[AnwaltOnline - Reiserecht Januar 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Januar 2005 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Rückflug in der Economy Class – Minderung?
Im zu entscheidenden Fall wurde eine Pauschalurlauberin
statt der Business Class in der Economy Class untergebracht
und klagte daher auf Minderung.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine geringfügige Minderung
angebracht, darüber hinaus mußte der gezahlte Business Class-
Zuschlag erstattet werden. Da die Urlauberin mit Ihrem
Partner fliegen wollte und dies aufgrund der unterschied-
lichen Klassen nicht möglich war, war für den betreffenden Tag
eine Minderung möglich – der Frau wurden 10-15% und dem Mann
4 Prozent zugesprochen.AG Ludwigsburg – Az: 1 C 329/04
>> Bei Baulärm kann gemindert werden!
Wird ein Reisender in seiner Ruhe durch Baulärm aus einem
neben dem Zimmer des Reisenden gelegenen Raum gestört, so
berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises.
Eine Verpflichtung, ein anderes als das gebuchte Zimmer (mit
Balkon) zu beziehen, besteht nicht.
Das Gericht hielt eine Minderung um gut 33% für angebracht.AG Bad Homburg – Az: 2 C 3263/96-19
>> Lawinengefahr als Kündigungsgrund
Besteht aufgrund extremer Witterungsverhältnisse akute
Lawinengefahr, so kann der Mieter einer Ferienwohnung den
Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen – es besteht kein
Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses.AG Herne-Wanne - Az: 2 C 175/99
>> Rückflug 11 Stunden vorverlegt
Wird der Rückflug gut 11 Stunden vorverlegt (von 20:25 auf
9:30 Uhr), so kann bei einer viertägigen Kurzreise eine
Minderung von 25% angebracht sein.AG Hamburg – Az: 22 b C 672/96
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Hotel schwer bewacht und trotzdem überfallen
>> Wie oft kann Wäsche- und Handtuchwechsel erwartet
werden?
>> Bei 11 Stunden Flugverspätung kann gemindert werden
>> Reisemängel ordentlich anzeigen!Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 400 Urteile.Weitere Urteile
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>> Was ist, wenn ich während der Reise krank werde?
Wird der Reisende während der Reise krank, ohne dass der
Reiseveranstalter dies zu verantworten hat, entstehen keine
Ansprüche gegen den Veranstalter.
Etwaige Rückbeförderungskosten muss der Reisende selbst
tragen. Der Reisepreis muss bezahlt werden abzüglich
etwaiger Ersparnisse des Veranstalters bei vorzeitiger
Beendigung der Reise. Dasselbe gilt, wenn ein Mitreisender
krank wird oder stirbt und dem Reisenden die Beendigung
der Reise nicht mehr zugemutet werden kann.Das finanzielle Risiko solcher Situationen kann durch eine
Reisekosten - Abbruchversicherung abgedeckt werden. Wichtig
ist, dass Reisekosten - Rücktrittsversicherungen häufig nur
das Risiko abdecken, dass die Reise nicht angetreten werden
kann, nicht aber das Risiko des Abbruchs einer bereits
begonnenen Reise. Zum genauen Zeitpunkt des Reiseantritts
gibt es inzwischen eine differenzierte Rechtsprechung. Es
ist deshalb dingend zu empfehlen, beim Abschluss einer
Versicherung den Versicherungsumfang genau zu prüfen.Ist der Veranstalter für die Erkrankung verantwortlich,
liegt ein Reisemangel vor, der dem Reisenden die ent-
sprechenden Rechte gegen den Veranstalter gibt.>> Reiseabsage
Die Möglichkeit, die Reise abzusagen, muss - abgesehen von
der Möglichkeit einer Absage wegen höherer Gewalt - im
Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein
(§ 651a BGB). Dafür gelten aber folgende Voraussetzungen.Eine Absage der Reise durch den Veranstalter ist nur dann
zulässig, wenn die Reise nicht durchgeführt werden kann,
weil eine im Reisevertrag vorausgesetzte Mindestteil-
nehmerzahl nicht erreicht wird.Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben,
muss darin auf mögliche Absagen hingewiesen werden.
Ansonsten muss die Reisebestätigung den Hinweis enthalten.
Dazu gehören auch Angaben über eine etwaige Mindestteil-
nehmerzahl und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage
möglich ist.Die Absageerklärung des Veranstalters muss dem Reisenden
unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem
Grund dafür Kenntnis erlangt hat. Eine Absageerklärung muss
der Reisende in jedem Fall innerhalb der im Reisevertrag
vereinbarten Frist vor Antritt der Reise erhalten.Bei einer Absage der Reise kann der Reisende vom Reise-
veranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an
einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter
in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis
führt.Seinen Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem
Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem ihm
die Absage bekannt gegeben worden ist.Bei einer unberechtigten Absage macht sich der Veranstalter
dem Reisenden gegenüber schadenersatzpflichtig (§ 651f
BGB). Bei einer berechtigten Absage erlöschen die gegen-
seitigen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag; der
Reisende erhält eine etwaige Anzahlung zurück.>> Aktuelle Reisewarnungen
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Afghanistan vom 13.12.2004
Irak vom 10.12.2004
Côte d'Ivoire vom 10.12.2004
Zentralafrikanische Republik vom 29.11.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 28.10.2004
Haiti vom 14.10.2004
Somalia vom 27.09.2004In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Tips zur richtigen ReklamationOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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