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* AnwaltOnline - Reiserecht
Februar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Verjährung bei unerlaubter Handlung
Wurde einem Reisenden während der Reise
eine unerlaubte
Handlung zugefügt, so gilt die kürzere
Verjährungsfrist des
Reiserechts nicht. Eine kürzere Ausschlußfrist
kann auch
nicht im Rahmen einer AGB-Klausel wirksam
vereinbart werden,
da dies eine unangemessene Benachteiligung
des Reisenden
wäre, wenn die Ausschlußfrist
ganz allgemein auch auf
Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt
wird.
BGH – Az: X ZR 25/03
>> Gestank im Urlaub – Reisemangel?
Gestank am Urlaubsort oder im Hotelzimmer
muß nicht hin-
genommen werden. Es handelt sich hierbei
um einen Reise-
mangel, der zu einer Minderung berechtigt.
Im vorliegenden Fall war die Reisende gleich
doppelt
getroffen – im Schrank unter dem Waschbecken
ihres Hotel-
zimmers hatte sich Schimmel gebildet und
es war ein
deutlicher Modergeruch wahrzunehmen. Da das
Hotel seine
Abwässer ungeklärt in das Meer
einleitete, stank es auch am
Strand. Die Reisende wies den Reiseleiter
unter Zeugen
umgehend auf diese Umstände hin.
Das Gericht befand eine Minderung von 3%
sowie 5% für
angemessen.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 150/04 [23]
>> Unpünktliche Gepäckrückkehr
Kommt das Gepäck von Reisenden erst Tage
nach deren Rückkehr
an und muß dieses sodann vom Flughafen
abgeholt werden, so
kann für die hierfür notwendig
Zeit ein Verdienstausfall
geltend gemacht werden.
LG Frankfurt – Az: 2-21 O 616/00
>> Betten naß – und nun?
Da die Hotelbetten aufgrund starker Regenfälle
naß und somit
nicht benutzbar waren, zogen die Reisenden
nach vier Tagen
mit einem Taxi in ein teureres Hotel um.
Die Mehrkosten
trugen die Reisenden zunächst selbst
und verlangten die
Erstattung sowie Schadenersatz für vertane
Urlaubszeit
(4 Tage).
Die nassen Betten waren zweifellos ein Reisemangel,
so daß
die Aufwendungen für Taxi und die Mehrkosten
für das Hotel
zu erstatten waren. Da für die Betten
eine Minderung von
60% angebracht gewesen sei, befand das Gericht
einen
Schadensersatz i.H.v. DM 60 pro Tag und Person
für
angemessen.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 2245/96-20
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>> Reiseabbruch bei zu vielen Mängeln
>> Mängel müssen konkret
dargelegt werden!
>> Schlechter Sex als Reisemangel?
>> Bei Mängeln einfach summieren?
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Schlichtungsstelle für reiserechtliche
Probleme
Es ist ein offenes Geheimnis - nicht jede
Reise verläuft wie
geplant. Es gibt eine Vielzahl von möglichen
Reibungspunkten
bei jeder Reise. Dies beginnt bei unpünktlicher
Abreise und
überbuchten Flügen und endet bei
diversen Reisemängeln vor
Ort. Damit nicht bei jedem Streifall ein
Gericht bemüht
werden muß, wurde jetzt vom Bundesministerium
für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(BMVEL ) eine
Schlichtungsstelle in Zusaammenarbeit mit
dem Verkehrsclub
Deutschland eingerichtet (Schlichtungsstelle
Mobilität), die
seit dem 1.12.2004 besteht.
Zuständig ist die Schlichtungsstelle
bei Fernreisen mit Bus,
Bahn oder Flugzeug, die 50 km überschreiten.
Die Größen-
ordnung (Streitwert) ist hierbei unerheblich.
Wie wird nun vorgegangen? Bei Schwierigkeiten
ist wie zuvor
zunächst der Anbieter zu kontaktieren
und die Beschwerde
vorzutragen. Ist der Beschwerdeverlauf nicht
zufrieden-
stellend, so kann sich der Betroffene an
die Schlichtungs-
stelle wenden (Kontakt: s.u.). Im Streitfall
vermittelt
diese sodann zwischen den beteiligten Parteien,
wenn es um
mangelhafte Leistungen geht.
Wenn man sich als Betroffener im Zweifel über
die rechtliche
Lage befindet, kann es indes auch sinnvoll
sein, zunächst
einen fundierten juristischen Rat einzuholen
und ggf. in
"Verhandlung" mit dem Anbieter zu treten.
Nach Information
über die Rechtslage ist es für
Betroffene grundsätzlich
leichter, im direkten Kontakt mit dem Reiseveranstalter
oder über Dritte ein zufriedenstellendes
Ergebnis zu
erhalten, da Chancen und Risiken einer möglicherweise
doch
erforderlichen gerichtlichen Auseinandersetzung
besser
eingeschätzt werden können.
Kommt es trotzdem nicht zu einer Einigung
zwischen den
Parteien, so bietet sich die Schlichtungsstelle
gerade
dann an, wenn für den Betroffenen ein
hohes Prozessrisiko
besteht.
Schlichtungsstelle Mobilität
Postfach 610249
10923 Berlin
Tel. 030/46 99 70-0
Fax: 030/46 99 70-10
E-Mail: schlichtungsstelle@vcd.org
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak
vom 10.01.2005
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 07.01.2005
Haiti
vom 04.01.2005
Afghanistan
vom 13.12.2004
Zentralafrikanische Republik
vom 29.11.2004
Somalia
vom 27.09.2004
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>> Haftpflichtversicherung auf Reisen
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*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
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