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[AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2004]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                   Februar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Bei Mängeln kommt es auf den Katalog an!

Die Zusicherungen eines Reisebüros sind kein Grund für eine
Erstattung bei Mängeln. Vielmehr kommt es bei einer
Pauschalreise allein auf die Katalogangaben an. Bestehen
zwischen den Angaben des Reisebüros und den des Ver-
anstalters Widersprüche, so gilt alleine der Katalog.

LG München I - Az: 34 S 8856/03

 >> Haftungsausschluss für die Beförderung zum Urlaubsort
    bei Pauschalreisen?

Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung im Zusammenhang mit
der Beförderung zum Urlaubsort ist bei Pauschalreisen nicht
möglich. Eine derartige Vertragsgestaltung stellt eine
unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.
Im zu entscheidenden Fall, in dem die Beförderung im
Linienverkehr als Fremdleistung erbracht wurde,
enthielten die AGB eines Unternehmens u.a. den folgenden
Passus:

"Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungs-
leistung selbst ein."

Diese Vermittlungsklausel ist jedoch nach Ansicht des BGH
unzulässig. Reiseveranstalter, die Pauschalreisen veran-
stalten und gegenüber ihren Kunden damit als alleiniger
Vertragspartner auftreten, können nicht gleichzeitig
vertraglich festlegen, dass sie nicht im eigenen Namen
handeln. Dies ist ein unvereinbarer Widerspruch mit dem
tatsächlichen Auftreten des Reiseveranstalters.

BGH - Az: X ZR 244/02

 >> Schadenersatz, wenn der Check-In verpasst wurde?

Weist der Flugschein darauf hin, spätestens 90 Minuten vor
Abflug einzuchecken, so besteht keine Verpflichtung der
Fluggesellschaft, die Schalterschließung auszurufen.
Im vorliegenden Fall wurde die Schadenersatzklage einer
Reisenden abgewiesen, die zwar 2 Stunden vor Abflug am
Flughafen war, die Warteschlange vom Check-In Schalter
jedoch als zu lang empfand und einen Kaffee trinken ging.
Die Klägerin erschien jedoch erst 30 Minuten vor Abflug und
wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin
durch die Flugscheininformation angemessen über die Check-
In-Zeiten in Kenntnis gesetzt worden.

AG Bad Homburg – Az: 2 C 1562/03 (10)

 >> Rücktritt, wenn die Reise vorverlegt wird?

Wird eine Reise unerwartet durch den Veranstalter vorver-
legt, so ist die Vertragsgrundlage berührt und berechtigt
den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt, wobei bereits eine
Vorverlegung um einen Tag nicht zumutbar ist.

LG München I - Az: 6 S 12501/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Skiaufenthalt ohne Schnee
 >> Diebstahl vom Gepäckwagen – zahlt die Versicherung?
 >> Naturbelassen - auch schmutzig?
 >> Flug verpaßt – Bahn war schuld – Schadenersatz?

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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Luftverkehrssicherheit: Kommission erstellt EU-Liste in
    Passagierflugzeugen verbotener Gegenstände

Die Kommission hat eine Verordnung mit einer Liste von
Gegenständen verabschiedet, die auf Flügen ab einem Flug-
hafen in der Europäischen Union verboten sind. Die neue
Vorschrift verpflichtet die nationalen Behörden außerdem,
Fluggäste noch vor Ende des Abfertigungsvorgangs über den
Inhalt dieser Liste zu unterrichten. Die Liste könnte
beispielsweise im Abfertigungsbereich eines Flughafens aus-
gehängt werden und den Fluggästen die Möglichkeit geben,
die aufgeführten Gegenstände anderweitig unterzubringen,
z. B. im aufzugebenden Gepäck, und so ihre Einbehaltung an
der Sicherheitskontrolle zu vermeiden.

Die Liste verbotener Gegenstände ist nicht vollständig, da
stets neue Arten von Waffen als potenziell gefährlich
erkannt werden können. Beabsichtigt dagegen eine zuständige
Behörde das Verbot eines Gegenstands, der nicht in der EU-
Liste aufgeführt ist, so sollte sie die Fluggäste noch vor
der Abfertigung davon in Kenntnis setzen. Selbstverständlich
sind die Vollzugsbehörden weiterhin berechtigt, nicht auf-
geführte Gegenstände auf der Grundlage einer ortsbezogenen
Risikobewertung einzubehalten, wenn diese für potenziell
gefährlich gehalten werden.

Dennoch dürfte die neue Kommissionsverordnung sicherstellen,
dass für die meisten Fluggäste und die meisten Gegenstände
ein transparenteres und somit verständlicheres System zur
Anwendung kommt als bisher.

Die Kommission hat außerdem eine ähnliche, wenn auch kürzere
Liste von Gegenständen verabschiedet, die im Frachtraum von
Flugzeugen (d. h. im aufgegebenen Gepäck der Fluggäste)
verboten sind. Ferner wurden gemeinsame Regeln für ander-
weitig verbotene Gegenstände festgelegt, die von
Bediensteten in Sicherheitsbereichen verwendet werden. Dazu
zählt auch Werkzeug für Instandhaltungs- und Reparatur-
arbeiten.

Die Kommission wird diese Liste mit Unterstützung eines
Ausschusses dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören,
rasch auf den neuesten Stand bringen.

Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicher-
heitsbereiche oder an Bord eines Flugzeugs mitgenommen
werden:

a) Gewehre, Feuerwaffen & Waffen

Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein
Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen,
einschließlich:

Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrot-
flinten usw.)

Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen

Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/
Zielgeräte)

Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen

Signalpistolen

Startpistolen

Spielzeugpistolen aller Art

Druckluftwaffen

Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole

Armbrüste

Katapulte

Harpunen und Harpunenabschussgeräte

Viehtötungsapparate

Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe,
Elektroimpulsgeräte

Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.

b) Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte

spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervor-
rufen können, einschließlich:

Äxte und Beile

Pfeile und Wurfpfeile

Kanthaken

Harpunen und Speere

Eispickel

Schlittschuhe

alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingen-
länge

Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über
6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark
genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen.

Fleischerbeile

Macheten

Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer
oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)

Säbel, Schwerter und Degen

Skalpelle

Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm

Ski- und Wanderstöcke

Wurfsterne

Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen ver-
wendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich-
und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schrauben-
dreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

c) Stumpfe Instrumente

jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann,
einschließlich:

Baseball- und Softball-Schläger

Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel,
Gummiknüppel und -stöcke

Cricketschläger

Golfschläger

Hockeyschläger

Lacrosseschläger

Kayak- und Kanupaddel

Skateboards

Billiardstöcke

Angelruten

Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel,
Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts

d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe

alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine
Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder
für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs
sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

Munition

Sprengkapseln

Detonatoren und Zünder

Sprengstoffe und Explosivkörper

Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder
Explosivkörpern

Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegen-
stände

Granaten aller Art

Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauer-
stoff - in großen Mengen.

Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyro-
technische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk
("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)

Überallzündhölzer

Rauchkanister oder Rauchpatronen

Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel,
Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.

Farbe in Sprühdosen

Terpentin und Farbverdünner

Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

e) Chemische und toxische Stoffe

alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für
die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die
technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von
Eigentum darstellen, einschließlich:

Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können

ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor

Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray,
Tränengas

Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche
Isotope

Gifte

Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B.
infiziertes Blut, Bakterien und Viren

spontan entzündliches oder brennbares Material

Feuerlöscher

Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen
Gepäck befinden:

Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten,
Minen und Sprengstoffe

Gase: Propan, Butan

Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol

Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich
Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln

Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich
Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien

Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift,
infiziertes Blut

Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder
gewerbliche Isotope

Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeug-
batterien

Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff
enthalten haben

Quelle: PM EU-Kommission

 >> Aktuelle Reisewarnungen

Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:

 Liberia                                vom 23.01.2004
 Haiti                                  vom 06.01.2004
 Kongo (Demokratische Republik Kongo)   vom 15.12.2003
 Irak                                   vom 11.12.2003
 Zentralafrikanische Republik           vom 09.12.2003
 Afghanistan                            vom 02.12.2003
 Burundi                                vom 26.11.2003
 Somalia                                vom 18.11.2003

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Ergänzende Bestimmungen zum Haftungsrecht im Luftverkehr
    vorgelegt
 >> Mehr Rechte bei überbuchten Flügen

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