[AnwaltOnline - Reiserecht September 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht September 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Unterbringung an nicht gebuchtem Urlaubsort
Der Reisende kein Hotel beziehen, das ihm vom Reisever-
anstalter in einem anderem als dem gebuchten Ferienort
angeboten wird.
Reist er daraufhin ab, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung
des vorausgezahlten Reisepreises, auf Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, sowie für die Fahrtkosten,
Flugplatzgebühren und Umbuchungskosten.AG Kleve, 15.5.1996 - Az: 2 C 92/96
>> Verspätung bei Langstreckenflug - Reisemangel
Beträgt die Verspätung eines Langstreckenfluges (vorliegend:
Transatlantikflug) mehr als fünf Stunden, so liegt bei
einer Pauschalreise ein Reisemangel vor. Orientierungsmaßstab
ist hier Art. 6 I der VO (EG) Nr. 261/2004.AG Duisburg, 11.1.2006 - Az: 73 C 4598/05
>> Ständiger Wasserausfall - Mangel!
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gab es im Hotel
täglich von 8 bis 10 Uhr sowie von 18 bis 20 Uhr keine
Wasserversorgung. Da es sich hierbei um "duschintensive"
Zeiten handelt, in denen ein besonderer Bedarf an einer
funktionierenden Wasserversorgung besteht, liegt in diesem
Fall ein Reisemangel vor.
Da im konkreten Fall auch die Klimaanlage des Zimmers nicht
funktionierte und nachts Temperaturen von bis zu 25°
herrschten, sprach das Gericht insgesamt eine Minderungsquote
von 15% zu.LG Duisburg - Az: 12 S 26/05
>> Entschädigungsforderung und Fristablauf
Auch dann, wenn eine Entschädigungsforderung per Fax um
22.58 Uhr am letzten Tag der 4-Wochen-Frist zur Anspruchs-
anmeldung abgeschickt wird, ist die Frist gewahrt. Die
Forderung kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen
werden, diese hätte zu während der Geschäftszeiten eingehen
müssen.Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden jedoch einen
entscheidenden Fehler begangen, der zur Zurückweisung der
Klage führte: Die Forderung wurde lediglich angekündigt und
nicht konkret aufgelistet.AG Hamburg, 29.11.2005 - Az: 23A C 353/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Zwangsumbuch ist Nichtbeförderung
>> Keine Entschädigung für erbrachte Leistungen bei einer
abgebrochenen Reise
>> Wenn das Mittagessen abends wieder auftaucht...
>> Mit politischen Konflikten muß gerechnet werdenDen Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 575 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Wieviel Zeit habe ich, um meine Ansprüche gegen den
Veranstalter durchzusetzen?> Innerhalb welcher Zeit müssen die Ansprüche beim
Veranstalter gemeldet werden?Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Minderung oder
Rückzahlung des Reisepreises oder auf Schadensersatz muss
der Reisende innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend
machen (§ 651g Abs.1BGB). Dabei kommt es nicht auf das
tatsächliche Reiseende an, sondern auf den Zeitpunkt, zu
dem die Reise nach dem Reisevertrag planmäßig beendet sein
soll. Dieser Punkt kann bei Abbruch der Reise oder bei
Verspätungen wesentlich sein. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Reisenden im Reiseprospekt oder in der
Reisebestätigung hinzuweisen und dabei anzugeben, an welche
Stelle der Reisende sich mit seinen Ansprüchen wenden muss
(§§ 6, 8 BGB-InfoV).Die Frist berechnet sich so, dass sie mit dem Ende des
Tages abläuft, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten
Reiseendes entspricht (§ 188 BGB). Ist also z.B. das plan-
mäßige Ende auf den 26.09. vorgesehen, sind etwaige
Ansprüche bis zum 26.10. geltend zu machen. Fällt das
Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ende des
nächsten Werktags (§ 193 BGB). Beginnt die Frist an einem
31. eines Monats und hat der darauf folgende Monat weniger
Tage, läuft die Frist am Monatsletzten ab (§ 188 Abs.3 BGB).
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch dann
geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne
sein Verschulden verhindert war, z.B. wegen schwerer
Erkrankung, bei nicht voraussehbarer Verzögerung der
Postzustellung oder bei fehlender Information durch den
Reiseveranstalter über Ausschlussfrist und Kontaktstelle.
In diesem Fall muss die Anzeige aber unverzüglich erfolgen,
nachdem das Hindernis beseitigt ist.In bestimmten Fällen ist die Ausschlussfrist auf Grund
international gültiger Vorschriften verkürzt: bei Verspätung
des Fluggepäcks auf 21 Tage und bei Kreuzfahrten in
internationalen Gewässern für Gepäckschäden auf spätestens
15 Tage nach Übergabe des Gepäcks. Eine bestimmte Form für
die Anzeige ist nicht vorgeschrieben, Schriftform aber
dringend zu empfehlen. Da der Reisende im Streitfall
beweisen muss, dass die Anzeige dem Veranstalter rechtzeitig
zugegangen ist, ist Einschreiben mit Rückschein anzuraten.> Wann verjähren meine Ansprüche?
Die Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
wegen Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises oder auf
Schadensersatz verjähren nach Ablauf von 2 Jahren nach dem
planmäßigen Reiseende (§ 651g Abs.2 BGB). (Zur Frist-
berechnung vgl. "Innerhalb welcher Zeit müssen die Ansprüche
beim Veranstalter gemeldet werden?")>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Niger vom 28.08. 2006
Libanon: Südlibanon vom 25.08.2006
Palästinensische Gebiete: Gaza-Streifen vom 17.08.2006
Nigeria vom 14.08.2006
(für die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom)
Haiti vom 11.08.2006
Irak vom 19.07.2006
Somalia vom 30.06.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 26.06.2006
Afghanistan vom 13.02.2006In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Time-Sharing
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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