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* AnwaltOnline - Reiserecht
März 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Rückflug wegen Verletzung unmöglich - Reiseabbruch-
versicherung muß zahlen
Kann eine gebuchte Reiseleistung aufgrund eines Unfalls
nicht mehr genutzt werden und ist die Rückkehr nicht mehr
mit dem gebuchten Flug möglich, so ist die Reise als
abgebrochen anzusehen. Die Reiseabbruchversicherung kann
daher in Anspruch genommen werden.
LG Köln – Az: 24 O 46/03
>> EU-Verordnung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste sind gültig
Die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungs-
leistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
diskriminieren
die Niedrigpreis-Fluggesellschaften nicht.
EuGH, 10.1.2006 – Az: C-344/04
>> Reiserücktrittskostenversicherung - Informationen
müssen stimmen
Ein Reiseteilnehmer hatte für sich und seine Ehefrau eine
vierwöchige Schiffsreise mit Anflug und Rückflug gebucht.
Am
fünften Tag der Schiffsreise musste diese wegen eines Todes-
falls in der Familie abgebrochen werden. Der Reiseteilnehmer
verlangte vom Reiseveranstalter und der Versicherung Ersatz
der gesamten Reisekosten. In der Informationsschrift, die
der Reiseteilnehmer vom Veranstalter erhalten hatte, hieß
es in Bezug auf die Reiserücktrittskostenversicherung u. a.:
" eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der
Rückreise des Hauptprogramm das endet, haben wir für
Sie
abgeschlossen ". Tatsächlich bestand nur eine Versicherung
bis zum Antritt der Reise und bei vorzeitiger Rückreise
hinsichtlich der dadurch verursachten Mehrkosten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Reiseteilnehmer
die ihm erteilte Information so habe verstehen dürfen, dass
er
bis zum Rückflug versichert sei. Diese falsche Information
stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reisevertrages
durch den Reiseveranstalter dar, so dass dieser dem Teil-
nehmer zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Reiseteil-
nehmer habe es im Vertrauen auf die ihm erteilte Information
unterlassen, eine weiter gehende Versicherung abzuschließen.
Der Schaden erstrecke sich allerdings nicht auf die gesamten
Reisekosten, sondern nur auf die Erstattung derjenigen Reise-
leistungen, die wegen des Reiseabbruchs nicht wahrgenommen
wurden.
OLG Celle, Urteil v. 26.4.2001 - 11 U 117/00
Quelle: NJW RR 2001, 1558
>> Versicherungsschutz am Strand
Wird eine Fotokamera - auch nur für kurze Zeit - unbeauf-
sichtigt am Strand zurückgelassen, so entfällt bei einem
Diebstahl der Reisegepäckversicherungsschutz.
AG Hannover, Urt. v. 18.11.1996; 562 C 8544/96
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Unfall in der Wasserrutsche
>> Minderung bei Flugumleitung?
>> Überkreuz-Buchungen und Reise-AGB
>> Flugausfall bei Schneefall
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Worauf muss der Reisende beim „Kleingedruckten“
achten?
Unter den häufig als „Kleingedrucktes“
bezeichneten Texten
versteht man die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
(AGB)
eines Vertragspartners, hier des Reiseveranstalters.
Sie
sollen nach dessen Willen allen mit ihm geschlossenen
Verträgen zu Grunde gelegt werden. Da
solche AGB meist die
Tendenz haben, die wirtschaftlichen Interessen
ihres
Verwenders stärker zu berücksichtigen
als die des anderen
Vertragspartners, enthält das Bürgerliche
Gesetzbuch
spezielle Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Vertragspartner des Verwenders, insbesondere
den
Verbraucher, schützen sollen.
Die „Allgemeinen Reisebedingungen“ sind solche
AGB. Sie
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn
der Reisever-
anstalter vor Vertragsabschluss klar und
unmissverständlich
auf sie hinweist (im allgemeinen im Reiseprospekt),
der
Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis
nehmen kann
und mit der Verwendung einverstanden ist.
Sind die AGB des
Veranstalters nicht in einem von ihm herausgegebenen
Prospekt enthalten, muss er sie dem Reisenden
auf andere
Weise zur Verfügung stellen.
Die AGB dürfen keine überraschenden
Klauseln enthalten -
solche Klauseln sind unwirksam. Eine überraschende
Klausel
läge etwa vorl, wenn sich der Veranstalter
von jeder
Haftung aus Verletzung von Informationspflichten
frei-
zeichnen wollte.
Der Reisende ist im übrigen in vielen
Fällen vor miss-
bräuchlicher Verwendung von AGB dadurch
geschützt, dass von
den verbraucherfreundlichen Vorschriften
des Reiserechts in
den §§ 651a bis 651k nicht zum
Nachteil des Reisenden
abgewichen werden darf (§ 651l BGB).
Dennoch ist es ratsam,
vor einer Buchung die AGB zumindest dann
nachzulesen, wenn
von vornherein Unklarheiten über Einzelheiten
des Vertrags-
inhalts bestehen. Dabei muss, wenn erforderlich,
eine
Klärung mit dem Reiseveranstalter erreicht
werden.
Eine Auskunft des Reisebüros reicht
dann nicht aus, wenn
dieses wie in der Mehrzahl der Fälle
nur Vermittler und
nicht selbst Veranstalter ist.
>> Bahnreisen - Entschädigung bei
Verspätung
Für innerdeutsche Verbindungen kommt
bei Verspätungen im
Fernverkehr die "Kundencharta Fernverkehr"
der Deutschen
Bahn zum Zug. Im Gegensatz zur früheren
Rechtslage, bei der
kein einklagbarer Ansprich des Kunden gegen
die Bahn
bestand, dieser vielmehr lediglich auf Kulanz
hoffen
durfte, sieht nunmmehr die Kundencharta Fernverkehr
eine
Erstattung von 20% vor, wenn es zu mehr als
60 Minuten
Verspätung kommt und diese nicht durch
höhere Gewalt
(Leitungsschaden, Sturm, etc.) verursacht
wurde.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Haiti
vom 20.02.2006
Somalia
vom 16.02.2006
Afghanistan
vom 13.02.2006
Palästinensische Gebiete
vom 10.02.2006
Irak
vom 07.02.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 27.09.2005
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Randalierer im Flieger
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