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* AnwaltOnline - Reiserecht
August 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Sturz im Sturm
Im vorliegenden Fall stürzte ein Kreuzfahrtteilnehmer
auf-
grund heftiger Schiffsbewegen, die durch
ein Schlechtwetter-
gebiet verursacht wurden, und verletzte sich.
Vom Veran-
stalter verlangte der Reisende Schadensersatz.
Da die
Schiffsbewegungen jedoch durch höhere
Gewalt verursacht
wurden und keine Verpflichtung des Kapitäns
bestand, das
Schlechtwettergebiet weitläufig zu umfahren,
wurde die Klage
abgewiesen. Kreuzfahrtschiffe der vorliegenden
Größenordnung
sind geeignet, gefahrlos entsprechende Schlechtwettergebiete
zu durchfahren, so daß es Aufgabe der
Passagiere ist, sich
entsprechend anzupassen.
OLG Bremen, 3.6.1997 - Az: 3 U 139/96
>> Entschädigung bei verspäteter
Rückkehr
Im vorliegenden Fall konnte ein Reisender
erst einen Tag
später als vorgesehen zurückfliegen.
Vom Arbeitgeber wurde
daraufhin ein Pflichturlaubstag mit Gehaltsfortzahlung
angerechnet. Das Gericht sprach dem Reisenden
eine
Entschädigung von gut 50 EURO (DM 100)
zu, da er das
Selbstbestimmungsrecht über einen Urlaubstag
verloren
hatte.
AG Düsseldorf, 16.6.1997 - Az: 55 C 4250/97
>> Busreise zur Bahnreise gemacht –
Rücktrittsrecht?
Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden
eine Busreise an
den Gardasee und bei einem anderen Anbieter
einen Tenniskurs
gebucht. Zwei Tage vor Reisebeginn teilte
der Veranstalter
mit, daß die Beförderung nunmehr
per Bahn erfolgen würde und
zudem ca. 8% teuerer sei.
Die Reisenden traten daraufhin vom Vertrag
zurück und
verlangten neben den Stornokosten für
den Tenniskurs auch
Entschädigung für den entgangenen
Urlaub. Nach Ansicht des
Gerichts handelte es sich sowohl bei der
Preiserhöhung als
auch bei der Beförderungsänderung
um einen Rücktrittsgrund.
Für die vertane Urlaubszeit erhielten
die Reisenden daher
eine Entschädigung.
LG Frankfurt/Main, 2.4.1998 – Az: 2/24 S 173/97
>> Reisegepäck nicht unbeaufsichtigt
im Auto lassen
Wird ein Auto zwei Stunden vor Abfahrt beladen
und sodann
unbeaufsichtigt abgestellt, so besteht im
Schadensfall keine
Haftung der Reisegepäckversicherung.
LG Kassel – Az: 1 S 179/94
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>> Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren
sind zu
beziffern!
>> Busreise: Nichtraucherzuschlag?
>> Kein Flug im alkoholisierten Zustand!
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag
nachträg-
lich ändern?
Grundsätzlich gilt auch im Reiserecht
der schon von den
alten Römern angewandte Rechtssatz.
„pacta sunt servanda“.
Das heißt, dass Verträge so erfüllt
werden müssen, wie sie
abgeschlossen worden sind. Allerdings kommt
es – gerade
auch im Reiserecht – nicht selten vor, dass
sich die
Verhältnisse, wie sie bei der Buchung
gegeben waren,
nachträglich geändert haben. In
einem solchen Fall haben
Reiseveranstalter und Reisender natürlich
immer die
Möglichkeit einer einverständlichen
Vertragsänderung oder
-aufhebung. Darüber hinaus sieht das
Gesetz in bestimmten
Situationen aber auch das Recht der einseitigen
Vertrags-
änderung durch den Reiseveranstalter
oder den Reisenden
vor.
Einseitige Änderung des Reisevertrags
durch den Reisever-
anstalter:
Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen
Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen
sind möglich,
wenn dies im Reisevertrag vorgesehen ist
(§ 651a BGB). Das
Gesetz erlaubt es aber nur unter eng begrenzten
Voraus-
setzungen:
1. Die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen
muss im
Reisevertrag vorgesehen sein, das heißt,
es muss klar und
deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen
werden.
2. Der Reisevertrag muss genau angeben, wie
sich der neue
Preis errechnet und wie sich die den Veranstalter
treffende
Kostensteigerung auf den Reisepreis auswirkt.
3. Die Erhöhung des Reisepreises ist
nur in dem Umfang
zulässig, wie sich auch die den Reiseveranstalter
treffenden
Kosten erhöht haben.
4. Die Erhöhung muss verursacht sein
durch: Steigerung von
im Reisepreis enthaltenen Beförderungskosten,
Abgaben (z.B.
Hafen- oder Flughafengebühren) oder
Wechselkursänderungen
5. Die Erhöhungserklärung muss dem
Reisenden unverzüglich
zugehen, nachdem der Veranstalter von den
Kosten-
steigerungsfaktoren Kenntnis erlangt hat.
6. Die Erhöhungserklärung muss dem
Reisenden spätestens vor
dem Ende des 21. Tages vor Reiseantritt zugegangen
sein,
sonst ist sie unwirksam.
7. Ist das Recht des Reiseveranstalters auf
Preiserhöhungen
in einem vom Veranstalter verwendeten Vertragsformular
oder
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
auf die der eigentliche
Reisevertrag verweist, enthalten (z.B. in
den Allgemeinen
Reisebedingungen, Ziff. 4) so ist die Klausel
unwirksam,
wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn
nicht mehr
als 4 Monate liegen.
8. Liegt die Preiserhöhung über
5% des ursprünglichen
Reisepreises, kann der Reisende vom Reisevertrag
zurück-
treten, ohne deshalb finanzielle Nachteile
zu haben. Eine
etwaige Anzahlung bekommt er zurück.
Er kann aber auch vom
Reiseveranstalter verlangen, dass dieser
ihm die Teilnahme
an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise
ermöglicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass der Veranstalter
in seinem Angebot eine entsprechende Reise
ohne Aufpreis
führt. Seinen Rücktritt oder den
Wunsch nach einer Ersatz-
reise muss der Reisende dem Veranstalter
gegenüber unver-
züglich erklären, nachdem ihm die
Reisepreiserhöhung
bekannt gegeben worden ist.
9. Liegt die Preiserhöhung nicht über
5% des ursprünglichen
Reisepreises muss der Reisende den höheren
Preis bezahlen.
Reiseabsage
Die Möglichkeit, die Reise abzusagen
muss - abgesehen von
der Möglichkeit einer Absage wegen höherer
Gewalt - im
Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig
vorgesehen sein
(§ 651a BGB). Dafür gelten aber
folgende Voraussetzungen.
1. Eine Absage der Reise durch den Veranstalter
ist nur
dann zulässig, wenn die Reise nicht
durchgeführt werden
kann, weil eine im Reisevertrag vorausgesetzte
Mindest-
teilnehmerzahl nicht erreicht wird.
2. Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt
herausgegeben,
muss darin auf mögliche Absagen hingewiesen
werden.
Ansonsten muss die Reisebestätigung
den Hinweis enthalten.
Dazu gehören auch Angaben über
eine etwaige Mindestteil-
nehmerzahl und den Zeitpunkt, bis zu dem
eine Absage
möglich ist.
3. Die Absageerklärung des Veranstalters
muss dem Reisenden
unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter
von dem
Grund dafür Kenntnis erlangt hat. Eine
Absageerklärung
muss der Reisende in jedem Fall innerhalb
der im Reisever-
trag vereinbarten Frist vor Antritt der Reise
erhalten.
4. Bei einer Absage der Reise kann der Reisende
vom Reise-
veranstalter verlangen, dass dieser ihm die
Teilnahme an
einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
ermöglicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass der Veranstalter
in seinem Angebot eine entsprechende Reise
ohne Aufpreis
führt. Seinen Wunsch nach einer Ersatzreise
muss der
Reisende dem Veranstalter gegenüber
unverzüglich erklären,
nachdem ihm die Absage bekannt gegeben worden
ist.
5. Bei einer unberechtigten Absage macht sich
der Ver-
anstalter dem Reisenden gegenüber schadensersatzpflichtig
(§ 651f BGB). Bei einer berechtigten
Absage erlöschen die
gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag;
der Reisende erhält eine etwaige Anzahlung
zurück.
Änderung von im Reisevertrag enthaltenen
Leistungen
Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen
Leistungen
müssen im Reisevertrag ausdrücklich
und eindeutig vor-
gesehen sein (§ 651a BGB). Dafür
gelten folgende Voraus-
setzungen:
1. Wird auf die Möglichkeit von Leistungsänderungen
in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen)
oder
in einem Formularvertrag des Reiseveranstalters
hingewiesen
- dieser Fall liegt meistens vor - muss die
Änderung der
vereinbarten Leistung für den Reisenden
zumutbar sein.
Beispiele für zumutbare Leistungsänderungen:
Änderung der Richtung einer Rundreise
Hotelwechsel in ein benachbartes gleichwertiges
Objekt
Beispiele für unzumutbare Leistungsänderungen:
Charter- statt Linienflug
Wechsel der Fluglinie
Austausch des Zielortes
Anreise mit Bahn statt Flugzeug
2. Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt
herausgegeben,
muss darin auf mögliche Leistungsänderungen
hingewiesen
werden. Ansonsten muss die Reisebestätigung
den Hinweis
enthalten.
3. Die Änderungserklärung des Veranstalters
muss dem
Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem
der Veranstalter
von dem Grund dafür Kenntnis erlangt
hat.
4. Bei einer zumutbaren und erst recht bei
einer unzumut-
baren Änderung einer Reiseleistung kann
der Reisende vom
Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle
Nachteile entstehen
ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält
er zurück. Er kann
aber statt dessen vom Reiseveranstalter verlangen,
dass
dieser ihm die Teilnahme an einer anderen
mindestens
gleichwertigen Reise ermöglicht (§
651 Abs. 4 BGB). Voraus-
setzung dafür ist allerdings, dass der
Veranstalter in
seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne
Aufpreis
führt. Seinen Rücktritt oder den
Wunsch nach einer Ersatz-
reise muss der Reisende dem Veranstalter
gegenüber
unverzüglich erklären, nachdem
ihm die Änderung bekannt
gegeben worden ist.
5. Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung
liegt ein
Reisemangel vor. Der Reisende kann an Stelle
des Rücktritts
evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der
Reisever-
anstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz
verlangen.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak
vom 29.07.2005
Haiti
vom 01.07.2005
Afghanistan
vom 15.06.2005
Somalia
vom 14.03.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 07.01.2005
Zentralafrikanische Republik
vom 29.04.2004
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