[AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2004]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ausklammerung von variablen Landegebühren bei der Be-
messung der Provision von Reisebürounternehmen zulässigDer unter anderem für die Rechtsstreitigkeiten über die
Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden,
daß eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luft-
fahrtunternehmens enthaltene Regelung, nach der die
Provision der Reisebürounternehmen für vermittelte Flüge
unter Ausschluß des auf die variablen Landegebühren ent-
fallenden Preisanteils zu berechnen ist, ist nach § 9 AGBG
(jetzt inhaltlich unverändert: § 307 BGB) nicht zu bean-
standen. Bei den variablen Landegebühren handelt es sich um
Entgelte, die von den Flughafenbetreibern für die Nutzung
der Flughafeneinrichtungen den Fluggesellschaften in
Rechnung gestellt werden. Die Gesellschaften ihrerseits
berechnen den Passagieren die Gebühren über die Flugpreise.
Im konkreten Fall hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen
die bestehenden Verträge mit Reisebürounternehmen, zu denen
auch die Klägerin gehörte, gekündigt und ihnen gleichzeitig
den Abschluß eines neuen Agenturvertrages angeboten, unter
anderem mit einer Klausel, nach der - im Gegensatz zu
früheren Vereinbarungen - die variablen Landegebühren nicht
mehr verprovisioniert werden sollten. Nahezu alle Agenten,
darunter auch die Klägerin, nahmen dieses Angebot an. Die
Klägerin machte daraufhin die Unwirksamkeit des in dem neuen
Agenturvertrag vereinbarten Ausschlusses der variablen
Landegebühren aus der Provisionsberechnung geltend und
verlangte Zahlung der hieraus resultierenden rückständigen
Provisionen. Ferner verlangte sie Feststellung einer ent-
sprechenden Verpflichtung der Beklagten, Provisionen für die
Vermittlung von Flügen auch aus den variablen Landegebühren
zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-
gericht hat ihr stattgegeben. Der VIII. Zivilsenat hat das
Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst klargestellt, daß der
Inhalt der von der Klägerin angegriffenen Klausel nach § 9
AGBG auf eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin hin
überprüft werden könne. Bei der Klausel handele es sich
nicht um eine bloße Preisabrede, die von einer inhaltlichen
Kontrolle gemäß § 8 AGBG ausgenommen sei. Zwar habe der Aus-
schluß der variablen Landegebühren von der Provisionsbe-
rechnung mittelbar Auswirkungen auf die Höhe der Provision.
Die Klausel betreffe jedoch die Berechnungsgrundlage bei
der Bemessung der Provision eines Handelsvertreters und
weiche von der gesetzlichen Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB,
wonach - unter den hier gegebenen Umständen - die Lande-
gebühren als Nebenkosten bei der Provision zu berück-
sichtigen wären, zu ungunsten der Klägerin ab; sie stelle
sich deshalb als typische kontrollfähige Preisnebenabrede
dar.
Inhaltlich enthalte die Klausel jedoch keine entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung
der betreffenden Reisebürounternehmen. Die Vorschrift des
§ 87 Abs. 2 HGB betreffe nicht die Abgeltung von Neben-
leistungen des Handelsvertreters. Eine Verprovisionierung
der Landegebühren habe zudem auf die Höhe der Provision
insgesamt nur einen geringeren Einfluß. Hinzu komme, daß
die Tätigkeit der Reisebürounternehmen bei einer Einziehung
und Weiterleitung der variablen Landegebühren, soweit sie
überhaupt zusätzlich anfalle, von Umfang und Bedeutung her
untergeordnet sei und einen nennenswerten Aufwand nicht
erfordere. Eine gesonderte Beratung der Kunden über die
Bedeutung der Gebühren sei allenfalls in Ausnahmefällen
nötig. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Höhe der
Provision selbst im Grundsatz frei vereinbar sei. Die
Beklagte hätte das angestrebte Ergebnis wirtschaftlich auch
dadurch erreichen können, daß die variable Landegebühr
verprovisioniert, die Provisionshöhe hingegen weiter ab-
gesenkt worden wäre.
Eine abschließende Entscheidung in der Sache konnte nicht
erfolgen, da das Berufungsgericht offengelassen hatte, ob
der geänderten Provisionsregelung der Beklagten kartell-
rechtliche Bedenken entgegenstehen oder sich der Anspruch
der Klägerin aus Äußerungen der Beklagten im vorprozessualen
Schriftverkehr ergibt. Insofern hat der Senat die Sache
unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.BGH - Az: VIII ZR 159/03
>> Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf der 4-Wochen-
Frist?Schadenersatzansprüche für Schäden aus unerlaubter Handlung
müssen nach Ansicht des BGH nicht innerhalb von 4 Wochen
geltend gemacht werden.
Die AGB des Reiseveranstalter dürfen somit keine ent-
sprechende Ausschlußfrist bei Geltendmachung deliktischer
Ansprüche beinhalten, da der Reisende durch eine solche
Klausel unangemessen benachteiligt würde. Die Ausschlußfrist
hätte zur Folge, daß sämtliche Ansprüche gegen den
Reiseveranstalter binnen Monatsfrist nach dem vertraglichen
Reiseende geltend gemacht werden müßten.
Der Reisende muß nach Ansicht des BGH jedoch die Voraus-
setzungen eines Anspruchs vollumfänglich beweisen; ein
Schutz des Veranstalters durch eine kurze Ausschlußfrist sei
daher für solche Ansprüche – anders als bei Ansprüchen aus
dem Reisevertrag (Reisemängel) – nicht notwendig.BGH - Az: X ZR 28/03
Anmerkung AnwaltOnline:
Dies bedeutet nicht, daß Reisemängel grundsätzlich auch nach
Ablauf der 4-Wochen-Frist geltend gemacht werden können.
Vielmehr kann nur der Reisende, dessen Gesundheit oder Eigentum
durch Verschulden des Veranstalters beschädigt wurden,
Schadenersatzansprüche geltend machen. Reisemängel, die z.B.
aufgrund einer mangelhaften Verpflegung etc. herrühren,
müssen weiterhin innerhalb der bestehenden Fristen geltend
gemacht werden.>> Reiserücktritt bei Jobverlust?
Eine Reiserücktrittsversicherung kann nicht in Anspruch
genommen werden, weil dem noch in der Probezeit befindlichen
Reisenden gekündigt wurde. Der Arbeitsplatzverlust in der
Probezeit ist wegen des Mangels an Schutz durch das
Kündigungsschutzgesetz in diesem Zeitraum kein unerwartetes
Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen und somit
nicht versichert.AG München – Az: 274 C 22611/02
>> Wie groß muß ein Hotelsafe sein?
Eine Haftung des Reiseveranstalters tritt dann nicht ein,
wenn eine teure Kameraausrüstung gestohlen wurde, weil diese
nicht in den Hotelsafe paßte - auch wenn dieser zum
Leistungsumfang der Reise gehörte.
Dem üblichen Hotelstandard entsprechen die Maße von
20 x 5 x 30 cm (B x H x T), so daß das Diebstahlsrisiko
unter das Risiko des Reisenden fällt, wenn die große Aus-
rüstung nicht in Safe unterzubringen ist.LG München I - Az: 6 S 200/04
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AnwaltOnline DirektWeitere Urteile
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>> Sicherheit auf Europas Flughäfen
Europas Flughäfen sollen noch sicherer werden. Die
Kommission verabschiedete hierzu eine neue Rechtsvorschrift.
Zum ersten Mal wird jetzt verbindlich vorgeschrieben, dass
Flughafenpersonal beim Betreten von Sicherheitsbereichen
durchsucht werden muss. "Damit ist ein weiterer wichtiger
Schritt getan, um die Sicherheit der Flüge von Flughäfen
der EU zu verbessern. Mit dieser Maßnahme werden nicht nur
die Standards in der gesamten EU generell angehoben,
sondern auch international in diesem Bereich neue Maßstäbe
gesetzt.
Es ist richtig und angemessen, das Flughafenpersonal
zumindest den gleichen Kontrollen zu unterziehen wie die
Flugpassagiere", so Vizepräsidentin Loyola de Palacio.
Die neue Verordnung der Kommission legt fest, welche Flug-
hafenbereiche im Hinblick auf strengere Sicherheits-
anforderungen als "sensibel" einzustufen sind.
Nach Auffassung der Kommission sollte dies zumindest für die
Bereiche eines Flughafens gelten, die von durchsuchten
abfliegenden Fluggästen betreten werden können oder wo
Bordgepäck aufbewahrt werden kann.
Die Mitgliedstaaten haben jetzt maximal 5 Jahre Zeit, um die
Verordnung in vollem Umfang anzuwenden. Mit dieser Maßnahme
gehören die Länder der Europäischen Union zu den wenigen
weltweit, in denen strenge Auflagen für die Durchsuchung von
Flughafenpersonal gelten.Quelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Somalia vom 18.06.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 14.06.2004
Afghanistan vom 11.06.2004
Irak vom 07.06.2004
Haiti vom 01.06.2004
Zentralafrikanische Republik vom 21.05.2004In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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