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[AnwaltOnline - Reiserecht November 2003]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                  November 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Schmerzensgeld, wenn die Stewardess Kaffee verschüttet?

Wird ein Passagier von einer Stewardess aus Versehen mit
heißem Kaffee überschüttet, so muss die Fluggesellschaft
Schmerzensgeld zahlen. Im der Entscheidung zu Grunde
liegenden Fall hatte eine Stewardess versehentlich eine
Kaffeekanne hinunter gestoßen und hierbei eine Frau ge-
troffen. Das Gericht befand, dass hierfür reine
Schusseligkeit der Flugbegleiterin ursächlich war. Das
Argument, der Kaffee sei nur auf Grund der räumlichen Enge
im Flugzeug verschüttet worden, war nicht nachvollziehbar.
Das Gericht führte hierzu aus, dass es auch am Boden und
ohne räumliche Einschränkungen zu einem derartigen Vorfall
kommen kann. Ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 920 EUR
wurde für angemessen gehalten.

LG Düsseldorf - Az: 22 S 266/03

 >> Müssen Mängel der Reiseleitung mitgeteilt werden?

Werden Mängel der Reiseleitung nicht mitgeteilt, so sind
Schadensersatzansprüche nicht automatisch ausgeschlossen.
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Mängel der Reise-
leitung bereits bekannt sind oder keine Abhilfe zu erwarten
ist.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war gem. Aussage
der Kläger die Unterkunft des First-Class-Hotels verdreckt
und wies befleckte Betten auf. Darüber hinaus waren im
Garten Unrat und Speisereste zu finden. Dies wurde mittels
Photos untermauert. Dem widersprach die Reiseleitung und
nannte das Hotel sauber und hygienisch einwandfrei. Es war
nicht auszuschließen, daß der Hotelzustand der Reiseleitung
bekannt war, eine vorherige Mitteilung wurde daher für
entbehrlich angesehen. Es wurde eine Minderung i.H.v. 60%
angesetzt, da die Kläger lediglich eine Nacht im Hotel
verbrachten.

OLG Frankfurt - Az: 16 U 60/00

 >> Ansprüche nicht beim Reisebüro anmelden!

Wird in den AGB eines Reiseveranstalters verlangt, dass
Ansprüche nur dem Reiseveranstalter gegenüber geltend
gemacht werden dürfen, so benachteiligt dies den Reisenden
nicht unangemessen. Es ist regelmäßig bekannt, dass die
Tätigkeit des Reisebüros mit Vermittlung der Reise ab-
geschlossen ist. Wendet sich der Reisende dennoch mit An-
sprüchen an das Reisebüro, so läuft er Gefahr, die Frist
zur Anspruchsmeldung zu verpassen.

AG Bad Homburg - Az: 2 C 3232/98-22

 >> Auf eigene Faust nach Hause geflogen – muss Reise-
    veranstalter zahlen?

Ein Pauschalreisender kann die Kosten für einen Rückflug,
der von diesem aufgrund einer veränderten Flugzeit gebucht
wurde, nicht vom Reiseveranstalter verlangen. Dies ist auch
bei einer deutlichen Verlängerung des Flugzeit aufgrund
einer Zwischenlandung der Fall. Im vorliegenden Fall waren
weder im Katalog noch bei Buchung Flugzeiten vermerkt.
Darüber hinaus war der Flugschein mit dem Vermerk
„Änderungen vorbehalten“ versehen worden. Der Reisende wurde
drei Tage vor Rückflug über den Zwischenstop, eine damit
einhergehende Vorverlegung des Abfluges und die verspätete
Ankunft vom Veranstalter informiert.
Es entspricht jedoch dem Wesen von Charterflügen, dass
Änderungen der Flugzeiten oder der Route durchgeführt
werden. Zudem wurde die vorliegende Verspätung von 80
Minuten lediglich als Unannehmlichkeit angesehen, die vom
Reisenden hinzunehmen ist.

AG Bad Homburg – Az: 2 C 3570/02 [10]

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Badeverbot – Reiseveranstalter muss darauf hinweisen!
 >> Keinen Flug mit Gips?
 >> Haftungsbedingungen für Gepäck benachteiligt Fluggäste
    unangemessen
 >> TAX ist kein Sicherheitszuschlag

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Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wer trägt das Witterungsrisiko?

Witterungsbedingte Mängel in der Umgebung des Reiseziels
führen im Regelfall nicht zu einem Reisemangel. Jeder
Reisende weiß, dass ein Badeurlaub verregnen kann und dass
Dauerschneefall bzw. Schneemangel zur Unbenutzbarkeit von
Skipisten oder Loipen führt. Auch muss bei entsprechenden
nicht vorhersehbaren Wetterlagen mit Lawinenabgängen und
entsprechenden Folgen für Freizeitgestaltung und Verkehr
gerechnet werden. Ebenso ist das Auftreten von Algen im
Meer ein so häufiges Phänomen, dass damit in gewissen
Jahreszeiten zu rechnen ist.
Deshalb sind solche negativen Einflüsse auf den Verlauf
einer Reise dem " allgemeinen Lebensrisiko " des Reisenden
zuzurechnen. Ansprüche des Reisenden gegen den Reisever-
anstalter bestehen nicht und zwar weder auf Minderung des
Reisepreises noch gar auf Schadensersatz wegen vertaner
Urlaubszeit.

Anders ist es, wenn der Urlaubsort oder der Zugang zum
Urlaubsort unmittelbar durch eine auf höhere Gewalt zurück-
gehende Naturkatastrophen betroffen ist. Dazu gehören zum
Beispiel Wirbelstürme, Lawinen oder Erdrutsche. Wenn also
das gebuchte Hotel in einem Gebiet liegt, das konkret durch
Lawinen oder einen Wirbelsturm gefährdet ist, liegt ein
Reisemangel vor; nicht aber, wenn sich die Gefährdung
lediglich auf die weitere Umgebung des Urlaubsortes aus-
wirkt, mögen dadurch auch die Möglichkeiten der Urlaubs-
gestaltung eingeschränkt sein. Der Reisende kann also den
Reisepreis mindern und/oder den Reisevertrag kündigen. Ein
Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit steht ihm
aber nicht zu, da dieser ein beim Eintritt einer Katastrophe
nicht gegebenes Verschulden des Reiseveranstalters voraus-
setzen würde.

Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn der Veranstalter
sich, was die Witterungsverhältnisse betrifft, an den in
seinem Katalog gemachten Angaben fest halten lassen muss.
Dies wäre etwa kann der Fall, wenn ein bestimmtes Skigebiet
für einzelne Monate als " absolut schneesicher " oder eine
Strandabschnitt als " algenfrei " bezeichnet wird.

Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet, in seinem
Prospekt über die am Urlaubsort üblicher Weise herrschenden
Witterungsverhältnisse und davon mögliche Abweichungen zu
informieren. Ihn trifft auch die Verpflichtung, zu diesem
Zweck das Urlaubsgebiet zu beobachten. Kündigen sich z. B.
eine Algenplage an einem bestimmten Strandabschnitt oder,
wenn ein Skiurlaub gebucht wird, Schneemangel im Zielgebiet
an, so muss der Reisende beim Abschluss des Reisevertrages
bzw. vor Antritt der Reise davon in Kenntnis gesetzt
werden. Je nach Situation besteht eine Mitwirkungspflicht
des Reisenden, sich beim Reiseveranstalter nach der
aktuellen Lage zu erkundigen. Der Reisende muss dadurch in
die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob er dennoch die
Reise antreten oder davon Abstand nehmen will. Unterlässt
der Reiseveranstalter diese Informationen, wird die Reise
mangelhaft und berechtigt den Reisenden zur Minderung des
Reisepreises. Wird die Informationspflicht schuldhaft
verletzt, kann auch eine Schadensersatzpflicht des Reise-
veranstalters wegen vertaner Urlaubszeit die Folge sein.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Neue Rechte für Flugpassagiere
 >> Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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