[AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2004]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2004 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Bei Mängeln kommt es auf den Katalog an!
Die Zusicherungen eines Reisebüros sind kein Grund für eine
Erstattung bei Mängeln. Vielmehr kommt es bei einer
Pauschalreise allein auf die Katalogangaben an. Bestehen
zwischen den Angaben des Reisebüros und den des Ver-
anstalters Widersprüche, so gilt alleine der Katalog.LG München I - Az: 34 S 8856/03
>> Haftungsausschluss für die Beförderung zum Urlaubsort
bei Pauschalreisen?Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung im Zusammenhang mit
der Beförderung zum Urlaubsort ist bei Pauschalreisen nicht
möglich. Eine derartige Vertragsgestaltung stellt eine
unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.
Im zu entscheidenden Fall, in dem die Beförderung im
Linienverkehr als Fremdleistung erbracht wurde,
enthielten die AGB eines Unternehmens u.a. den folgenden
Passus:"Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungs-
leistung selbst ein."Diese Vermittlungsklausel ist jedoch nach Ansicht des BGH
unzulässig. Reiseveranstalter, die Pauschalreisen veran-
stalten und gegenüber ihren Kunden damit als alleiniger
Vertragspartner auftreten, können nicht gleichzeitig
vertraglich festlegen, dass sie nicht im eigenen Namen
handeln. Dies ist ein unvereinbarer Widerspruch mit dem
tatsächlichen Auftreten des Reiseveranstalters.BGH - Az: X ZR 244/02
>> Schadenersatz, wenn der Check-In verpasst wurde?
Weist der Flugschein darauf hin, spätestens 90 Minuten vor
Abflug einzuchecken, so besteht keine Verpflichtung der
Fluggesellschaft, die Schalterschließung auszurufen.
Im vorliegenden Fall wurde die Schadenersatzklage einer
Reisenden abgewiesen, die zwar 2 Stunden vor Abflug am
Flughafen war, die Warteschlange vom Check-In Schalter
jedoch als zu lang empfand und einen Kaffee trinken ging.
Die Klägerin erschien jedoch erst 30 Minuten vor Abflug und
wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin
durch die Flugscheininformation angemessen über die Check-
In-Zeiten in Kenntnis gesetzt worden.AG Bad Homburg – Az: 2 C 1562/03 (10)
>> Rücktritt, wenn die Reise vorverlegt wird?
Wird eine Reise unerwartet durch den Veranstalter vorver-
legt, so ist die Vertragsgrundlage berührt und berechtigt
den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt, wobei bereits eine
Vorverlegung um einen Tag nicht zumutbar ist.LG München I - Az: 6 S 12501/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Skiaufenthalt ohne Schnee
>> Diebstahl vom Gepäckwagen – zahlt die Versicherung?
>> Naturbelassen - auch schmutzig?
>> Flug verpaßt – Bahn war schuld – Schadenersatz?Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektWeitere Urteile
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>> Luftverkehrssicherheit: Kommission erstellt EU-Liste in
Passagierflugzeugen verbotener GegenständeDie Kommission hat eine Verordnung mit einer Liste von
Gegenständen verabschiedet, die auf Flügen ab einem Flug-
hafen in der Europäischen Union verboten sind. Die neue
Vorschrift verpflichtet die nationalen Behörden außerdem,
Fluggäste noch vor Ende des Abfertigungsvorgangs über den
Inhalt dieser Liste zu unterrichten. Die Liste könnte
beispielsweise im Abfertigungsbereich eines Flughafens aus-
gehängt werden und den Fluggästen die Möglichkeit geben,
die aufgeführten Gegenstände anderweitig unterzubringen,
z. B. im aufzugebenden Gepäck, und so ihre Einbehaltung an
der Sicherheitskontrolle zu vermeiden.Die Liste verbotener Gegenstände ist nicht vollständig, da
stets neue Arten von Waffen als potenziell gefährlich
erkannt werden können. Beabsichtigt dagegen eine zuständige
Behörde das Verbot eines Gegenstands, der nicht in der EU-
Liste aufgeführt ist, so sollte sie die Fluggäste noch vor
der Abfertigung davon in Kenntnis setzen. Selbstverständlich
sind die Vollzugsbehörden weiterhin berechtigt, nicht auf-
geführte Gegenstände auf der Grundlage einer ortsbezogenen
Risikobewertung einzubehalten, wenn diese für potenziell
gefährlich gehalten werden.Dennoch dürfte die neue Kommissionsverordnung sicherstellen,
dass für die meisten Fluggäste und die meisten Gegenstände
ein transparenteres und somit verständlicheres System zur
Anwendung kommt als bisher.Die Kommission hat außerdem eine ähnliche, wenn auch kürzere
Liste von Gegenständen verabschiedet, die im Frachtraum von
Flugzeugen (d. h. im aufgegebenen Gepäck der Fluggäste)
verboten sind. Ferner wurden gemeinsame Regeln für ander-
weitig verbotene Gegenstände festgelegt, die von
Bediensteten in Sicherheitsbereichen verwendet werden. Dazu
zählt auch Werkzeug für Instandhaltungs- und Reparatur-
arbeiten.Die Kommission wird diese Liste mit Unterstützung eines
Ausschusses dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören,
rasch auf den neuesten Stand bringen.Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicher-
heitsbereiche oder an Bord eines Flugzeugs mitgenommen
werden:a) Gewehre, Feuerwaffen & Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein
Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen,
einschließlich:Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrot-
flinten usw.)Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/
Zielgeräte)Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
Signalpistolen
Startpistolen
Spielzeugpistolen aller Art
Druckluftwaffen
Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
Armbrüste
Katapulte
Harpunen und Harpunenabschussgeräte
Viehtötungsapparate
Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe,
ElektroimpulsgeräteFeuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.
b) Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte
spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervor-
rufen können, einschließlich:Äxte und Beile
Pfeile und Wurfpfeile
Kanthaken
Harpunen und Speere
Eispickel
Schlittschuhe
alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingen-
längeMesser, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über
6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark
genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen.Fleischerbeile
Macheten
Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer
oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)Säbel, Schwerter und Degen
Skalpelle
Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
Ski- und Wanderstöcke
Wurfsterne
Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen ver-
wendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich-
und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schrauben-
dreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.c) Stumpfe Instrumente
jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann,
einschließlich:Baseball- und Softball-Schläger
Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel,
Gummiknüppel und -stöckeCricketschläger
Golfschläger
Hockeyschläger
Lacrosseschläger
Kayak- und Kanupaddel
Skateboards
Billiardstöcke
Angelruten
Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel,
Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasauntsd) Sprengstoffe und brennbare Stoffe
alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine
Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder
für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs
sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:Munition
Sprengkapseln
Detonatoren und Zünder
Sprengstoffe und Explosivkörper
Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder
ExplosivkörpernMinen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegen-
ständeGranaten aller Art
Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauer-
stoff - in großen Mengen.Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyro-
technische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk
("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)Überallzündhölzer
Rauchkanister oder Rauchpatronen
Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel,
Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.Farbe in Sprühdosen
Terpentin und Farbverdünner
Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.
e) Chemische und toxische Stoffe
alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für
die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die
technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von
Eigentum darstellen, einschließlich:Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray,
TränengasRadioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche
IsotopeGifte
Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B.
infiziertes Blut, Bakterien und Virenspontan entzündliches oder brennbares Material
Feuerlöscher
Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen
Gepäck befinden:Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten,
Minen und SprengstoffeGase: Propan, Butan
Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol
Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich
Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, FackelnOxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich
Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-KarosserienToxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift,
infiziertes BlutRadioaktives Material, einschließlich medizinische oder
gewerbliche IsotopeKorrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeug-
batterienKomponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff
enthalten habenQuelle: PM EU-Kommission
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:Liberia vom 23.01.2004
Haiti vom 06.01.2004
Kongo (Demokratische Republik Kongo) vom 15.12.2003
Irak vom 11.12.2003
Zentralafrikanische Republik vom 09.12.2003
Afghanistan vom 02.12.2003
Burundi vom 26.11.2003
Somalia vom 18.11.2003In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Ergänzende Bestimmungen zum Haftungsrecht im Luftverkehr
vorgelegt
>> Mehr Rechte bei überbuchten FlügenDas Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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