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* AnwaltOnline - Reiserecht
September 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Nicht zweimal den selben Fehler machen!
Kommt Gepäck einem Versicherungsnehmer
auf die gleiche Weise
abhanden, wie bei einem vorherigen Schadensfall,
so ist es
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nicht
versichert.
LG Berlin – Az: O 156/88
>> Fischvergiftung im Urlaub – Schadensersatz?
Im vorliegenden Fall hatte ein Urlauber ein
Hotel incl.
Frühstück aber ohne weitere Verpflegung
in der
Dominikanischen Republik gebucht. Der Reisende
zog sich eine
schwere Fischvergiftung bei einem Abendessen
zu, da dieses
nicht zu den reisevertraglichen Leistungen
gehörte, konnte
der Reisende keinen Schadensersatz vom Veranstalter
fordern,
sondern allenfalls vom Gastwirt.
AG Norden/Hamm, 27.5.1995 – Az: 3 C 258/93
>> Neues Hotel gegen Aufpreis, wenn
die Toilette kaputt
ist?
Im vorliegenden Fall war die Toilette des
gebuchten Hotels
kaputt. Daher bot der Veranstalter den Umzug
in ein höher-
wertiges Ersatzhotel an. Hierfür darf
jedoch kein Aufpreis
verlangt werden, es hätte auch eine
preisgleiche Unterkunft
angeboten werden können.
Der Reisende konnte zudem für den betreffenden
Tag, an dem
die Toilette zusammengebrochen ist, eine
Minderung von 15%
sowie für den Tag des Umzugs eine Minderung
von 100%
ansetzen.
AG Bad Homburg - Az: 2 C 1390/03 [12]
>> Unfall beim Ausflug - Veranstalter
haftet nicht
Weist ein Reiseveranstalter ausdrücklich
darauf hin, daß
Ausflüge während des Urlaubs von
Partneragenturen durch-
geführt werden und die Leistungen rechtlich
als Fremd-
leistungen zu betrachten sind, so haftet
der Veranstalter
nicht für Schäden, die auf einem
solchen Ausflug entstanden
sind (vorliegend: Verletzungen aufgrund eines
auf einer
Safari umgestürzten Jeeps).
Auch der Umstand, daß im Prospekt von
"eigenen Safari-Jeeps"
die Rede war und diese auch den Namen des
Veranstalters als
Aufschrift trugen, ändert hieran nichts.
LG Frankfurt, 17.6.2004 - Az: 2-19 O 516/03
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>> Bei Schiffahrt mit Seegang rechnen
>> Reisebüro und Rabatt – geht
das?
>> Reisemängel per Fax anzeigen?
>> Hotelkritik im Internet berechtigt
nicht zum Reiserück-
tritt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Was muss ich unternehmen, wenn ein
Reisemangel auf-
tritt?
Wenn ein Reisemangel auftritt, muss der Reisende,
bevor er
sonstige Ansprüche, z.B. Minderung des
Reisepreises geltend
machen kann, vom Reiseveranstalter Abhilfe,
also
Beseitigung des Mangels verlangen (651c BGB).
Der Veran-
stalter ist verpflichtet, das Abhilfeverlangen
entgegen zu
nehmen, dafür geeignete Ansprechpartner
zur Verfügung zu
stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig
vor Reisebeginn
mitzuteilen (§§ 6, 8 BGB-InfoV).
Ansprechpartner sind: die örtliche Reiseleitung,
die
Zentrale des Veranstalters oder eine sonstige
vom Veran-
stalter benannte Kontaktstelle. Ist keine
dieser Stellen so
rechtzeitig erreichbar, dass der Mangel behoben
werden kann,
kann Abhilfe auch vom jeweiligen Leistungsträger
und dessen
Repräsentanten verlangt werden, z. B:
während eines Busaus-
flugs ohne spezielle Reiseleitung vom Busfahrer.
Eine bestimmte Form für das Abhilfeverlangen
- etwa
Schriftform - schreibt das Gesetz nicht vor.
Sie kann auch
vom Veranstalter nicht verlangt werden. Dennoch
wird
empfohlen, Abhilfeverlangen schriftlich,
zumindest aber
unter Zeugen zu stellen, weil der Reisende
dafür, dass er
Abhilfe verlangt hat, beweispflichtig ist.
Der Reisende muss dem Veranstalter für
die Beseitigung des
Mangels keine Frist setzen. Es ist aber zweckmäßig,
dies zu
tun, weil davon das Recht des Reisenden abhängt,
nach
ergebnislosem Fristablauf den Mangel selbst
zu beseitigen
bzw. beseitigen zu lassen oder den Reisevertrag
zu
kündigen. Die dem Veranstalter gesetzte
Frist muss
angemessen sein, das heißt, sie muss
ihm die realistische
Möglichkeit zur Abhilfe geben. Wie lang
die Frist sein
muss, richtet sich deshalb nach dem Einzelfall.
>> Innerhalb welcher Zeit müssen
die Ansprüche beim Ver-
anstalter gemeldet werden?
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
wegen Minderung oder
Rückzahlung des Reisepreises oder auf
Schadensersatz muss
der Reisende innerhalb eines Monats nach
Reiseende geltend
machen (§ 651g Abs.1BGB). Dabei kommt
es nicht auf das
tatsächliche Reiseende an, sondern auf
den Zeitpunkt, zu
dem die Reise nach dem Reisevertrag planmäßig
beendet sein
soll. Dieser Punkt kann bei Abbruch der Reise
oder bei
Verspätungen wesentlich sein. Der Reiseveranstalter
ist
verpflichtet, den Reisenden im Reiseprospekt
oder in der
Reisebestätigung hinzuweisen und dabei
anzugeben, an welche
Stelle der Reisende sich mit seinen Ansprüchen
wenden muss
(§§ 6, 8 BGB-InfoV).
Die Frist berechnet sich so, dass sie mit
dem Ende des
Tages abläuft, der mit seiner Zahl dem
Tag des geplanten
Reiseendes entspricht (§ 188 BGB). Ist
also z.B. das
planmäßige Ende auf den 26.09.
vorgesehen, sind etwaige
Ansprüche bis zum 26.10. geltend zu
machen. Fällt das
Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen
Feiertag, verlängert sich die Frist
bis zum Ende des
nächsten Werktags (§ 193 BGB).
Beginnt die Frist an einem
31. eines Monats und hat der darauf folgende
Monat weniger
Tage, läuft die Frist am Monatsletzten
ab (§ 188 Abs.3 BGB).
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche
nur noch dann
geltend machen, wenn er an der Einhaltung
der Frist ohne
sein Verschulden verhindert war, z.B. wegen
schwerer
Erkrankung, bei nicht voraussehbarer Verzögerung
der Post-
zustellung oder bei fehlender Information
durch den Reise-
veranstalter über Ausschlussfrist und
Kontaktstelle. In
diesem Fall muss die Anzeige aber unverzüglich
erfolgen,
nachdem das Hindernis beseitigt ist.
In bestimmten Fällen ist die Ausschlussfrist
auf Grund
international gültiger Vorschriften
verkürzt: bei Ver-
spätung des Fluggepäcks auf 21
Tage und bei Kreuzfahrten
in internationalen Gewässern für
Gepäckschäden auf
spätestens 15 Tage nach Übergabe
des Gepäcks.
Eine bestimmte Form für die Anzeige
ist nicht vorge-
schrieben, Schriftform aber dringend zu empfehlen.
Da
der Reisende im Streitfall beweisen muss,
dass die Anzeige
dem Veranstalter rechtzeitig zugegangen ist,
ist Ein-
schreiben mit Rückschein anzuraten.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak
vom 29.07.2005
Haiti
vom 01.07.2005
Afghanistan
vom 15.06.2005
Somalia
vom 14.03.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 07.01.2005
Zentralafrikanische Republik
vom 29.04.2004
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