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* AnwaltOnline - Reiserecht
Januar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Auf Treppe ausgerutscht – Reisemangel?
Ein Hotelgast, der sich beim Ausrutschen auf
einer nassen
Hoteltreppe verletzt, kann aufgrund dessen
keinen Reise-
mangel geltend machen, da bei all-inclusive
Hotels mit
Verschmutzungen zu rechnen sei. Ein Schmerzensgeld
kommt
ebenfalls nicht in Betracht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall
war ein all-
inclusive Urlauber auf einer schadhaften
und aufgrund von
übergeschwappten Getränken nassen
Treppe gestürzt. Da
jedoch in südlichen Ländern mit
einer weniger soliden Bau-
weise zu rechnen ist, bei preiswerten Reisen
kein 5-Sterne
Sicherheitsmaßstab angewendet werden
kann und bei all-
inclusive Hotels mit Bodenverschmutzungen
zu rechnen ist
wurde der Klage nicht stattgegeben.
LG Düsseldorf – Az: 8 O 388/02
>> Keine Haftung der Airline, wenn Kofferinhalt
beschädigt
ist?
Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine
Klausel der AGB
der Lufthansa für unwirksam erklärt,
nach der die Haftung
für Schäden am Kofferinhalt auf
grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz beschränkt wurde. Nach Ansicht
des Gerichts ist ein
pauschaler Verweis auf ein leichtsinniges
Handeln des Flug-
gastes nicht zulässig, vielmehr muss
das Mitverschulden des
Fluggastes im Einzelfall geprüft werden.
OLG Köln - Az: 6 U 206/2
>> Balkonloses Balkonzimmer - Minderungsgrund?
Wird im Reisekatalog ein Zimmer mit Balkon
zugesichert,
obwohl das Zimmer vor Ort über keinen
Balkon verfügt, so ist
eine Minderung des Reisepreises von 10% möglich.
Hierbei
wurde berücksichtigt, daß die
Reise im Hochsommer angetreten
wurde.
AG Duisburg - Az: 33 C 6013/02
>> Aufklärungspflicht bei Visumszwang?
Vermittelt ein Reisebüro eine Reise und
besteht für das
Reiseziel eine Visumspflicht, so besteht
keine Auskunfts-
pflicht des Reisebüros hierüber.
Aufgrund der Vielzahl von
möglichen Reisen ist solche Auskunftspflicht
nicht zumutbar.
AG Frankfurt a. Main - Az: 2/24 S 109/98
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>> Auf günstigste Startmöglichkeit
hinweisen?
>> Nicht rollstuhlgerechte Kreuzfahrt
>> Kinderlärm ist auch im Urlaub
kein Mangel
>> Mängel & Minderung - wenn
alles schiefgeht
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die Reisegepäckversicherung
Die Reisegepäckversicherung gewährt
Versicherungsschutz bei
Verlust, zum Teil auch bei Zerstörung
oder Beschädigung des
Reisegepäcks während der Reise.
Versichert ist das Reise-
gepäck des Versicherungsnehmers selbst
und seiner mit-
reisenden Familienangehörigen, die mit
ihm in demselben
Haushalt leben. Dazu gehören auch Lebensgefährten.
Bei den versicherten Gegenständen des
Reisegepäcks gibt es
besondere Bestimmungen für Wertsachen,
wozu auch Foto- und
Filmausrüstung gehören.
Hier tritt die Versicherung nur ein, wenn
diese Gegenstände
besonders gesichert sind; auch wird i.a.
nicht immer der
volle Wert ersetzt. Fahrräder müssen
zusätzlich versichert
werden Geld, Wertpapiere und Dokumente sind
nicht ver-
sichert.
In der Praxis scheitert der Versicherungsschutz
häufig
daran, dass der vom Verlust seines Reisegepäcks
betroffene
Reisende seine „Obliegenheiten“ gegenüber
der Versicherung
verletzt hat, weil er etwa das Auto, in dem
das Reisegepäck
sich befunden hat, nicht genügend beaufsichtigt
und/oder
das Gepäck nicht ausreichend gesichert
hat. Ganz allgemein
muss die Versicherung nicht eintreten, wenn
der Versicherte
zum Schadensfall falsche Angaben macht oder
den Schadensfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat.
Besonders zur Frage, wann grobe Fahrlässigkeit
anzunehmen
ist, gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung.
Dabei
werden die Anforderungen an die Sorgfalt
des Reisenden
teilweise sehr weit ausgedehnt.
Wenn die Versicherung eintritt, ersetzt sie
den Zeitwert,
also nicht den Neuwert, der verloren gegangenen
oder
zerstörten Gepäckstücke, im
Falle der Beschädigung wird
die Reparatur bezahlt. Die Entschädigung
wird gekürzt,
wenn der Reisende sich unterversichert hatte.
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>> Tips zur richtigen Reklamation
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