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[AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2006]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                       Juni 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Reiseveranstalter muß über Pass- und Visumserfordernisse
    aufklären

Reisende sind vom Veranstalter über die Pass- und Visums-
erfordernisse des Urlaubslandes aufzuklären. Hierzu ist der
Veranstalter verpflichtet. Es ist nicht ausreichend
lediglich ein Prospekt anzufertigen - vielmehr muß sicher-
gestellt werden, daß der Reisende die Informationen auch
erhält.
Vorliegend wurde dem Reisenden das Prospekt mit den Ein-
reisebestimmungen nicht ausgehändigt. Der Veranstalter hatte
nicht sichergestellt, daß der Reisende aufgeklärt wurde
(z.B. durch Zusendung der Informationen mit der Buchungs-
bestätigung oder durch Übergabevereinbarung mit dem Reise-
büro). Da es jedoch allgemein bekannt ist, daß für Auslands-
reisen Einreisebestimmungen zu beachten sind, ist es nahe-
liegend sich als Reisender selbst über die Einreise-
bestimmungen zu informieren. Daher sprach das Gericht dem
Reisenden eine Mitschuld zu.

AG Hamburg - Az: 22 A C 189/04

 >> Erheblichkeitsgrenze liegt bei 35%

Bereits ab einer Minderung von 35% ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Reise anzunehmen. Dies ist entsprechend
bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
zu berücksichtigen.

LG Duisburg, 21.4.2005 - Az: 12 S 80/04

Anmerkung AnwaltOnline: Allgemein wird die Grenze erst bei
50% gezogen.

 >> Insolvenzrisiko des Veranstalters ist Sache der Flug-
    gesellschaft

Es ist bei einem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und
Fluggesellschaft zu Gunsten eines Reisenden anzunehmen, daß
die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reise-
veranstalters zu tragen hat.
Daher kann die Leistung gegenüber dem Fluggast unter
Berufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigert
werden wie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages entgegengehalten werden kann.

BGH, 25.4.2006 – Az: VI ZR 279/05

 >> Auf Baulärm nur in der Ortsbeschreibung hingewiesen

Es kann ausreichend sein, wenn lediglich in der Orts-
beschreibung auf Lärmbeeinträchtigungen hingewiesen wird,
wenn die hierfür ursächlichen Baumaßnahmen mehr als ein
Hotel desselben Reiseveranstalters betreffen.

OLG Celle, 12.5.2005 – Az: 11 U 268/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Fenstersturz aus dem Hotel – Haftet der Hotelbetreiber?
 >> Keine Haftung, wenn Mitreisende einen krank machen
 >> Nächtliche Durchquerung der Insidepassage als Highlight
    – Reisemangel
 >> Auch auf Jugendreise keine anderen Gäste stören!

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 550 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Stornogebühren - In welchen Fällen kann ich von der
    Reise zurücktreten und was kostet das?

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von
Gründen von der Reise zurück treten (§651 i BGB).

Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall seinen
Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige Anzahlung ist
zurück zu zahlen. Der Veranstalter kann allerdings vom
Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen (Storno-
gebühren; § 651 i Abs. 2 BGB). Sie errechnet sich so, daß
vom Reisepreis zum einen das abgezogen wird, was der
Veranstalter durch die Nichtteilnahme erspart (z.B.
Verpflegungskosten). Abgezogen werden zum anderen Einnahmen,
die der Veranstalter durch anderweitigen Verkauf der Reise
oder einzelner Reiseleistungen einnimmt. Wichtig ist dabei,
daß der Veranstalter im Prozeßfall die Angemessenheit der
Entschädigung und damit auch beweisen muß, daß ihm eine
anderweitige Verwertung der Reise nicht möglich war. Der
Veranstalter ist verpflichtet, den infolge des Rücktritts
nicht besetzten Platz anderweitig zu besetzen, sofern
entspr. Nachfrage besteht. Unterläßt er dies, so muß sich
der Reiseveranstalter den objektiv möglichen Erwerb
anrechnen lassen. Ist die Reise trotz Rücktritt ausgebucht,
so können dem Reisenden nur Umbuchungskosten in Rechnung
gestellt werden.

Zulässig ist eine im Reisevertrag oder den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalierung der Rück-
trittsentschädigung mit einem Prozentsatz des Reisepreises.
Dabei ist es auch möglich, daß der Veranstalter sich
vorbehält, nach seiner Wahl entweder die Pauschale oder
eine konkret berechnete höhere Entschädigung zu verlangen.
Die Stornopauschale muß angemessen sein, sonst ist die
Vereinbarung unwirksam. Ob dies der Fall ist, ist danach
zu beurteilen, welche Aufwendungen der Veranstalter in der
jeweiligen Reiseart üblicherweise erspart (z.B. Flug-
pauschalreise oder Ferienwohnung).

Für jede Reiseart kann der Reiseveranstalter unter Berück-
sichtigung der üblicherweise ersparten Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reise-
preises als Entschädigung festgesetzt werden. Vgl. § 651 i
Abs. 3 BGB. Der Reisende muß die Möglichkeit haben, nach-
zuweisen, daß ein geringerer als der im Rahmen einer
Pauschale geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Bei Flugpauschalreisen hält die Rechtsprechung maximal
folgende Pauschalsätze für erlaubt:

20%     bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
30%     bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor
        Reisebeginn
35%     bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor
        Reisebeginn
45%     bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor
        Reisebeginn
55%     bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn
75%     bei Nichtantritt

Bei Kreuzfahrten:

25%     bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
40%     bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor
        Reisebeginn
60%     bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor
        Reisebeginn
80%     bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 1. Tag vor
        Reisebeginn

Bei Ferienwohnungen:

20%     bei Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn
50%     bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor
        Reisebeginn
80%     bei Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann überhaupt keine Stornoentschädigung
verlangen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt abgesagt
wird (§651 j BGB) oder wenn der Reisende zum Rücktritt
berechtigt hat, weil der Veranstalter den Reisepreis nach
Vertragsschluß unzulässig erhöht oder die Reiseleistungen
einseitig verändert hat (§ 651 a BGB).

Hinweis: Der Rückritt des Reisenden darf für Mitreisenden
keine Auswirkungen haben - so dürfen beispielsweise keine
zusätzlichen Einzelzimmerpauschalen gefordert werden.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Timor-Leste:                            vom 27.05.2006
Irak:                                   vom 24.05.2006
Palästinensische Gebiete:
Reisewarnung für den Gaza-Streifen      vom 08.05.2006
Haiti:                                  vom 28.04.2006
Tschad:                                 vom 18.04.2006
Somalia:                                vom 16.02.2006
Afghanistan:                            vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo):   vom 27.09.2005

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Welche Auswirkungen hat der Ausbruch einer Epidemie im
    Reiseziel?

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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