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[AnwaltOnline - Reiserecht Dezember 2003]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                  Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Nach Bahnreise Graffiti auf dem Wagen

Für Schäden an im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr
von einem Eisenbahnunternehmen beförderten Fahrzeugen haftet
das Eisenbahnunternehmen. Dies gilt ebenfalls für nachweis-
lich während der Beförderung durch Dritte verursachte
Schäden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender, der mit dem Auto-
reisezug von Bozen nach Hildesheim fuhr, nach Ankunft auf
seinem Wagen Graffiti gefunden. Da die Beweisaufnahme ergab,
daß das Fahrzeug diese vor Abfahrt nicht aufwies und es
sich um nicht um ein nicht vermeidbares und abwendbares
Ereignis handelte entschied das Gericht auf einen Schaden-
ersatz i.H.v. ca. EUR 600 zzgl. Zinsen.

LG Hildesheim – Az: 1 S 105/02

 >> Wer haftet für Handgepäck bei Bahnreisen?

Im vorliegenden Fall war eine Bahnreisende im Schlafwagen-
abteil nach Sylt gefahren. Auf Ihrem Bett verwahrte die
Reisende eine Schmucktasche, die Sachwerte von ca. EUR 7500
enthielt. Diese war am folgenden Morgen unauffindbar. Da
nach Ansicht der Klägerin der Diebstahl nur dadurch möglich
wurde, daß der Schlafwagenschaffner zwischen 1 und 3 Uhr
geschlafen hatte, wurde die Schlafwagengesellschaft auf
Schadenersatz verklagt. Da jedoch für Handgepäck die
Deutsche Bahn und nicht die Schlafwagengesellschaft haftet
wurde die Klage als unberechtigt abgewiesen.

LG Frankfurt – Az: 2/23 O 414/99

 >> Wenn die Klimaanlage nicht richtig kühlt...

Ist ein Hotel in einem südlichen Reiseland mit einer Klima-
anlage ausgestattet, so kann von angenehmer Zimmertemperatur
ausgegangen werden. Wird bei einer Außentemperatur von 40°C
nur eine Zimmertemperatur von 30°C erreicht, so liegt ein
Mngel vor.

AG Köln – Az: 136 C 55/99

 >> Mangel, wenn Sonnenschirme fehlen?

Steht dem Reisenden nicht ständig ein Sonnenschirm und eine
Liege zur Verfügung, so begründet dies kein Recht, den
Reisepreis zu mindern. Da nicht alle Gäste gleichzeitig
sonnenbaden wollen, muß auch nicht für jeden Gast ein Schirm
und eine Liege zur Verfügung stehen.

LG Kleve – Az: 6 S 31/96

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Informationspflicht bei Hurrikan
 >> Wenn die Stornoklausel nicht wirksam ist...
 >> Kein Sandstrand - Minderung?
 >> Reiserücktritt: ärztliche Prognose entscheidend!

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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wann ist eine Reise mangelhaft?

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu
erbringen, dass sie die im Reisevertrag zugesicherten Eigen-
schaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen (= allgemein
erwarteten) oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
(= speziell vereinbarten) Nutzen aufheben oder mindern (§
651e Abs. 1 BGB). Weicht die Reise davon ab, spricht man von
einem (Reise-)Mangel. Dabei kommt es immer darauf an, ob die
Reise insgesamt mangelhaft ist. Dies kann schon der Fall
sein, wenn einzelne Reiseleistungen Mängel aufweisen.

Ob eine Reise mangelhaft ist, zeigt der Vergleich der
Leistungen, die der Veranstalter nach dem Reisevertrag
schuldet mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Dabei
ist zu beachten, dass Reiseverträge in weitem Umfang auf
Prospektangaben Bezug nehmen und auf Allgemeine Geschäfts-
bedingungen (Reisebedingungen) des Veranstalters verweisen.
Der wesentliche Inhalt des Reisevertrags kann der Reise-
bestätigung entnommen werden. Auch der gebuchte Reisetyp
(z.B. Badeaufenthalt, Sprachreise, Safari usw.) legt den
Umfang der vom Veranstalter geschuldeten Reiseleistungen
fest.

Von Reisemängeln zu unterscheiden sind bloße Unannehmlich-
keiten, die der Reisende hinzunehmen hat. Um solche handelt
es sich häufig dann, wenn Reisende sich über unvermeidliche
Begleiterscheinungen des Massentourismus (z.B. überfüllte
Strände in der Hochsaison) oder landestypische Verhältnisse
am Urlaubsort (z.B. von deutschen Standards abweichende
Sanitär- oder Elektroinstallationen) beschweren.

In einer fast unüberschaubaren Fülle von Entscheidungen
haben sich die Gerichte bisher zu der Frage geäußert, ob in
Einzelfällen Reisemängel vorliegen. Da die Werte, um die
zwischen Veranstaltern und Reisenden prozessiert wird, die
Grenze von EUR 5.000,- selten übersteigen., werden die
Prozesse meist erstinstanzlich vor den Amtsgerichten und im
Berufungsfall vor den Landgerichten ausgetragen. Dies hat
zur Folge, dass es eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung
durch Urteile der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichts-
hofs kaum gibt und deshalb zu einzelnen Fallsituationen auch
einander widersprechende Urteile einzelner Gerichte vor-
liegen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Nur noch mit dem Tierpass ins Ausland

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

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