[AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Verjährung bei unerlaubter Handlung
Wurde einem Reisenden während der Reise eine unerlaubte
Handlung zugefügt, so gilt die kürzere Verjährungsfrist des
Reiserechts nicht. Eine kürzere Ausschlußfrist kann auch
nicht im Rahmen einer AGB-Klausel wirksam vereinbart werden,
da dies eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden
wäre, wenn die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf
Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt wird.BGH – Az: X ZR 25/03
>> Gestank im Urlaub – Reisemangel?
Gestank am Urlaubsort oder im Hotelzimmer muß nicht hin-
genommen werden. Es handelt sich hierbei um einen Reise-
mangel, der zu einer Minderung berechtigt.
Im vorliegenden Fall war die Reisende gleich doppelt
getroffen – im Schrank unter dem Waschbecken ihres Hotel-
zimmers hatte sich Schimmel gebildet und es war ein
deutlicher Modergeruch wahrzunehmen. Da das Hotel seine
Abwässer ungeklärt in das Meer einleitete, stank es auch am
Strand. Die Reisende wies den Reiseleiter unter Zeugen
umgehend auf diese Umstände hin.
Das Gericht befand eine Minderung von 3% sowie 5% für
angemessen.AG Bad Homburg – Az: 2 C 150/04 [23]
>> Unpünktliche Gepäckrückkehr
Kommt das Gepäck von Reisenden erst Tage nach deren Rückkehr
an und muß dieses sodann vom Flughafen abgeholt werden, so
kann für die hierfür notwendig Zeit ein Verdienstausfall
geltend gemacht werden.LG Frankfurt – Az: 2-21 O 616/00
>> Betten naß – und nun?
Da die Hotelbetten aufgrund starker Regenfälle naß und somit
nicht benutzbar waren, zogen die Reisenden nach vier Tagen
mit einem Taxi in ein teureres Hotel um. Die Mehrkosten
trugen die Reisenden zunächst selbst und verlangten die
Erstattung sowie Schadenersatz für vertane Urlaubszeit
(4 Tage).
Die nassen Betten waren zweifellos ein Reisemangel, so daß
die Aufwendungen für Taxi und die Mehrkosten für das Hotel
zu erstatten waren. Da für die Betten eine Minderung von
60% angebracht gewesen sei, befand das Gericht einen
Schadensersatz i.H.v. DM 60 pro Tag und Person für
angemessen.AG Bad Homburg – Az: 2 C 2245/96-20
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Reiseabbruch bei zu vielen Mängeln
>> Mängel müssen konkret dargelegt werden!
>> Schlechter Sex als Reisemangel?
>> Bei Mängeln einfach summieren?Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 450 Urteile.Weitere Urteile
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>> Schlichtungsstelle für reiserechtliche Probleme
Es ist ein offenes Geheimnis - nicht jede Reise verläuft wie
geplant. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Reibungspunkten
bei jeder Reise. Dies beginnt bei unpünktlicher Abreise und
überbuchten Flügen und endet bei diversen Reisemängeln vor
Ort. Damit nicht bei jedem Streifall ein Gericht bemüht
werden muß, wurde jetzt vom Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL ) eine
Schlichtungsstelle in Zusaammenarbeit mit dem Verkehrsclub
Deutschland eingerichtet (Schlichtungsstelle Mobilität), die
seit dem 1.12.2004 besteht.
Zuständig ist die Schlichtungsstelle bei Fernreisen mit Bus,
Bahn oder Flugzeug, die 50 km überschreiten. Die Größen-
ordnung (Streitwert) ist hierbei unerheblich.Wie wird nun vorgegangen? Bei Schwierigkeiten ist wie zuvor
zunächst der Anbieter zu kontaktieren und die Beschwerde
vorzutragen. Ist der Beschwerdeverlauf nicht zufrieden-
stellend, so kann sich der Betroffene an die Schlichtungs-
stelle wenden (Kontakt: s.u.). Im Streitfall vermittelt
diese sodann zwischen den beteiligten Parteien, wenn es um
mangelhafte Leistungen geht.Wenn man sich als Betroffener im Zweifel über die rechtliche
Lage befindet, kann es indes auch sinnvoll sein, zunächst
einen fundierten juristischen Rat einzuholen und ggf. in
"Verhandlung" mit dem Anbieter zu treten. Nach Information
über die Rechtslage ist es für Betroffene grundsätzlich
leichter, im direkten Kontakt mit dem Reiseveranstalter
oder über Dritte ein zufriedenstellendes Ergebnis zu
erhalten, da Chancen und Risiken einer möglicherweise doch
erforderlichen gerichtlichen Auseinandersetzung besser
eingeschätzt werden können.
Kommt es trotzdem nicht zu einer Einigung zwischen den
Parteien, so bietet sich die Schlichtungsstelle gerade
dann an, wenn für den Betroffenen ein hohes Prozessrisiko
besteht.Schlichtungsstelle Mobilität
Postfach 610249
10923 Berlin
Tel. 030/46 99 70-0
Fax: 030/46 99 70-10
E-Mail: schlichtungsstelle@vcd.org>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Irak vom 10.01.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 07.01.2005
Haiti vom 04.01.2005
Afghanistan vom 13.12.2004
Zentralafrikanische Republik vom 29.11.2004
Somalia vom 27.09.2004In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Haftpflichtversicherung auf ReisenOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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