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[AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2006]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                        Mai 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener
    Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise

Der u. a. für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivil-
senat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu ent-
scheiden, ob ein Reisekunde von einem Reisebüro Schadens-
ersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gewünschten
Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen
nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der
schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise nach
Bulgarien für die Einreise ein Reisepass erforderlich war.
Der Kunde wurde am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen
des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Auch die Revision des Reisekunden hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof brauchte im vorliegenden Fall nicht zu
entscheiden, ob zwischen einem Reisebüro, das aufgrund von
Agenturverträgen verschiedene Reiseveranstalter vertritt,
und einem Reisekunden, der Beratung bei der Auswahl einer
Pauschalreise wünscht, ein eigenes Vertragsverhältnis
zustande kommt oder eine sonstige Haftung des Reisebüros
neben der Haftung des vertretenen Veranstalters begründet
wird. Denn eine etwaige eigene Haftung des Reisebüros würde
jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden
hat, nur die Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen.
Es ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern
allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen
Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der aus-
gewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der Entscheidung für
eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den
Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter
und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein.
Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungs-
gerichts angeschlossen, dass die Information über Pass und
Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise
keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom
Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein
Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über
den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6,
5 Nr. 1 BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise ver-
pflichten, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige
Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich
der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des
Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden
(§ 278 BGB).

BGH, 25.4.2006 - Az: X ZR 198/04

Quelle: PM des BGH

 >> Vorsicht Ziegenbock

Der Angriff eines durch eine Mauerlücke auf ein Hotelgelände
gelangten Ziegenbocks auf eine Reisende auf der Hotel-
terrasse, der erhebliche Verletzungen der Reisenden zur
Folge hat, löst keine Mängelhaftung des Reiseveranstalters
aus. Bei diesem Unfall verwirklicht sich lediglich das
allgemeine Lebensrisiko der Reisenden. Der Reiseveranstalter
hat auch seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.1999 - 2/21 O 60/99

 >> Diebstahl - Lebensrisiko

Wer am Urlaubsort gleich zweimal Opfer von Dieben wird, kann
deswegen nicht seinen Reiseveranstalter zur Verantwortung
ziehen, denn Diebstahl gehört zum "allgemeinen Lebensrisiko"
des Reisenden. Im vorliegenden Fall waren Räuber in den
Bungalow deutscher Urlauber in Ungarn eingebrochen. Beim
ersten Mal hatten sie die Terrassentür aufgehebelt, beim
zweiten Mal zerschlugen sie das Schlafzimmerfenster und
verschafften sich so Zugang. Da der Bungalow samt Türen und
Fenstern aber nicht mangelhaft war, so Juristen später vor
Gericht, könne der Urlauber den Veranstalter nicht wegen
Verletzung der sogenannten "Verkehrssicherungspflicht"
haftbar machen. Gemäß dieser Verpflichtung muß der Reise-
veranstalter vor allem den Sicherheitsstandard seiner
Anlagen regelmäßig überprüfen, vor allem den Zustand von
Fenstern, Türen oder Treppen.

AG Hamburg, Az: 9 C 612/97

 >> Unterbringung an nicht gebuchtem Urlaubsort

Der Reisende kein Hotel beziehen, das ihm vom Reise-
veranstalter in einem anderem als dem gebuchten Ferienort
angeboten wird.
Reist er daraufhin ab, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung
des vorausgezahlten Reisepreises, auf Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, sowie für die Fahrtkosten,
Flugplatzgebühren und Umbuchungskosten.

AG Kleve, Urt. v. 15.5.1996; Az: 2 C 92/96

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Wenn es nachts im Schiff dröhnt
 >> Bekannter Reisemangel muß trotzdem angezeigt werden
 >> Unverbindliche Anfrage oder Vertragsschluß?
 >> Insolvenzversicherung haftet nicht für Mängelansprüche

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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 550 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Was muss ich bei der Minderung des Reisepreises beachten?

Voraussetzung der Minderung ist zunächst, dass die Reise
mangelhaft ist (vgl. dazu auch unsere Mängelliste online).

Sodann muss der Reisende den Mangel bei der vom Veranstalter
benannten Kontaktstelle, beim Veranstalter selbst oder bei
dessen örtlichem Repräsentanten angezeigt und Abhilfe
verlangt haben. War die Anzeige nicht möglich, ohne dass
den Reisenden hieran die Schuld trifft (Beispiele: Niemand
war erreichbar oder Abhilfe war aus tatsächlichen oder
zeitlichen Gründen nicht möglich), kann trotzdem Minderung
verlangt werden.

Die Minderung ist die gesetzliche Folge eines Mangels: Der
Reisepreis reduziert sich daher, ohne dass der Reisende dies
ausdrücklich verlangt. Unbedingt zu beachten ist, dass der
Reisende die Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter
gleichwohl innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende - beweisbar - geltend zu machen hat.
Versäumt er diese Frist, erlischt ein eventueller Anspruch
ohne weiteres.

Für die Berechnung der Minderung sieht das Gesetz eine
bestimmte Berechnungsmethode vor. In der Praxis wird der
Minderungsbetrag aber durchweg in einem prozentualen
Abschlag vom pauschalen Reisepreis ausgedrückt, gleich-
gültig, ob von dem Mangel die Reise als solche (z.B.:
mangelhafte Organisation) oder einzelne abgrenzbare Reise-
leistungen (z.B.: fehlende Meersicht im Hotelzimmer)
betroffen sind. Zur Höhe der angemessenen Minderung bei
einzelnen Mängeln existiert inzwischen eine fast unüber-
schaubare Fülle von Einzelfallurteilen. Da die Prozesse
wegen des Streitwerts (die Zuständigkeit der Amtsgerichte
geht nur bis zu einem Streitwert bis zu EUR 5.000,-) i.d.R.
beim Amtsgericht beginnen und im Berufungsfall beim
Landgericht enden, sind der Rechtsvereinheitlichung durch
höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofs und der
Oberlandesgerichte Grenzen gesetzt. Eine gewisse
Systematisierung der Minderungssätze hat das LG Frankfurt
a. M. in einer von ihm entwickelten Tabelle versucht (vgl.
Frankfurter Tabelle). Diese stellt indes nur eine
Empfehlung für andere Gerichte dar, der diese nur zum Teil
folgen. Bevor man wegen eines Reisemangels Ansprüche
gerichtlich geltend macht, sollte man in jedem Fall über-
prüfen, wie in vergleichbaren Fällen entschieden worden
ist (vgl. Mängelliste). So kann man das Risiko einer
vollständigen oder teilweisen Klageabweisung (wer den
Prozess verliert, trägt die Verfahrenskosten!) zwar nicht
ausschließen, aber wenigstens minimieren.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Haiti                                   vom 28.04.2006
Irak                                    vom 19.04.2006
Tschad                                  vom 18.04.2006
Palästinensische Gebiete                vom 14.04.2006
Somalia                                 vom 16.02.2006
Afghanistan                             vom 13.02.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo)    vom 27.09.2005

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Falscher Reisepreis

 >> Lärm während der Reise - Reisemangel?

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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