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* AnwaltOnline - Reiserecht
Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Nach Bahnreise Graffiti auf dem Wagen
Für Schäden an im grenzüberschreitenden
Autoreisezugverkehr
von einem Eisenbahnunternehmen beförderten
Fahrzeugen haftet
das Eisenbahnunternehmen. Dies gilt ebenfalls
für nachweis-
lich während der Beförderung durch
Dritte verursachte
Schäden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender,
der mit dem Auto-
reisezug von Bozen nach Hildesheim fuhr,
nach Ankunft auf
seinem Wagen Graffiti gefunden. Da die Beweisaufnahme
ergab,
daß das Fahrzeug diese vor Abfahrt
nicht aufwies und es
sich um nicht um ein nicht vermeidbares und
abwendbares
Ereignis handelte entschied das Gericht auf
einen Schaden-
ersatz i.H.v. ca. EUR 600 zzgl. Zinsen.
LG Hildesheim – Az: 1 S 105/02
>> Wer haftet für Handgepäck
bei Bahnreisen?
Im vorliegenden Fall war eine Bahnreisende
im Schlafwagen-
abteil nach Sylt gefahren. Auf Ihrem Bett
verwahrte die
Reisende eine Schmucktasche, die Sachwerte
von ca. EUR 7500
enthielt. Diese war am folgenden Morgen unauffindbar.
Da
nach Ansicht der Klägerin der Diebstahl
nur dadurch möglich
wurde, daß der Schlafwagenschaffner
zwischen 1 und 3 Uhr
geschlafen hatte, wurde die Schlafwagengesellschaft
auf
Schadenersatz verklagt. Da jedoch für
Handgepäck die
Deutsche Bahn und nicht die Schlafwagengesellschaft
haftet
wurde die Klage als unberechtigt abgewiesen.
LG Frankfurt – Az: 2/23 O 414/99
>> Wenn die Klimaanlage nicht richtig
kühlt...
Ist ein Hotel in einem südlichen Reiseland
mit einer Klima-
anlage ausgestattet, so kann von angenehmer
Zimmertemperatur
ausgegangen werden. Wird bei einer Außentemperatur
von 40°C
nur eine Zimmertemperatur von 30°C erreicht,
so liegt ein
Mngel vor.
AG Köln – Az: 136 C 55/99
>> Mangel, wenn Sonnenschirme fehlen?
Steht dem Reisenden nicht ständig ein
Sonnenschirm und eine
Liege zur Verfügung, so begründet
dies kein Recht, den
Reisepreis zu mindern. Da nicht alle Gäste
gleichzeitig
sonnenbaden wollen, muß auch nicht
für jeden Gast ein Schirm
und eine Liege zur Verfügung stehen.
LG Kleve – Az: 6 S 31/96
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>> Wenn die Stornoklausel nicht wirksam
ist...
>> Kein Sandstrand - Minderung?
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wann ist eine Reise mangelhaft?
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die
Reise so zu
erbringen, dass sie die im Reisevertrag zugesicherten
Eigen-
schaften hat und nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
(= allgemein
erwarteten) oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
(= speziell vereinbarten) Nutzen aufheben
oder mindern (§
651e Abs. 1 BGB). Weicht die Reise davon
ab, spricht man von
einem (Reise-)Mangel. Dabei kommt es immer
darauf an, ob die
Reise insgesamt mangelhaft ist. Dies kann
schon der Fall
sein, wenn einzelne Reiseleistungen Mängel
aufweisen.
Ob eine Reise mangelhaft ist, zeigt der Vergleich
der
Leistungen, die der Veranstalter nach dem
Reisevertrag
schuldet mit den tatsächlich erbrachten
Leistungen. Dabei
ist zu beachten, dass Reiseverträge
in weitem Umfang auf
Prospektangaben Bezug nehmen und auf Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen (Reisebedingungen) des Veranstalters
verweisen.
Der wesentliche Inhalt des Reisevertrags
kann der Reise-
bestätigung entnommen werden. Auch der
gebuchte Reisetyp
(z.B. Badeaufenthalt, Sprachreise, Safari
usw.) legt den
Umfang der vom Veranstalter geschuldeten
Reiseleistungen
fest.
Von Reisemängeln zu unterscheiden sind
bloße Unannehmlich-
keiten, die der Reisende hinzunehmen hat.
Um solche handelt
es sich häufig dann, wenn Reisende sich
über unvermeidliche
Begleiterscheinungen des Massentourismus
(z.B. überfüllte
Strände in der Hochsaison) oder landestypische
Verhältnisse
am Urlaubsort (z.B. von deutschen Standards
abweichende
Sanitär- oder Elektroinstallationen)
beschweren.
In einer fast unüberschaubaren Fülle
von Entscheidungen
haben sich die Gerichte bisher zu der Frage
geäußert, ob in
Einzelfällen Reisemängel vorliegen.
Da die Werte, um die
zwischen Veranstaltern und Reisenden prozessiert
wird, die
Grenze von EUR 5.000,- selten übersteigen.,
werden die
Prozesse meist erstinstanzlich vor den Amtsgerichten
und im
Berufungsfall vor den Landgerichten ausgetragen.
Dies hat
zur Folge, dass es eine Vereinheitlichung
der Rechtsprechung
durch Urteile der Oberlandesgerichte und
des Bundesgerichts-
hofs kaum gibt und deshalb zu einzelnen Fallsituationen
auch
einander widersprechende Urteile einzelner
Gerichte vor-
liegen.
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