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* AnwaltOnline - Reiserecht
November 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Schmerzensgeld, wenn die Stewardess
Kaffee verschüttet?
Wird ein Passagier von einer Stewardess aus
Versehen mit
heißem Kaffee überschüttet,
so muss die Fluggesellschaft
Schmerzensgeld zahlen. Im der Entscheidung
zu Grunde
liegenden Fall hatte eine Stewardess versehentlich
eine
Kaffeekanne hinunter gestoßen und hierbei
eine Frau ge-
troffen. Das Gericht befand, dass hierfür
reine
Schusseligkeit der Flugbegleiterin ursächlich
war. Das
Argument, der Kaffee sei nur auf Grund der
räumlichen Enge
im Flugzeug verschüttet worden, war
nicht nachvollziehbar.
Das Gericht führte hierzu aus, dass
es auch am Boden und
ohne räumliche Einschränkungen
zu einem derartigen Vorfall
kommen kann. Ein Schmerzensgeld in Höhe
von ca. 920 EUR
wurde für angemessen gehalten.
LG Düsseldorf - Az: 22 S 266/03
>> Müssen Mängel der Reiseleitung
mitgeteilt werden?
Werden Mängel der Reiseleitung nicht
mitgeteilt, so sind
Schadensersatzansprüche nicht automatisch
ausgeschlossen.
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn
die Mängel der Reise-
leitung bereits bekannt sind oder keine Abhilfe
zu erwarten
ist.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall
war gem. Aussage
der Kläger die Unterkunft des First-Class-Hotels
verdreckt
und wies befleckte Betten auf. Darüber
hinaus waren im
Garten Unrat und Speisereste zu finden. Dies
wurde mittels
Photos untermauert. Dem widersprach die Reiseleitung
und
nannte das Hotel sauber und hygienisch einwandfrei.
Es war
nicht auszuschließen, daß der
Hotelzustand der Reiseleitung
bekannt war, eine vorherige Mitteilung wurde
daher für
entbehrlich angesehen. Es wurde eine Minderung
i.H.v. 60%
angesetzt, da die Kläger lediglich eine
Nacht im Hotel
verbrachten.
OLG Frankfurt - Az: 16 U 60/00
>> Ansprüche nicht beim Reisebüro
anmelden!
Wird in den AGB eines Reiseveranstalters verlangt,
dass
Ansprüche nur dem Reiseveranstalter
gegenüber geltend
gemacht werden dürfen, so benachteiligt
dies den Reisenden
nicht unangemessen. Es ist regelmäßig
bekannt, dass die
Tätigkeit des Reisebüros mit Vermittlung
der Reise ab-
geschlossen ist. Wendet sich der Reisende
dennoch mit An-
sprüchen an das Reisebüro, so läuft
er Gefahr, die Frist
zur Anspruchsmeldung zu verpassen.
AG Bad Homburg - Az: 2 C 3232/98-22
>> Auf eigene Faust nach Hause geflogen
– muss Reise-
veranstalter zahlen?
Ein Pauschalreisender kann die Kosten für
einen Rückflug,
der von diesem aufgrund einer veränderten
Flugzeit gebucht
wurde, nicht vom Reiseveranstalter verlangen.
Dies ist auch
bei einer deutlichen Verlängerung des
Flugzeit aufgrund
einer Zwischenlandung der Fall. Im vorliegenden
Fall waren
weder im Katalog noch bei Buchung Flugzeiten
vermerkt.
Darüber hinaus war der Flugschein mit
dem Vermerk
„Änderungen vorbehalten“ versehen worden.
Der Reisende wurde
drei Tage vor Rückflug über den
Zwischenstop, eine damit
einhergehende Vorverlegung des Abfluges und
die verspätete
Ankunft vom Veranstalter informiert.
Es entspricht jedoch dem Wesen von Charterflügen,
dass
Änderungen der Flugzeiten oder der Route
durchgeführt
werden. Zudem wurde die vorliegende Verspätung
von 80
Minuten lediglich als Unannehmlichkeit angesehen,
die vom
Reisenden hinzunehmen ist.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 3570/02 [10]
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Badeverbot – Reiseveranstalter muss
darauf hinweisen!
>> Keinen Flug mit Gips?
>> Haftungsbedingungen für Gepäck
benachteiligt Fluggäste
unangemessen
>> TAX ist kein Sicherheitszuschlag
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wer trägt das Witterungsrisiko?
Witterungsbedingte Mängel in der Umgebung
des Reiseziels
führen im Regelfall nicht zu einem Reisemangel.
Jeder
Reisende weiß, dass ein Badeurlaub
verregnen kann und dass
Dauerschneefall bzw. Schneemangel zur Unbenutzbarkeit
von
Skipisten oder Loipen führt. Auch muss
bei entsprechenden
nicht vorhersehbaren Wetterlagen mit Lawinenabgängen
und
entsprechenden Folgen für Freizeitgestaltung
und Verkehr
gerechnet werden. Ebenso ist das Auftreten
von Algen im
Meer ein so häufiges Phänomen,
dass damit in gewissen
Jahreszeiten zu rechnen ist.
Deshalb sind solche negativen Einflüsse
auf den Verlauf
einer Reise dem " allgemeinen Lebensrisiko
" des Reisenden
zuzurechnen. Ansprüche des Reisenden
gegen den Reisever-
anstalter bestehen nicht und zwar weder auf
Minderung des
Reisepreises noch gar auf Schadensersatz
wegen vertaner
Urlaubszeit.
Anders ist es, wenn der Urlaubsort oder der
Zugang zum
Urlaubsort unmittelbar durch eine auf höhere
Gewalt zurück-
gehende Naturkatastrophen betroffen ist.
Dazu gehören zum
Beispiel Wirbelstürme, Lawinen oder
Erdrutsche. Wenn also
das gebuchte Hotel in einem Gebiet liegt,
das konkret durch
Lawinen oder einen Wirbelsturm gefährdet
ist, liegt ein
Reisemangel vor; nicht aber, wenn sich die
Gefährdung
lediglich auf die weitere Umgebung des Urlaubsortes
aus-
wirkt, mögen dadurch auch die Möglichkeiten
der Urlaubs-
gestaltung eingeschränkt sein. Der Reisende
kann also den
Reisepreis mindern und/oder den Reisevertrag
kündigen. Ein
Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit
steht ihm
aber nicht zu, da dieser ein beim Eintritt
einer Katastrophe
nicht gegebenes Verschulden des Reiseveranstalters
voraus-
setzen würde.
Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn
der Veranstalter
sich, was die Witterungsverhältnisse
betrifft, an den in
seinem Katalog gemachten Angaben fest halten
lassen muss.
Dies wäre etwa kann der Fall, wenn ein
bestimmtes Skigebiet
für einzelne Monate als " absolut schneesicher
" oder eine
Strandabschnitt als " algenfrei " bezeichnet
wird.
Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
in seinem
Prospekt über die am Urlaubsort üblicher
Weise herrschenden
Witterungsverhältnisse und davon mögliche
Abweichungen zu
informieren. Ihn trifft auch die Verpflichtung,
zu diesem
Zweck das Urlaubsgebiet zu beobachten. Kündigen
sich z. B.
eine Algenplage an einem bestimmten Strandabschnitt
oder,
wenn ein Skiurlaub gebucht wird, Schneemangel
im Zielgebiet
an, so muss der Reisende beim Abschluss des
Reisevertrages
bzw. vor Antritt der Reise davon in Kenntnis
gesetzt
werden. Je nach Situation besteht eine Mitwirkungspflicht
des Reisenden, sich beim Reiseveranstalter
nach der
aktuellen Lage zu erkundigen. Der Reisende
muss dadurch in
die Lage versetzt werden, zu prüfen,
ob er dennoch die
Reise antreten oder davon Abstand nehmen
will. Unterlässt
der Reiseveranstalter diese Informationen,
wird die Reise
mangelhaft und berechtigt den Reisenden zur
Minderung des
Reisepreises. Wird die Informationspflicht
schuldhaft
verletzt, kann auch eine Schadensersatzpflicht
des Reise-
veranstalters wegen vertaner Urlaubszeit
die Folge sein.
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>> Neue Rechte für Flugpassagiere
>> Durchsetzung reisevertraglicher
Ansprüche
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