************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht
Juli 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
*
* ISSN: 1511-8975
*
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig
k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht
am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Ausklammerung von variablen Landegebühren
bei der Be-
messung der Provision
von Reisebürounternehmen zulässig
Der unter anderem für die Rechtsstreitigkeiten
über die
Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter
zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden,
daß eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Luft-
fahrtunternehmens enthaltene Regelung, nach
der die
Provision der Reisebürounternehmen für
vermittelte Flüge
unter Ausschluß des auf die variablen
Landegebühren ent-
fallenden Preisanteils zu berechnen ist,
ist nach § 9 AGBG
(jetzt inhaltlich unverändert: §
307 BGB) nicht zu bean-
standen. Bei den variablen Landegebühren
handelt es sich um
Entgelte, die von den Flughafenbetreibern
für die Nutzung
der Flughafeneinrichtungen den Fluggesellschaften
in
Rechnung gestellt werden. Die Gesellschaften
ihrerseits
berechnen den Passagieren die Gebühren
über die Flugpreise.
Im konkreten Fall hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen
die bestehenden Verträge mit Reisebürounternehmen,
zu denen
auch die Klägerin gehörte, gekündigt
und ihnen gleichzeitig
den Abschluß eines neuen Agenturvertrages
angeboten, unter
anderem mit einer Klausel, nach der - im
Gegensatz zu
früheren Vereinbarungen - die variablen
Landegebühren nicht
mehr verprovisioniert werden sollten. Nahezu
alle Agenten,
darunter auch die Klägerin, nahmen dieses
Angebot an. Die
Klägerin machte daraufhin die Unwirksamkeit
des in dem neuen
Agenturvertrag vereinbarten Ausschlusses
der variablen
Landegebühren aus der Provisionsberechnung
geltend und
verlangte Zahlung der hieraus resultierenden
rückständigen
Provisionen. Ferner verlangte sie Feststellung
einer ent-
sprechenden Verpflichtung der Beklagten,
Provisionen für die
Vermittlung von Flügen auch aus den
variablen Landegebühren
zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
das Oberlandes-
gericht hat ihr stattgegeben. Der VIII. Zivilsenat
hat das
Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst klargestellt,
daß der
Inhalt der von der Klägerin angegriffenen
Klausel nach § 9
AGBG auf eine unangemessene Benachteiligung
der Klägerin hin
überprüft werden könne. Bei
der Klausel handele es sich
nicht um eine bloße Preisabrede, die
von einer inhaltlichen
Kontrolle gemäß § 8 AGBG
ausgenommen sei. Zwar habe der Aus-
schluß der variablen Landegebühren
von der Provisionsbe-
rechnung mittelbar Auswirkungen auf die Höhe
der Provision.
Die Klausel betreffe jedoch die Berechnungsgrundlage
bei
der Bemessung der Provision eines Handelsvertreters
und
weiche von der gesetzlichen Regelung des
§ 87 b Abs. 2 HGB,
wonach - unter den hier gegebenen Umständen
- die Lande-
gebühren als Nebenkosten bei der Provision
zu berück-
sichtigen wären, zu ungunsten der Klägerin
ab; sie stelle
sich deshalb als typische kontrollfähige
Preisnebenabrede
dar.
Inhaltlich enthalte die Klausel jedoch keine
entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessene
Benachteiligung
der betreffenden Reisebürounternehmen.
Die Vorschrift des
§ 87 Abs. 2 HGB betreffe nicht die Abgeltung
von Neben-
leistungen des Handelsvertreters. Eine Verprovisionierung
der Landegebühren habe zudem auf die
Höhe der Provision
insgesamt nur einen geringeren Einfluß.
Hinzu komme, daß
die Tätigkeit der Reisebürounternehmen
bei einer Einziehung
und Weiterleitung der variablen Landegebühren,
soweit sie
überhaupt zusätzlich anfalle, von
Umfang und Bedeutung her
untergeordnet sei und einen nennenswerten
Aufwand nicht
erfordere. Eine gesonderte Beratung der Kunden
über die
Bedeutung der Gebühren sei allenfalls
in Ausnahmefällen
nötig. Schließlich sei zu berücksichtigen,
daß die Höhe der
Provision selbst im Grundsatz frei vereinbar
sei. Die
Beklagte hätte das angestrebte Ergebnis
wirtschaftlich auch
dadurch erreichen können, daß
die variable Landegebühr
verprovisioniert, die Provisionshöhe
hingegen weiter ab-
gesenkt worden wäre.
Eine abschließende Entscheidung in
der Sache konnte nicht
erfolgen, da das Berufungsgericht offengelassen
hatte, ob
der geänderten Provisionsregelung der
Beklagten kartell-
rechtliche Bedenken entgegenstehen oder sich
der Anspruch
der Klägerin aus Äußerungen
der Beklagten im vorprozessualen
Schriftverkehr ergibt. Insofern hat der Senat
die Sache
unter Aufhebung des Berufungsurteils zur
neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
BGH - Az: VIII ZR 159/03
>> Schadenersatzansprüche auch
nach Ablauf der 4-Wochen-
Frist?
Schadenersatzansprüche für Schäden
aus unerlaubter Handlung
müssen nach Ansicht des BGH nicht innerhalb
von 4 Wochen
geltend gemacht werden.
Die AGB des Reiseveranstalter dürfen
somit keine ent-
sprechende Ausschlußfrist bei Geltendmachung
deliktischer
Ansprüche beinhalten, da der Reisende
durch eine solche
Klausel unangemessen benachteiligt würde.
Die Ausschlußfrist
hätte zur Folge, daß sämtliche
Ansprüche gegen den
Reiseveranstalter binnen Monatsfrist nach
dem vertraglichen
Reiseende geltend gemacht werden müßten.
Der Reisende muß nach Ansicht des BGH
jedoch die Voraus-
setzungen eines Anspruchs vollumfänglich
beweisen; ein
Schutz des Veranstalters durch eine kurze
Ausschlußfrist sei
daher für solche Ansprüche – anders
als bei Ansprüchen aus
dem Reisevertrag (Reisemängel) – nicht
notwendig.
BGH - Az: X ZR 28/03
Anmerkung AnwaltOnline:
Dies bedeutet nicht, daß Reisemängel
grundsätzlich auch nach
Ablauf der 4-Wochen-Frist geltend gemacht
werden können.
Vielmehr kann nur der Reisende, dessen Gesundheit
oder Eigentum
durch Verschulden des Veranstalters beschädigt
wurden,
Schadenersatzansprüche geltend machen.
Reisemängel, die z.B.
aufgrund einer mangelhaften Verpflegung etc.
herrühren,
müssen weiterhin innerhalb der bestehenden
Fristen geltend
gemacht werden.
>> Reiserücktritt bei Jobverlust?
Eine Reiserücktrittsversicherung kann
nicht in Anspruch
genommen werden, weil dem noch in der Probezeit
befindlichen
Reisenden gekündigt wurde. Der Arbeitsplatzverlust
in der
Probezeit ist wegen des Mangels an Schutz
durch das
Kündigungsschutzgesetz in diesem Zeitraum
kein unerwartetes
Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen
und somit
nicht versichert.
AG München – Az: 274 C 22611/02
>> Wie groß muß ein Hotelsafe
sein?
Eine Haftung des Reiseveranstalters tritt
dann nicht ein,
wenn eine teure Kameraausrüstung gestohlen
wurde, weil diese
nicht in den Hotelsafe paßte - auch
wenn dieser zum
Leistungsumfang der Reise gehörte.
Dem üblichen Hotelstandard entsprechen
die Maße von
20 x 5 x 30 cm (B x H x T), so daß
das Diebstahlsrisiko
unter das Risiko des Reisenden fällt,
wenn die große Aus-
rüstung nicht in Safe unterzubringen
ist.
LG München I - Az: 6 S 200/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Wenn die Zimmerschlüssel ewig
auf sich warten lassen...
>> Auch im Urlaub auf Wertsachen achten!
>> Zimmer auf Nord- statt auf Südseite
– Minderung?
>> Reisen nach Istanbul wegen der Terroranschläge
kündbar?
Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline
Direkt
Weitere Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Sicherheit auf Europas Flughäfen
Europas Flughäfen sollen noch sicherer
werden. Die
Kommission verabschiedete hierzu eine neue
Rechtsvorschrift.
Zum ersten Mal wird jetzt verbindlich vorgeschrieben,
dass
Flughafenpersonal beim Betreten von Sicherheitsbereichen
durchsucht werden muss. "Damit ist ein weiterer
wichtiger
Schritt getan, um die Sicherheit der Flüge
von Flughäfen
der EU zu verbessern. Mit dieser Maßnahme
werden nicht nur
die Standards in der gesamten EU generell
angehoben,
sondern auch international in diesem Bereich
neue Maßstäbe
gesetzt.
Es ist richtig und angemessen, das Flughafenpersonal
zumindest den gleichen Kontrollen zu unterziehen
wie die
Flugpassagiere", so Vizepräsidentin
Loyola de Palacio.
Die neue Verordnung der Kommission legt fest,
welche Flug-
hafenbereiche im Hinblick auf strengere Sicherheits-
anforderungen als "sensibel" einzustufen
sind.
Nach Auffassung der Kommission sollte dies
zumindest für die
Bereiche eines Flughafens gelten, die von
durchsuchten
abfliegenden Fluggästen betreten werden
können oder wo
Bordgepäck aufbewahrt werden kann.
Die Mitgliedstaaten haben jetzt maximal 5
Jahre Zeit, um die
Verordnung in vollem Umfang anzuwenden. Mit
dieser Maßnahme
gehören die Länder der Europäischen
Union zu den wenigen
weltweit, in denen strenge Auflagen für
die Durchsuchung von
Flughafenpersonal gelten.
Quelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Somalia
vom 18.06.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 14.06.2004
Afghanistan
vom 11.06.2004
Irak
vom 07.06.2004
Haiti
vom 01.06.2004
Zentralafrikanische Republik
vom 21.05.2004
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Keine Diskriminierungen bei Verkäufen
von Flugtickets
>> Reisen mit Haustieren
Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline
Direkt
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR
Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR
Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR
Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR
Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR
Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR
Forum Reiserecht
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine
Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
Forum
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen
Um das Abonnement zu kündigen,
senden Sie eine email mit
der Adresse, unter der Sie eingetragen
sind an:
mailto:leave-RR-news@anwaltonline.net
oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=RR
Abonnieren
Um zu abonnieren, besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=RR
Emailänderung
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen,
so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren
den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder
besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=RR
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 14.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2004 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Scharnhorststr. 33 b
10115 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com