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* AnwaltOnline - Reiserecht
September 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Unterbringung an nicht gebuchtem Urlaubsort
Der Reisende kein Hotel beziehen, das ihm vom Reisever-
anstalter in einem anderem als dem gebuchten Ferienort
angeboten wird.
Reist er daraufhin ab, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung
des vorausgezahlten Reisepreises, auf Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, sowie für die Fahrtkosten,
Flugplatzgebühren und Umbuchungskosten.
AG Kleve, 15.5.1996 - Az: 2 C 92/96
>> Verspätung bei Langstreckenflug - Reisemangel
Beträgt die Verspätung eines Langstreckenfluges (vorliegend:
Transatlantikflug) mehr als fünf Stunden, so liegt bei
einer Pauschalreise ein Reisemangel vor. Orientierungsmaßstab
ist hier Art. 6 I der VO (EG) Nr. 261/2004.
AG Duisburg, 11.1.2006 - Az: 73 C 4598/05
>> Ständiger Wasserausfall - Mangel!
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gab es im Hotel
täglich von 8 bis 10 Uhr sowie von 18 bis 20 Uhr keine
Wasserversorgung. Da es sich hierbei um "duschintensive"
Zeiten handelt, in denen ein besonderer Bedarf an einer
funktionierenden Wasserversorgung besteht, liegt in diesem
Fall ein Reisemangel vor.
Da im konkreten Fall auch die Klimaanlage des Zimmers nicht
funktionierte und nachts Temperaturen von bis zu 25°
herrschten, sprach das Gericht insgesamt eine Minderungsquote
von 15% zu.
LG Duisburg - Az: 12 S 26/05
>> Entschädigungsforderung und Fristablauf
Auch dann, wenn eine Entschädigungsforderung per Fax um
22.58 Uhr am letzten Tag der 4-Wochen-Frist zur Anspruchs-
anmeldung abgeschickt wird, ist die Frist gewahrt. Die
Forderung kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen
werden, diese hätte zu während der Geschäftszeiten
eingehen
müssen.
Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden jedoch einen
entscheidenden Fehler begangen, der zur Zurückweisung der
Klage führte: Die Forderung wurde lediglich angekündigt
und
nicht konkret aufgelistet.
AG Hamburg, 29.11.2005 - Az: 23A C 353/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Zwangsumbuch ist Nichtbeförderung
>> Keine Entschädigung für erbrachte Leistungen
bei einer
abgebrochenen Reise
>> Wenn das Mittagessen abends wieder auftaucht...
>> Mit politischen Konflikten muß gerechnet werden
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wieviel Zeit habe ich, um meine Ansprüche
gegen den
Veranstalter durchzusetzen?
> Innerhalb welcher Zeit müssen
die Ansprüche beim
Veranstalter gemeldet
werden?
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
wegen Minderung oder
Rückzahlung des Reisepreises oder auf
Schadensersatz muss
der Reisende innerhalb eines Monats nach
Reiseende geltend
machen (§ 651g Abs.1BGB). Dabei kommt
es nicht auf das
tatsächliche Reiseende an, sondern auf
den Zeitpunkt, zu
dem die Reise nach dem Reisevertrag planmäßig
beendet sein
soll. Dieser Punkt kann bei Abbruch der Reise
oder bei
Verspätungen wesentlich sein. Der Reiseveranstalter
ist
verpflichtet, den Reisenden im Reiseprospekt
oder in der
Reisebestätigung hinzuweisen und dabei
anzugeben, an welche
Stelle der Reisende sich mit seinen Ansprüchen
wenden muss
(§§ 6, 8 BGB-InfoV).
Die Frist berechnet sich so, dass sie mit
dem Ende des
Tages abläuft, der mit seiner Zahl dem
Tag des geplanten
Reiseendes entspricht (§ 188 BGB). Ist
also z.B. das plan-
mäßige Ende auf den 26.09. vorgesehen,
sind etwaige
Ansprüche bis zum 26.10. geltend zu
machen. Fällt das
Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen
Feiertag, verlängert sich die Frist
bis zum Ende des
nächsten Werktags (§ 193 BGB).
Beginnt die Frist an einem
31. eines Monats und hat der darauf folgende
Monat weniger
Tage, läuft die Frist am Monatsletzten
ab (§ 188 Abs.3 BGB).
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche
nur noch dann
geltend machen, wenn er an der Einhaltung
der Frist ohne
sein Verschulden verhindert war, z.B. wegen
schwerer
Erkrankung, bei nicht voraussehbarer Verzögerung
der
Postzustellung oder bei fehlender Information
durch den
Reiseveranstalter über Ausschlussfrist
und Kontaktstelle.
In diesem Fall muss die Anzeige aber unverzüglich
erfolgen,
nachdem das Hindernis beseitigt ist.
In bestimmten Fällen ist die Ausschlussfrist
auf Grund
international gültiger Vorschriften
verkürzt: bei Verspätung
des Fluggepäcks auf 21 Tage und bei
Kreuzfahrten in
internationalen Gewässern für Gepäckschäden
auf spätestens
15 Tage nach Übergabe des Gepäcks.
Eine bestimmte Form für
die Anzeige ist nicht vorgeschrieben, Schriftform
aber
dringend zu empfehlen. Da der Reisende im
Streitfall
beweisen muss, dass die Anzeige dem Veranstalter
rechtzeitig
zugegangen ist, ist Einschreiben mit Rückschein
anzuraten.
> Wann verjähren meine Ansprüche?
Die Ansprüche des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter
wegen Minderung oder Rückzahlung des
Reisepreises oder auf
Schadensersatz verjähren nach Ablauf
von 2 Jahren nach dem
planmäßigen Reiseende (§
651g Abs.2 BGB). (Zur Frist-
berechnung vgl. "Innerhalb welcher Zeit müssen
die Ansprüche
beim Veranstalter gemeldet werden?")
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Niger
vom 28.08. 2006
Libanon: Südlibanon
vom 25.08.2006
Palästinensische Gebiete: Gaza-Streifen
vom 17.08.2006
Nigeria
vom 14.08.2006
(für die Bundesstaaten Delta, Bayelsa,
Rivers und Akwa Ibom)
Haiti
vom 11.08.2006
Irak
vom 19.07.2006
Somalia
vom 30.06.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 26.06.2006
Afghanistan
vom 13.02.2006
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>> Time-Sharing
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*4* Kontakt / Abonnieren
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