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[AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2006]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                       Juli 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Schotterpiste als Gefahr fürs Auto - Kündigung möglich

Ist die Anreise zu einem Ferienhaus nur über eine über einen
Kilometer lange Schotterpiste möglich, die aus Bauschutt,
groben Steinen und Metallteilen besteht, so kann der Miet-
vertrag gekündigt und das Geld zurückgefordert werden, wenn
der Mieter zu Recht der Ansicht ist, daß die Fahrt das Auto
beschädigen könnte.
Die Auffassung des Mieters wurde von einem Sachverständigen
bestätigt, eine Vorschädigung der Reifen, Schäden an Achse,
Ölwanne und Auspuff des Wagens seien bei Benutzung der
Schotterpiste möglich.
Ob solche Gefahren hingenommen werden, ist Entscheidung des
Einzelnen. Eine Verpflichtung zur Inkaufnahme gibt es nicht.

AG Freiburg - Az: 5 C 753/04

 >> EU-Fluggastrechte auch auf Pauschalreisen

Auch dann, wenn Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht
wurden und sich die Abflugzeiten ändern, gelten die Rechte
für Fluggäste (Artikel 7 der EU-Verordnung 261/2004). Die
EU-Verordnung unterscheidet nicht zwischen Reiseveranstalter
und Fluggesellschaft. Kommt es zu einer Änderung von An-
oder Abreise durch den Veranstalter, so kann der Reisende
die gleichen Rechte (Ausgleichszahlung) wie bei Verlegung
des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen geltend machen.

AG Rüsselsheim - Az: 3 C 1127/05

 >> Recht auf Schnarchen

Schnarchende Mitpassagiere im Flugzeug müssen von den
anderen Mitreisenden hingenommen werden. Nach einem Urteil
des AG Frankfurt a.M. stellt ein solches Geräusch jedenfalls
keinen Reisemangel dar. Schlafen während eines Langstrecken-
fluges sei nachts "völlig normal" und "klassenunabhängig".
Dass einzelne Personen hierbei schnarchten, sei lediglich
eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.

AG Frankfurt a.M., Az: 31 C 842/01-83

 >> Lärm nach Mitternacht ist Mangel

Wird die Nachtruhe bis 6 Uhr morgens durch laute Musik
gestört, so kann dies eine Minderung von bis zu 30% recht-
fertigen. Zwar muß in südlichen Ländern bis Mitternacht Musik
hingenommen werden, wenn keine nächtliche Ruhe vom Veran-
stalter garantiert wurde, darüber hinaus gehender Lärm ist
jedoch geeignet, den Erholungswert zu beeinträchtigen. Vor-
liegend befand sich das Hotel der Kläger neben einem Zelt-
lager für Jugendliche. In diesem fand 6 Nächte lang nur 70 m
vom Zimmer der Urlauber bis 6 Uhr morgens eine Open-Air-Disco
statt. Dies mußte nicht hingenommen werden, da auch nach
Mitternacht weiter gelärmt wurde.

AG Duisburg - Az: 33 C 3534/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Flug gestrichen - Airline haftet
 >> Fürsorgepflicht bei witterungsbedingtem Flugausfall
 >> Tsunami keine erhebliche konkrete Gefahr
 >> Frühbucherrabatte auch bei Reiseverlängerung?

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 550 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Welche Rechte haben Bahnpassagiere?

Wie sieht es aus, wenn die Bahnreise nicht so verläuft, wie
Fahrplan und Serviceorientierung dies versprechen?

1. Haftung bei Ausfall von Zügen, Verspätung und Anschluss-
versäumnis sowie Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck

Die Haftung für den Ausfall von Zügen, Verspätung und
Anschlussversäumnis sowie für den Verlust und die
Beschädigung von Reisegepäck ist vom Gesetzgeber in den
nachstehenden Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO) geregelt.

§ 17 EVO Verspätung und Ausfall von Zügen

Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen
Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei
Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit
möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.

§ 18 EVO Fahrpreiserstattung

(1) Hat ein Reisende den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt,
so kann er den Fahrpreis zurückverlangen. Ist der Fahrausweis
nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unter-
schied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen
Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet.
(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen
der Fahrpreis erstattet wird.
(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reise-
gepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann zurückver-
langen, wenn er das Gepäck auf dem Versandbahnhof zurück-
genommen hat
(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige
Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrages abgezogen.
Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen der Abzug unter-
bleibt.
(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht
erstattet.
(6) Der Tarif kann von vorstehenden Bestimmungen Abweichungen
vorsehen, die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein
dürfen.
(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser
Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten
nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der
Eisenbahn geltend gemacht werden.

§ 31 EVO Haftung für Verlust oder Beschädigung

(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder
Beschädigung von Reisegepäck ist auf einen Betrag von
2.500 Deutsche Mark [1278,23 €] je Gepäckstück, bei Verlust
oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von
40.000 Deutsche Mark ]20 451,67 €] je Fahrzeug begrenzt. Ein
Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als Kraftfahrzeug.
(2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraftfahrzeugen haftet
die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke außerhalb des Fahr-
zeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die Haftung
auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark [1278,23 €] je
Fahrzeug begrenzt.

2. Kundencharta der Deutsche Bahn AG

Seit 1.10.2004 hat die Deutsche Bahn AG in ihren
Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr die vertrag-
lichen Ansprüche ihrer Kunden neu festgelegt und erweitert.
Danach hat der Reisende jetzt bei Zugausfall, Verspätung
oder Anschlussversäumnis folgende Rechte:

a. Ausfall und Verspätung:

- Verzicht auf Weiterfahrt und Erstattung des nicht "abge-
  fahrenen" Fahrpreises oder
- Verzicht auf Weiterfahrt und Rückfahrt zum Ausgangsbahnhof
  oder
- Weiterfahrt mit einem anderen Zug mit möglichst geringer
  Verspätung.

b. Verspätungen

Die Deutsche Bahn AG haftet für den Schaden, der dadurch
entsteht, dass die Weiterfahrt nicht bis 24:00 Uhr zumutbar
beendet werden kann. Sie zahlt höchsstens 80 € z.B. für
Übernachtungskosten.
Verspätet sich ein ICE - Sprinter um mehr als 30 min., wird
der Aufpreis erstattet. Haben Züge der Klassen ICE, IC/EC
oder IR am Zielbahnhof bzw. Umsteigebahnhof des Reisenden
Verspätungen von mehr als einer Stunde, wird eine Ent-
schädigung von 20%, bei Rückfahrkarten von 10% des Fahr-
kartenwertes jedoch mindestens 5 € bezahlt. Entschädigungen
werden aber dann nicht bezahlt, wenn der Zugausfall oder
die Verspätung auf ein für die Bahn unabwendbares betriebs-
fremdes Ereignis zurückgeht oder vom Reisenden selbst einem
Dritten - für die Bahn unvermeidbar - verursacht worden ist.
Die Entschädigung wird nicht in bar sondern in Form einer
Gutscheinkarte gewährt.

3. Haftungsbeschränkung bei Nicht-Personenschäden

Im übrigen hat die Bahn ihre Haftung für Nicht-Personen-
schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Veschulden
beschränkt.

4. Anspruch auf einen Sitzplatz

Grundsätzlich kann nur derjenige einen bestimmten Sitzplatz
für sich beanspruchen, der eine Sitzplatzreservierung
vorzuweisen hat. Die Bahn behält sich vor, einen Teil der
Plätze nicht zu reservieren. Wer die Reise ohne Reservierung
antritt und gleichwohl einen freien Platz findet, darf ihn
besetzen und ihn auch während der gesamten Fahrt bean-
spruchen. Ist ein Zug überfüllt und kann daher aus Sicher-
heitsgründen nicht weiterfahren, können theoretisch alle
Fahrgäste ohne Sitzplatz aus dem Zug geschickt werden.
Dieser Fall kommt indes in der Praxis wohl nur in den
seltensten Fällen zum Tragen.

5. Weigerung zur Beförderung

Ein Fahrschein ohne gleichzeitige Sitzplatzreservierung
verbrieft nur dann einen Beförderungsanspruch, wenn hin-
reichend Plätze verfügbar sind.
Wer hingegen keine Sitzplatzreservierung erwirbt, hat auch
keinen Anspruch auf die Beförderung in einem bestimmten Zug.
Er muss in Kauf nehmen, dass er gegebenenfalls auf eine der
folgenden Verbindungen warten muss.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Palästinensische Gebiete, Gaza-Streifen      vom 29.06.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo)         vom 26.06.2006
Haiti                                        vom 07.06.2006
Timor-Leste                                  vom 06.06.2006
Irak                                         vom 24.05.2006
Somalia                                      vom 30.06.2006
Afghanistan                                  vom 13.02.2006

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche

 >> Soforthilfeversicherung

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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