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[AnwaltOnline - Reiserecht September 2004]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                 September 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Wenn der Reisende den Wagen fährt ...

Im vorliegenden Fall wurde einer Reisegruppe statt Bus mit
Fahrer ein Geländewagen zur Verfügung gestellt, den jedoch
ein Reisender steuern mußte. Aufgrund leichter Fahrlässig-
keit verursachte dieser nun einen Unfall, bei welchem
mehrere Mitfahrer verletzt wurden, die nun vom
(freiwilligen) Fahrer Schadenersatz verlangten.
Nach Ansicht des Gerichts ist bei einer solchen Gefällig-
keitsfahrt von einem stillschweigenden Haftungsverzicht der
Mitfahrer auszugehen. Es kann von dem Urlauber, der frei-
willig andere Reisende mitgenommen hat, nicht erwartet
werden, für die Folgen leichter Fahrlässigkeit haften zu
müssen.

OLG Köln – Az: 26 U 24/01

 >> Beschweren ist nicht reklamieren!

Es genügt zur Wahrung von Ansprüchen nicht, sich beim Hotel-
management über Unzulänglichkeiten zu beschweren. Fest-
gestellte Mängel sind beim Veranstalter zu rügen – am besten
in Schriftform.

AG München – Az: 211 C 23067/01

 >> Reisemangel, wenn der Zielflughafen einfach geändert
    wird?

Wird der Zielflughafen bei einer Pauschalreise einfach
geändert, so muß dies nicht hingenommen werden,
insbesondere dann nicht, wenn die Reisenden anschließend
noch über eine längere Strecke mit dem Bus befördert werden
und spät nachts ankommen (vorliegend landeten die Reisenden
statt in Frankfurt in Köln, mußten sodann mit dem Bus
weiterfahren und erreichten ihr Ziel erst gegen 3 Uhr
nachts). Es liegt in diesem Fall ein Reisemangel vor, da die
Änderung des Zielflughafens nicht zulässig war. Die späte
Ankunft hatte zudem eine erhebliche Störung der Nachtruhe zur
Folge. Das Gericht befand, daß eine Minderung des Reise-
preises für den betreffenden Tag um 50% gerechtfertigt sei.

AG Hamburg - Az: 4 C 378/02

 >> Beim Büfett in der Schlange gestanden ...

Wird eine Wartezeit von 20-30 Minuten am Büfett eines großen
Mittelklassehotels nicht überschritten, so liegt kein Reise-
mangel vor. Es liegt zudem kein Mangel vor, wenn sich
größere Gruppen Schulkinder im Hotel aufhalten, da es keinen
Anspruch auf ein bestimmtes Publikum gibt, auch dann nicht, wenn
sich diese nicht dauerhaft ruhig verhalten haben.

AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Am falschen Ort untergebracht...
 >> Kultururlaub – Reisemangel?
 >> Gruppenreise – wer ist Vertragspartner?
 >> Ausländer sind auch im Urlaub kein Mangel

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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Beratung vom Reisebüro

Eine unvollständige oder gar falsche Beratung vom Reisebüro
muß der Reisende beweisen. Daher ist es ratsam, sich
wichtige Punkte schriftlich zusichern zu lassen.
Der Reisende sollte Wünsche klar darstellen, damit diese
auch berücksichtigt werden können, lediglich mündlich Reise-
wünsche anzugeben ("Ein Doppelbett wäre nett") reichen
wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten normaler-
weise nicht aus, um hieraus einen Anspruch abzuleiten.

Soll eine Reise nur dann gebucht werden, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt werden, so muß dies zwischen dem
Reisenden und dem Reisebüro ausdrücklich und nachweisbar
vereinbart werden. Zur erleichterten Beweisbarkeit sollte
daher auch insoweit eine schriftliche Vereinbarung auf-
gesetzt werden. Können später nur einige oder gar keine der
Bedingungen erfüllt werden, so kann der Reisende vom Reise-
vertrag zurücktreten und u.U. zusätzlich Schadenersatz
verlangen.

Das Reisebüro muß dem Reisenden nicht das preiswerteste
Angebot vermitteln - keine Haftung besteht also, wenn der
Reisende später ein günstigeres Angebot findet. Ein anderes
gilt nur dann, wenn ausdrücklich und vor allem nachweisbar -
am besten schriftlich - zugesichert wurde, es handele sich
um das günstigste Angebot.

Nachdem das Reisebüro die Reiseanmeldung vorgenommen hat,
sollte geprüft werden, ob bei Anmeldung und vor allem bei
der Reisebestätigung alle Angaben korrekt sind und die
gemachten Anforderungen erfüllt werden.
Hierzu kann eine Kopie der Buchungsbestätigung verlangt
werden. Bei etwaigen Abweichungen sollten diese umgehend
beanstandet werden, damit eine Korrektur noch vor Reise-
beginn erfolgen kann. Wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt
werden, sollte nochmals geprüft werden, ob die Reise auch
tatsächlich mit der gebuchten und besprochenen übereinstimmt
und ob alle Leistungen enthalten sind. Bei etwaigen
Abweichungen sollten diese umgehend reklamiert werden. Die
Reklamation sollte schriftlich bestätigt werden.

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

Irak                                    vom 20.07.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo)    vom 15.07.2004
Somalia                                 vom 18.06.2004
Afghanistan                             vom 11.06.2004
Haiti                                   vom 01.06.2004
Zentralafrikanische Republik            vom 21.05.2004

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