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* AnwaltOnline - Reiserecht
Februar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Bei Mängeln kommt es auf den
Katalog an!
Die Zusicherungen eines Reisebüros sind
kein Grund für eine
Erstattung bei Mängeln. Vielmehr kommt
es bei einer
Pauschalreise allein auf die Katalogangaben
an. Bestehen
zwischen den Angaben des Reisebüros
und den des Ver-
anstalters Widersprüche, so gilt alleine
der Katalog.
LG München I - Az: 34 S 8856/03
>> Haftungsausschluss für die Beförderung
zum Urlaubsort
bei Pauschalreisen?
Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung im
Zusammenhang mit
der Beförderung zum Urlaubsort ist bei
Pauschalreisen nicht
möglich. Eine derartige Vertragsgestaltung
stellt eine
unangemessene Benachteiligung des Reisenden
dar.
Im zu entscheidenden Fall, in dem die Beförderung
im
Linienverkehr als Fremdleistung erbracht
wurde,
enthielten die AGB eines Unternehmens u.a.
den folgenden
Passus:
"Wir stehen daher nicht für die Erbringung
der Beförderungs-
leistung selbst ein."
Diese Vermittlungsklausel ist jedoch nach
Ansicht des BGH
unzulässig. Reiseveranstalter, die Pauschalreisen
veran-
stalten und gegenüber ihren Kunden damit
als alleiniger
Vertragspartner auftreten, können nicht
gleichzeitig
vertraglich festlegen, dass sie nicht im
eigenen Namen
handeln. Dies ist ein unvereinbarer Widerspruch
mit dem
tatsächlichen Auftreten des Reiseveranstalters.
BGH - Az: X ZR 244/02
>> Schadenersatz, wenn der Check-In
verpasst wurde?
Weist der Flugschein darauf hin, spätestens
90 Minuten vor
Abflug einzuchecken, so besteht keine Verpflichtung
der
Fluggesellschaft, die Schalterschließung
auszurufen.
Im vorliegenden Fall wurde die Schadenersatzklage
einer
Reisenden abgewiesen, die zwar 2 Stunden
vor Abflug am
Flughafen war, die Warteschlange vom Check-In
Schalter
jedoch als zu lang empfand und einen Kaffee
trinken ging.
Die Klägerin erschien jedoch erst 30
Minuten vor Abflug und
wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts
war die Klägerin
durch die Flugscheininformation angemessen
über die Check-
In-Zeiten in Kenntnis gesetzt worden.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 1562/03 (10)
>> Rücktritt, wenn die Reise vorverlegt
wird?
Wird eine Reise unerwartet durch den Veranstalter
vorver-
legt, so ist die Vertragsgrundlage berührt
und berechtigt
den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt,
wobei bereits eine
Vorverlegung um einen Tag nicht zumutbar
ist.
LG München I - Az: 6 S 12501/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Skiaufenthalt ohne Schnee
>> Diebstahl vom Gepäckwagen –
zahlt die Versicherung?
>> Naturbelassen - auch schmutzig?
>> Flug verpaßt – Bahn war schuld
– Schadenersatz?
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Luftverkehrssicherheit: Kommission
erstellt EU-Liste in
Passagierflugzeugen verbotener
Gegenstände
Die Kommission hat eine Verordnung mit einer
Liste von
Gegenständen verabschiedet, die auf
Flügen ab einem Flug-
hafen in der Europäischen Union verboten
sind. Die neue
Vorschrift verpflichtet die nationalen Behörden
außerdem,
Fluggäste noch vor Ende des Abfertigungsvorgangs
über den
Inhalt dieser Liste zu unterrichten. Die
Liste könnte
beispielsweise im Abfertigungsbereich eines
Flughafens aus-
gehängt werden und den Fluggästen
die Möglichkeit geben,
die aufgeführten Gegenstände anderweitig
unterzubringen,
z. B. im aufzugebenden Gepäck, und so
ihre Einbehaltung an
der Sicherheitskontrolle zu vermeiden.
Die Liste verbotener Gegenstände ist
nicht vollständig, da
stets neue Arten von Waffen als potenziell
gefährlich
erkannt werden können. Beabsichtigt
dagegen eine zuständige
Behörde das Verbot eines Gegenstands,
der nicht in der EU-
Liste aufgeführt ist, so sollte sie
die Fluggäste noch vor
der Abfertigung davon in Kenntnis setzen.
Selbstverständlich
sind die Vollzugsbehörden weiterhin
berechtigt, nicht auf-
geführte Gegenstände auf der Grundlage
einer ortsbezogenen
Risikobewertung einzubehalten, wenn diese
für potenziell
gefährlich gehalten werden.
Dennoch dürfte die neue Kommissionsverordnung
sicherstellen,
dass für die meisten Fluggäste
und die meisten Gegenstände
ein transparenteres und somit verständlicheres
System zur
Anwendung kommt als bisher.
Die Kommission hat außerdem eine ähnliche,
wenn auch kürzere
Liste von Gegenständen verabschiedet,
die im Frachtraum von
Flugzeugen (d. h. im aufgegebenen Gepäck
der Fluggäste)
verboten sind. Ferner wurden gemeinsame Regeln
für ander-
weitig verbotene Gegenstände festgelegt,
die von
Bediensteten in Sicherheitsbereichen verwendet
werden. Dazu
zählt auch Werkzeug für Instandhaltungs-
und Reparatur-
arbeiten.
Die Kommission wird diese Liste mit Unterstützung
eines
Ausschusses dem Vertreter der Mitgliedstaaten
angehören,
rasch auf den neuesten Stand bringen.
Folgende Gegenstände dürfen von
Fluggästen nicht in Sicher-
heitsbereiche oder an Bord eines Flugzeugs
mitgenommen
werden:
a) Gewehre, Feuerwaffen & Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu
sein scheint, ein
Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen,
einschließlich:
Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre,
Schrot-
flinten usw.)
Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/
Zielgeräte)
Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
Signalpistolen
Startpistolen
Spielzeugpistolen aller Art
Druckluftwaffen
Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
Armbrüste
Katapulte
Harpunen und Harpunenabschussgeräte
Viehtötungsapparate
Betäubungsgeräte oder Elektroschocker,
z.B. Betäubungsstäbe,
Elektroimpulsgeräte
Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.
b) Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte
spitze oder scharfe Gegenstände, die
Verletzungen hervor-
rufen können, einschließlich:
Äxte und Beile
Pfeile und Wurfpfeile
Kanthaken
Harpunen und Speere
Eispickel
Schlittschuhe
alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet
der Klingen-
länge
Messer, einschließlich Ritualmesser,
mit Klingenlänge über
6 cm, aus Metall oder einem anderen Material,
das stark
genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu
machen.
Fleischerbeile
Macheten
Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer
oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
Säbel, Schwerter und Degen
Skalpelle
Scheren mit einer Klingenlänge über
6 cm
Ski- und Wanderstöcke
Wurfsterne
Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe
Waffen ver-
wendet werden können, z.B. Bohrer und
Bohraufsätze, Teppich-
und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen,
Schrauben-
dreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel,
Lötlampen.
c) Stumpfe Instrumente
jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen
hervorrufen kann,
einschließlich:
Baseball- und Softball-Schläger
Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam
- z.B. Knüppel,
Gummiknüppel und -stöcke
Cricketschläger
Golfschläger
Hockeyschläger
Lacrosseschläger
Kayak- und Kanupaddel
Skateboards
Billiardstöcke
Angelruten
Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe,
Schläger, Knüppel,
Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts
d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe
alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen
Stoffe, die eine
Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen
oder Besatzung oder
für die technische und allgemeine Sicherheit
des Flugzeugs
sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
Munition
Sprengkapseln
Detonatoren und Zünder
Sprengstoffe und Explosivkörper
Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen
oder
Explosivkörpern
Minen und andere explosive militärische
Ausrüstungsgegen-
stände
Granaten aller Art
Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan,
Acetylen, Sauer-
stoff - in großen Mengen.
Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und
sonstige pyro-
technische Erzeugnisse (einschließlich
Kleinfeuerwerk
("party poppers") und Spielzeugpistolen mit
Zündplättchen)
Überallzündhölzer
Rauchkanister oder Rauchpatronen
Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B.
Benzin, Diesel,
Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol,
Ethanol.
Farbe in Sprühdosen
Terpentin und Farbverdünner
Alkoholische Getränke von mehr als 70%
vol.
e) Chemische und toxische Stoffe
alle chemischen oder toxischen Stoffe, die
eine Gefahr für
die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung
oder für die
technische und allgemeine Sicherheit des
Flugzeugs sowie von
Eigentum darstellen, einschließlich:
Säuren und Basen, z.B. Batterien, die
auslaufen können
ätzende oder bleichende Stoffe, z.B.
Quecksilber, Chlor
Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B.
Mace, Pfefferspray,
Tränengas
Radioaktives Material, z.B. medizinische oder
gewerbliche
Isotope
Gifte
Infektiöses oder biologisch gefährliches
Material, z.B.
infiziertes Blut, Bakterien und Viren
spontan entzündliches oder brennbares
Material
Feuerlöscher
Folgende Gegenstände dürfen sich
nicht im aufgegebenen
Gepäck befinden:
Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren,
Zünder, Granaten,
Minen und Sprengstoffe
Gase: Propan, Butan
Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich
Benzin, Methanol
Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe,
einschließlich
Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper,
Fackeln
Oxidationsmittel und organische Peroxide,
einschließlich
Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien
Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich
Rattengift,
infiziertes Blut
Radioaktives Material, einschließlich
medizinische oder
gewerbliche Isotope
Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber,
Fahrzeug-
batterien
Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die
Kraftstoff
enthalten haben
Quelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor
Reisen in die
folgenden Länder:
Liberia
vom 23.01.2004
Haiti
vom 06.01.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
vom 15.12.2003
Irak
vom 11.12.2003
Zentralafrikanische Republik
vom 09.12.2003
Afghanistan
vom 02.12.2003
Burundi
vom 26.11.2003
Somalia
vom 18.11.2003
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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>> Ergänzende Bestimmungen zum
Haftungsrecht im Luftverkehr
vorgelegt
>> Mehr Rechte bei überbuchten
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