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* AnwaltOnline - Reiserecht
März 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Bus statt Flug – Reisemangel?
Wird statt eines ursprünglich geplanten
Fluges für einen
3-stündigen Transfer ein klimatisierter
Reisebus verwendet,
so stellt der Verkehrsmittelwechsel lediglich
eine
unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten
Reiseverlauf dar.
Daher kommt weder eine Minderung noch Schadenersatz
in
Betracht.
AG Bonn - Az: 18 C 140/96
>> Auf Einschränkungen in der Nebensaison
ist hinzuweisen
Stehen einem Reisenden in der Nebensaison
die Angebote einer
Ferienanlage lediglich eingeschränkt
zur Verfügung, so ist
auf diesen Umstand vom Veranstalter hinzuweisen.
Wird im
Reiseprospekt hierauf nicht hingewiesen,
so liegt ein Reise-
mangel vor, der entschädigungspflichtig
ist, da in diesem
Fall zugesicherte Eigenschaften fehlen.
OLG Frankfurt - Az: 16 U 72/03
>> Vorzeitige Abreise – Minderung für
die gesamte Zeit?
Auch wenn ein Reisender aufgrund eindeutiger
Reisemängel
vorzeitig abreist, steht ihm eine Minderung
des Reisepreises
für die gesamte Urlaubszeit zu.
Im zu entscheidenden Fall fand eine Pauschalreisende
in
Ihrem Hotelzimmer Schimmel, die Badabflüsse
waren verstopft
und an den Wänden klebten tote Insekten.
Aufgrund ihrer
Beschwerde wurde der Reisenden ein Ersatzzimmer
gegen
zusätzliche Gebühren angeboten,
der Urlaub wurde daher
abgebrochen. Das Gericht sprach der Reisenden
eine Minderung
i.H.v. 15% über die gesamte Reisezeit
zu, da Sie auch bei
ihrem Verbleib im Hotel nicht den vollen
Preis hätte be-
zahlen müssen.
LG Duisburg – Az: 12 S 176/03
>> Flugzeiten rückbestätigen?
Hat ein Reiseveranstalter in dem Reisebestätigungsschreiben
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Flugzeiten sich ändern
können und der Reisende diese daher
bestätigen lassen muss,
kann dieser keine Forderungen stellen, wenn
er den – um 4
Stunden vorverlegten – Rückflug verpasst,
weil er sich die
Flugzeiten nicht bestätigen ließ.
AG Duisburg – Az: 45 C 1310/03
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>> Wenn der Lobster nicht dabei war
...
>> Verhaltenskodex im Hotelrestaurant?
>> Medikamente vom Hotel verschludert...
>> Urlaubsortswechsel wegen Schneemangel
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Kommission verstärkt die gemeinsamen
Flugsicherheitsvor-
schriften für Verkehrsflugzeuge
Die Kommission hat den Entwurf einer Verordnung
mit
Betriebsvorschriften für Luftfahrtunternehmen
(EU-OPS-Vor-
schriften) angenommen, unter anderem mit
Vorschriften zu
Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
(FTL-Vorschriften).
In dem neuen geänderten Verordnungsvorschlag
werden zwei
wichtige Neuerungen vorgenommen:
Aufnahme einer umfassenden Regelung zur Begrenzung
der Flug-
dienst- und Ruhezeite der Kabinenbesatzung
wie auch der
Flugbesatzung in den technischen Anhang,
wobei die vom
Europäischen Parlament angenommenen
Abänderungen im Großen
und Ganzen übernommen wurden. In der
neuen Verordnung wird
die tägliche Flugdienstzeit auf 13 Stunden
(für Nachtflüge
auf 11 Stunden 45 Minuten) begrenzt. Damit
wird den Bedenken
Rechnung getragen, die vom Europäischen
Parlament, Ver-
einigungen des fliegenden Personals und Luftfahrtunternehmen
angesichts fehlender harmonisierter Bestimmungen
zu den
genauen Flug-, Dienst- und Ruhezeiten der
Besatzung geäußert
wurden und sich insbesondere auf die Flugsicherheit
und
Unfallgefahren durch Übermüdung
bezogen. Bislang sind die
einschlägigen Anforderungen nur in einzelstaatlichen
Rechts-
vorschriften festgelegt.
Aufnahme bestimmter Anforderungen an das
Kabinenpersonal
bezüglich Alter, Tauglichkeit, Mindestschulung
und
Bescheinung der beruflichen Befähigung.
Dies wird es ermög-
lichen, ein einheitliches Sicherheitsniveau
zu gewähr-
leisten.
Hintergrund
Bei der Ausarbeitung des zweiten Liberalisierungspakets
für
den Luftverkehr im Jahr 1989 hatten sich
der Rat und die
Kommission darauf geeinigt, dass die Gemeinschaftspolitik
im
Bereich des Luftverkehrs auch die Harmonisierung
der Vor-
schriften für die Zivilluftfahrt umfassen
müsse, um ein
hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten
und einen
lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Unter diesem Gesichtspunkt hat die Gemeinschaft
eine Ver-
ordnung zur Harmonisierung der technischen
Vorschriften und
der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
erlassen, mit
der harmonisierte Vorschriften für die
Konstruktion, die
Herstellung, den Betrieb und die Instandhaltung
von Luft-
fahrzeugen sowie für das mit diesen
Aufgaben betraute
Personal und die betreffenden Betriebe festgelegt
und auf
dem aktuellen Stand gehalten werden.
Im Jahr 2000 hat die Kommission dem Rat einen
Vorschlag zur
Änderung dieser Verordnung vorgelegt.
Damit sollten
Betriebsvorschriften für Luftfahrtunternehmen
aufgenommen
werden, die auf den JAR-Vorschriften (Joint
Aviation
Requirements), die von der Arbeitsgemeinschaft
der euro-
päischen Luftfahrtverwaltungen (Joint
Aviation Authorities,
JAA) ausgearbeitet wurden, beruhen.
Nach der ersten Lesung im Europäischen
Parlament wurde am 4.
September 2002 eine neue Abänderung
zum Vorschlag der
Kommission angenommen, die Bestimmungen zu
den Flug- und
Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder umfasste.
Der Rat und das Parlament haben den Vorschlag
noch nicht
angenommen, hauptsächlich wegen der
Verknüpfung mit einem
Vorschlag für eine Richtlinie über
die Anerkennung der
Befähigung von Flugbegleitern.
Es ist wichtig, dass für alle Mitgliedstaaten
in einem
liberalisierten Luftverkehrsmarkt dieselben
Betriebsvor-
schriften gelten, damit ein lauterer Wettbewerb
zwischen den
Luftfahrtunternehmen und die Aufrechterhaltung
hoher Sicher-
heitsstandards gewährleistet werden.
Quelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Haiti
vom 24.02.2004
Somalia
vom 05.02.2004
Liberia
vom 23.01.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 15.12.2003
Irak
vom 11.12.2003
Zentralafrikanische Republik
vom 09.12.2003
Afghanistan
vom 02.12.2003
Burundi
vom 26.11.2003
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>> Schadenersatz bei Bahnverspätung
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