[AnwaltOnline - Reiserecht März 2004]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht März 2004 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Bus statt Flug – Reisemangel?
Wird statt eines ursprünglich geplanten Fluges für einen
3-stündigen Transfer ein klimatisierter Reisebus verwendet,
so stellt der Verkehrsmittelwechsel lediglich eine
unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf dar.
Daher kommt weder eine Minderung noch Schadenersatz in
Betracht.AG Bonn - Az: 18 C 140/96
>> Auf Einschränkungen in der Nebensaison ist hinzuweisen
Stehen einem Reisenden in der Nebensaison die Angebote einer
Ferienanlage lediglich eingeschränkt zur Verfügung, so ist
auf diesen Umstand vom Veranstalter hinzuweisen. Wird im
Reiseprospekt hierauf nicht hingewiesen, so liegt ein Reise-
mangel vor, der entschädigungspflichtig ist, da in diesem
Fall zugesicherte Eigenschaften fehlen.OLG Frankfurt - Az: 16 U 72/03
>> Vorzeitige Abreise – Minderung für die gesamte Zeit?
Auch wenn ein Reisender aufgrund eindeutiger Reisemängel
vorzeitig abreist, steht ihm eine Minderung des Reisepreises
für die gesamte Urlaubszeit zu.
Im zu entscheidenden Fall fand eine Pauschalreisende in
Ihrem Hotelzimmer Schimmel, die Badabflüsse waren verstopft
und an den Wänden klebten tote Insekten. Aufgrund ihrer
Beschwerde wurde der Reisenden ein Ersatzzimmer gegen
zusätzliche Gebühren angeboten, der Urlaub wurde daher
abgebrochen. Das Gericht sprach der Reisenden eine Minderung
i.H.v. 15% über die gesamte Reisezeit zu, da Sie auch bei
ihrem Verbleib im Hotel nicht den vollen Preis hätte be-
zahlen müssen.LG Duisburg – Az: 12 S 176/03
>> Flugzeiten rückbestätigen?
Hat ein Reiseveranstalter in dem Reisebestätigungsschreiben
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Flugzeiten sich ändern
können und der Reisende diese daher bestätigen lassen muss,
kann dieser keine Forderungen stellen, wenn er den – um 4
Stunden vorverlegten – Rückflug verpasst, weil er sich die
Flugzeiten nicht bestätigen ließ.AG Duisburg – Az: 45 C 1310/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Wenn der Lobster nicht dabei war ...
>> Verhaltenskodex im Hotelrestaurant?
>> Medikamente vom Hotel verschludert...
>> Urlaubsortswechsel wegen SchneemangelDas Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektWeitere Urteile
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>> Kommission verstärkt die gemeinsamen Flugsicherheitsvor-
schriften für VerkehrsflugzeugeDie Kommission hat den Entwurf einer Verordnung mit
Betriebsvorschriften für Luftfahrtunternehmen (EU-OPS-Vor-
schriften) angenommen, unter anderem mit Vorschriften zu
Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
(FTL-Vorschriften).In dem neuen geänderten Verordnungsvorschlag werden zwei
wichtige Neuerungen vorgenommen:Aufnahme einer umfassenden Regelung zur Begrenzung der Flug-
dienst- und Ruhezeite der Kabinenbesatzung wie auch der
Flugbesatzung in den technischen Anhang, wobei die vom
Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen im Großen
und Ganzen übernommen wurden. In der neuen Verordnung wird
die tägliche Flugdienstzeit auf 13 Stunden (für Nachtflüge
auf 11 Stunden 45 Minuten) begrenzt. Damit wird den Bedenken
Rechnung getragen, die vom Europäischen Parlament, Ver-
einigungen des fliegenden Personals und Luftfahrtunternehmen
angesichts fehlender harmonisierter Bestimmungen zu den
genauen Flug-, Dienst- und Ruhezeiten der Besatzung geäußert
wurden und sich insbesondere auf die Flugsicherheit und
Unfallgefahren durch Übermüdung bezogen. Bislang sind die
einschlägigen Anforderungen nur in einzelstaatlichen Rechts-
vorschriften festgelegt.
Aufnahme bestimmter Anforderungen an das Kabinenpersonal
bezüglich Alter, Tauglichkeit, Mindestschulung und
Bescheinung der beruflichen Befähigung. Dies wird es ermög-
lichen, ein einheitliches Sicherheitsniveau zu gewähr-
leisten.Hintergrund
Bei der Ausarbeitung des zweiten Liberalisierungspakets für
den Luftverkehr im Jahr 1989 hatten sich der Rat und die
Kommission darauf geeinigt, dass die Gemeinschaftspolitik im
Bereich des Luftverkehrs auch die Harmonisierung der Vor-
schriften für die Zivilluftfahrt umfassen müsse, um ein
hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und einen
lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten.Unter diesem Gesichtspunkt hat die Gemeinschaft eine Ver-
ordnung zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und
der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt erlassen, mit
der harmonisierte Vorschriften für die Konstruktion, die
Herstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Luft-
fahrzeugen sowie für das mit diesen Aufgaben betraute
Personal und die betreffenden Betriebe festgelegt und auf
dem aktuellen Stand gehalten werden.Im Jahr 2000 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur
Änderung dieser Verordnung vorgelegt. Damit sollten
Betriebsvorschriften für Luftfahrtunternehmen aufgenommen
werden, die auf den JAR-Vorschriften (Joint Aviation
Requirements), die von der Arbeitsgemeinschaft der euro-
päischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities,
JAA) ausgearbeitet wurden, beruhen.Nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament wurde am 4.
September 2002 eine neue Abänderung zum Vorschlag der
Kommission angenommen, die Bestimmungen zu den Flug- und
Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder umfasste.Der Rat und das Parlament haben den Vorschlag noch nicht
angenommen, hauptsächlich wegen der Verknüpfung mit einem
Vorschlag für eine Richtlinie über die Anerkennung der
Befähigung von Flugbegleitern.Es ist wichtig, dass für alle Mitgliedstaaten in einem
liberalisierten Luftverkehrsmarkt dieselben Betriebsvor-
schriften gelten, damit ein lauterer Wettbewerb zwischen den
Luftfahrtunternehmen und die Aufrechterhaltung hoher Sicher-
heitsstandards gewährleistet werden.Quelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Haiti vom 24.02.2004
Somalia vom 05.02.2004
Liberia vom 23.01.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 15.12.2003
Irak vom 11.12.2003
Zentralafrikanische Republik vom 09.12.2003
Afghanistan vom 02.12.2003
Burundi vom 26.11.2003In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Schadenersatz bei BahnverspätungDas Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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