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* AnwaltOnline - Reiserecht
Mai 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wenn die Decke zu niedrig ist
Weist ein Ferienhaus eine sehr niedrige Deckenhöhe
auf, so
ist dies vom Vermieter im Katalog zu vermerken.
Vorliegend
hatte das Ferienhaus Deckenhöhen zwischen
1,75m und 1,90m
mit Türstürzen i.H.v. 1,70m. Im
Katalog war das Ferienhaus
lediglich als „uraltes Bauernhaus“ ausgewiesen
worden, was
nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Durchschnittlichen
Körpergröße von 1,75m und
mehr bei Mitteleuropäern nicht
ausreicht. Der Reisende muß sich entscheiden
können, ob er
die Deckenhöhe hinnehmen will oder lieber
ein Haus mit
normaler Höhe mietet.
Das Gericht sprach dem Reisenden eine 5%ige
Minderung des
anteiligen Reisepreises der erwachsenen Mieter
zu.
AG Münster – Az: 48 C 3021/04
>> Gepäck verloren – Airline haftet
Es besteht Anspruch auf Ersatz durch die Fluggesellschaft,
wenn ein Koffer nach einem Flug geöffnet
oder beschädigt
zurückerhalten wird. Es ist hierbei
unerheblich, ob eine
absichtliche Öffnung mit Gewaltanwendung
oder ein Sturz
ursächlich ist. Ein anderes gilt nur,
wenn die Fluggesell-
schaft nachweisen kann, das diese die Schadensursache
nicht
zu verantworten hat.
OLG Köln – Az: 22 U 145/04
>> Anzahlung zu hoch?
Eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises
ist nach Ansicht
des Gerichts nicht zu hoch, da der Veranstalter
mit der
Organisation in Vorleistung treten muß
und auch das Risiko
eines ggf. nicht solventen Kunden zu tragen
hat.
Da es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft
handelt,
kann nicht in jedem Einzelfall die Bonität
gesondert geprüft
werden – gegen dieses Risiko muß sich
der Veranstalter
adäquat absichern können. Darüber
hinaus ist der Verbraucher
seit einiger Zeit gegen eine Insolvenz des
Veranstalters
versichert, so daß das Geld im Ernstfall
nicht verloren ist.
OLG Köln - Az: 16 U 12/05
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung
wurde Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.
>> Ankunftszeit des Rückflugs leicht
verschoben – Kündigung?
Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die
Ankunftszeit des
Rückfluges von 22:10 (Buchung) auf 0:35
am Folgetag zu ver-
legen, da die Reisezeit somit über den
letzten Reisetag
hinausgeht. Da die Verschiebung jedoch eine
unwesentliche
Änderung des Reisevertrages ist, kann
der Reisende hierauf
keine Kündigung stützen.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 3667/97
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Gepäck verloren – Fluggesellschaft
haftet nicht
>> Gefährliche Pool-Fliesen
>> Im Ausland gilt der lokale Standard!
>> Veranstalter haftet für Sicherheit
von beworbenen
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Buchung eines Ferienhauses oder einer
Ferienwohnung
Das Reisevertragsrecht (§§ 651a
ff BGB) wird von der Recht-
sprechung angewandt, wenn Ferienhäuser
oder Ferienwohnungen
von Reiseveranstaltern neben anderen Reisen
oder von
Spezialunternehmen katalogmäßig
angeboten werden. Dies gilt
auch dann, wenn Vertragsgegenstand nur die
Anmietung des
Ferienhauses oder der Ferienwohnung ist,
also keine
weiteren damit im Zusammenhang stehenden
Reiseleistungen,
wie etwa An- und Abfahrt oder Raumservice,
angeboten werden.
Damit sind alle gesetzlichen Bestimmungen
anwendbar, die
auch für eine Pauschalreise gelten.
Als Mängel, die bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen
(§ 651d BGB) zur Minderung des Reisepreises,
zur Kündigung
(§ 651e BGB) oder zum Schadensersatz
(§ 651f BGB)
berechtigen, sind u.a. anerkannt:
1. Fehlen von Strom-, Wasser- oder Abwasseranschluss,
wenn
nicht von vorneherein deutlich darauf hingewiesen
wird;
2. Fehlen des in Deutschland üblicher
Mindeststandards bei
Sanitäreinrichtungen, wenn nicht auf
Abweichungen davon
deutlich hingewiesen wird;
3. Fehlen einer Mindestausstattung der –
mit angebotenen -
Küche: die Anzahl von Personen, an die
die Wohnung ver-
mietet wird, muss in jedem Fall versorgt
werden können;
4. Ungezieferbefall, wobei einzelne Insekten
hinzunehmen
sind;
5. Wesentliche Abweichung der tatsächlichen
Situation
gegenüber der Beschreibung im Katalog
zum Nachteil des
Reisenden.
Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung
von einer
Privatperson angeboten, gilt nicht das Reisevertragsrecht
sondern Mietrecht (§§ 535 ff BGB;
Umfangreich über das
Mietrecht und die entsprechenden Paragrafen
können Sie
sich bei unserem Mietrechtsangebot informieren).
Die
wichtigsten Bestimmungen sind dabei:
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter
die Wohnung /
das Ferienhaus mangelfrei zu übergeben
und bei Auftreten
eines Mangels diesen zu beseitigen (§§
535, 536 BGB). Der
Mangelbegriff ist derselbe wie im Reisevertragsrecht.
2. Wenn ein erheblicher Mangel vorhanden ist,
kann der
Mieter den Mietpreis mindern (§ 536
BGB). Dies gilt auch,
wenn das Objekt nicht die besonderen Eigenschaften
hat, die
der Vermieter im Mietvertrag zugesichert
hat. Daneben hat
der Mieter einen Schadensersatzanspruch,
wenn der Mangel
schon bei Vertragsabschluss vorhanden war
oder durch ein
Verschulden des Vermieters nachträglich
entsteht, ebenso,
wenn der Vermieter den Mangel trotz Mahnung
nicht abstellt
(§ 536a BGB). Diese Ansprüche hat
der Mieter allerdings im
allgemeinen nicht, wenn ihm der Mangel beim
Abschluss des
Mietvertrags bekannt war oder wenn er den
Mangel unbedingt
hätte merken müssen (grobe Fahrlässigkeit)
oder wenn er
sich, obgleich er der Mangel im Zeitpunkt
der Übernahme
des Mietobjekts bemerkt hatte, seine Rechte
nicht aus-
drücklich vorbehalten hat (§ 536b
BGB).
3. Der Mieter kann den Mietvertrag fristlos
kündigen, wenn:
Ihm der Gebrauch des Mietobjekts entzogen
oder nicht
gewährt wird und der Vermieter trotz
Mahnung und Frist-
setzung keine Abhilfe geschaffen hat oder
wenn der Mieter
nunmehr an dem Mietobjekt kein Interesse
mehr hat (§ 543
BGB); die Benutzung der Wohnung mit Gesundheitsgefahren
für
den Mieter verbunden ist (§ 569 BGB).
4. Der Vermieter kann fristlos kündigen,
wenn der Mieter
seine Vertragspflichten schuldhaft so schwer
verletzt, dass
dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrags
nicht zugemutet
werden kann (§ 543, 569 BGB). Das kann
vor allem bei
gravierenden Störungen des Hausfriedens
z.B. durch nächt-
liches Lärmen oder Beleidigungen anderer
Mieter der Fall
sein aber auch bei mutwilliger Beschädigung
des Mietobjekts.
5. Haben mehrere Personen den Mietvertrag
gemeinsam abge-
schlossen, haften sie dem Vermieter gegenüber
als Gesamt-
schuldner, das heißt, er kann den Mietpreis
nach seiner
Wahl ganz oder teilweise von jedem Mieter
verlangen. Dies
gilt auch, wenn einer der Mieter die Wohnung
nicht in
Anspruch nimmt (§ 421 BGB).
6. Da Verträge über Ferienhäuser
oder Ferienwohnungen
durchweg befristet sind, stellt sich die
Frage der ordent-
lichen Kündigung und entsprechender
Kündigungsfristen
nicht. Vielmehr endet der Vertrag automatisch
mit Fristab-
lauf. Die Einschränkungen für befristete
Mietverhältnisse
gelten hiet nicht (§ 549 Abs. 2 BGB).
7. Die gegenseitigen gesetzlichen Rechte der
Mietparteien,
so wie sie oben dargestellt sind, werden
häufig durch den
Abschluss von Formularmietverträgen
– meist zum Nachteil –
des Mieters verändert. Die entsprechenden
Klauseln werden
von der Rechtsprechung in manchen Fällen
als ungültig
gewertet, weil sie den Vorschriften der §§
305 ff BGB
nicht genügen. Es ist also sehr wichtig,
beim Abschluss
eines Formularmietvertrags das „Kleingedruckte“
zu lesen
und erforderlichenfalls Rechtsrat einzuholen.
Zu beachten
ist schließlich, dass sich die Beziehungen
zwischen den
Parteien des Mietvertrags im allgemeinen
nach ausländischem
Recht richten, wenn das Mietobjekt im Ausland
liegt.
Bucht der Reisende selbst ein Hotelzimmer
unmittelbar beim
Hotel oder, falls das Hotel einer Kette angeschlossen
ist,
bei der Zentrale, liegt ebenfalls kein Reisevertrag
sondern
ein Beherbergungsvertrag vor. Dieser enthält
Elemente
verschiedener Vetragsarten, ist aber in erster
Linie, was
die Bereitstellung des gebuchten Zimmers
betrifft, als
Mietvertrag zu werten, so dass die vorstehenden
Grundsätze
gelten. Daneben ist auch auf die Verkehrssicherungspflicht
des Hoteliers und die Haftung für die
vom Gast einge-
brachten Sachen hinzuweisen.
>> Besserer Schutz bei Schäden
im Luftverkehr
Seit dem 30. April 2005 wurde der Opferschutz
im Luftver-
kehr weiter verbessert. Luftfahrtunternehmen
und Luftfahr-
zeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet,
für Unfälle
mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung
mit den
folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:
- Haftung für Fluggäste: ca. 300.000,-
Euro je Fluggast,
- Haftung für Reisegepäck: ca.
1.200,- Euro je Fluggast,
- Haftung für Güter: ca. 20,50
Euro je Kilogramm,
- Haftung für Schäden Dritter:
Staffelung nach Gewicht des
Luftfahrzeugs (ca. 900.000 bis ca.
840 Mio. Euro)
„Die Bürgerinnen und Bürger in der
Europäischen Union haben
jetzt bei Unfällen in der zivilen Luftfahrt
einen einheit-
lichen und angemessenen Mindestversicherungsschutz.
Nachdem
wir vor einem Jahr das Schadensersatzrecht
im inter-
nationalen und nationalen Luftverkehr verbessert
haben,
sorgen wir jetzt dafür, dass die Opfer
ihre Ansprüche im
Schadensfall auch tatsächlich realisieren
können“,
erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im
internationalen
und nationalen Luftverkehr eine wesentlich
verbesserte
Haftung für Passagier- und Güterschäden.
Am 28. Juni 2004
sind das Montrealer Übereinkommen, die
EG-Verordnung Nr.
889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung
des Haftungs-
rechts im Luftverkehr in Kraft getreten.
Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004
über Ver-
sicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen
und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz
zur Anpassung
luftversicherungsrechtlicher Vorschriften
in Kraft. Die
EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen
an die
Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen
und
Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit
die Ansprüche im
Schadensfall nicht ins Leere laufen. Die
Vorschriften
gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden
als auch für
Schäden an Personen oder Sachen, die
nicht im Luftfahrzeug
befördert werden.
Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher
Vor-
schriften ergänzt die EG-Verordnung:
Es schließt einzelne
Deckungs- und Regelungslücken, die die
Verordnung offen
lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen
für die Haftung
für Drittschäden im deutschen Recht
an die Mindest-
deckungssummen der EG-Verordnung angepasst.
Das verbessert
den Opferschutz insbesondere bei Unfällen
mit größeren
Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung
vor-
gesehenen Versicherungspflichten kann künftig
mit einem
Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Passagier-
informationen des Luftfahrt-Bundesamts finden
Sie unter
www.lba.de.
Quelle: PM des BMJ
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Togo
vom 22.04.2005
Irak
vom 08.04.2005
Somalia
vom 14.03.2005
Haiti
vom 11.03.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 07.01.2005
Afghanistan
vom 13.12.2004
Zentralafrikanische Republik
vom 29.11.2004
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