Die lokalen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten
und Vertragshotels sowie deren Einrichtungen sind darauf zu
überprüfen, ob ein ausreichender Sicherheitsstandard
gewährleistet ist. Dies betrifft auch Einrichtungen, die
nicht zur vermittelten Reise gehören (z.B. eine extra zu
zahlende Wasserrutsche im Hotel), jedoch aus der maßgeblichen
Sicht des Reisenden eine zum Leistungsangebot des Reisever-
anstalters gehörende Hoteleinrichtung darstellen (BGH -
Az: X ZR 142/05). Bei solchen Einrichtungen muß zumindest in
Erfahrung gebracht werden, ob diese genehmigt und von der
zuständigen Behörde abgenommen worden sind.
Wird mit kindgerechter Ausstattung geworben, so muß der
Veranstalter die Einrichtung auf Gefährdung für Kinder
überprüfen (BGH - Az: X ZR 44/04). Grundsätzlich kann
angenommen werden, daß ein Reiseveranstalter für sein
gesamtes Leistungsprogramm Überwachungsmaßnahmen für sicher-
heitsrelevante Einrichtungen durchführt und er hierzu auch
verpflichtet ist. Was den Umfang der Verkehrssicherung
angeht, so kann im allgemeinen erwartet werden, daß die
Leistungsträger durch Stichprobenkontrollen auf augen-
scheinliche Mängel und durch sachkundige Beauftragte
regelmässig kontrolliert werden. Maßgeblich sind bei diesen
Kontrollen jedoch nicht die deutschen Sicherheitsstandards,
sondern die örtlichen Vorschriften. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn diese einen Sicherheitsstandard gewährleisten,
der dem deutschen vergleichbar ist.
Andernfalls ist der Reiseveranstalter verpflichtet, auf
abweichende örtliche Sicherheitsstandards vor Vertragsab-
schluss hinzuweisen.>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 12.09.2006
Libanon: Reisewarnung für den Südlibanon vom 11.09.2006
Niger: Sicherheitshinweis und
Teilreisewarnung vom 08.09.2006
Palästinensische Gebiete:
Reisewarnung für den Gaza-Streifen vom 06.09.2006
Nigeria: Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom
vom 14.08.2006
Haiti vom 11.08.2006
Irak vom 19.07.2006
Somalia vom 30.06.2006
Afghanistan vom 13.02.2006In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Sicherungsschein
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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