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* AnwaltOnline - Reiserecht
Januar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Rückflug in der Economy Class
– Minderung?
Im zu entscheidenden Fall wurde eine Pauschalurlauberin
statt der Business Class in der Economy Class
untergebracht
und klagte daher auf Minderung.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine geringfügige
Minderung
angebracht, darüber hinaus mußte
der gezahlte Business Class-
Zuschlag erstattet werden. Da die Urlauberin
mit Ihrem
Partner fliegen wollte und dies aufgrund
der unterschied-
lichen Klassen nicht möglich war, war
für den betreffenden Tag
eine Minderung möglich – der Frau wurden
10-15% und dem Mann
4 Prozent zugesprochen.
AG Ludwigsburg – Az: 1 C 329/04
>> Bei Baulärm kann gemindert werden!
Wird ein Reisender in seiner Ruhe durch Baulärm
aus einem
neben dem Zimmer des Reisenden gelegenen
Raum gestört, so
berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises.
Eine Verpflichtung, ein anderes als das gebuchte
Zimmer (mit
Balkon) zu beziehen, besteht nicht.
Das Gericht hielt eine Minderung um gut 33%
für angebracht.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 3263/96-19
>> Lawinengefahr als Kündigungsgrund
Besteht aufgrund extremer Witterungsverhältnisse
akute
Lawinengefahr, so kann der Mieter einer Ferienwohnung
den
Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen
– es besteht kein
Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses.
AG Herne-Wanne - Az: 2 C 175/99
>> Rückflug 11 Stunden vorverlegt
Wird der Rückflug gut 11 Stunden vorverlegt
(von 20:25 auf
9:30 Uhr), so kann bei einer viertägigen
Kurzreise eine
Minderung von 25% angebracht sein.
AG Hamburg – Az: 22 b C 672/96
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Hotel schwer bewacht und trotzdem
überfallen
>> Wie oft kann Wäsche- und Handtuchwechsel
erwartet
werden?
>> Bei 11 Stunden Flugverspätung
kann gemindert werden
>> Reisemängel ordentlich anzeigen!
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Was ist, wenn ich während der
Reise krank werde?
Wird der Reisende während der Reise krank,
ohne dass der
Reiseveranstalter dies zu verantworten hat,
entstehen keine
Ansprüche gegen den Veranstalter.
Etwaige Rückbeförderungskosten
muss der Reisende selbst
tragen. Der Reisepreis muss bezahlt werden
abzüglich
etwaiger Ersparnisse des Veranstalters bei
vorzeitiger
Beendigung der Reise. Dasselbe gilt, wenn
ein Mitreisender
krank wird oder stirbt und dem Reisenden
die Beendigung
der Reise nicht mehr zugemutet werden kann.
Das finanzielle Risiko solcher Situationen
kann durch eine
Reisekosten - Abbruchversicherung abgedeckt
werden. Wichtig
ist, dass Reisekosten - Rücktrittsversicherungen
häufig nur
das Risiko abdecken, dass die Reise nicht
angetreten werden
kann, nicht aber das Risiko des Abbruchs
einer bereits
begonnenen Reise. Zum genauen Zeitpunkt des
Reiseantritts
gibt es inzwischen eine differenzierte Rechtsprechung.
Es
ist deshalb dingend zu empfehlen, beim Abschluss
einer
Versicherung den Versicherungsumfang genau
zu prüfen.
Ist der Veranstalter für die Erkrankung
verantwortlich,
liegt ein Reisemangel vor, der dem Reisenden
die ent-
sprechenden Rechte gegen den Veranstalter
gibt.
>> Reiseabsage
Die Möglichkeit, die Reise abzusagen,
muss - abgesehen von
der Möglichkeit einer Absage wegen höherer
Gewalt - im
Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig
vorgesehen sein
(§ 651a BGB). Dafür gelten aber
folgende Voraussetzungen.
Eine Absage der Reise durch den Veranstalter
ist nur dann
zulässig, wenn die Reise nicht durchgeführt
werden kann,
weil eine im Reisevertrag vorausgesetzte
Mindestteil-
nehmerzahl nicht erreicht wird.
Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben,
muss darin auf mögliche Absagen hingewiesen
werden.
Ansonsten muss die Reisebestätigung
den Hinweis enthalten.
Dazu gehören auch Angaben über
eine etwaige Mindestteil-
nehmerzahl und den Zeitpunkt, bis zu dem
eine Absage
möglich ist.
Die Absageerklärung des Veranstalters
muss dem Reisenden
unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter
von dem
Grund dafür Kenntnis erlangt hat. Eine
Absageerklärung muss
der Reisende in jedem Fall innerhalb der
im Reisevertrag
vereinbarten Frist vor Antritt der Reise
erhalten.
Bei einer Absage der Reise kann der Reisende
vom Reise-
veranstalter verlangen, dass dieser ihm die
Teilnahme an
einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
ermöglicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass der Veranstalter
in seinem Angebot eine entsprechende Reise
ohne Aufpreis
führt.
Seinen Wunsch nach einer Ersatzreise muss
der Reisende dem
Veranstalter gegenüber unverzüglich
erklären, nachdem ihm
die Absage bekannt gegeben worden ist.
Bei einer unberechtigten Absage macht sich
der Veranstalter
dem Reisenden gegenüber schadenersatzpflichtig
(§ 651f
BGB). Bei einer berechtigten Absage erlöschen
die gegen-
seitigen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag;
der
Reisende erhält eine etwaige Anzahlung
zurück.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Afghanistan
vom 13.12.2004
Irak
vom 10.12.2004
Côte d'Ivoire
vom 10.12.2004
Zentralafrikanische Republik
vom 29.11.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 28.10.2004
Haiti
vom 14.10.2004
Somalia
vom 27.09.2004
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Tips zur richtigen Reklamation
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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