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* AnwaltOnline - Reiserecht
März 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wenn sich die Einreisebestimmungen
kurzfristig ändern...
Kann die Reise aufgrund kurzfristiger Änderungen
der Ein-
reisebestimmungen nicht angetreten werden,
so besteht ein
Anspruch auf Erstattung der Reisekosten,
da hierbei um
höhere Gewalt handelt und zur Kündigung
des Reisevertrages
berechtigt.
OLG Frankfurt - Az: 16 U 49/04
>> Bei Mängeln nicht gleich abreisen!
Bestehen Mängel an einer gebuchten Ferienwohnung,
so sollte
man nicht einfach abreisen. Hierzu müssen
die Mängel so
umfassend sein, daß eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt
ist. Können die Mängel indes behoben
werden, hat der
Reisende schlechte Karten – eine volle Erstattung
ist nicht
zu erwarten.
Vorliegend lag die gebuchte Berghütte
anstatt der im Prospekt
angegeben 1200m nur in 700m Höhe. In
der Hütte befanden sich
noch diverse Gegenstände des Vormieters
und das Bettzeug war
verschimmelt. Der Reisende fuhr sofort wieder
ab und stellte
umfangreiche Rückzahlungs- und Entschädigungsansprüche.
Da die abweichende Höhe jedoch nur eine
Minderung von 15%
rechtfertigte und keine Kündigung des
Reisevertrages recht-
fertigte sowie die restlichen Mängel
nach Aufforderung
binnen eines Tages beseitigt werden könnten,
konnte nur der
Reisepreis für einen Tag zurückverlangt
werden. Auf der
restlichen Forderung blieb der Reisende sitzen.
LG Offenbach – Az: 1 S 126/96
>> Monatsfrist auch bei Reiseabsage
Die Monatsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen
aufgrund
mangelhafter Reiseleistung gilt auch dann,
wenn der Ver-
anstalter eine Reise aufgrund einer Hotelüberbuchung
ganz
abgesagt hat.
LG Kleve - Az: 6 S 84/99
>> Wenn ein freiwilliger Helfer zu Schaden
kommt...
a) Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich
eines Reise-
mangels auf die Entlastungsmöglichkeit
des § 651 f Abs.1
zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die Darlegungs-
und
Beweislast dafür, daß sämtliche
ernstlich in Betracht
kommenden Verschuldenstatbestände auf
seiner Seite, ins-
besondere die vom Reisenden aufgezeigten,
nicht vorlagen.
b) Die richtlinienkonforme Auslegung des
§ 651 f Abs. 1 BGB
ergibt, daß für den Entlastungsbeweis
des Reiseveranstalters
keine strengeren Voraussetzungen gelten als
für den Nachweis
fehlenden Verschuldens nach § 276 BGB.
Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet,
bei der der
Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich
und
damit gegen Treu und Glauben, wenn er allein
aus dem Umstand,
daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen
ist und sich
dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf
des Mitver-
schuldens herleitet.
BGH, 9.11.2004 - Az: X ZR 119/01
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>> Visa nicht beantragt ...
>> Falsche Gäste im 5-Sterne-Hotel
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Schlechte Verpflegung im Hotel
Wird ein Reisender im Hotel schlecht verpflegt,
so kann hier
durchaus ein Reisemangel vorliegen. Reste
vom Vortag,
eintöniges Buffet u.a. müssen Reisende
nicht in jedem Fall
hinnehmen. Liegt ein Reisemangel vor, so
ist dieser wie
jeder andere Reisemangel auch, vor Ort anzuzeigen
- am besten
schriftlich und eine angemessene Frist zu
setzen, innerhalb
derer für Abhilfe zu sorgen ist. Aus
Beweisgründen sollten
die Mängel schriftlich bestätigt
werden, ggf. können auch
Fotos gemacht werden und Zeugenaussagen anderer
Gäste
aufgenommen werden.
Es ist zwar nicht jeder - u.U. subjektive
- Mißstand ein
Mangel, aber alles muß man sich nicht
gefallen lassen. Bei
einer Billigreise kann man beispielsweise
nicht erwarten,
daß ein Buffet besonders vielfältig
und abwechslungsreich
ist (AG München - Az: 172 C 3946/01);
in einem Mittelklasse-
hotel muß eine Wartezeit von bis zu
30 Minuten am Buffet
hingenommen werden (AG Duisburg - Az: 3 C
1218/04; AG
Frankfurt, 30 C 842/8545). Ein als "reichhaltig"
angepriesenes Frühstücksbuffet
muß nicht mehr als drei
verschiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten,
zwei
Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und
Orangensaft
beinhalten (AG Frankfurt, 30 C 4289/8545).
Je teurer das
Hotel, desto höher ist die Meßlatte
anzusetzen. Was in
einem Billighotel noch hinzunehmen ist, kann
bei einem
Luxushotel bereits ein ernsthafter Mangel
sein.
Wird nicht für Abhilfe gesorgt - bleibt
das Essen also
schlecht - so kann der Reisepreis gemindert
werden. Dies muß
nach dem vertraglichen Reiseende jedoch zügig
erfolgen - es
gilt wie bei allen Reisemängeln die
Frist von einem Monat
nach vertraglichem Reiseende. Forderungen
sind schriftlich
zu stellen und konkret auszuführen.
Die Höhe der anzusetzenden Minderung
muß den Umständen
entsprechen und sollte nicht zu hoch angesetzt
sein. Im
Zweifel empfiehlt es sich, sich rechtlich
beraten zu lassen.
Der Anwalt erstellt bei Bedarf auch einen
Formulierungs-
vorschlag oder übernimmt die gesamte
Korrespondenz.
Kostengünstiger ist es indes oftmals,
sich lediglich beraten
zu lassen und sodann den Schriftwechsel zunächst
selbst
durchzuführen.
>> Antidiskriminierungsgesetz
Die Regierungskoalitionen den Entwurf eines
Antidiskrimi-
nierungsgesetzes vorgestellt. Der Gesetzentwurf
sieht neben
arbeitsrechtlichen Regelungen und der Einrichtung
einer
Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch
differenzierte
Diskriminierungsverbote im Rechtsverkehr
zwischen Privat-
leuten vor.
Der Gesetzentwurf verbietet nicht nur Diskriminierungen
wegen des Geschlechts und der ethnischen
Herkunft, sondern
auch wegen der Religion oder Weltanschauung,
wegen des
Alters, wegen Behinderung oder der sexuellen
Identität.
Abgesehen von der Diskriminierung wegen der
ethnischen
Herkunft gelten die Vorschriften für
besonders augenfällige
Benachteiligungen, nämlich dort, wo
Verträge üblicherweise
ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden,
oder wo das
Ansehen der Person eine untergeordnete Rolle
spielt. Unter-
scheidungen aus sachlichem Grund bleiben
jedoch nach wie
vor zulässig. Ausgenommen ist auch der
private Nähebereich.
Zum Hintergrund:
Im Verhältnis der Bürgerinnen und
Bürger zum Staat binden
die verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze
bereits alle
Bereiche staatlichen Handelns. Deutschland
ist darüber
hinaus verpflichtet, vier Richtlinien der
Europäischen
Gemeinschaft umzusetzen, die den Schutz vor
Diskriminierung
regeln. Hiervon sind viele Bereiche unserer
Rechtsordnung
betroffen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich
von
Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen
gelten gleicher-
maßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende
oder für den
öffentlichen Dienst. Zuständig
für die Umsetzung ist
insoweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit.
Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, insbesondere
Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern
oder Vermietern.
Für die Umsetzung der zivilrechtlichen
Regelungen ist
innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium
der
Justiz zuständig. Schließlich
ist eine Antidiskriminierungs-
stelle zu errichten, die in der Zuständigkeit
des Bundes-
familienministeriums angesiedelt wird.
Die Koalitionsfraktionen haben sich jetzt
über die
Umsetzung in das deutsche Recht geeinigt.
Der Entwurf
der Fraktionen von SPD und Bündnis 90
/ Die Grünen beruht
auf Vorarbeiten, die von den fachlich zuständigen
Ministerien geleistet worden sind (vor allem
Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend,
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, Bundes-
ministerium der Justiz).
Die folgenden Ausführungen beschränken
sich auf den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
der Justiz
für das allgemeine Privatrecht.
Wie wird im Zivilrecht vor Diskriminierung
geschützt?
Auch im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten
beruht das
Antidiskriminierungsgesetz teilweise auf
der Umsetzung von
Richtlinien, geht aber auch darüber
hinaus.
Das bedeutet: In den ethnischen Diskriminierungsschutz
sind
fast alle Verträge des Wirtschaftsverkehrs
einbezogen, wie
die Antirassismus-Richtlinie dies vorschreibt.
Dies gilt
auch für die Vermietung von Wohnraum.
Ausgenommen ist auch
hier der private Nähebereich, also etwa
dann, wenn
Vermieter und Mieter oder ihre Angehörigen
Wohnraum auf
demselben Grundstück nutzen. Im Übrigen
(also im Hinblick
auf Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,
Behinderung,
Alter, sexuelle Identität) gilt der
Diskriminierungsschutz
für Massengeschäfte und für
privatrechtliche Ver-
sicherungen. Unterscheidungen aus sachlichem
Grund bleiben
auch im Anwendungsbereich des Gesetzes zulässig.
Mit dieser
differenzierten Lösung bleiben die Grundsätze
der Vertrags-
freiheit gewahrt. Massengeschäfte sind
vor allem Verträge,
die typischerweise in einer Vielzahl von
Fällen zu
vergleichbaren Bedingungen ohne Ansehen der
Person
abgeschlossen werden, oder bei denen das
Ansehen einer
Person eine untergeordnete Rolle spielt.
Sie kommen also vor
allem in der Konsumgüterwirtschaft und
bei standardisierten
Dienstleistungen vor. Kein Massengeschäft
ist typischerweise
die Einzelvermietung von Wohnraum oder die
Vergabe eines
Immobiliarkredits durch eine Bank, weil hier
der Vertrags-
partner regelmäßig individuell
nach vielfältigen Kriterien
ausgewählt wird.
Viele Unterscheidungen zum Beispiel wegen
des Geschlechts,
des Alters oder einer Behinderung sind allgemein
akzeptiert
und sozial höchst erwünscht, zumindest
aber objektiv
erforderlich. Deshalb sieht der Entwurf die
Möglichkeit vor,
Unterscheidungen aus sachlichem Grund zu
rechtfertigen. Das
Gesetz konkretisiert dies anhand der wichtigsten
Fallgruppen
in Regelbeispielen und erleichtert damit
die Rechtsanwendung.
Für die einzelnen, durch das Gesetz geschützten
Personen-
gruppen bedeutet dies:
Rasse / ethnische Herkunft
Bislang konnte ein Vermieter seine Auswahlentscheidung
auch
nach der Ethnie des Mietinteressenten treffen
(keine
Vermietung an "Ausländer" / "Türken"
etc., soweit die
ethnische Abstammung gemeint ist).
Diese Praxis ist nach dem Antidiskriminierungsgesetz
ver-
boten, auf die "Rasse" oder ethnische Herkunft
darf bei der
Vermietung (und bei anderen öffentlich
angebotenen
Leistungen auch) nicht mehr abgestellt werden,
es sei denn,
der persönliche Nähebereich wäre
betroffen, z.B. bei der
Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten
Haus.
Eindeutig geregelt wird im Antidiskriminierungsgesetz,
dass
die Verweigerung des Zugangs zu Gaststätten,
Diskotheken,
Fitnessstudios etc. wegen der ethnischen
Zugehörigkeit
verboten ist, der Zutritt notfalls gerichtlich
durchgesetzt
werden kann und dass eine Verweigerung z.B.
Schadenersatzan-
sprüche auslöst.
Bislang musste dieser rechtliche Schutz aus
den Generalnormen
des bürgerlichen Rechts i.V.m. öffentlich-rechtlichen
Vor-
schriften (z.B. Gaststättengesetz) und
aus der Verfassung
(Allgemeines Persönlichkeitsrecht) abgeleitet
werden. Auch
bestand eine weithin verbreitete (irrtümliche)
Auffassung,
dass das Prinzip der Vertragsfreiheit jede
Diskriminierung
rechtfertige.
Religion / Weltanschauung
Bislang konnten Unternehmer, die Massengeschäfte
abwickeln,
eigene religiöse oder weltanschauliche
Vorstellungen auch
gegenüber ihren Kundinnen und Kunden
durchsetzen. So konnte
etwa ein islamischer Metzger die Bedienung
von Frauen
verweigern, die kein Kopftuch tragen. Nach
dem Anti-
diskriminierungsgesetz kann er diese Praxis
nur dann
beibehalten, wenn er darzulegen vermag, dass
seine Religion
ihm diese Auswahl der Kundschaft gebietet.
Erlaubt ist weiterhin die Unterscheidung
nach der Religion
und Weltanschauung dort, wo z.B. Religionsgemeinschaften
von
ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen.
Behinderung
Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass
die Zurück-
weisung Behinderter z.B. in Gaststätten
durch das Hausrecht
des Gastwirts gedeckt sei. Das Antidiskriminierungsgesetz
verbietet die Zurückweisung von Menschen
mit Behinderungen
in Gaststätten und bei anderen Leistungen,
die typischer-
weise ohne Ansehen der Person erbracht werden.
Bislang konnten privatrechtliche Versicherungsanträge
von
Menschen mit Behinderungen ohne weitere Begründung
abgelehnt
werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden,
dass eine
ernsthafte Einzelfallprüfung erst gar
nicht statt fand. Nach
dem Antidiskriminierungsgesetz dürfen
Versicherungs-
unternehmen eine Behinderung nur dann berücksichtigen,
wenn
sie das zu versichernde Risiko erhöht.
Pauschale Ablehnungen
werden damit unterbunden.
Erlaubt ist eine Unterscheidung wegen einer
Behinderung
weiterhin beispielsweise dort, wo es um die
Einhaltung von
Verkehrssicherungspflichten geht (z.B. Zuweisung
von
besonderen Plätzen für Rollstuhlfahrer,
um die Freihaltung
von Fluchtwegen in Konzerträumen zu
gewährleisten).
Alter
Bislang konnten Anbieter von Massengeschäften,
die
typischerweise ohne Ansehen der Person abgewickelt
werden,
ohne weiteres Altersbeschränkungen (Mindest-
oder Höchst-
alter; Angebote nur für bestimmte Altersgruppen)
vorsehen.
Nach dem Antidiskriminierungsgesetz bedarf
jede Alters-
grenze, die sich nicht schon aus den allgemeinen
Gesetzen
(z.B. Jugendschutz) ergibt, einer besonderen
Rechtfertigung.
Lieferanten und Dienstleister können
bei Massengeschäften
also nicht mehr willkürlich nach dem
Alter unterscheiden.
Erlaubt sind weiterhin z.B. besondere Vergünstigungen
für
jüngere öder ältere Kunden
(Studentenrabatte, Seniorenteller
etc.).
Sexuelle Identität
Bislang konnte etwa ein Hotel die Aufnahme
gleichgeschlecht-
licher Paare verweigern. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz
ist dies nicht mehr möglich.
Bislang konnten Vorbehalte gegen Schwule
und Lesben (etwa
wg. erhöhtem Aids-Risiko beim Abschluss
von privatrecht-
lichen Versicherungen) durch eine pauschale
Ablehnung des
Versicherungsantrags ohne weitere Begründung
kaschiert
werden. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz
müssen Unter-
scheidungen wegen der sexuellen Identität
offen gelegt und
gerechtfertigt werden. Wäre der Versicherungsvertrag
ohne
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
zustande gekommen,
so kann der Vertragsschluss eingeklagt werden.
Erlaubt sind weiterhin z.B. spezifische Angebote
nur für
homosexuelle Kunden, soweit kein Interesse
an der Durch-
setzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
besteht.
Geschlecht
Bislang waren private Versicherungsunternehmen
verpflichtet,
das unterschiedliche Lebensalter von Frauen
und Männern bei
der Kalkulation zu berücksichtigen.
Kosten der Schwanger-
schaft wurden den Frauen als "Krankheitskosten"
zugerechnet.
Nach dem Antidiskriminierungsgesetz sind
auch Unisex-Tarife
möglich. Sofern nach dem Geschlecht
unterschieden wird, ist
dies nur dann erlaubt, wenn bei der jeweiligen
Versicherung
das Geschlecht ein bestimmender Faktor ist
bei der Risiko-
bewertung ist; das Datenmaterial und die
Berechnung müssen
offen gelegt werden. Kosten von Schwangerschaft
und
Entbindung müssen zwingend geschlechtsneutral
verteilt
werden. Erlaubt sind weiterhin geschlechtsspezifische
Differenzierungen, die z.B. Rücksicht
auf den Schutz der
Intimsphäre nehmen, z.B. Saunabetrieb
nur für Frauen.
Quelle: PM BMJ
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