[AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Kategorisierung des Veranstalters gilt!
Unabhängig vom verwendeten „Sternesystem“ des Reisever-
anstalters kann von einem 4-„Sterne“ Hotel erwartet werden,
daß die Möbel der Zimmer nicht verschmutzt sind, das Pool-
wasser sauber ist und ein Menü des gehobenen Standards zur
Verfügung steht. Wenn die Hotelanlage dem in keiner Weise
entspricht, haben die Reisenden Anspruch auf Erstattung
des Reisepreises.
Im vorliegenden Fall konnten die Reisenden, die einen All-
Inclusive-Urlaub in einem Ferienclub auf Kreta gebucht
hatten, glaubhaft machen, daß Swimmingpool, Zimmermöbel
sowie Fitnessgeräte verschmutzt waren, die Verpflegung
(verkochte Gerichte mit bescheidener Auswahl) mangelhaft
und die Tischhygiene des Personals ekelerregend waren.OLG Celle – Az: 11 U 170/03
>> Wann ist das Reisebüro Vermittler?
Es richtet sich nach der Sicht des Reisenden, wenn es um die
Frage geht, ob ein Reisebüro als Vermittler oder Reisever-
anstalter anzusehen ist. Eine Vermittlungstätigkeit muß
unmißverständlich erkennbar sein.
Im Zweifel ist der Vermittler als Reiseveranstalter
anzusehen.AG Nürnberg – Az: 12 C 7332/95
>> Wer die Reise kündigen will, sollte nicht zu lange
warten!Will ein Reisender aufgrund erheblicher Mängel der Reise,
für die keine Abhilfe geschaffen wurde, kündigen, so ist
dies innerhalb einer angemessenen Zeit zu tun.
Wartet der Reisende längere Zeit ab und nimmt die Reise-
leistungen wahr, so steht eine verspätete Kündigung im
Widerspruch zum eigenen Verhalten.OLG Düsseldorf - Az: 18 U 170/96
>> Deutsche Fluggesellschaft zugesichert – spanische
erhaltenWurde einem Reisenden bei Buchung vom Reisebüro zugesichert,
daß der Flug mit einer deutschen Fluggesellschaft durch-
geführt werden würde, kann unter Umständen den Reisevertrag
kündigen, wenn das bereitgestellte Flugzeug einer spanischen
Fluggesellschaft angehört. Dies gilt auch dann, wenn die
ausländische Fluggesellschaft ein Tochterunternehmen einer
deutschen Gesellschaft ist und die Flugzeuge in Deutschland
gewartet werden.
Vorliegend hatte der Reisende bei Buchung deutlich gemacht,
aufgrund früherer negativer Erlebnisse nicht mit einer
ausländischen Gesellschaft fliegen zu wollen. Daher stellte
die Beförderung nach Ansicht des Gerichts einen erheblichen
(subjektiven) Reisemangel dar, der den Reisenden berechtigt,
den Reiseantritt zu verweigern und den Reisepreis zurück-
zuverlangen.LG Köln – Az: 11 S 200/99
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Dauerbeschuß von benachbarten Obstgärten
>> Rückflugzeit 9 ½ Stunden vorverlegt...
>> Flugangst – Versicherung zahlt!
>> Flugsicherheitsgebühr nicht im Endpreis...Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 475 Urteile.Weitere Urteile
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************************************************************>> Anzahlung auf den Reisepreis
Nach den Bestimmungen des BGB wird der Reisepreis eigent-
lich erst am Ende der Reise fällig. Eine Anzahlung auf den
Reisepreis kann also vom Reisenden nur dann verlangt
werden, wenn dies gesondert vereinbart ist, was üblicher-
weise in AGB geschieht.
Bei Pauschalreisen kann eine vereinbarte Anzahlung zudem
erst nach vorheriger Übergabe eines Sicherungsscheines
gefordert werden - wird kein Sicherungsschein ausgehändigt,
muß der gesamte Reisepreis erst nach Ende der Reise ent-
richtet werden.Nach der Rechtsprechung sind Vereinbarungen über An-
zahlungen enge Schranken gesetzt.
Mit der Aushändigung des Sicherungsscheins und der Reise-
bestätigung als Beleg für den Vertragsschluss ist eine
Anzahlung von 10% bis zu 15% des Reisepreises und bis zu
250 EUR zulässig, wenn dies durch die Vorleistungen des
Reiseveranstalters gerechtfertigt ist. Großzügiger ent-
schied hier jedoch das OLG Köln (Az: 16 U 12/05), das
eine Anzahlung i.H.v. 20% im Massentourismus für zulässig
erachtete. Der Sicherungsschein schützt den Reisenden für
den Fall daß der Veranstalter zahlungsunfähig wird oder
Konkurs anmeldet.
Der Restbetrag des Reisepreises kann bei entsprechender
Vereinbarung zwei bis vier Wochen vor Reisebeginn Zug um
Zug gegen Aushändigung sämtlicher Reiseunterlagen
beansprucht werden.Urteil des OLG Köln:
Eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises ist nach Ansicht
des Gerichts nicht zu hoch, da der Veranstalter mit der
Organisation in Vorleistung treten muß und auch das Risiko
eines ggf. nicht solventen Kunden zu tragen hat.
Da es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt,
kann nicht in jedem Einzelfall die Bonität gesondert
geprüft werden – gegen dieses Risiko muß sich der Veran-
stalter adäquat absichern können. Darüber hinaus ist der
Verbraucher seit einiger Zeit gegen eine Insolvenz des
Veranstalters versichert, so daß das Geld im Ernstfall
nicht verloren ist.OLG Köln - Az: 16 U 12/05
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Afghanistan vom 19.05.2005
Irak vom 10.05.2005
Haiti vom 03.05.2005
Somalia vom 14.03.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 07.01.2005
Zentralafrikanische Republik vom 29.11.2004In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Check-in-Schalter - wer zu spät kommt ...Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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