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* AnwaltOnline - Reiserecht
Februar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Auslandskrankenversicherung - Rücktransport aus der
Antarktis
In der Auslandskrankenversicherung sind die Kosten des Rück-
transports an den vor Beginn des Versicherungsvertrages
bestehenden ständigen Wohnsitz des Reisenden zu erstatten,
wenn Gefahr für Leib und Leben besteht, eine ausreichende
Versorgung am Unfallort - im entschiedenen Fall war es die
Antarktis - nicht gewährleistet ist und die Notwendigkeit
des Rücktransports ärztlich angeordnet ist. Der Ver-
sicherungsnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, dass am
Ort einer im Zuge des Rücktransport gewährten Kranken-
versorgung - im entschiedenen Fall war es Santiago de Chile-
eine dem Heimatort vergleichbare ärztliche Versorgung möglich
gewesen wäre.
OLG Frankfurt am Main, 16.8.2000 - 7 U 186/99
Quelle: NJW RR 2001, 531
>> Wenn die Decke zu niedrig ist
Weist ein Ferienhaus eine sehr niedrige Deckenhöhe auf, so
ist dies vom Vermieter im Katalog zu vermerken. Vorliegend
hatte das Ferienhaus Deckenhöhen zwischen 1,75m und 1,90m
mit Türstürzen i.H.v. 1,70m. Im Katalog war das Ferienhaus
lediglich als „uraltes Bauernhaus“ ausgewiesen worden, was
nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Durchschnittlichen
Körpergröße von 1,75m und mehr bei Mitteleuropäern
nicht
ausreicht. Der Reisende muß sich entscheiden können,
ob er
die Deckenhöhe hinnehmen will oder lieber ein Haus mit
normaler Höhe mietet.
Das Gericht sprach dem Reisenden eine 5%ige Minderung des
anteiligen Reisepreises der erwachsenen Mieter zu.
AG Münster – Az: 48 C 3021/04
>> Ausbleiben des zugesicherten Windes
Gibt ein ein auf Surfreisen spezialisierter Reisever-
anstalter in seinem Katalog für ein bestimmtes Surf-Revier
an, daß der Wind "fast jeden Tag" und "das ganze Jahr
hindurch" eine Stärke von 4 bis 5 Beaufort habe, so gilt
diese Windstärke als zugesichert.
Bleibt der Wind aus, so stellt dieser Umstand einen Mangel
der Reise dar, für den der Reisende Schadensersatz erhält.
LG Verden, Urt. v. 1.7.1992; 8 O 358/91
>> Hepatitis im Hotel geholt – haftet Veranstalter?
Kommt es in einem Vertragshotel des Veranstalters zu einer
Hepatitis-Infektion, so haftet der Veranstalter grundsätz-
lich nicht, wenn der Veranstalter vor Reiseantritt aus-
drücklich auf die Vorteile einer Hepatitisimpfung bei der
gebuchten Reise hingewiesen hat.
AG Frankfurt/Main, 27.12.2005 – Az: 31 C 3587/04-83
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Strandhotel ohne Strand
>> Schuldanerkenntnis der Airline auch per E-Mail
>> Australien-Flug nach Florida
>> Gewinnreise – Reisetermin kann nicht bestimmt werden
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die „Schnäppchenreise“
Das Bestreben, Geld zu sparen, auch beim Reisen,
ist ver-
ständlich und legitim. Aber je günstiger
ein Angebot
erscheint, um so mehr lohnt es sich, genau
hinzusehen, ob
der schöne Schein und die Realität
auch übereinstimmen.
Auf folgende, oftmals verlockende Angebote
soll eingegangen
werden:
Sparreisen
Werbereisen
Gewinnreisen
Reisegewinne
Sparreisen
Bei Sparreisen sind im Zeitpunkt der Buchung
nur Zielgebiet
und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch
das konkrete Hotel.
Dieses kann der Veranstalter bis zur Ankunft
des Reisenden
im Zielgebiet bestimmen; Zielgebiet (einschließlich
zugesagter Besonderheiten wie Skigebiet oder
Strandnähe) und
Kategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen
den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechen. Zu einem Umzug
während des
Aufenthalts ist der Reisende ohne entsprechende
Vereinbarung
nicht verpflichtet. Ansonsten gelten alle
Vorschriften des
Reiserechts ohne Einschränkungen.
Werbereisen
Für Werbereisen („Kaffeefahrten“) gelten
die Vorschriften
des Reiserechts uneingeschränkt, wenn
sie aus mindestens 2
Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt
und Mittagessen.
Die Werbeveranstaltung selbst, an der der
Reisende während
der Reise teilnehmen kann - häufig mehr
oder weniger muss -
ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen.
Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter
ver-
pflichtet, den Reisenden über den Charakter
der Reise in
Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich
und
unübersehbar in Kenntnis zu setzen.
Der Reisende, der den
Charakter der Reise kennt, muss zwar mit
einem gewissen
psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf
aber nicht
aggressiv bedrängt und überrumpelt
werden. Wird gegen diese
Grundsätze verstoßen, liegt eine
Verletzung des § 1 UWG vor,
die eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters
auslösen kann. Werden, was offenbar
nicht selten vorkommt,
die zugesagten Reiseleistungen, wie etwa
Besichtigungen usw.
unter Ausreden nicht erbracht und besteht
die Reise im
Wesentlichen nur an der Teilnahme an Werbeveranstaltungen,
können insbesondere Ansprüche auf
Ersatz nutzlos vertaner
Urlaubszeit nach § 651f Abs.2 BGB entstehen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kaufverträge,
die während
einer solchen Reise abgeschlossen wurden,
ohne Angabe von
Gründen innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Vertragsa-
bschluss durch schriftliche Erklärung
an den Verkäufer zu
widerrufen (§ 312 BGB)
Gewinnreisen
Beim Antritt von Gewinnreisen ist besondere
Aufmerksamkeit
geboten. Immer wieder werden angeblich gewonnene
Reisen mit
so hohen Nebenkosten für den „Gewinner“
versehen, dass der
Gesamtpreis der Reise noch über dem
vergleichbarer entgelt-
licher Angebote liegt. In diesen Fällen
liegt eine sitten-
widrige Schädigung des Verbrauchers
vor, die gem. § 826 BGB
zum Schadenersatz berechtigt. Auch kann die
Buchungserklärung
wegen arglistiger Täuschung gem. §
123 BGB angefochten werden.
Im Übrigen gelten für Gewinnreisen
die Vorschriften des
Reiserechts ohne Einschränkung, wobei
sämtliche Rechte aus
dem Reisevertrag dem Gewinner als Reiseteilnehmer
zustehen -
also nicht etwa der Firma, welche die Reise
z.B. im Rahmen
eines Preisausschreibens ausgelobt hat. Der
Gewinner kann
auch gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer
stellen. Eine
Auszahlung des Reisepreises kann der Gewinner
nur dann
verlangen, wenn ihm ein entsprechendes Wahlrecht
aus-
drücklich eingeräumt worden ist.
Reisegewinne
Außergewöhnliche Situationen erfordern
außergewöhnliche
Maßnahmen. So bedienen sich Reiseveranstalter
in Zeiten
wirtschaftlicher Krisen gerne eines besonderen
Marketing-
instrumentes: der Reisegewinne! Verbraucher
erhalten
Glückwunschschreiben oder überraschende
Telefonanrufe, im
Rahmen derer ihnen der Gewinn eines kostenlosen
Hotel-
aufenthaltes oder eines Reisegutscheines
mitgeteilt wird.
Auch Umfragen oder Preisausschreiben sind
beliebte Mittel,
um Reisegewinne an den Verbraucher zu bringen.
Als
Dankeschön für die Teilnahme an
einer Umfrage oder als
Gewinn erhalten die Teilnehmer dann beispielsweise
einen
Gutschein für einen Hotelaufenthalt.
Bevor eine solche "geschenkte" Reise angetreten
wird, sollte
sich der Gewinner jedoch genau erkundigen,
welche Leistungen
im Einzelnen sein Gewinn umfasst. In der
Regel wird der
Reiseveranstalter lediglich Teilleistungen
kostenlos
erbringen wollen, wie z.B. den Hotelaufenthalt,
nicht aber
die Mahlzeiten etc. Für ergänzende
Leistungen muss der
Reisende dann bezahlen.
Auch für gewonnene Reisen gilt das Pauschalreiserecht.
Zwar
kann der Gewinner, wenn er die Reise nicht
antreten möchte,
die Auszahlung des Reisepreises nicht verlangen.
Gibt aber
das Hotel Anlass zu Beschwerden, kann der
Reisende nach den
auch für entgeltliche Pauschalreisen
geltenden Vorschriften
einen Hotelwechsel bzw. Schadenersatz verlangen
oder auf
Kosten des Veranstalters vorzeitig die Rückreise
antreten.
Selbst einen Sicherungsschein muss der Reiseveranstalter
dem Reisenden aushändigen. Ein solcher
Sicherungsschein
deckt die Kosten einer Rückreise vom
Reiseort im Falle
der Insolvenz des Reiseveranstalters.
>> Rückenwind für Passagiere
Die Reisesaison wirft ihre Sonnenstrahlen
voraus: Der Euro-
päische Gerichtshof (EuGH) hat Flugreisenden
in einem
Grundsatzurteil den Rücken gestärkt.
Danach ist die seit
dem 17. Februar 2005 geltende EU-Verordnung
rechtmäßig. Sie
sieht höhere Entschädigungen für
Verspätungen und Über-
buchungen vor. Damit schlägt die Waage
Justizias klar
zugunsten des Verbraucherschutzes aus - mit
Präzedenz-
charakter für andere Verkehrsträger
wie die Bahn. Geklagt
hatten Lobbyisten, etwa die Vereinigung europäischer
Billigfluglinien. Der EuGH wies Vorwürfe
zurück, Billig-
fluggesellschaften würden benachteiligt,
weil die Ent-
schädigung ihre Flugpreise oftmals um
ein Vielfaches
übersteige. Der dem Passagier entstehende
Schaden sei vom
Flugtarif unabhängig, urteilten die
Richter. Die Verordnung
sieht vor, dass Fluggesellschaften beispielsweise
für Essen
und Getränke und bei Bedarf auch für
eine Unterkunft sorgen
müssen, wenn sich Flüge um mehrere
Stunden verspäten.
Werden Flüge kurzfristig gestrichen
oder müssen Passagiere
wegen Überbuchung am Boden bleiben,
so steht ihnen unter
bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatz
zwischen 250
und 600 EUR zu.
Der EuGH bewertete diese Ausgleichsleistungen
zum Schutz
der Passagiere als zweckmäßig
und auch der Höhe nach als
nicht überzogen. Zudem sind Fluggesellschaften
von Ersatz-
leistungen befreit, wenn sie mindestens zwei
Wochen vorab
über eine Annullierung informieren und
für angemessenen
Ersatz sorgen. Gleiches gilt, wenn das Problem
auf höhere
Gewalt zurückgeht.
Position der EU-Kommission gestärkt
Das Urteil unterstützt
auch die EU-Kommission in ihrem konsequenten
Vorgehen
gegen Österreich, Belgien, Luxemburg
und Schweden. Die
Länder erhielten im Dezember 2005 ein
Mahnschreiben aus
Brüssel. Der Vorwurf: Sie haben nicht
alle Rechtsvor-
schriften der EU-Verordnung zur Stärkung
der Flugpassagier-
rechte erfüllt. So fehlen etwa Regeln,
die bei Verstößen
von Luftfahrtunternehmen Sanktionen festlegen.
Bis zum
Sommer sind die Probleme hoffentlich behoben
- für ein
ungetrübteres Reisevergnügen.
Quelle: EU-Kommission - Vertretung in Deutschland
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak
vom 03.01.2006
Haiti
vom 02.01.2006
Afghanistan
vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 27.09.2005
Zentralafrikanische Republik
vom 21.09.2005
Somalia
vom 01.09.2005
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>> Notfall im Flugzeug
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