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* AnwaltOnline - Reiserecht
Juli 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Schotterpiste als Gefahr fürs Auto - Kündigung
möglich
Ist die Anreise zu einem Ferienhaus nur über eine über
einen
Kilometer lange Schotterpiste möglich, die aus Bauschutt,
groben Steinen und Metallteilen besteht, so kann der Miet-
vertrag gekündigt und das Geld zurückgefordert werden,
wenn
der Mieter zu Recht der Ansicht ist, daß die Fahrt das Auto
beschädigen könnte.
Die Auffassung des Mieters wurde von einem Sachverständigen
bestätigt, eine Vorschädigung der Reifen, Schäden
an Achse,
Ölwanne und Auspuff des Wagens seien bei Benutzung der
Schotterpiste möglich.
Ob solche Gefahren hingenommen werden, ist Entscheidung des
Einzelnen. Eine Verpflichtung zur Inkaufnahme gibt es nicht.
AG Freiburg - Az: 5 C 753/04
>> EU-Fluggastrechte auch auf Pauschalreisen
Auch dann, wenn Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht
wurden und sich die Abflugzeiten ändern, gelten die Rechte
für Fluggäste (Artikel 7 der EU-Verordnung 261/2004).
Die
EU-Verordnung unterscheidet nicht zwischen Reiseveranstalter
und Fluggesellschaft. Kommt es zu einer Änderung von An-
oder Abreise durch den Veranstalter, so kann der Reisende
die gleichen Rechte (Ausgleichszahlung) wie bei Verlegung
des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen geltend machen.
AG Rüsselsheim - Az: 3 C 1127/05
>> Recht auf Schnarchen
Schnarchende Mitpassagiere im Flugzeug müssen von den
anderen Mitreisenden hingenommen werden. Nach einem Urteil
des AG Frankfurt a.M. stellt ein solches Geräusch jedenfalls
keinen Reisemangel dar. Schlafen während eines Langstrecken-
fluges sei nachts "völlig normal" und "klassenunabhängig".
Dass einzelne Personen hierbei schnarchten, sei lediglich
eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.
AG Frankfurt a.M., Az: 31 C 842/01-83
>> Lärm nach Mitternacht ist Mangel
Wird die Nachtruhe bis 6 Uhr morgens durch laute Musik
gestört, so kann dies eine Minderung von bis zu 30% recht-
fertigen. Zwar muß in südlichen Ländern bis Mitternacht
Musik
hingenommen werden, wenn keine nächtliche Ruhe vom Veran-
stalter garantiert wurde, darüber hinaus gehender Lärm
ist
jedoch geeignet, den Erholungswert zu beeinträchtigen. Vor-
liegend befand sich das Hotel der Kläger neben einem Zelt-
lager für Jugendliche. In diesem fand 6 Nächte lang nur
70 m
vom Zimmer der Urlauber bis 6 Uhr morgens eine Open-Air-Disco
statt. Dies mußte nicht hingenommen werden, da auch nach
Mitternacht weiter gelärmt wurde.
AG Duisburg - Az: 33 C 3534/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Flug gestrichen - Airline haftet
>> Fürsorgepflicht bei witterungsbedingtem Flugausfall
>> Tsunami keine erhebliche konkrete Gefahr
>> Frühbucherrabatte auch bei Reiseverlängerung?
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Welche Rechte haben Bahnpassagiere?
Wie sieht es aus, wenn die Bahnreise nicht
so verläuft, wie
Fahrplan und Serviceorientierung dies versprechen?
1. Haftung bei Ausfall von Zügen, Verspätung
und Anschluss-
versäumnis sowie Verlust und die Beschädigung
von Reisegepäck
Die Haftung für den Ausfall von Zügen,
Verspätung und
Anschlussversäumnis sowie für den
Verlust und die
Beschädigung von Reisegepäck ist
vom Gesetzgeber in den
nachstehenden Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO) geregelt.
§ 17 EVO Verspätung und Ausfall
von Zügen
Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen
keinen
Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn
hat jedoch bei
Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines
Zuges, soweit
möglich, für die Weiterbeförderung
der Reisenden zu sorgen.
§ 18 EVO Fahrpreiserstattung
(1) Hat ein Reisende den Fahrausweis nicht
zur Fahrt benutzt,
so kann er den Fahrpreis zurückverlangen.
Ist der Fahrausweis
nur auf einer Teilstrecke benutzt worden,
so wird der Unter-
schied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und
dem gewöhnlichen
Fahrpreis für die zurückgelegte
Strecke erstattet.
(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten
Fahrausweisen
der Fahrpreis erstattet wird.
(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur
Aufgabe von Reise-
gepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis
nur dann zurückver-
langen, wenn er das Gepäck auf dem Versandbahnhof
zurück-
genommen hat
(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das
tarifmäßige
Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrages
abgezogen.
Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen
der Abzug unter-
bleibt.
(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise
wird nicht
erstattet.
(6) Der Tarif kann von vorstehenden Bestimmungen
Abweichungen
vorsehen, die jedoch für die Reisenden
nicht ungünstiger sein
dürfen.
(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung
nach dieser
Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht
binnen sechs Monaten
nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises
bei der
Eisenbahn geltend gemacht werden.
§ 31 EVO Haftung für Verlust oder
Beschädigung
(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust
oder
Beschädigung von Reisegepäck ist
auf einen Betrag von
2.500 Deutsche Mark [1278,23 €] je Gepäckstück,
bei Verlust
oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen
auf einen Betrag von
40.000 Deutsche Mark ]20 451,67 €] je
Fahrzeug begrenzt. Ein
Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als
Kraftfahrzeug.
(2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen
Kraftfahrzeugen haftet
die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke
außerhalb des Fahr-
zeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände
ist die Haftung
auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark
[1278,23 €] je
Fahrzeug begrenzt.
2. Kundencharta der Deutsche Bahn AG
Seit 1.10.2004 hat die Deutsche Bahn AG in
ihren
Beförderungsbedingungen für den
Personenverkehr die vertrag-
lichen Ansprüche ihrer Kunden neu festgelegt
und erweitert.
Danach hat der Reisende jetzt bei Zugausfall,
Verspätung
oder Anschlussversäumnis folgende Rechte:
a. Ausfall und Verspätung:
- Verzicht auf Weiterfahrt und Erstattung
des nicht "abge-
fahrenen" Fahrpreises oder
- Verzicht auf Weiterfahrt und Rückfahrt
zum Ausgangsbahnhof
oder
- Weiterfahrt mit einem anderen Zug mit möglichst
geringer
Verspätung.
b. Verspätungen
Die Deutsche Bahn AG haftet für den Schaden,
der dadurch
entsteht, dass die Weiterfahrt nicht bis
24:00 Uhr zumutbar
beendet werden kann. Sie zahlt höchsstens
80 € z.B. für
Übernachtungskosten.
Verspätet sich ein ICE - Sprinter um
mehr als 30 min., wird
der Aufpreis erstattet. Haben Züge der
Klassen ICE, IC/EC
oder IR am Zielbahnhof bzw. Umsteigebahnhof
des Reisenden
Verspätungen von mehr als einer Stunde,
wird eine Ent-
schädigung von 20%, bei Rückfahrkarten
von 10% des Fahr-
kartenwertes jedoch mindestens 5 € bezahlt.
Entschädigungen
werden aber dann nicht bezahlt, wenn der
Zugausfall oder
die Verspätung auf ein für die
Bahn unabwendbares betriebs-
fremdes Ereignis zurückgeht oder vom
Reisenden selbst einem
Dritten - für die Bahn unvermeidbar
- verursacht worden ist.
Die Entschädigung wird nicht in bar
sondern in Form einer
Gutscheinkarte gewährt.
3. Haftungsbeschränkung bei Nicht-Personenschäden
Im übrigen hat die Bahn ihre Haftung
für Nicht-Personen-
schäden auf vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Veschulden
beschränkt.
4. Anspruch auf einen Sitzplatz
Grundsätzlich kann nur derjenige einen
bestimmten Sitzplatz
für sich beanspruchen, der eine Sitzplatzreservierung
vorzuweisen hat. Die Bahn behält sich
vor, einen Teil der
Plätze nicht zu reservieren. Wer die
Reise ohne Reservierung
antritt und gleichwohl einen freien Platz
findet, darf ihn
besetzen und ihn auch während der gesamten
Fahrt bean-
spruchen. Ist ein Zug überfüllt
und kann daher aus Sicher-
heitsgründen nicht weiterfahren, können
theoretisch alle
Fahrgäste ohne Sitzplatz aus dem Zug
geschickt werden.
Dieser Fall kommt indes in der Praxis wohl
nur in den
seltensten Fällen zum Tragen.
5. Weigerung zur Beförderung
Ein Fahrschein ohne gleichzeitige Sitzplatzreservierung
verbrieft nur dann einen Beförderungsanspruch,
wenn hin-
reichend Plätze verfügbar sind.
Wer hingegen keine Sitzplatzreservierung
erwirbt, hat auch
keinen Anspruch auf die Beförderung
in einem bestimmten Zug.
Er muss in Kauf nehmen, dass er gegebenenfalls
auf eine der
folgenden Verbindungen warten muss.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Palästinensische Gebiete, Gaza-Streifen
vom 29.06.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 26.06.2006
Haiti
vom 07.06.2006
Timor-Leste
vom 06.06.2006
Irak
vom 24.05.2006
Somalia
vom 30.06.2006
Afghanistan
vom 13.02.2006
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>> Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche
>> Soforthilfeversicherung
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