[AnwaltOnline - Reiserecht März 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht März 2006 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Rückflug wegen Verletzung unmöglich - Reiseabbruch-
versicherung muß zahlenKann eine gebuchte Reiseleistung aufgrund eines Unfalls
nicht mehr genutzt werden und ist die Rückkehr nicht mehr
mit dem gebuchten Flug möglich, so ist die Reise als
abgebrochen anzusehen. Die Reiseabbruchversicherung kann
daher in Anspruch genommen werden.LG Köln – Az: 24 O 46/03
>> EU-Verordnung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste sind gültigDie Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungs-
leistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen diskriminieren
die Niedrigpreis-Fluggesellschaften nicht.EuGH, 10.1.2006 – Az: C-344/04
>> Reiserücktrittskostenversicherung - Informationen
müssen stimmenEin Reiseteilnehmer hatte für sich und seine Ehefrau eine
vierwöchige Schiffsreise mit Anflug und Rückflug gebucht. Am
fünften Tag der Schiffsreise musste diese wegen eines Todes-
falls in der Familie abgebrochen werden. Der Reiseteilnehmer
verlangte vom Reiseveranstalter und der Versicherung Ersatz
der gesamten Reisekosten. In der Informationsschrift, die
der Reiseteilnehmer vom Veranstalter erhalten hatte, hieß
es in Bezug auf die Reiserücktrittskostenversicherung u. a.:
" eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der
Rückreise des Hauptprogramm das endet, haben wir für Sie
abgeschlossen ". Tatsächlich bestand nur eine Versicherung
bis zum Antritt der Reise und bei vorzeitiger Rückreise
hinsichtlich der dadurch verursachten Mehrkosten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Reiseteilnehmer
die ihm erteilte Information so habe verstehen dürfen, dass er
bis zum Rückflug versichert sei. Diese falsche Information
stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reisevertrages
durch den Reiseveranstalter dar, so dass dieser dem Teil-
nehmer zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Reiseteil-
nehmer habe es im Vertrauen auf die ihm erteilte Information
unterlassen, eine weiter gehende Versicherung abzuschließen.
Der Schaden erstrecke sich allerdings nicht auf die gesamten
Reisekosten, sondern nur auf die Erstattung derjenigen Reise-
leistungen, die wegen des Reiseabbruchs nicht wahrgenommen
wurden.OLG Celle, Urteil v. 26.4.2001 - 11 U 117/00
Quelle: NJW RR 2001, 1558>> Versicherungsschutz am Strand
Wird eine Fotokamera - auch nur für kurze Zeit - unbeauf-
sichtigt am Strand zurückgelassen, so entfällt bei einem
Diebstahl der Reisegepäckversicherungsschutz.AG Hannover, Urt. v. 18.11.1996; 562 C 8544/96
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Unfall in der Wasserrutsche
>> Minderung bei Flugumleitung?
>> Überkreuz-Buchungen und Reise-AGB
>> Flugausfall bei SchneefallDen Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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<a href="http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN">Direkt</a>Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 525 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Worauf muss der Reisende beim „Kleingedruckten“ achten?
Unter den häufig als „Kleingedrucktes“ bezeichneten Texten
versteht man die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB)
eines Vertragspartners, hier des Reiseveranstalters. Sie
sollen nach dessen Willen allen mit ihm geschlossenen
Verträgen zu Grunde gelegt werden. Da solche AGB meist die
Tendenz haben, die wirtschaftlichen Interessen ihres
Verwenders stärker zu berücksichtigen als die des anderen
Vertragspartners, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch
spezielle Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Vertragspartner des Verwenders, insbesondere den
Verbraucher, schützen sollen.Die „Allgemeinen Reisebedingungen“ sind solche AGB. Sie
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reisever-
anstalter vor Vertragsabschluss klar und unmissverständlich
auf sie hinweist (im allgemeinen im Reiseprospekt), der
Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis nehmen kann
und mit der Verwendung einverstanden ist. Sind die AGB des
Veranstalters nicht in einem von ihm herausgegebenen
Prospekt enthalten, muss er sie dem Reisenden auf andere
Weise zur Verfügung stellen.Die AGB dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten -
solche Klauseln sind unwirksam. Eine überraschende Klausel
läge etwa vorl, wenn sich der Veranstalter von jeder
Haftung aus Verletzung von Informationspflichten frei-
zeichnen wollte.Der Reisende ist im übrigen in vielen Fällen vor miss-
bräuchlicher Verwendung von AGB dadurch geschützt, dass von
den verbraucherfreundlichen Vorschriften des Reiserechts in
den §§ 651a bis 651k nicht zum Nachteil des Reisenden
abgewichen werden darf (§ 651l BGB). Dennoch ist es ratsam,
vor einer Buchung die AGB zumindest dann nachzulesen, wenn
von vornherein Unklarheiten über Einzelheiten des Vertrags-
inhalts bestehen. Dabei muss, wenn erforderlich, eine
Klärung mit dem Reiseveranstalter erreicht werden.
Eine Auskunft des Reisebüros reicht dann nicht aus, wenn
dieses wie in der Mehrzahl der Fälle nur Vermittler und
nicht selbst Veranstalter ist.>> Bahnreisen - Entschädigung bei Verspätung
Für innerdeutsche Verbindungen kommt bei Verspätungen im
Fernverkehr die "Kundencharta Fernverkehr" der Deutschen
Bahn zum Zug. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, bei der
kein einklagbarer Ansprich des Kunden gegen die Bahn
bestand, dieser vielmehr lediglich auf Kulanz hoffen
durfte, sieht nunmmehr die Kundencharta Fernverkehr eine
Erstattung von 20% vor, wenn es zu mehr als 60 Minuten
Verspätung kommt und diese nicht durch höhere Gewalt
(Leitungsschaden, Sturm, etc.) verursacht wurde.>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Haiti vom 20.02.2006
Somalia vom 16.02.2006
Afghanistan vom 13.02.2006
Palästinensische Gebiete vom 10.02.2006
Irak vom 07.02.2006
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 27.09.2005In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Randalierer im Flieger
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