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[AnwaltOnline - Reiserecht November 2005]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                  November 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Auch im Urlaub im Stehen pinkeln?

Im vorliegenden Fall versuchte ein Reisender eine Minderung
des Urlaubspreises zu erhalten. Er gab ab, dass seine
Urlaubsfreude erheblich geschmälert wurde, weil die Klo-
brille immer wieder herunterfiel. Dies habe ihn in der Folge
gezwungen, im Sitzen zu urinieren.
Da das Gericht der Argumentation nicht folgen konnte, wurde
die Klage abgewiesen.

AG Hannover – Az: 509 C 1603/98

 >> Autoschaden beim Schneeräumen

Im vorliegenden Fall hatte ein Gastwirt eine „Hüttentour“
organisiert. Die Teilnehmer hatten hierzu Ihre Fahrzeuge auf
einem Parkplatz abgestellt. Der vertraglich zur Räumung des
Parkplatzes von Schnee und Eis verpflichtete Gastwirt hatte
den Tourleiter hierzu beauftragt, der einen Schneeräumdienst
unter den Gästen organisierte. In der Folge wurde das Fahr-
zeug eines Gastes beschädigt.
Auch wenn nicht mehr feststellbar war, wer den Schaden
verursacht hat, ist der Gastwirt zum Ersatz des entstandenen
Schadens verpflichtet.

LG Frankfurt/Main, 22.4.1996 – Az: 2/24 S 254/95

 >> Ins 3-Sterne-Hotel gehört Shampoo

Im vorliegenden Fall wurden insgesamt 15% des Reisepreises
als Schadensersatz für die nachfolgenden Mängel eines All-
Inclusive-Urlaubs mit Unterkunft in einem 3-Sterne-Hotel im
Zillertal zugesprochen:

-    Fehlendes Shampoo im Hotel-Badezimmer (Dies gehört bei
     3-Sterne-Hotels europäischen Standards zur Grundaus-
     stattung)
-    Fehlende Tischtennisschläger zur Benutzung der hotel-
     eigenen Tischtennisplatte
-    Keine Ermäßigung auf den Skipaß und Verleih (trotz
     Zusage)
-    Silberfische in der Badewanne (lassen den Schluß auf
     mangelnde Reinigung zu)

Keinen Reisemangel sah das Gericht darin, daß am Abreisetag
am Frühstücksbuffet kein Lunchpaket zusammengestellt werden
durfte. Dieses war nicht zugesagt.

AG Köln – Az: 135 C 175/04

 >> Flug wegen Bahnpersonal verpaßt

Ist ein Zug auf freier Strecke für einen längeren Zeitraum
liegen geblieben, so darf das Bahnpersonal einem Fahrgast
nicht das Aussteigen verweigern, sofern hierfür triftige
Gründe vorliegen.
Vorliegend wollten die Betroffenen Ihre Reise zum Flughafen
per Taxi fortsetzen, da die Dauer der Verzögerung aufgrund
eines Selbstmordes nicht vorhersehbar war. Da sich das
Personal weigerte, die Tür zu öffnen, verpaßten die
Reisenden den Flug, mußten im Flughafenhotel übernachten und
am folgenden Tag auf einen teuren Linienflug nach Australien
umbuchen.
Das Gericht verurteilte die Bahn zum Ersatz des Schadens.

AG Augsburg, 27.10.2004 – Az: 74 C 2694/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Nur Ferienhaus gebucht - Reiserecht anwendbar?
 >> Bei Reiseleistungen kommt es auf den Eindruck an!
 >> Risiko eines Tropensturms trägt der Veranstalter
 >> Kontrollpflicht für Leistungsträger

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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Reiserücktritt und Kosten

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von
Gründen von der Reise zurück treten (§651 i BGB).

Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall seinen
Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige Anzahlung ist
zurück zu zahlen. Der Veranstalter kann allerdings vom
Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie
errechnet sich so, dass vom Reisepreis zum einen das ab-
gezogen wird, was der Veranstalter durch die Nichtteilnahme
erspart (z.B. Verpflegungskosten). Abgezogen werden zum
anderen Einnahmen, die der Veranstalter durch anderweitigen
Verkauf der Reise oder einzelner Reiseleistungen einnimmt.
Wichtig ist dabei, dass der Veranstalter im Prozessfall die
Angemessenheit der Entschädigung und damit auch beweisen
muss, dass ihm eine anderweitige Verwertung der Reise nicht
möglich war.

Zulässig ist eine im Reisevertrag vorgesehene
Pauschalierung der Rücktrittsentschädigung mit einem
Prozentsatz des Reisepreises. Dabei ist es auch möglich,
dass der Veranstalter sich vorbehält, nach seiner Wahl
entweder die Pauschale oder eine konkret berechnete
höhere Entschädigung zu verlangen. Die Stornopauschale
muss angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam.
Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, welche
Aufwendungen der Veranstalter in der jeweiligen Reiseart
üblicherweise erspart (z.B. Flugpauschalreise oder
Ferienwohnung).

Bei Flugpauschalreisen hält die Rechtsprechung folgende
Pauschalsätze für erlaubt:

15%     bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
20%     bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor
        Reisebeginn
30%     bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor
        Reisebeginn
45%     bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor
        Reisebeginn
55%     bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn

Nicht erlaubt sind folgende Pauschalsätze:

35%     bei Rücktritt bis zum 41. Tag vor Reisebeginn
        (Ferienhaus)
50%     bei Rücktritt ab dem 40 Tag vor Reisebeginn
        (Ferienhaus)
80%     bei Rücktritt ab 30 Tage vor Reisebeginn
100%    bei Rücktritt unmittelbar vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann überhaupt keine Stornoentschädigung
verlangen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt abgesagt
wird (§ 651 j BGB) oder wenn der Reisende zum Rücktritt
berechtigt hat, weil der Veranstalter den Reisepreis nach
Vertragsschluss unzulässig erhöht oder die Reiseleistungen
einseitig verändert hat (§ 651 a BGB).

 >> Elektronischer Reisepaß

Am 1.November 2005 führt die Bundesrepublik Deutschland den
elektronischen Reisepaß mit biometrischen Daten ein
(ePass).
Ein im Paß integrierter Chip enthält zunächst nur die
üblichen Paßdaten und das Lichtbild. Ab März 2007 kommen
zwei digitale Fingerabdrücke hinzu. Die Integration des
Chips erhöht die Fälschungssicherheit des Reisepasses und
soll Mißbrauch verhindern, da ein maschineller Abgleich
möglich ist, bei dem festgestellt werden kann, ob der
Nutzer auch Paßinhaber ist.
Die Paßbilder müssen den internationalen Standards ent-
sprechen, so daß neue Paßfotos notwendig sind. Statt im
Halbprofil erfolgt die Aufnahme nun frontal - diese Bilder
können zukünftig auch für Personalausweise verwendet
werden.

Mit der Einführung dieser Neuerungen erhöht sich der Preis
für den 10 Jahre gültigen ePass mit 32 Seiten auf EURO
59,00.

Alte Pässe behalten weiterhin ihre Gültigkeit und müssen
nicht umgetauscht werden. Es bestehen keine Einschränkungen
für die alten Pässe.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Irak                                    vom 25.10.2005
Afghanistan                             vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)    vom 27.09.2005
Zentralafrikanische Republik            vom 21.09.2005
Haiti                                   vom 15.09.2005
Somalia                                 vom 01.09.2005

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ersatzreisender

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