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[AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2005]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                       Mai 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Wenn die Decke zu niedrig ist

Weist ein Ferienhaus eine sehr niedrige Deckenhöhe auf, so
ist dies vom Vermieter im Katalog zu vermerken. Vorliegend
hatte das Ferienhaus Deckenhöhen zwischen 1,75m und 1,90m
mit Türstürzen i.H.v. 1,70m. Im Katalog war das Ferienhaus
lediglich als „uraltes Bauernhaus“ ausgewiesen worden, was
nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Durchschnittlichen
Körpergröße von 1,75m und mehr bei Mitteleuropäern nicht
ausreicht. Der Reisende muß sich entscheiden können, ob er
die Deckenhöhe hinnehmen will oder lieber ein Haus mit
normaler Höhe mietet.
Das Gericht sprach dem Reisenden eine 5%ige Minderung des
anteiligen Reisepreises der erwachsenen Mieter zu.

AG Münster – Az: 48 C 3021/04

 >> Gepäck verloren – Airline haftet

Es besteht Anspruch auf Ersatz durch die Fluggesellschaft,
wenn ein Koffer nach einem Flug geöffnet oder beschädigt
zurückerhalten wird. Es ist hierbei unerheblich, ob eine
absichtliche Öffnung mit Gewaltanwendung oder ein Sturz
ursächlich ist. Ein anderes gilt nur, wenn die Fluggesell-
schaft nachweisen kann, das diese die Schadensursache nicht
zu verantworten hat.

OLG Köln – Az: 22 U 145/04

 >> Anzahlung zu hoch?

Eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises ist nach Ansicht
des Gerichts nicht zu hoch, da der Veranstalter mit der
Organisation in Vorleistung treten muß und auch das Risiko
eines ggf. nicht solventen Kunden zu tragen hat.
Da es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt,
kann nicht in jedem Einzelfall die Bonität gesondert geprüft
werden – gegen dieses Risiko muß sich der Veranstalter
adäquat absichern können. Darüber hinaus ist der Verbraucher
seit einiger Zeit gegen eine Insolvenz des Veranstalters
versichert, so daß das Geld im Ernstfall nicht verloren ist.

OLG Köln - Az: 16 U 12/05

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.

 >> Ankunftszeit des Rückflugs leicht verschoben – Kündigung?

Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die Ankunftszeit des
Rückfluges von 22:10 (Buchung) auf 0:35 am Folgetag zu ver-
legen, da die Reisezeit somit über den letzten Reisetag
hinausgeht. Da die Verschiebung jedoch eine unwesentliche
Änderung des Reisevertrages ist, kann der Reisende hierauf
keine Kündigung stützen.

AG Bad Homburg – Az: 2 C 3667/97

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Gepäck verloren – Fluggesellschaft haftet nicht
 >> Gefährliche Pool-Fliesen
 >> Im Ausland gilt der lokale Standard!
 >> Veranstalter haftet für Sicherheit von beworbenen
    Attraktionen

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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Buchung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung

Das Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) wird von der Recht-
sprechung angewandt, wenn Ferienhäuser oder Ferienwohnungen
von Reiseveranstaltern neben anderen Reisen oder von
Spezialunternehmen katalogmäßig angeboten werden. Dies gilt
auch dann, wenn Vertragsgegenstand nur die Anmietung des
Ferienhauses oder der Ferienwohnung ist, also keine
weiteren damit im Zusammenhang stehenden Reiseleistungen,
wie etwa An- und Abfahrt oder Raumservice, angeboten werden.
Damit sind alle gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die
auch für eine Pauschalreise gelten.

Als Mängel, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
(§ 651d BGB) zur Minderung des Reisepreises, zur Kündigung
(§ 651e BGB) oder zum Schadensersatz (§ 651f BGB)
berechtigen, sind u.a. anerkannt:

1. Fehlen von Strom-, Wasser- oder Abwasseranschluss, wenn
nicht von vorneherein deutlich darauf hingewiesen wird;
2. Fehlen des in Deutschland üblicher Mindeststandards bei
Sanitäreinrichtungen, wenn nicht auf Abweichungen davon
deutlich hingewiesen wird;
3. Fehlen einer Mindestausstattung der – mit angebotenen -
Küche: die Anzahl von Personen, an die die Wohnung ver-
mietet wird, muss in jedem Fall versorgt werden können;
4. Ungezieferbefall, wobei einzelne Insekten hinzunehmen
sind;
5. Wesentliche Abweichung der tatsächlichen Situation
gegenüber der Beschreibung im Katalog zum Nachteil des
Reisenden.

Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung von einer
Privatperson angeboten, gilt nicht das Reisevertragsrecht
sondern Mietrecht (§§ 535 ff BGB; Umfangreich über das
Mietrecht und die entsprechenden Paragrafen können Sie
sich bei unserem Mietrechtsangebot informieren). Die
wichtigsten Bestimmungen sind dabei:

1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Wohnung /
das Ferienhaus mangelfrei zu übergeben und bei Auftreten
eines Mangels diesen zu beseitigen (§§ 535, 536 BGB). Der
Mangelbegriff ist derselbe wie im Reisevertragsrecht.

2. Wenn ein erheblicher Mangel vorhanden ist, kann der
Mieter den Mietpreis mindern (§ 536 BGB). Dies gilt auch,
wenn das Objekt nicht die besonderen Eigenschaften hat, die
der Vermieter im Mietvertrag zugesichert hat. Daneben hat
der Mieter einen Schadensersatzanspruch, wenn der Mangel
schon bei Vertragsabschluss vorhanden war oder durch ein
Verschulden des Vermieters nachträglich entsteht, ebenso,
wenn der Vermieter den Mangel trotz Mahnung nicht abstellt
(§ 536a BGB). Diese Ansprüche hat der Mieter allerdings im
allgemeinen nicht, wenn ihm der Mangel beim Abschluss des
Mietvertrags bekannt war oder wenn er den Mangel unbedingt
hätte merken müssen (grobe Fahrlässigkeit) oder wenn er
sich, obgleich er der Mangel im Zeitpunkt der Übernahme
des Mietobjekts bemerkt hatte, seine Rechte nicht aus-
drücklich vorbehalten hat (§ 536b BGB).

3. Der Mieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn:
Ihm der Gebrauch des Mietobjekts entzogen oder nicht
gewährt wird und der Vermieter trotz Mahnung und Frist-
setzung keine Abhilfe geschaffen hat oder wenn der Mieter
nunmehr an dem Mietobjekt kein Interesse mehr hat (§ 543
BGB); die Benutzung der Wohnung mit Gesundheitsgefahren für
den Mieter verbunden ist (§ 569 BGB).

4. Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter
seine Vertragspflichten schuldhaft so schwer verletzt, dass
dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet
werden kann (§ 543, 569 BGB). Das kann vor allem bei
gravierenden Störungen des Hausfriedens z.B. durch nächt-
liches Lärmen oder Beleidigungen anderer Mieter der Fall
sein aber auch bei mutwilliger Beschädigung des Mietobjekts.

5. Haben mehrere Personen den Mietvertrag gemeinsam abge-
schlossen, haften sie dem Vermieter gegenüber als Gesamt-
schuldner, das heißt, er kann den Mietpreis nach seiner
Wahl ganz oder teilweise von jedem Mieter verlangen. Dies
gilt auch, wenn einer der Mieter die Wohnung nicht in
Anspruch nimmt (§ 421 BGB).

6. Da Verträge über Ferienhäuser oder Ferienwohnungen
durchweg befristet sind, stellt sich die Frage der ordent-
lichen Kündigung und entsprechender Kündigungsfristen
nicht. Vielmehr endet der Vertrag automatisch mit Fristab-
lauf. Die Einschränkungen für befristete Mietverhältnisse
gelten hiet nicht (§ 549 Abs. 2 BGB).

7. Die gegenseitigen gesetzlichen Rechte der Mietparteien,
so wie sie oben dargestellt sind, werden häufig durch den
Abschluss von Formularmietverträgen – meist zum Nachteil –
des Mieters verändert. Die entsprechenden Klauseln werden
von der Rechtsprechung in manchen Fällen als ungültig
gewertet, weil sie den Vorschriften der §§ 305 ff BGB
nicht genügen. Es ist also sehr wichtig, beim Abschluss
eines Formularmietvertrags das „Kleingedruckte“ zu lesen
und erforderlichenfalls Rechtsrat einzuholen. Zu beachten
ist schließlich, dass sich die Beziehungen zwischen den
Parteien des Mietvertrags im allgemeinen nach ausländischem
Recht richten, wenn das Mietobjekt im Ausland liegt.

Bucht der Reisende selbst ein Hotelzimmer unmittelbar beim
Hotel oder, falls das Hotel einer Kette angeschlossen ist,
bei der Zentrale, liegt ebenfalls kein Reisevertrag sondern
ein Beherbergungsvertrag vor. Dieser enthält Elemente
verschiedener Vetragsarten, ist aber in erster Linie, was
die Bereitstellung des gebuchten Zimmers betrifft, als
Mietvertrag zu werten, so dass die vorstehenden Grundsätze
gelten. Daneben ist auch auf die Verkehrssicherungspflicht
des Hoteliers und die Haftung für die vom Gast einge-
brachten Sachen hinzuweisen.

 >> Besserer Schutz bei Schäden im Luftverkehr

Seit dem 30. April 2005 wurde der Opferschutz im Luftver-
kehr weiter verbessert. Luftfahrtunternehmen und Luftfahr-
zeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet, für Unfälle
mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit den
folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:

- Haftung für Fluggäste: ca. 300.000,- Euro je Fluggast,
- Haftung für Reisegepäck: ca. 1.200,- Euro je Fluggast,
- Haftung für Güter: ca. 20,50 Euro je Kilogramm,
- Haftung für Schäden Dritter: Staffelung nach Gewicht des
  Luftfahrzeugs (ca. 900.000 bis ca. 840 Mio. Euro)

„Die Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union haben
jetzt bei Unfällen in der zivilen Luftfahrt einen einheit-
lichen und angemessenen Mindestversicherungsschutz. Nachdem
wir vor einem Jahr das Schadensersatzrecht im inter-
nationalen und nationalen Luftverkehr verbessert haben,
sorgen wir jetzt dafür, dass die Opfer ihre Ansprüche im
Schadensfall auch tatsächlich realisieren können“,
erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im internationalen
und nationalen Luftverkehr eine wesentlich verbesserte
Haftung für Passagier- und Güterschäden. Am 28. Juni 2004
sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr.
889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungs-
rechts im Luftverkehr in Kraft getreten.

Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004 über Ver-
sicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen
und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz zur Anpassung
luftversicherungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die
EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen an die
Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit die Ansprüche im
Schadensfall nicht ins Leere laufen. Die Vorschriften
gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden als auch für
Schäden an Personen oder Sachen, die nicht im Luftfahrzeug
befördert werden.

Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vor-
schriften ergänzt die EG-Verordnung: Es schließt einzelne
Deckungs- und Regelungslücken, die die Verordnung offen
lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen für die Haftung
für Drittschäden im deutschen Recht an die Mindest-
deckungssummen der EG-Verordnung angepasst. Das verbessert
den Opferschutz insbesondere bei Unfällen mit größeren
Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung vor-
gesehenen Versicherungspflichten kann künftig mit einem
Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Passagier-
informationen des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie unter
www.lba.de.

Quelle: PM des BMJ

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Togo                                    vom 22.04.2005
Irak                                    vom 08.04.2005
Somalia                                 vom 14.03.2005
Haiti                                   vom 11.03.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)    vom 07.01.2005
Afghanistan                             vom 13.12.2004
Zentralafrikanische Republik            vom 29.11.2004

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Tax Free Shopping - Mehrwertsteuer im Urlaub sparen?
 >> Riesenwelle - Grund für Reiseabbruch?

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