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[AnwaltOnline - Reiserecht September 2005]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                 September 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Nicht zweimal den selben Fehler machen!

Kommt Gepäck einem Versicherungsnehmer auf die gleiche Weise
abhanden, wie bei einem vorherigen Schadensfall, so ist es
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nicht versichert.

LG Berlin – Az: O 156/88

 >> Fischvergiftung im Urlaub – Schadensersatz?

Im vorliegenden Fall hatte ein Urlauber ein Hotel incl.
Frühstück aber ohne weitere Verpflegung in der
Dominikanischen Republik gebucht. Der Reisende zog sich eine
schwere Fischvergiftung bei einem Abendessen zu, da dieses
nicht zu den reisevertraglichen Leistungen gehörte, konnte
der Reisende keinen Schadensersatz vom Veranstalter fordern,
sondern allenfalls vom Gastwirt.

AG Norden/Hamm, 27.5.1995 – Az: 3 C 258/93

 >> Neues Hotel gegen Aufpreis, wenn die Toilette kaputt
    ist?

Im vorliegenden Fall war die Toilette des gebuchten Hotels
kaputt. Daher bot der Veranstalter den Umzug in ein höher-
wertiges Ersatzhotel an. Hierfür darf jedoch kein Aufpreis
verlangt werden, es hätte auch eine preisgleiche Unterkunft
angeboten werden können.
Der Reisende konnte zudem für den betreffenden Tag, an dem
die Toilette zusammengebrochen ist, eine Minderung von 15%
sowie für den Tag des Umzugs eine Minderung von 100%
ansetzen.

AG Bad Homburg - Az: 2 C 1390/03 [12]

 >> Unfall beim Ausflug - Veranstalter haftet nicht

Weist ein Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin, daß
Ausflüge während des Urlaubs von Partneragenturen durch-
geführt werden und die Leistungen rechtlich als Fremd-
leistungen zu betrachten sind, so haftet der Veranstalter
nicht für Schäden, die auf einem solchen Ausflug entstanden
sind (vorliegend: Verletzungen aufgrund eines auf einer
Safari umgestürzten Jeeps).
Auch der Umstand, daß im Prospekt von "eigenen Safari-Jeeps"
die Rede war und diese auch den Namen des Veranstalters als
Aufschrift trugen, ändert hieran nichts.

LG Frankfurt, 17.6.2004 - Az: 2-19 O 516/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Bei Schiffahrt mit Seegang rechnen
 >> Reisebüro und Rabatt – geht das?
 >> Reisemängel per Fax anzeigen?
 >> Hotelkritik im Internet berechtigt nicht zum Reiserück-
    tritt

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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Was muss ich unternehmen, wenn ein Reisemangel auf-
    tritt?

Wenn ein Reisemangel auftritt, muss der Reisende, bevor er
sonstige Ansprüche, z.B. Minderung des Reisepreises geltend
machen kann, vom Reiseveranstalter Abhilfe, also
Beseitigung des Mangels verlangen (651c BGB). Der Veran-
stalter ist verpflichtet, das Abhilfeverlangen entgegen zu
nehmen, dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung zu
stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn
mitzuteilen (§§ 6, 8 BGB-InfoV).

Ansprechpartner sind: die örtliche Reiseleitung, die
Zentrale des Veranstalters oder eine sonstige vom Veran-
stalter benannte Kontaktstelle. Ist keine dieser Stellen so
rechtzeitig erreichbar, dass der Mangel behoben werden kann,
kann Abhilfe auch vom jeweiligen Leistungsträger und dessen
Repräsentanten verlangt werden, z. B: während eines Busaus-
flugs ohne spezielle Reiseleitung vom Busfahrer.

Eine bestimmte Form für das Abhilfeverlangen - etwa
Schriftform - schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann auch
vom Veranstalter nicht verlangt werden. Dennoch wird
empfohlen, Abhilfeverlangen schriftlich, zumindest aber
unter Zeugen zu stellen, weil der Reisende dafür, dass er
Abhilfe verlangt hat, beweispflichtig ist.

Der Reisende muss dem Veranstalter für die Beseitigung des
Mangels keine Frist setzen. Es ist aber zweckmäßig, dies zu
tun, weil davon das Recht des Reisenden abhängt, nach
ergebnislosem Fristablauf den Mangel selbst zu beseitigen
bzw. beseitigen zu lassen oder den Reisevertrag zu
kündigen. Die dem Veranstalter gesetzte Frist muss
angemessen sein, das heißt, sie muss ihm die realistische
Möglichkeit zur Abhilfe geben. Wie lang die Frist sein
muss, richtet sich deshalb nach dem Einzelfall.

 >> Innerhalb welcher Zeit müssen die Ansprüche beim Ver-
    anstalter gemeldet werden?

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Minderung oder
Rückzahlung des Reisepreises oder auf Schadensersatz muss
der Reisende innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend
machen (§ 651g Abs.1BGB). Dabei kommt es nicht auf das
tatsächliche Reiseende an, sondern auf den Zeitpunkt, zu
dem die Reise nach dem Reisevertrag planmäßig beendet sein
soll. Dieser Punkt kann bei Abbruch der Reise oder bei
Verspätungen wesentlich sein. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Reisenden im Reiseprospekt oder in der
Reisebestätigung hinzuweisen und dabei anzugeben, an welche
Stelle der Reisende sich mit seinen Ansprüchen wenden muss
(§§ 6, 8 BGB-InfoV).

Die Frist berechnet sich so, dass sie mit dem Ende des
Tages abläuft, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten
Reiseendes entspricht (§ 188 BGB). Ist also z.B. das
planmäßige Ende auf den 26.09. vorgesehen, sind etwaige
Ansprüche bis zum 26.10. geltend zu machen. Fällt das
Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ende des
nächsten Werktags (§ 193 BGB). Beginnt die Frist an einem
31. eines Monats und hat der darauf folgende Monat weniger
Tage, läuft die Frist am Monatsletzten ab (§ 188 Abs.3 BGB).
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch dann
geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne
sein Verschulden verhindert war, z.B. wegen schwerer
Erkrankung, bei nicht voraussehbarer Verzögerung der Post-
zustellung oder bei fehlender Information durch den Reise-
veranstalter über Ausschlussfrist und Kontaktstelle. In
diesem Fall muss die Anzeige aber unverzüglich erfolgen,
nachdem das Hindernis beseitigt ist.

In bestimmten Fällen ist die Ausschlussfrist auf Grund
international gültiger Vorschriften verkürzt: bei Ver-
spätung des Fluggepäcks auf 21 Tage und bei Kreuzfahrten
in internationalen Gewässern für Gepäckschäden auf
spätestens 15 Tage nach Übergabe des Gepäcks.
Eine bestimmte Form für die Anzeige ist nicht vorge-
schrieben, Schriftform aber dringend zu empfehlen. Da
der Reisende im Streitfall beweisen muss, dass die Anzeige
dem Veranstalter rechtzeitig zugegangen ist, ist Ein-
schreiben mit Rückschein anzuraten.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Irak                                    vom 29.07.2005
Haiti                                   vom 01.07.2005
Afghanistan                             vom 15.06.2005
Somalia                                 vom 14.03.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)    vom 07.01.2005
Zentralafrikanische Republik            vom 29.04.2004

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 >> Unfall während des Urlaubs

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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