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* AnwaltOnline - Reiserecht
Juni 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Reiseveranstalter muß über Pass- und Visumserfordernisse
aufklären
Reisende sind vom Veranstalter über die Pass- und Visums-
erfordernisse des Urlaubslandes aufzuklären. Hierzu ist der
Veranstalter verpflichtet. Es ist nicht ausreichend
lediglich ein Prospekt anzufertigen - vielmehr muß sicher-
gestellt werden, daß der Reisende die Informationen auch
erhält.
Vorliegend wurde dem Reisenden das Prospekt mit den Ein-
reisebestimmungen nicht ausgehändigt. Der Veranstalter hatte
nicht sichergestellt, daß der Reisende aufgeklärt wurde
(z.B. durch Zusendung der Informationen mit der Buchungs-
bestätigung oder durch Übergabevereinbarung mit dem Reise-
büro). Da es jedoch allgemein bekannt ist, daß für
Auslands-
reisen Einreisebestimmungen zu beachten sind, ist es nahe-
liegend sich als Reisender selbst über die Einreise-
bestimmungen zu informieren. Daher sprach das Gericht dem
Reisenden eine Mitschuld zu.
AG Hamburg - Az: 22 A C 189/04
>> Erheblichkeitsgrenze liegt bei 35%
Bereits ab einer Minderung von 35% ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Reise anzunehmen. Dies ist entsprechend
bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
zu berücksichtigen.
LG Duisburg, 21.4.2005 - Az: 12 S 80/04
Anmerkung AnwaltOnline: Allgemein wird die Grenze erst bei
50% gezogen.
>> Insolvenzrisiko des Veranstalters ist Sache der Flug-
gesellschaft
Es ist bei einem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und
Fluggesellschaft zu Gunsten eines Reisenden anzunehmen, daß
die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reise-
veranstalters zu tragen hat.
Daher kann die Leistung gegenüber dem Fluggast unter
Berufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigert
werden wie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages entgegengehalten werden kann.
BGH, 25.4.2006 – Az: VI ZR 279/05
>> Auf Baulärm nur in der Ortsbeschreibung hingewiesen
Es kann ausreichend sein, wenn lediglich in der Orts-
beschreibung auf Lärmbeeinträchtigungen hingewiesen wird,
wenn die hierfür ursächlichen Baumaßnahmen mehr
als ein
Hotel desselben Reiseveranstalters betreffen.
OLG Celle, 12.5.2005 – Az: 11 U 268/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Fenstersturz aus dem Hotel – Haftet der Hotelbetreiber?
>> Keine Haftung, wenn Mitreisende einen krank machen
>> Nächtliche Durchquerung der Insidepassage als Highlight
– Reisemangel
>> Auch auf Jugendreise keine anderen Gäste stören!
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Stornogebühren - In welchen
Fällen kann ich von der
Reise zurücktreten
und was kostet das?
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit
ohne Angabe von
Gründen von der Reise zurück treten
(§651 i BGB).
Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall
seinen
Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige
Anzahlung ist
zurück zu zahlen. Der Veranstalter kann
allerdings vom
Reisenden eine angemessene Entschädigung
verlangen (Storno-
gebühren; § 651 i Abs. 2 BGB).
Sie errechnet sich so, daß
vom Reisepreis zum einen das abgezogen wird,
was der
Veranstalter durch die Nichtteilnahme erspart
(z.B.
Verpflegungskosten). Abgezogen werden zum
anderen Einnahmen,
die der Veranstalter durch anderweitigen
Verkauf der Reise
oder einzelner Reiseleistungen einnimmt.
Wichtig ist dabei,
daß der Veranstalter im Prozeßfall
die Angemessenheit der
Entschädigung und damit auch beweisen
muß, daß ihm eine
anderweitige Verwertung der Reise nicht möglich
war. Der
Veranstalter ist verpflichtet, den infolge
des Rücktritts
nicht besetzten Platz anderweitig zu besetzen,
sofern
entspr. Nachfrage besteht. Unterläßt
er dies, so muß sich
der Reiseveranstalter den objektiv möglichen
Erwerb
anrechnen lassen. Ist die Reise trotz Rücktritt
ausgebucht,
so können dem Reisenden nur Umbuchungskosten
in Rechnung
gestellt werden.
Zulässig ist eine im Reisevertrag oder
den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalierung
der Rück-
trittsentschädigung mit einem Prozentsatz
des Reisepreises.
Dabei ist es auch möglich, daß
der Veranstalter sich
vorbehält, nach seiner Wahl entweder
die Pauschale oder
eine konkret berechnete höhere Entschädigung
zu verlangen.
Die Stornopauschale muß angemessen
sein, sonst ist die
Vereinbarung unwirksam. Ob dies der Fall
ist, ist danach
zu beurteilen, welche Aufwendungen der Veranstalter
in der
jeweiligen Reiseart üblicherweise erspart
(z.B. Flug-
pauschalreise oder Ferienwohnung).
Für jede Reiseart kann der Reiseveranstalter
unter Berück-
sichtigung der üblicherweise ersparten
Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbs ein
Prozentsatz des Reise-
preises als Entschädigung festgesetzt
werden. Vgl. § 651 i
Abs. 3 BGB. Der Reisende muß die Möglichkeit
haben, nach-
zuweisen, daß ein geringerer als der
im Rahmen einer
Pauschale geltend gemachte Schaden entstanden
ist.
Bei Flugpauschalreisen hält die Rechtsprechung
maximal
folgende Pauschalsätze für erlaubt:
20% bei Rücktritt
bis 30 Tage vor Reisebeginn
30% bei Rücktritt
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor
Reisebeginn
35% bei Rücktritt
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor
Reisebeginn
45% bei Rücktritt
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor
Reisebeginn
55% bei Rücktritt
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn
75% bei Nichtantritt
Bei Kreuzfahrten:
25% bei Rücktritt
bis 30 Tage vor Reisebeginn
40% bei Rücktritt
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor
Reisebeginn
60% bei Rücktritt
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor
Reisebeginn
80% bei Rücktritt
ab dem 14. bis zum 1. Tag vor
Reisebeginn
Bei Ferienwohnungen:
20% bei Rücktritt
bis 61 Tage vor Reisebeginn
50% bei Rücktritt
ab dem 60. bis zum 35. Tag vor
Reisebeginn
80% bei Rücktritt
ab dem 34. Tag vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann überhaupt keine
Stornoentschädigung
verlangen, wenn die Reise wegen höherer
Gewalt abgesagt
wird (§651 j BGB) oder wenn der Reisende
zum Rücktritt
berechtigt hat, weil der Veranstalter den
Reisepreis nach
Vertragsschluß unzulässig erhöht
oder die Reiseleistungen
einseitig verändert hat (§ 651
a BGB).
Hinweis: Der Rückritt des Reisenden darf
für Mitreisenden
keine Auswirkungen haben - so dürfen
beispielsweise keine
zusätzlichen Einzelzimmerpauschalen
gefordert werden.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Timor-Leste:
vom 27.05.2006
Irak:
vom 24.05.2006
Palästinensische Gebiete:
Reisewarnung für den Gaza-Streifen
vom 08.05.2006
Haiti:
vom 28.04.2006
Tschad:
vom 18.04.2006
Somalia:
vom 16.02.2006
Afghanistan:
vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo):
vom 27.09.2005
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Welche Auswirkungen hat der Ausbruch
einer Epidemie im
Reiseziel?
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