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* AnwaltOnline - Reiserecht
Oktober 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Endpreis bei Online-Buchungssystemen:
sofort angeben?
Der Endpreis einer Reise muss von Anbietern
von Reser-
vierungssystemen für Flug-und Pauschalreisen
im Internet
nicht sofort angegeben werden. Der Anwender
muss jedoch
von Anfang an klar und unmissverständlich
auf zusätzliche
Gebühren und Steuern hingewiesen werden.
BGH - Az: I ZR 222/00
>> Für Reisebuchung braucht Minderjähriger
die Einwilligung
der Eltern
Ein Reisevertrag, der von einem Minderjährigen
ohne Wissen
der Eltern gebucht wurde, ist ungültig.
Ein Zahlungsanspruch
seitens des Reiseveranstalters besteht nicht.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall
hatte ein
Minderjähriger eine Reise ohne vorherige
Einwilligung oder
nachträgliche Genehmigung der Eltern
gebucht. Die Klage des
Reiseveranstalters auf Zahlung des Reisepreises
wurde ab-
gewiesen. Für einen gültigen Reisevertrag
wäre die Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
gewesen
(§ 107 BGB). Betrügerisches Verhalten
war dem Jugendlichen
ebenfalls nicht nachzuweisen. Vielmehr sollte
die Reise
ohne Wissen der Mutter gebucht werden, wobei
sich der
Jugendliche jedoch übernahm. Dies stellt
jedoch kein
betrügerisches Verhalten dar.
AG Pinneberg - Az: 62 C 202/02
>> Kündigung bei Verkürzung
der Nachtruhe
Wird bei einer Städtetour von fünf
Tagen die Abflugzeit so
verlegt , dass dadurch am Anreisetag die
Nachtruhe so stark
verkürzt wird, dass nicht mehr von den
angekündigten vier
vollen Übernachtungen die Rede sein
kann, darf der Reise-
vertrag gekündigt werden. Die Klägerin
hatte eine Pauschal-
reise nach Istanbul gebucht. Die Reise sollte
fünf Tage
dauern und vier Übernachtungen enthalten.
In den Reise-
unterlagen wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass
die Maschine
beim Hinflug erst um 23.55 Uhr in Istanbul
landen werde.
Daraufhin kündigte die Klägerin
und verlangte die Rück-
zahlung des Reisepreises.Das Gericht gab
ihr Recht: Es sei
nicht davon auszugehen, dass die Klägerin
vor 1.00 Uhr ins
Bett gekommen wäre. Das sei jedoch eine
unangemessene
Verkürzung der Nachtruhe. Die im Katalog
versprochenen
Leistungen von vier Übernachtungen hätten
folglich nicht
im vollen Umfang erbracht werden können.
AG Rheine - Az: 14 C 716/02
>> Keine eigenmächtige Hotelumbuchung
Wenn Urlauber eigenmächtig ein beanstandetes
Hotel umbuchen,
können sie nicht mit einer Übernahme
der Mehrkosten durch
den Reiseveranstalter rechnen. Auch kann
eine nachträgliche
Preisminderung wegen der Mängel dann
nicht geltend gemacht
werden. Dem Reiseveranstalter muss immer
die Möglichkeit
eingeräumt werden, Abhilfe zu schaffen
oder den Gästen ein
anderes Hotel zuzuweisen.Die Klägerin
hatte ein Vier-Sterne-
Hotel auf Fuerteventura gebucht. Sie wurde
aber in einem
Hotel der spanischen Drei-Sterne-Kategorie
unterbracht, das
ihren Angaben zufolge Mängel in den
Zimmern aufwies und
stark verdreckt gewesen sei. Die Klägerin
setzte sich
daraufhin zwar mit ihrer Reiseleiterin in
Kontakt, bezog
aber noch am selben Tag ein anderes Hotel,
ohne dem Veran-
stalter zuvor eine Frist zur Behebung der
Mängel zu setzen.
LG Kleve - Az: 12 S 332/02
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diesen Monat zusätzlich:
>> Grundpflichten eines Reiseveranstalters
>> Reisemangel All-Inclusive-Armband?
>> Blick auf Bauruine als Reisemangel
>> Informationspflicht bei Änderung
der Abflugzeit
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Reisen mit Kindern - was ist zu beachten
Beim Reisevertrag sind die mitreisenden Kinder
i.a. nicht
Vertragspartner des Reiseveranstalters, also
nicht Reisende
i.S. des Reisevertragsrecht. Sie haben also
keine unmittel-
baren vertraglichen Ansprüche gegen
den Veranstalter. Wirken
sich Reisemängel nur auf mitreisende
Kinder aus, so ist zu
prüfen, inwieweit die Reiseleistung
insgesamt mangelhaft
ist. Danach berechnet sich dann eine etwaige
Minderung. Ver-
tragliche Schadensersatzansprüche stehen
den Kindern un-
mittelbar zu, da der Reisevertrag ihnen
gegenüber "Schutz-
wirkung für Dritte" hat.
Entscheidungen, die sich mit mitreisenden
Kindern be-
schäftigen, liegen in mehreren Bereichen
vor:
Kinder erleben Urlaub anders als Erwachsene.
Bei ihnen kommt
es i.a. nicht auf den Erholungswert, sondern
auf den
Erlebniswert des Urlaubs an (AG Kleve, NJW-RR
1999, 489).
Sie sind noch nicht in der Lage, zwischen
Urlaubszeit und
sonstiger Zeit zu differenzieren und können
demnach auch
keine Urlaubsfreude entwickeln (AG Bad Homburg,
RRa 1999,
165). Deshalb wird Schadensersatz wegen nutzlos
aufge-
wendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs.2 BGB)
bei Kleinkindern
nicht zugebilligt. Die Grenze wird zum Teil
erst mit der
Einschulung gezogen (LG Hannover, NJW-RR,
1162). Bei
größeren Kindern wird der Schadensersatzanspruch
auf Grund
Schätzung nach Alter abgestuft gewährt.
Das LG Hannover hat
in der zitierten Entscheidung einem 7 - jährigen
Kind 20 DM
pro Tag zugebilligt.
Fehlt am Urlaubsort die im Katalog beschriebene
Kinderbe-
treuung ohne Altersbeschränkung, so
liegt ein Reisemangel
vor, wenn der Reiseteilnehmer wegen des geschlossenen
Kindergartens ein Kleinkind ständig
beaufsichtigen muss. Das
LG Frankfurt (NJW-RR 1997, 820) hielt in
einem solchen Fall
eine Minderung des Reisepreises von 25% für
gerechtfertigt,
das OLG Nürnberg bei ähnlicher
Situation 20% (RRa 2000, 91)
und das AG Hamburg (RRa 2000, 143) nur 10%.
Das OLG Nürnberg
hat im übrigen in der zitierten Entscheidung
einen Grund zur
Kündigung des Reisevertrags wegen des
Mangels und einen
Anspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit
verneint. Ein
Reisemangel liegt auch vor, wenn das zugesagte
Kinderessen
nur aus Pommes Frites mit Ketchup besteht
(LG Frankfurt/M,
TranspR 1990, 306).
Müssen ein oder mehrere Kinder bei den
Eltern schlafen, weil
das extra gebuchte Kinderzimmer nicht vorhanden
ist, kann
der Reispreis nach AG Düsseldorf (RRa
1997, 101) um 25%
gemindert werden. Nach OLG Frankfurt/M ist
der Reisemangel
in einem solchen Fall so erheblich, dass
er zur Kündigung
des Reisevertrags gem. § 651e Abs. 1
BGB berechtigt ist.
Dagegen sieht das AG Bad Homburg (NJW-RR
1996, 306) keinen
Kündigungsgrund darin, dass die als
Betreuerin für die
Kinder mitreisende Großmutter nicht,
wie vorgesehen, im
selben Hotel, sondern 10 Autominuten entfernt
untergebracht
wird und deshalb die Kinder nicht betreuen
kann.
Von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm
(AG Freiburg
(Breisgau), RRa 1198, 54) , oder der Lärm
spielender Kinder
in einer Ferienhausanlage (AG Syke, Urt.
v. 30.03.1995,
11 C 283/94) begründen keinen Reisemangel.
>> USA verschieben neue Einreisebestimmungen
für Touristen
Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes
haben die USA die
Einführung ihrer veränderten Einreisebestimmungen
für
Touristen um ein Jahr verschoben.
Ursprünglich sollten ab 1. Oktober dieses
Jahres visafreie
Einreisen für deutsche Staatsangehörige
nur noch mit einem
maschinenlesbaren und fälschungssicheren
Reisepass
(Europass) möglich sein. Diese neuen
Bestimmungen gelten
jetzt erst ab dem 26. Oktober 2004.
Bei kurzfristig geplanten Urlaubsreisen in
die USA können
deutsche Staatsbürger jetzt weiterhin
auch mit einem
gültigen vorläufigen Reisepass
(grüner Einband) reisen.
Für minderjährige deutsche Staatsangehörige
werden noch
immer ein Kinderausweis mit Lichtbild bzw.
der Eintrag des
Kindes in den Reisepass eines mitreisenden
Elternteils
anerkannt.
Für die Beantragung des Kinderausweises
oder die Eintragung
der Personalien in den Reisepass eines Elternteils
ist
neben der Vorlage der Geburtsurkunde und
zwei Lichtbildern
auch die schriftliche Zustimmung des zweiten
Sorge-
berechtigten erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten
den
Antrag nicht gemeinsam stellen.
Reisende, die ab dem 26.10.2004 in den USA
Urlaub machen
wollen und noch nicht im Besitz eines maschinenlesbaren
und
fälschungssicheren Reisepass sind, sollten
diesen
beantragen. Kinder benötigen für
die Einreise in die USA
dann ebenfalls einen eigenen maschinenlesbaren
Europass.
Weitere Informationen dazu sind im Internet
unter
www.auswaertiges-amt.de
www.usembassy.de/travel/dindex.htm
Quelle: PM des Stadt Magdeburg
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