[AnwaltOnline - Reiserecht August 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht August 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Notebook geklaut - zahlt die Reisegepäckversicherung?
Es ist grob fahrlässig, sein Notebook während einer Reise
nachts unter dem Beifahrersitz eines parkenden Autos zu
lassen. Daher ist von der Reisegepäckversicherung kein
Ersatz zu leisten, wenn das Fahrzeug aufgebrochen und der
PC entwendet wird.LG Schweinfurt - Az: 33 S 34/05
>> Wer nachts den Pool nutzt, handelt auf eigene Gefahr!
Im vorliegenden Fall forderte ein Urlauber Schmerzensgeld
vom Reiseveranstalter, der im alkoholisiertem Zustand in den
lediglich 70 cm tiefen Kinderbereich eines Pools mit einem
Kopfsprung getaucht war. Hierbei hatte sich dieser verletzt.
Der Pool war erkennbar nicht zur Benutzung freigegeben, so
daß hier von einem überwiegenden Eigenverschulden auszugehen
ist. Die Forderung nach Schmerzensgeld wurde daher
abgewiesen.
Das Gericht befand, das mangelnde Hinweise auf die Wasser-
tiefe und der Umstand, daß ein Hotelangestellter den Zugang
zum Pool ermöglicht hatte, zu vernachlässigen sind.OLG Celle - Az: 11 W 37/02
>> Unterbringung an nicht gebuchtem Urlaubsort
Der Reisende kein Hotel beziehen, das ihm vom Reisever-
anstalter in einem anderem als dem gebuchten Ferienort
angeboten wird.
Reist er daraufhin ab, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung
des vorausgezahlten Reisepreises, auf Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, sowie für die Fahrtkosten,
Flugplatzgebühren und Umbuchungskosten.AG Kleve, 15.5.1996 - Az: 2 C 92/96
>> Strandentfernung
Weicht die tatsächliche Entfernung des Strandes von der im
Prospekt zugesicherten Entfernung ab, so ergibt sich ein
Anspruch auf Minderung des Reisepreises um 5%, wenn im
Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert wurden, diese
aber 600 m beträgt.LG Kleve, Urt. v. 18.6.1997; 4 S 30/97
>> Reisebüro nicht zum Hinweis auf eine Reiseabbruch-
versicherung verpflichtetBGH, 25.7.2006 - Az: X ZR 182/05
Details:
http://www.anwaltonline.org/goto.asp?x=urteile/reise/reise_088>> Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine
Hotel-WasserrutscheBGH, 18.7.2006 - Az: X ZR 142/05
Details:
http://www.anwaltonline.org/goto.asp?x=urteile/reise/reise_087In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kontrolle der Leistungsträger - wie weit ist zu gehen?
>> Mit der Mängelanzeige nicht trödeln!
>> Durchfall und Erbrechen als Mangel?
>> Prospekt muß deutlich und klar sein!Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 575 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Worauf muss ich beim „Kleingedruckten“ achten?
Unter den häufig als „Kleingedrucktes“ bezeichneten Texten
versteht man die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB)
eines Vertragspartners, hier des Reiseveranstalters. Sie
sollen nach dessen Willen allen mit ihm geschlossenen
Verträgen zu Grunde gelegt werden. Da solche AGB meist die
Tendenz haben, die wirtschaftlichen Interessen ihres
Verwenders stärker zu berücksichtigen als die des anderen
Vertragspartners, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch
spezielle Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Vertragspartner des Verwenders, insbesondere den
Verbraucher, schützen sollen.Die „Allgemeinen Reisebedingungen“ sind solche AGB. Sie
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reisever-
anstalter vor Vertragsabschluss klar und unmissverständlich
auf sie hinweist (im allgemeinen im Reiseprospekt), der
Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis nehmen kann
und mit der Verwendung einverstanden ist. Sind die AGB des
Veranstalters nicht in einem von ihm herausgegebenen
Prospekt enthalten, muss er sie dem Reisenden auf andere
Weise zur Verfügung stellen.Die AGB dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten -
solche Klauseln sind unwirksam. Eine überraschende Klausel
läge etwa vor, wenn sich der Veranstalter von jeder
Haftung aus Verletzung von Informationspflichten frei-
zeichnen wollte.Der Reisende ist im übrigen in vielen Fällen vor miss-
bräuchlicher Verwendung von AGB dadurch geschützt, dass von
den verbraucherfreundlichen Vorschriften des Reiserechts in
den §§ 651a bis 651k nicht zum Nachteil des Reisenden
abgewichen werden darf (§ 651l BGB). Dennoch ist es ratsam,
vor einer Buchung die AGB zumindest dann nachzulesen, wenn
von vornherein Unklarheiten über Einzelheiten des Vertrags-
inhalts bestehen. Dabei muss, wenn erforderlich, eine
Klärung mit dem Reiseveranstalter erreicht werden.
Eine Auskunft des Reisebüros reicht dann nicht aus, wenn
dieses wie in der Mehrzahl der Fälle nur Vermittler und
nicht selbst Veranstalter ist.>> Kreditkarten
Einen Kreditkarten-Blanko-Beleg als Sicherheitsleistung zu
hinterlegen sollte man sich gut überlegen. Dieses gilt
insbesondere im Urlaub. Wird diese Sicherheitsleistung
mißbraucht, so bleibt einem keine Gelegenheit diesem
Mißbrauch zu widersprechen. Mit der Unterschrift leisten
Sie eine endgültige Verfügung über den betroffenen Geld-
betrag. Dieser unterschriebene Beleg kann nicht rückgängig
gemacht werden. (OLG München, Urteil v. 16.4.99, Az. 5 U
6738/98). Ohne Absicherung einen solchen Blanko zu unter-
schreiben ist keinesfalls ratsam. Ist dies dennoch not-
wendig, so sollten Sie auf jeden Fall den Kundendurchschlag
an sich nehmen.Die Zahlung ohne Unterschrift wird erst durch Sonderver-
einbarungen mit den Kreditkartenunternehmen möglich.Sie können jeder Karten-Abbuchung uneingeschränkt und zeit-
lich unbegrenzt widersprechen. Der Zahlungsempfänger hat
sodann seinen Anspruch nachzuweisen. Fehlt hier eine
Unterschrift auf einem Kreditkartenbeleg, liegt keine vom
Kunden unterschriebene Rechnung i.V.m. den Kreditkarten-
daten vor, sind die Chancen der Rückerstattung recht hoch.>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Libanon vom 24.07.2006
Palästinensische Gebiete, Gaza-Streifen vom 26.07.2006
Irak vom 19.07.2006
Somalia: vom 30.06.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 26.06.2006
Haiti vom 07.06.2006
Afghanistan vom 13.02.2006In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Vorsicht bei Formularverträgen: nicht alle Bestimmungen
sind gültig!Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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