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* AnwaltOnline - Reiserecht
Dezember 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Fehlende Klimaanlage in Schiffskabine
Das Fehlen einer im Katalog zugesicherten
Klimaanlage in der
Schiffskabine bei hohen Temperaturen und
fehlender Durch-
lüftungsmöglichkeit stellt einen
schwerwiegenden Reisemangel
dar.
AG Königstein, Urt. v. 8.5.1996; 21 C
97/96
>> Strandentfernung
Weicht die tatsächliche Entfernung des
Strandes von der im
Prospekt zugesicherten Entfernung ab, so
ergibt sich ein
Anspruch auf Minderung des Reisepreises um
5%, wenn im
Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert
wurden, diese
aber 600 m beträgt.
LG Kleve, Urt. v. 18.6.1997; 4 S 30/97
>> Veranstalter haftet nicht für
Busreise
Hat ein Reiseveranstalter in dem Informationsmaterial
deutlich kenntlich gemacht, daß es
bei dem Veranstalter
eines Ausfluges um einen anderen Veranstalter
handelt, so
ist er nicht zum Schadensersatz verpflichtet,
wenn es bei
diesem Ausflug zu einem Unfall kommt.
AG Bad Homburg v.d.H., 9.4.2002 – Az: 2 C
3809/02 (23)
>> Reisebüro darf den Reisepreis
nicht verrechnen
Es ist eine Verletzung der Nebenpflicht zur
korrekten
Vertragsabwicklung seitens des Reisebüros,
wenn diese den
treuhänderisch gezahlten Reisepreis
mit einer anderen
Forderung zwischen Reisebüro und Veranstalter
verrechnet.
Dies gefährdet die Herausgabe der Reiseunterlagen.
LG Krefeld, 21.6.2002 – Az: 1 S 16/02
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>> FKK-Anlage ist Grund für Rücktritt
>> Rutschige Fliesen
>> Wenn der Flieger zu früh startet
ist die Airline dran
>> Veranstalter haftet nicht für
Arzt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Hinweise für Skireisen
Schneemangel am Urlaubsort berechtigt nicht
zur Reise-
preisminderung oder Kündigung des Reisevertrags,
da hier
kein Reisemangel oder sonstiger Umstand vorliegt,
der dem
Reiseveranstalter zuzurechnen wäre.
Anders kann es aber dann sein, wenn der Reiseveranstalter
Schneesicherheit zugesichert hat, z. B. durch
entsprechende
Prospektangaben („ Skilauf während des
ganzen Jahres
möglich“).
Wird die Reise mit Skikurs angeboten, hat
der Urlauber
einen Anspruch auf einen ausgebildeten Skilehrer,
beim
Gruppenskikurs auf Einhaltung der üblichen
Gruppengrößen. Ein
Verstoß dagegen stellt einen Reisemangel
dar und berechtigt
zur Minderung des Reisepreises.
Bei Eintritt einer Katastrophe, etwa durch
Lawinenabgang oder
Straßensperrungen bei Lawinengefahr
können sowohl der
Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag
wegen
höherer Gewalt kündigen. Kann der
Veranstalter die vertrag-
lich geschuldeten Leistungen bis zur Kündigung
nur teilweise
erbringen, weil z. B. Lifte nicht laufen
oder die Versorgung
des Hotels mit Nahrungsmitteln oder Energie
erschwert ist,
liegt ein zur Reisepreisminderung berechtigender
Reisemangel
vor. Mehrkosten für die Rückführung
des Reisenden nach der
Kündigung müssen er und der Veranstalter
je zur Hälfte
tragen; sonstige Mehrkosten trägt der
Reisende allein
(§ 651j BGB). Schadensersatzansprüche,
z. B. wegen nutzlos
vertaner Urlaubszeit hat der Urlauber nicht,
weil der
Veranstalter eine Katastrophe und ihre Folgen
nicht
verschuldet hat (§ 651f BGB).
Normales Skifahren gilt arbeitsrechtlich nicht
als besonders
gefährliche Sportart, so dass nach einem
Skiunfall für die
Krankheitszeit Lohnfortzahlung durch den
Arbeitgeber nach
den allgemeinen Bestimmungen gewährt
wird. Auch gesetzliche
und private Krankenversicherungen leisten.
Kommt ein Skiurlauber etwa wegen Straßensperrungen
verspätet
zurück, verliert er für die Zeit
der Verspätung seinen
Lohnanspruch. Ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten, das den
Arbeitgeber zur Abmahnung oder gar zur Kündigung
berechtigen
würde, liegt aber in der Regel mangels
Verschulden des
Arbeitnehmers nicht vor. Der Arbeitgeber
darf die Ver-
spätungszeit auch nicht eigenmächtig
vom verbleibenden
Jahresurlaub des Arbeitnehmers abziehen.
>> Auf Versicherungsschutz beim Skifahren
achten
Sind Skifahrer nicht versichert, können
Unfälle teuer werden,
und zwar für Unfallverursacher wie Verletzten
gleichermaßen.
Der Verursacher ohne Haftpflichtversicherung
haftet für alle
beim Verletzten eintretenden Schäden,
u.U. - bei schweren
Verletzungen - ein Leben lang. So sind die
Heilungskosten,
Kosten des Verdienstausfalles etc. zu ersetzen.
Der Verletzte, dessen Krankenversicherungsschutz
sich nicht
auf Unfälle im Urlaubsland erstreckt,
muß - wenn nicht der
Schädiger oder dessen Versicherung zahlt
- für die Heilungs-
kosten und eventuelle Kosten des Heimtransportes
selbst
aufkommen.
Es empfiehlt sich daher dringend der Abschluß
entsprechender
Versicherungen bzw. die Nachfrage bei der
eigenen Ver-
sicherung, ob die beschriebenen Risiken abgedeckt
sind.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak
vom 29.11.2005
Afghanistan
vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 27.09.2005
Zentralafrikanische Republik
vom 21.09.2005
Haiti
vom 15.09.2005
Somalia
vom 01.09.2005
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>> Hotel noch nicht fertig - kündigen?
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