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[AnwaltOnline - Reiserecht Januar 2004]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                    Januar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Auf Treppe ausgerutscht – Reisemangel?

Ein Hotelgast, der sich beim Ausrutschen auf einer nassen
Hoteltreppe verletzt, kann aufgrund dessen keinen Reise-
mangel geltend machen, da bei all-inclusive Hotels mit
Verschmutzungen zu rechnen sei. Ein Schmerzensgeld kommt
ebenfalls nicht in Betracht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein all-
inclusive Urlauber auf einer schadhaften und aufgrund von
übergeschwappten Getränken nassen Treppe gestürzt. Da
jedoch in südlichen Ländern mit einer weniger soliden Bau-
weise zu rechnen ist, bei preiswerten Reisen kein 5-Sterne
Sicherheitsmaßstab angewendet werden kann und bei all-
inclusive Hotels mit Bodenverschmutzungen zu rechnen ist
wurde der Klage nicht stattgegeben.

LG Düsseldorf – Az: 8 O 388/02

 >> Keine Haftung der Airline, wenn Kofferinhalt beschädigt
    ist?

Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Klausel der AGB
der Lufthansa für unwirksam erklärt, nach der die Haftung
für Schäden am Kofferinhalt auf grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz beschränkt wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist ein
pauschaler Verweis auf ein leichtsinniges Handeln des Flug-
gastes nicht zulässig, vielmehr muss das Mitverschulden des
Fluggastes im Einzelfall geprüft werden.

OLG Köln - Az: 6 U 206/2

 >> Balkonloses Balkonzimmer - Minderungsgrund?

Wird im Reisekatalog ein Zimmer mit Balkon zugesichert,
obwohl das Zimmer vor Ort über keinen Balkon verfügt, so ist
eine Minderung des Reisepreises von 10% möglich. Hierbei
wurde berücksichtigt, daß die Reise im Hochsommer angetreten
wurde.

AG Duisburg - Az: 33 C 6013/02

 >> Aufklärungspflicht bei Visumszwang?

Vermittelt ein Reisebüro eine Reise und besteht für das
Reiseziel eine Visumspflicht, so besteht keine Auskunfts-
pflicht des Reisebüros hierüber. Aufgrund der Vielzahl von
möglichen Reisen ist solche Auskunftspflicht nicht zumutbar.

AG Frankfurt a. Main - Az: 2/24 S 109/98

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Auf günstigste Startmöglichkeit hinweisen?
 >> Nicht rollstuhlgerechte Kreuzfahrt
 >> Kinderlärm ist auch im Urlaub kein Mangel
 >> Mängel & Minderung - wenn alles schiefgeht

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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung gewährt Versicherungsschutz bei
Verlust, zum Teil auch bei Zerstörung oder Beschädigung des
Reisegepäcks während der Reise. Versichert ist das Reise-
gepäck des Versicherungsnehmers selbst und seiner mit-
reisenden Familienangehörigen, die mit ihm in demselben
Haushalt leben. Dazu gehören auch Lebensgefährten.
Bei den versicherten Gegenständen des Reisegepäcks gibt es
besondere Bestimmungen für Wertsachen, wozu auch Foto- und
Filmausrüstung gehören.
Hier tritt die Versicherung nur ein, wenn diese Gegenstände
besonders gesichert sind; auch wird i.a. nicht immer der
volle Wert ersetzt. Fahrräder müssen zusätzlich versichert
werden Geld, Wertpapiere und Dokumente sind nicht ver-
sichert.
In der Praxis scheitert der Versicherungsschutz häufig
daran, dass der vom Verlust seines Reisegepäcks betroffene
Reisende seine „Obliegenheiten“ gegenüber der Versicherung
verletzt hat, weil er etwa das Auto, in dem das Reisegepäck
sich befunden hat, nicht genügend beaufsichtigt und/oder
das Gepäck nicht ausreichend gesichert hat. Ganz allgemein
muss die Versicherung nicht eintreten, wenn der Versicherte
zum Schadensfall falsche Angaben macht oder den Schadensfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Besonders zur Frage, wann grobe Fahrlässigkeit anzunehmen
ist, gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Dabei
werden die Anforderungen an die Sorgfalt des Reisenden
teilweise sehr weit ausgedehnt.
Wenn die Versicherung eintritt, ersetzt sie den Zeitwert,
also nicht den Neuwert, der verloren gegangenen oder
zerstörten Gepäckstücke, im Falle der Beschädigung wird
die Reparatur bezahlt. Die Entschädigung wird gekürzt,
wenn der Reisende sich unterversichert hatte.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Tips zur richtigen Reklamation

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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