[AnwaltOnline - Reiserecht August 2004]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht August 2004 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland
a) Zur Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der Reise-
versicherung (hier: Kosten eines Krankenhausaufenthalts im
Ausland und Rücktransportkosten).
b) Tritt der nur subsidiär leistungspflichtige Reisever-
sicherer aufgrund einer Verpflichtung zur Vorleistung für
Krankheits- und Rücktransportkosten in Vorlage, so handelt
der private Krankenversicherer im Regelfall treuwidrig,
wenn er sich ihm gegenüber auf ein in der Krankenver-
sicherung vereinbartes Abtretungsverbot (hier: § 6 Abs. 6
MB/KK 94) beruft.BGH, 21.4.2004 - IV ZR 113/03
>> Reisevertragliche Ausschlußfrist auch auf Sozialver-
sicherungsträger anwendbarVersäumt eine Krankenkasse eines verletzten Pauschal-
reisenden die Ausschlußfrist des § 651 g BGB, so verliert
sie ihren Anspruch gegen den Veranstalter, sofern Sie vom
Schaden Kenntnis hatte und ihre Ansprüche nicht unverzüglich
angemeldet hat.BGH – Az: X ZR 171/03
>> Reise um einen Tag vorverlegt – Rücktrittsrecht?
Es ist ein die Reise objektiv erheblich beeinträchtigender
Mangel, wenn eine Reise um einen ganzen Tag vorverlegt wird.
Daher berechtigt dies den Reisenden zum Reiserücktritt.AG München – Az: 272 C 6400/03
>> Buffet bei Billigreise - was ist drin?
Wurde eine günstige Pauschalreise in einem einfachen Ferien-
club gebucht, so kann bei einem Buffet weder eine besondere
Vielfalt noch Reichhaltigkeit erwartet werden. Das Gericht
wies daher die Klage auf eine Minderung des Reisepreises um
20% einer Urlauberin ab, die das Frühstücksbuffet aus
Hörnchen, Zwieback, Dosenobst und Marmelade sowie das sehr
einfache Abendbuffet als Mangel angesehen hatte.AG München - Az: 172 C 3946/01
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>> Hotel ist noch nicht fertig ... Minderung?
>> Bei Beschwerden Namen und Buchungsnummer angeben
>> Bei schwerer Krankheit sofort stornieren!
>> Wenn die Kreuzfahrt zu spät losgeht...Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektWeitere Urteile
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>> Die Rechte von Flugpassagieren sind ab 01.07.2004 ver-
bessert wordenAm 28.6.2004 sind das Montréaler Übereinkommen, die EG-
Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung
des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Das
Gesetz regelt die Haftung für Passagier- und Güterschäden
im internationalen und nationalen Luftverkehr. Das neue
Schadensersatzrecht gilt bei internationalen Luft-
beförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des
Montréaler Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mit-
gliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen
durch ein Luftfahrtunternehmen der EU sowie bei allen Luft-
beförderungen innerhalb Deutschlands.Zukünftig gilt:
· Jeder, der sich vertraglich zu einer Luftbeförderung
verpflichtet, muss eine Haftpflichtversicherung
abschließen.· Während die Airline und der Pauschalreiseveranstalter bei
internationalen Luftbeförderungen bisher für unfall-
bedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung) ohne
Verschuldensnachweis bis zu einer Schadenshöhe von 27.355
Euro hafteten, müssen sie künftig für diese Schäden
unbegrenzt einstehen.· Nur wenn die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter
nachweisen kann, dass der Schaden ohne ihr Verschulden
eingetreten ist, können sie ihre Haftung für Personen-
schäden auf etwa 120.000 Euro beschränken.· Bei nachgewiesener verschuldeter Verspätung der Airline
muss der entstandene Schaden des Flugreisenden (Hotel-
übernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn)
bis zu einem Betrag von 5.000 Euro ersetzt werden.· Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet
abgelieferte Gepäckstücke müssen künftig bis zu einem
Betrag von 1.200 Euro, beförderte Güter bis zu einem
Betrag von 20,5 Euro je Kilogramm ersetzt werden.Quelle: Pressemitteilung des BMJ
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Irak vom 20.07.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 15.07.2004
Somalia vom 18.06.2004
Afghanistan vom 11.06.2004
Haiti vom 01.06.2004
Zentralafrikanische Republik vom 21.05.2004In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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