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* AnwaltOnline - Reiserecht
November 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Auch im Urlaub im Stehen pinkeln?
Im vorliegenden Fall versuchte ein Reisender
eine Minderung
des Urlaubspreises zu erhalten. Er gab ab,
dass seine
Urlaubsfreude erheblich geschmälert
wurde, weil die Klo-
brille immer wieder herunterfiel. Dies habe
ihn in der Folge
gezwungen, im Sitzen zu urinieren.
Da das Gericht der Argumentation nicht folgen
konnte, wurde
die Klage abgewiesen.
AG Hannover – Az: 509 C 1603/98
>> Autoschaden beim Schneeräumen
Im vorliegenden Fall hatte ein Gastwirt eine
„Hüttentour“
organisiert. Die Teilnehmer hatten hierzu
Ihre Fahrzeuge auf
einem Parkplatz abgestellt. Der vertraglich
zur Räumung des
Parkplatzes von Schnee und Eis verpflichtete
Gastwirt hatte
den Tourleiter hierzu beauftragt, der einen
Schneeräumdienst
unter den Gästen organisierte. In der
Folge wurde das Fahr-
zeug eines Gastes beschädigt.
Auch wenn nicht mehr feststellbar war, wer
den Schaden
verursacht hat, ist der Gastwirt zum Ersatz
des entstandenen
Schadens verpflichtet.
LG Frankfurt/Main, 22.4.1996 – Az: 2/24 S
254/95
>> Ins 3-Sterne-Hotel gehört Shampoo
Im vorliegenden Fall wurden insgesamt 15%
des Reisepreises
als Schadensersatz für die nachfolgenden
Mängel eines All-
Inclusive-Urlaubs mit Unterkunft in einem
3-Sterne-Hotel im
Zillertal zugesprochen:
- Fehlendes Shampoo im Hotel-Badezimmer
(Dies gehört bei
3-Sterne-Hotels
europäischen Standards zur Grundaus-
stattung)
- Fehlende Tischtennisschläger
zur Benutzung der hotel-
eigenen Tischtennisplatte
- Keine Ermäßigung
auf den Skipaß und Verleih (trotz
Zusage)
- Silberfische in der Badewanne
(lassen den Schluß auf
mangelnde Reinigung
zu)
Keinen Reisemangel sah das Gericht darin,
daß am Abreisetag
am Frühstücksbuffet kein Lunchpaket
zusammengestellt werden
durfte. Dieses war nicht zugesagt.
AG Köln – Az: 135 C 175/04
>> Flug wegen Bahnpersonal verpaßt
Ist ein Zug auf freier Strecke für einen
längeren Zeitraum
liegen geblieben, so darf das Bahnpersonal
einem Fahrgast
nicht das Aussteigen verweigern, sofern hierfür
triftige
Gründe vorliegen.
Vorliegend wollten die Betroffenen Ihre Reise
zum Flughafen
per Taxi fortsetzen, da die Dauer der Verzögerung
aufgrund
eines Selbstmordes nicht vorhersehbar war.
Da sich das
Personal weigerte, die Tür zu öffnen,
verpaßten die
Reisenden den Flug, mußten im Flughafenhotel
übernachten und
am folgenden Tag auf einen teuren Linienflug
nach Australien
umbuchen.
Das Gericht verurteilte die Bahn zum Ersatz
des Schadens.
AG Augsburg, 27.10.2004 – Az: 74 C 2694/04
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>> Nur Ferienhaus gebucht - Reiserecht
anwendbar?
>> Bei Reiseleistungen kommt es auf
den Eindruck an!
>> Risiko eines Tropensturms trägt
der Veranstalter
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Reiserücktritt und Kosten
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit
ohne Angabe von
Gründen von der Reise zurück treten
(§651 i BGB).
Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall
seinen
Anspruch auf den Reisepreis; eine etwaige
Anzahlung ist
zurück zu zahlen. Der Veranstalter kann
allerdings vom
Reisenden eine angemessene Entschädigung
verlangen. Sie
errechnet sich so, dass vom Reisepreis zum
einen das ab-
gezogen wird, was der Veranstalter durch
die Nichtteilnahme
erspart (z.B. Verpflegungskosten). Abgezogen
werden zum
anderen Einnahmen, die der Veranstalter durch
anderweitigen
Verkauf der Reise oder einzelner Reiseleistungen
einnimmt.
Wichtig ist dabei, dass der Veranstalter
im Prozessfall die
Angemessenheit der Entschädigung und
damit auch beweisen
muss, dass ihm eine anderweitige Verwertung
der Reise nicht
möglich war.
Zulässig ist eine im Reisevertrag vorgesehene
Pauschalierung der Rücktrittsentschädigung
mit einem
Prozentsatz des Reisepreises. Dabei ist es
auch möglich,
dass der Veranstalter sich vorbehält,
nach seiner Wahl
entweder die Pauschale oder eine konkret
berechnete
höhere Entschädigung zu verlangen.
Die Stornopauschale
muss angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung
unwirksam.
Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen,
welche
Aufwendungen der Veranstalter in der jeweiligen
Reiseart
üblicherweise erspart (z.B. Flugpauschalreise
oder
Ferienwohnung).
Bei Flugpauschalreisen hält die Rechtsprechung
folgende
Pauschalsätze für erlaubt:
15% bei Rücktritt
bis 30 Tage vor Reisebeginn
20% bei Rücktritt
ab dem 29. bis zum 22. Tag vor
Reisebeginn
30% bei Rücktritt
ab dem 21. bis zum 15. Tag vor
Reisebeginn
45% bei Rücktritt
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor
Reisebeginn
55% bei Rücktritt
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn
Nicht erlaubt sind folgende Pauschalsätze:
35% bei Rücktritt
bis zum 41. Tag vor Reisebeginn
(Ferienhaus)
50% bei Rücktritt
ab dem 40 Tag vor Reisebeginn
(Ferienhaus)
80% bei Rücktritt
ab 30 Tage vor Reisebeginn
100% bei Rücktritt
unmittelbar vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann überhaupt keine
Stornoentschädigung
verlangen, wenn die Reise wegen höherer
Gewalt abgesagt
wird (§ 651 j BGB) oder wenn der Reisende
zum Rücktritt
berechtigt hat, weil der Veranstalter den
Reisepreis nach
Vertragsschluss unzulässig erhöht
oder die Reiseleistungen
einseitig verändert hat (§ 651
a BGB).
>> Elektronischer Reisepaß
Am 1.November 2005 führt die Bundesrepublik
Deutschland den
elektronischen Reisepaß mit biometrischen
Daten ein
(ePass).
Ein im Paß integrierter Chip enthält
zunächst nur die
üblichen Paßdaten und das Lichtbild.
Ab März 2007 kommen
zwei digitale Fingerabdrücke hinzu.
Die Integration des
Chips erhöht die Fälschungssicherheit
des Reisepasses und
soll Mißbrauch verhindern, da ein maschineller
Abgleich
möglich ist, bei dem festgestellt werden
kann, ob der
Nutzer auch Paßinhaber ist.
Die Paßbilder müssen den internationalen
Standards ent-
sprechen, so daß neue Paßfotos
notwendig sind. Statt im
Halbprofil erfolgt die Aufnahme nun frontal
- diese Bilder
können zukünftig auch für
Personalausweise verwendet
werden.
Mit der Einführung dieser Neuerungen
erhöht sich der Preis
für den 10 Jahre gültigen ePass
mit 32 Seiten auf EURO
59,00.
Alte Pässe behalten weiterhin ihre Gültigkeit
und müssen
nicht umgetauscht werden. Es bestehen keine
Einschränkungen
für die alten Pässe.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak
vom 25.10.2005
Afghanistan
vom 30.09.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 27.09.2005
Zentralafrikanische Republik
vom 21.09.2005
Haiti
vom 15.09.2005
Somalia
vom 01.09.2005
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