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* AnwaltOnline - Reiserecht
September 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wenn der Reisende den Wagen fährt
...
Im vorliegenden Fall wurde einer Reisegruppe
statt Bus mit
Fahrer ein Geländewagen zur Verfügung
gestellt, den jedoch
ein Reisender steuern mußte. Aufgrund
leichter Fahrlässig-
keit verursachte dieser nun einen Unfall,
bei welchem
mehrere Mitfahrer verletzt wurden, die nun
vom
(freiwilligen) Fahrer Schadenersatz verlangten.
Nach Ansicht des Gerichts ist bei einer solchen
Gefällig-
keitsfahrt von einem stillschweigenden Haftungsverzicht
der
Mitfahrer auszugehen. Es kann von dem Urlauber,
der frei-
willig andere Reisende mitgenommen hat, nicht
erwartet
werden, für die Folgen leichter Fahrlässigkeit
haften zu
müssen.
OLG Köln – Az: 26 U 24/01
>> Beschweren ist nicht reklamieren!
Es genügt zur Wahrung von Ansprüchen
nicht, sich beim Hotel-
management über Unzulänglichkeiten
zu beschweren. Fest-
gestellte Mängel sind beim Veranstalter
zu rügen – am besten
in Schriftform.
AG München – Az: 211 C 23067/01
>> Reisemangel, wenn der Zielflughafen
einfach geändert
wird?
Wird der Zielflughafen bei einer Pauschalreise
einfach
geändert, so muß dies nicht hingenommen
werden,
insbesondere dann nicht, wenn die Reisenden
anschließend
noch über eine längere Strecke
mit dem Bus befördert werden
und spät nachts ankommen (vorliegend
landeten die Reisenden
statt in Frankfurt in Köln, mußten
sodann mit dem Bus
weiterfahren und erreichten ihr Ziel erst
gegen 3 Uhr
nachts). Es liegt in diesem Fall ein Reisemangel
vor, da die
Änderung des Zielflughafens nicht zulässig
war. Die späte
Ankunft hatte zudem eine erhebliche Störung
der Nachtruhe zur
Folge. Das Gericht befand, daß eine
Minderung des Reise-
preises für den betreffenden Tag um
50% gerechtfertigt sei.
AG Hamburg - Az: 4 C 378/02
>> Beim Büfett in der Schlange
gestanden ...
Wird eine Wartezeit von 20-30 Minuten am Büfett
eines großen
Mittelklassehotels nicht überschritten,
so liegt kein Reise-
mangel vor. Es liegt zudem kein Mangel vor,
wenn sich
größere Gruppen Schulkinder im
Hotel aufhalten, da es keinen
Anspruch auf ein bestimmtes Publikum gibt,
auch dann nicht, wenn
sich diese nicht dauerhaft ruhig verhalten
haben.
AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04
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>> Am falschen Ort untergebracht...
>> Kultururlaub – Reisemangel?
>> Gruppenreise – wer ist Vertragspartner?
>> Ausländer sind auch im Urlaub
kein Mangel
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Beratung vom Reisebüro
Eine unvollständige oder gar falsche
Beratung vom Reisebüro
muß der Reisende beweisen. Daher ist
es ratsam, sich
wichtige Punkte schriftlich zusichern zu
lassen.
Der Reisende sollte Wünsche klar darstellen,
damit diese
auch berücksichtigt werden können,
lediglich mündlich Reise-
wünsche anzugeben ("Ein Doppelbett wäre
nett") reichen
wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten
normaler-
weise nicht aus, um hieraus einen Anspruch
abzuleiten.
Soll eine Reise nur dann gebucht werden, wenn
bestimmte
Bedingungen erfüllt werden, so muß
dies zwischen dem
Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich
und nachweisbar
vereinbart werden. Zur erleichterten Beweisbarkeit
sollte
daher auch insoweit eine schriftliche Vereinbarung
auf-
gesetzt werden. Können später nur
einige oder gar keine der
Bedingungen erfüllt werden, so kann
der Reisende vom Reise-
vertrag zurücktreten und u.U. zusätzlich
Schadenersatz
verlangen.
Das Reisebüro muß dem Reisenden
nicht das preiswerteste
Angebot vermitteln - keine Haftung besteht
also, wenn der
Reisende später ein günstigeres
Angebot findet. Ein anderes
gilt nur dann, wenn ausdrücklich und
vor allem nachweisbar -
am besten schriftlich - zugesichert wurde,
es handele sich
um das günstigste Angebot.
Nachdem das Reisebüro die Reiseanmeldung
vorgenommen hat,
sollte geprüft werden, ob bei Anmeldung
und vor allem bei
der Reisebestätigung alle Angaben korrekt
sind und die
gemachten Anforderungen erfüllt werden.
Hierzu kann eine Kopie der Buchungsbestätigung
verlangt
werden. Bei etwaigen Abweichungen sollten
diese umgehend
beanstandet werden, damit eine Korrektur
noch vor Reise-
beginn erfolgen kann. Wenn die Reiseunterlagen
ausgehändigt
werden, sollte nochmals geprüft werden,
ob die Reise auch
tatsächlich mit der gebuchten und besprochenen
übereinstimmt
und ob alle Leistungen enthalten sind. Bei
etwaigen
Abweichungen sollten diese umgehend reklamiert
werden. Die
Reklamation sollte schriftlich bestätigt
werden.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Irak
vom 20.07.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 15.07.2004
Somalia
vom 18.06.2004
Afghanistan
vom 11.06.2004
Haiti
vom 01.06.2004
Zentralafrikanische Republik
vom 21.05.2004
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