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[AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2006]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                   Februar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Auslandskrankenversicherung - Rücktransport aus der
    Antarktis

In der Auslandskrankenversicherung sind die Kosten des Rück-
transports an den vor Beginn des Versicherungsvertrages
bestehenden ständigen Wohnsitz des Reisenden zu erstatten,
wenn Gefahr für Leib und Leben besteht, eine ausreichende
Versorgung am Unfallort - im entschiedenen Fall war es die
Antarktis - nicht gewährleistet ist und die Notwendigkeit
des Rücktransports ärztlich angeordnet ist. Der Ver-
sicherungsnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, dass am
Ort einer im Zuge des Rücktransport gewährten Kranken-
versorgung - im entschiedenen Fall war es Santiago de Chile-
eine dem Heimatort vergleichbare ärztliche Versorgung möglich
gewesen wäre.

OLG Frankfurt am Main, 16.8.2000 - 7 U 186/99
Quelle: NJW RR 2001, 531

 >> Wenn die Decke zu niedrig ist

Weist ein Ferienhaus eine sehr niedrige Deckenhöhe auf, so
ist dies vom Vermieter im Katalog zu vermerken. Vorliegend
hatte das Ferienhaus Deckenhöhen zwischen 1,75m und 1,90m
mit Türstürzen i.H.v. 1,70m. Im Katalog war das Ferienhaus
lediglich als „uraltes Bauernhaus“ ausgewiesen worden, was
nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Durchschnittlichen
Körpergröße von 1,75m und mehr bei Mitteleuropäern nicht
ausreicht. Der Reisende muß sich entscheiden können, ob er
die Deckenhöhe hinnehmen will oder lieber ein Haus mit
normaler Höhe mietet.
Das Gericht sprach dem Reisenden eine 5%ige Minderung des
anteiligen Reisepreises der erwachsenen Mieter zu.

AG Münster – Az: 48 C 3021/04

 >> Ausbleiben des zugesicherten Windes

Gibt ein ein auf Surfreisen spezialisierter Reisever-
anstalter in seinem Katalog für ein bestimmtes Surf-Revier
an, daß der Wind "fast jeden Tag" und "das ganze Jahr
hindurch" eine Stärke von 4 bis 5 Beaufort habe, so gilt
diese Windstärke als zugesichert.
Bleibt der Wind aus, so stellt dieser Umstand einen Mangel
der Reise dar, für den der Reisende Schadensersatz erhält.

LG Verden, Urt. v. 1.7.1992; 8 O 358/91

 >> Hepatitis im Hotel geholt – haftet Veranstalter?

Kommt es in einem Vertragshotel des Veranstalters zu einer
Hepatitis-Infektion, so haftet der Veranstalter grundsätz-
lich nicht, wenn der Veranstalter vor Reiseantritt aus-
drücklich auf die Vorteile einer Hepatitisimpfung bei der
gebuchten Reise hingewiesen hat.

AG Frankfurt/Main, 27.12.2005 – Az: 31 C 3587/04-83

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Strandhotel ohne Strand
 >> Schuldanerkenntnis der Airline auch per E-Mail
 >> Australien-Flug nach Florida
 >> Gewinnreise – Reisetermin kann nicht bestimmt werden

Den Jahreszugang Reiserecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 525 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die „Schnäppchenreise“

Das Bestreben, Geld zu sparen, auch beim Reisen, ist ver-
ständlich und legitim. Aber je günstiger ein Angebot
erscheint, um so mehr lohnt es sich, genau hinzusehen, ob
der schöne Schein und die Realität auch übereinstimmen.
Auf folgende, oftmals verlockende Angebote soll eingegangen
werden:

Sparreisen
Werbereisen
Gewinnreisen
Reisegewinne

Sparreisen
Bei Sparreisen sind im Zeitpunkt der Buchung nur Zielgebiet
und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch das konkrete Hotel.
Dieses kann der Veranstalter bis zur Ankunft des Reisenden
im Zielgebiet bestimmen; Zielgebiet (einschließlich
zugesagter Besonderheiten wie Skigebiet oder Strandnähe) und
Kategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechen. Zu einem Umzug während des
Aufenthalts ist der Reisende ohne entsprechende Vereinbarung
nicht verpflichtet. Ansonsten gelten alle Vorschriften des
Reiserechts ohne Einschränkungen.

Werbereisen
Für Werbereisen („Kaffeefahrten“) gelten die Vorschriften
des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2
Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen.
Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während
der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss -
ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen.
Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter ver-
pflichtet, den Reisenden über den Charakter der Reise in
Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich und
unübersehbar in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den
Charakter der Reise kennt, muss zwar mit einem gewissen
psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf aber nicht
aggressiv bedrängt und überrumpelt werden. Wird gegen diese
Grundsätze verstoßen, liegt eine Verletzung des § 1 UWG vor,
die eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters
auslösen kann. Werden, was offenbar nicht selten vorkommt,
die zugesagten Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen usw.
unter Ausreden nicht erbracht und besteht die Reise im
Wesentlichen nur an der Teilnahme an Werbeveranstaltungen,
können insbesondere Ansprüche auf Ersatz nutzlos vertaner
Urlaubszeit nach § 651f Abs.2 BGB entstehen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kaufverträge, die während
einer solchen Reise abgeschlossen wurden, ohne Angabe von
Gründen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vertragsa-
bschluss durch schriftliche Erklärung an den Verkäufer zu
widerrufen (§ 312 BGB)

Gewinnreisen
Beim Antritt von Gewinnreisen ist besondere Aufmerksamkeit
geboten. Immer wieder werden angeblich gewonnene Reisen mit
so hohen Nebenkosten für den „Gewinner“ versehen, dass der
Gesamtpreis der Reise noch über dem vergleichbarer entgelt-
licher Angebote liegt. In diesen Fällen liegt eine sitten-
widrige Schädigung des Verbrauchers vor, die gem. § 826 BGB
zum Schadenersatz berechtigt. Auch kann die Buchungserklärung
wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB angefochten werden.
Im Übrigen gelten für Gewinnreisen die Vorschriften des
Reiserechts ohne Einschränkung, wobei sämtliche Rechte aus
dem Reisevertrag dem Gewinner als Reiseteilnehmer zustehen -
also nicht etwa der Firma, welche die Reise z.B. im Rahmen
eines Preisausschreibens ausgelobt hat. Der Gewinner kann
auch gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer stellen. Eine
Auszahlung des Reisepreises kann der Gewinner nur dann
verlangen, wenn ihm ein entsprechendes Wahlrecht aus-
drücklich eingeräumt worden ist.

Reisegewinne
Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche
Maßnahmen. So bedienen sich Reiseveranstalter in Zeiten
wirtschaftlicher Krisen gerne eines besonderen Marketing-
instrumentes: der Reisegewinne! Verbraucher erhalten
Glückwunschschreiben oder überraschende Telefonanrufe, im
Rahmen derer ihnen der Gewinn eines kostenlosen Hotel-
aufenthaltes oder eines Reisegutscheines mitgeteilt wird.
Auch Umfragen oder Preisausschreiben sind beliebte Mittel,
um Reisegewinne an den Verbraucher zu bringen. Als
Dankeschön für die Teilnahme an einer Umfrage oder als
Gewinn erhalten die Teilnehmer dann beispielsweise einen
Gutschein für einen Hotelaufenthalt.

Bevor eine solche "geschenkte" Reise angetreten wird, sollte
sich der Gewinner jedoch genau erkundigen, welche Leistungen
im Einzelnen sein Gewinn umfasst. In der Regel wird der
Reiseveranstalter lediglich Teilleistungen kostenlos
erbringen wollen, wie z.B. den Hotelaufenthalt, nicht aber
die Mahlzeiten etc. Für ergänzende Leistungen muss der
Reisende dann bezahlen.

Auch für gewonnene Reisen gilt das Pauschalreiserecht. Zwar
kann der Gewinner, wenn er die Reise nicht antreten möchte,
die Auszahlung des Reisepreises nicht verlangen. Gibt aber
das Hotel Anlass zu Beschwerden, kann der Reisende nach den
auch für entgeltliche Pauschalreisen geltenden Vorschriften
einen Hotelwechsel bzw. Schadenersatz verlangen oder auf
Kosten des Veranstalters vorzeitig die Rückreise antreten.
Selbst einen Sicherungsschein muss der Reiseveranstalter
dem Reisenden aushändigen. Ein solcher Sicherungsschein
deckt die Kosten einer Rückreise vom Reiseort im Falle
der Insolvenz des Reiseveranstalters.

 >> Rückenwind für Passagiere

Die Reisesaison wirft ihre Sonnenstrahlen voraus: Der Euro-
päische Gerichtshof (EuGH) hat Flugreisenden in einem
Grundsatzurteil den Rücken gestärkt. Danach ist die seit
dem 17. Februar 2005 geltende EU-Verordnung rechtmäßig. Sie
sieht höhere Entschädigungen für Verspätungen und Über-
buchungen vor. Damit schlägt die Waage Justizias klar
zugunsten des Verbraucherschutzes aus - mit Präzedenz-
charakter für andere Verkehrsträger wie die Bahn. Geklagt
hatten Lobbyisten, etwa die Vereinigung europäischer
Billigfluglinien. Der EuGH wies Vorwürfe zurück, Billig-
fluggesellschaften würden benachteiligt, weil die Ent-
schädigung ihre Flugpreise oftmals um ein Vielfaches
übersteige. Der dem Passagier entstehende Schaden sei vom
Flugtarif unabhängig, urteilten die Richter. Die Verordnung
sieht vor, dass Fluggesellschaften beispielsweise für Essen
und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen
müssen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten.
Werden Flüge kurzfristig gestrichen oder müssen Passagiere
wegen Überbuchung am Boden bleiben, so steht ihnen unter
bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatz zwischen 250
und 600 EUR zu.
Der EuGH bewertete diese Ausgleichsleistungen zum Schutz
der Passagiere als zweckmäßig und auch der Höhe nach als
nicht überzogen. Zudem sind Fluggesellschaften von Ersatz-
leistungen befreit, wenn sie mindestens zwei Wochen vorab
über eine Annullierung informieren und für angemessenen
Ersatz sorgen. Gleiches gilt, wenn das Problem auf höhere
Gewalt zurückgeht.
Position der EU-Kommission gestärkt Das Urteil unterstützt
auch die EU-Kommission in ihrem konsequenten Vorgehen
gegen Österreich, Belgien, Luxemburg und Schweden. Die
Länder erhielten im Dezember 2005 ein Mahnschreiben aus
Brüssel. Der Vorwurf: Sie haben nicht alle Rechtsvor-
schriften der EU-Verordnung zur Stärkung der Flugpassagier-
rechte erfüllt. So fehlen etwa Regeln, die bei Verstößen
von Luftfahrtunternehmen Sanktionen festlegen. Bis zum
Sommer sind die Probleme hoffentlich behoben - für ein
ungetrübteres Reisevergnügen.

Quelle: EU-Kommission - Vertretung in Deutschland

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Irak                                    vom 03.01.2006
Haiti                                   vom 02.01.2006
Afghanistan                             vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)    vom 27.09.2005
Zentralafrikanische Republik            vom 21.09.2005
Somalia                                 vom 01.09.2005

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Notfall im Flugzeug

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