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* AnwaltOnline - Reiserecht
Januar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Schlüssige Kündigung durch
Rückflug
Steht das gebuchte Pauschal-Hotel am Reiseziel
nicht zur
Verfügung und ist die angebotene Ersatzunterkunft
unzumutbar,
ist im sofortigen Rückflug des Urlaubers
eine konkludente
Kündigung des Reisevertrags nach
§ 651e BGB wegen eines
erheblichen Mangels iSd § 651c
BGB zu sehen. Die grund-
sätzlich erforderliche Fristsetung nach
§ 651 e Abs 2 BGB
war hier entbehrlich, da der Reiseveranstalter
den Mangel
nicht beseitigen ( Abs. 2 Satz 2) konnte.
Vor dem AG Bad Homburg setzte der Kläger
im vorliegenden
Fall durch, dass er den vollen Reisepreis
zurückerstattet
bekam.
AG Bad Homburg, Az.: 2 C 4972/98-10
>> Änderung des Programmablaufs
vorbehalten – keine
Minderung
Wurden Änderungen des Programmablaufs
vertraglich vor-
behalten, so stellt eine ebensolche Änderung
keinen Reise-
mangel dar. Dies gilt auch für den Fall,
daß in der Nähe des
Hotels Baustellen liegen und kein besonderer
Blick zu-
gesichert wurde.
Längere Wartezeiten bei der Essensausgabe
und das Verteilen
von Essen mit den Händen können
indes preismindern wirken.
AG Hamburg, 25.5.2003 – Az: 4 C 446/01
>> Hotelsterne müssen neutral vergeben
werden!
Es darf von einem Hotel nur mit im Rahmen
eines neutralen
Klassifizierungsverfahren verliehenen Sternen
für die
Qualität des Hotels geworben werden.
Die Vergabe eines
4-Sterne-Symbols mit dem Hinweis im Kleingedruckten,
daß es
sich um eine Selbsteinschätzung handelt,
ist nicht zulässig.
Es wäre in diesem Fall eindeutig darauf
hinzuweisen, daß
die Sterne nicht von einer neutralen Stelle
vergeben wurden.
Dies war vorliegend nicht der Fall.
LG Lübeck - Az: 13 O 87/05
>> Landung auf Ausweichflughafen – Minderung?
Kommt es zu einer außerplanmäßigen
Landung eines Charter-
flugzeugs auf einem Ausweichflughafen mit
anschließender
mehrstündiger Weiterbeförderung
zum eigentlichen Zielflug-
hafen per Bus, so ist eine Minderung des
Reisepreises von
5% gerechtfertigt.
AG Gifhorn, 28.9.2004 – Az: 2 C 655/04 (VI)
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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>> Piratenkreuzfahrt mit Rentnern
>> Auf Verkaufsveranstaltung muß
hingewiesen werden!
>> Veranstalter muß sich nicht
um Visum kümmern
>> Diebstahl im Hotelzimmer durch Begleitung
– kein
Versicherungsschutz
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wie lese ich einen Reiseprospekt?
Der Reiseprospekt soll der zuverlässigen
Information des
Reisenden über die Einzelheiten der
Reise dienen. Die darin
enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter
verbindlich,
das heißt, sie werden Bestandteil des
Reisevertrags.
Deshalb hat der Reisende einen Anspruch darauf,
daß die im
Prospekt enthaltenen Angaben klar formuliert
und vollständig
sind und der Wahrheit entsprechen. Der Reiseveranstalter
muß
sich an seinen Katalogangaben festhalten
lassen, die Angaben
sind bindend.
Die Katalogangaben müssen deutlich lesbar,
klar und voll-
ständig sowie richtig sein. Abweichungen
der Wirklichkeit
von den Prospektangaben stellen einen Reisemangel
dar, wenn
sie wesentlich sind. Die Mindestangaben,
die ein Prospekt
enthalten muß, sind in § 4 InfVO
aufgeführt. Im Katalog
müssen sich in jeden Fall die nachfolgenden
Angaben finden:
- Reisepreis
- Ggf. Höhe einer
Anzahlung
- Fälligkeit des (restlichen)
Reisepreises
Die Prospektangaben müssen klar sein.
Dies bedeutet, daß sie
nach Schriftbild und -größe gut
lesbar sind und sich nicht
an versteckter Stelle befinden. Wahrheit
der Angaben bedeutet,
daß sich der Reisende ein zutreffendes
Bild von der Reise,
insbesondere auch von den Verhältnissen
am Reiseziel machen
kann.
Auch ungünstige Umstände müssen
genannt werden. Dabei kommt
es bei Beurteilung, ob eine Formulierung
hinreichend
eindeutig ist, auf die Sicht eines vernünftigen
Kunden an.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters,
da er
ja für den Inhalt des Prospekts verantwortlich
ist.
Je nachdem, ob die Angaben von Bedeutung sind,
kann es
notwendig sein, Angaben zu Transportmittel,
Unterbringung,
Reiseroute, Verpflegung, Visa-Bedingungen,
Paßvorschriften
und anderen Formalitäten, Mindesteilnehmerzahl
zu machen.
Hinsichtlich der Beschreibung der örtlichen
Verhältnisse und
landestypischer Besonderheiten gibt es keine
Vorschriften -
es ist Sache des Reisenden, sich entsprechend
zu informieren.
Wird seitens des Veranstalters auf Mißstände,
Einschränkungen
oder Mängel hingewiesen, so bestehen
wegen dieser keine
Rechte des Reisenden auf Minderung des Reisepreises.
Stellen
sich später "Mängel" heraus, die
darauf beruhen, daß die
Katalogangaben nicht ausreichend studiert
wurden, so sind
auch diese keine Grundlage etwaiger Ansprüche
auf Minderung.
Bei zahlreichen üblichen Formulierungen
haben die Gerichte
inzwischen entschieden, ob sie zulässig
sind oder eine
unerlaubte Verschleierung der tatsächlichen
Umstände
darstellen.
Die allgemeinen Reisebedingungen (AGB) zum
Reiserücktritt,
zu den Rücktrittskosten, den Pflichten
des Reisekunden, der
Haftung und Ausschlußfristen vor Buchung
der Reise sollten
ebenfalls genau durchgelesen werden. Hier
kann sich so
manche Überraschung verbergen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Haiti
vom 30.12.2005
Irak
vom 29.11.2005
Afghanistan
vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 27.09.2005
Zentralafrikanische Republik
vom 21.09.2005
Somalia
vom 01.09.2005
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Vereinzelte Terroranschläge
und Terrorgefahr
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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*4* Kontakt / Abonnieren
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