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[AnwaltOnline - Reiserecht August 2005]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                    August 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sturz im Sturm

Im vorliegenden Fall stürzte ein Kreuzfahrtteilnehmer auf-
grund heftiger Schiffsbewegen, die durch ein Schlechtwetter-
gebiet verursacht wurden, und verletzte sich. Vom Veran-
stalter verlangte der Reisende Schadensersatz. Da die
Schiffsbewegungen jedoch durch höhere Gewalt verursacht
wurden und keine Verpflichtung des Kapitäns bestand, das
Schlechtwettergebiet weitläufig zu umfahren, wurde die Klage
abgewiesen. Kreuzfahrtschiffe der vorliegenden Größenordnung
sind geeignet, gefahrlos entsprechende Schlechtwettergebiete
zu durchfahren, so daß es Aufgabe der Passagiere ist, sich
entsprechend anzupassen.

OLG Bremen, 3.6.1997 - Az: 3 U 139/96

 >> Entschädigung bei verspäteter Rückkehr

Im vorliegenden Fall konnte ein Reisender erst einen Tag
später als vorgesehen zurückfliegen. Vom Arbeitgeber wurde
daraufhin ein Pflichturlaubstag mit Gehaltsfortzahlung
angerechnet. Das Gericht sprach dem Reisenden eine
Entschädigung von gut 50 EURO (DM 100) zu, da er das
Selbstbestimmungsrecht über einen Urlaubstag verloren
hatte.

AG Düsseldorf, 16.6.1997 - Az: 55 C 4250/97

 >> Busreise zur Bahnreise gemacht – Rücktrittsrecht?

Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine Busreise an
den Gardasee und bei einem anderen Anbieter einen Tenniskurs
gebucht. Zwei Tage vor Reisebeginn teilte der Veranstalter
mit, daß die Beförderung nunmehr per Bahn erfolgen würde und
zudem ca. 8% teuerer sei.
Die Reisenden traten daraufhin vom Vertrag zurück und
verlangten neben den Stornokosten für den Tenniskurs auch
Entschädigung für den entgangenen Urlaub. Nach Ansicht des
Gerichts handelte es sich sowohl bei der Preiserhöhung als
auch bei der Beförderungsänderung um einen Rücktrittsgrund.
Für die vertane Urlaubszeit erhielten die Reisenden daher
eine Entschädigung.

LG Frankfurt/Main, 2.4.1998 – Az: 2/24 S 173/97

 >> Reisegepäck nicht unbeaufsichtigt im Auto lassen

Wird ein Auto zwei Stunden vor Abfahrt beladen und sodann
unbeaufsichtigt abgestellt, so besteht im Schadensfall keine
Haftung der Reisegepäckversicherung.

LG Kassel – Az: 1 S 179/94

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren sind zu
    beziffern!
 >> Busreise: Nichtraucherzuschlag?
 >> Kein Flug im alkoholisierten Zustand!
 >> 4 Sterne Reisebus

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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 500 Urteile.

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag nachträg-
    lich ändern?

Grundsätzlich gilt auch im Reiserecht der schon von den
alten Römern angewandte Rechtssatz. „pacta sunt servanda“.
Das heißt, dass Verträge so erfüllt werden müssen, wie sie
abgeschlossen worden sind. Allerdings kommt es – gerade
auch im Reiserecht – nicht selten vor, dass sich die
Verhältnisse, wie sie bei der Buchung gegeben waren,
nachträglich geändert haben. In einem solchen Fall haben
Reiseveranstalter und Reisender natürlich immer die
Möglichkeit einer einverständlichen Vertragsänderung oder
-aufhebung. Darüber hinaus sieht das Gesetz in bestimmten
Situationen aber auch das Recht der einseitigen Vertrags-
änderung durch den Reiseveranstalter oder den Reisenden
vor.

Einseitige Änderung des Reisevertrags durch den Reisever-
anstalter:

Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen

Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen sind möglich,
wenn dies im Reisevertrag vorgesehen ist (§ 651a BGB). Das
Gesetz erlaubt es aber nur unter eng begrenzten Voraus-
setzungen:

1. Die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen muss im
Reisevertrag vorgesehen sein, das heißt, es muss klar und
deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

2. Der Reisevertrag muss genau angeben, wie sich der neue
Preis errechnet und wie sich die den Veranstalter treffende
Kostensteigerung auf den Reisepreis auswirkt.

3. Die Erhöhung des Reisepreises ist nur in dem Umfang
zulässig, wie sich auch die den Reiseveranstalter treffenden
Kosten erhöht haben.

4. Die Erhöhung muss verursacht sein durch: Steigerung von
im Reisepreis enthaltenen Beförderungskosten, Abgaben (z.B.
Hafen- oder Flughafengebühren) oder Wechselkursänderungen

5. Die Erhöhungserklärung muss dem Reisenden unverzüglich
zugehen, nachdem der Veranstalter von den Kosten-
steigerungsfaktoren Kenntnis erlangt hat.

6. Die Erhöhungserklärung muss dem Reisenden spätestens vor
dem Ende des 21. Tages vor Reiseantritt zugegangen sein,
sonst ist sie unwirksam.

7. Ist das Recht des Reiseveranstalters auf Preiserhöhungen
in einem vom Veranstalter verwendeten Vertragsformular oder
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der eigentliche
Reisevertrag verweist, enthalten (z.B. in den Allgemeinen
Reisebedingungen, Ziff. 4) so ist die Klausel unwirksam,
wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn nicht mehr
als 4 Monate liegen.

8. Liegt die Preiserhöhung über 5% des ursprünglichen
Reisepreises, kann der Reisende vom Reisevertrag zurück-
treten, ohne deshalb finanzielle Nachteile zu haben. Eine
etwaige Anzahlung bekommt er zurück. Er kann aber auch vom
Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme
an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
ermöglicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter
in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis
führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatz-
reise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unver-
züglich erklären, nachdem ihm die Reisepreiserhöhung
bekannt gegeben worden ist.

9. Liegt die Preiserhöhung nicht über 5% des ursprünglichen
Reisepreises muss der Reisende den höheren Preis bezahlen.

Reiseabsage

Die Möglichkeit, die Reise abzusagen muss - abgesehen von
der Möglichkeit einer Absage wegen höherer Gewalt - im
Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein
(§ 651a BGB). Dafür gelten aber folgende Voraussetzungen.

1. Eine Absage der Reise durch den Veranstalter ist nur
dann zulässig, wenn die Reise nicht durchgeführt werden
kann, weil eine im Reisevertrag vorausgesetzte Mindest-
teilnehmerzahl nicht erreicht wird.

2. Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben,
muss darin auf mögliche Absagen hingewiesen werden.
Ansonsten muss die Reisebestätigung den Hinweis enthalten.
Dazu gehören auch Angaben über eine etwaige Mindestteil-
nehmerzahl und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage
möglich ist.

3. Die Absageerklärung des Veranstalters muss dem Reisenden
unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem
Grund dafür Kenntnis erlangt hat. Eine Absageerklärung
muss der Reisende in jedem Fall innerhalb der im Reisever-
trag vereinbarten Frist vor Antritt der Reise erhalten.

4. Bei einer Absage der Reise kann der Reisende vom Reise-
veranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an
einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter
in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis
führt. Seinen Wunsch nach einer Ersatzreise muss der
Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären,
nachdem ihm die Absage bekannt gegeben worden ist.

5. Bei einer unberechtigten Absage macht sich der Ver-
anstalter dem Reisenden gegenüber schadensersatzpflichtig
(§ 651f BGB). Bei einer berechtigten Absage erlöschen die
gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag;
der Reisende erhält eine etwaige Anzahlung zurück.

Änderung von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen

Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen
müssen im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vor-
gesehen sein (§ 651a BGB). Dafür gelten folgende Voraus-
setzungen:

1. Wird auf die Möglichkeit von Leistungsänderungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen) oder
in einem Formularvertrag des Reiseveranstalters hingewiesen
- dieser Fall liegt meistens vor - muss die Änderung der
vereinbarten Leistung für den Reisenden zumutbar sein.
Beispiele für zumutbare Leistungsänderungen:
Änderung der Richtung einer Rundreise
Hotelwechsel in ein benachbartes gleichwertiges Objekt
Beispiele für unzumutbare Leistungsänderungen:
Charter- statt Linienflug
Wechsel der Fluglinie
Austausch des Zielortes
Anreise mit Bahn statt Flugzeug

2. Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben,
muss darin auf  mögliche Leistungsänderungen hingewiesen
werden. Ansonsten muss die Reisebestätigung den Hinweis
enthalten.

3. Die Änderungserklärung des Veranstalters muss dem
Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter
von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.

4. Bei einer zumutbaren und erst recht bei einer unzumut-
baren Änderung einer Reiseleistung kann der Reisende vom
Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle Nachteile entstehen
ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält er zurück. Er kann
aber statt dessen vom Reiseveranstalter verlangen, dass
dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens
gleichwertigen Reise ermöglicht (§ 651 Abs. 4 BGB). Voraus-
setzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in
seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis
führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatz-
reise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber
unverzüglich erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt
gegeben worden ist.

5. Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung liegt ein
Reisemangel vor. Der Reisende kann an Stelle des Rücktritts
evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der Reisever-
anstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz
verlangen.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Irak                                    vom 29.07.2005
Haiti                                   vom 01.07.2005
Afghanistan                             vom 15.06.2005
Somalia                                 vom 14.03.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)    vom 07.01.2005
Zentralafrikanische Republik            vom 29.04.2004

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