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* AnwaltOnline - Reiserecht
September 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Durchfall – Reisemangel?
Eine Diarrhö kann nicht ohne weiteres
als Reisemangel
geltend gemacht werden. Der Nachweis mangelnder
Verpflegung
und/oder Hygiene ist nicht dadurch erbracht,
daß zahlreiche
andere Gäste gleiche Symptome aufwiesen.
Da eine etwaige mangelnde Einhaltung der
Hygienevorschriften
vorliegend nich nachweisbar war, bestand
kein Anspruch auf
Schadenersatz.
AG Hannover – Az: 502 C 171/02
>> Wer nachts den Pool nutzt, handelt
auf eigene Gefahr!
Im vorliegenden Fall forderte ein Urlauber
Schmerzensgeld
vom Reiseveranstalter, der im alkoholisiertem
Zustand in den
lediglich 70 cm tiefen Kinderbereich eines
Pools mit einem
Kopfsprung getaucht war. Hierbei hatte sich
dieser verletzt.
Der Pool war erkennbar nicht zur Benutzung
freigegeben, so
daß hier von einem überwiegenden
Eigenverschulden auszugehen
ist. Die Forderung nach Schmerzensgeld wurde
daher abge-
wiesen.
Das Gericht befand, das mangelnde Hinweise
auf die Wasser-
tiefe und der Umstand, daß ein Hotelangestellter
den Zugang
zum Pool ermöglicht hatte, zu vernachlässigen
sind.
OLG Celle - Az: 11 W 37/02
>> Floßfahrt nicht gefahrlos?
Verletzt sich ein Teilnehmer einer Floßfahrt,
so haftet der
Veranstalter.
Im vorliegenden Fall erhielt ein Teilnehmer
EUR 4.600
Schmerzensgeld. Der Veranstalter hat grundsätzlich
für eine
gefahrlose Fahrt zu sorgen, so daß
es nicht ausreicht, wenn
generell auf mögliche Gefahren hingwiesen
wird.
Der Teilnehmer war bei der Fahrt mit Kopf
und Oberkörper
gegen die Unterseite einer Flußbrücke
gedrückt worden.
Später wurden Brüche an Lenden-
nd Halswirbeln sowie eine
gestauchte Wirbelsäule diagnostiziert.
Während der Kläger
angab, er sei den Anweisungen gefolgt und
hätte sich bei
der Durchfahrt nach vorne gebeugt, gab der
Veranstalter an,
der Teilnehmer hätte sich unter der
Brücke verbotener
Weise zu früh aufgerichtet.
Die Version der Klägers wurde als erwiesen
angesehen. Es
wurde nicht für ein risikoloses Unterfahren
gesorgt, obwohl
der Flußpegel am fraglichen Tage besonders
hoch war.
LG Coburg – Az: 32 S 47/03
>> Wenn in der Ferienanlage das Gepäck
„untergeht“
Bei einem Gepäckverlust während
des hoteleigenen Trans-
portes von der Rezeption zum Zimmer einer
Ferienanlage
haftet der Reiseveranstalter nicht.
LG Frankfurt/Main – Az: 2 /24 S 298/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Behindertengerechte Unterbringung
Vertragsinhalt?
>> Flughafen verwechselt, wer zahlt?
>> Grobe Fahrlässigkeit, wenn
die Reiseschecks im Auto
bleiben?
>> Hotel nicht fertig?
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> USA-Besuch: Auch für Babys und
Kinder Europapass!
Es ist nochmals auf die verschärften
Einreisebestimmungen in
die USA hinzuweisen. Ab dem 1. Oktober werden
vorläufige
Reisepässe und Kinderausweise ebenso
wie Einträge von
Kindern in die Papiere der Eltern nicht mehr
für visafreie
Einreisen akzeptiert.
Es ist für jeden Touristen ein maschinenlesbarer
sogenannter
Europapass notwendig. Dies gilt auch für
Babys und Kinder.
Es ist daher dringend anzuraten, sich rechtzeitig
um die
entsprechenden Papiere zu bemühen und
ggf. die Botschaft der
USA in Berlin zu kontaktieren. Deren Webseite
informiert
zudem über Sonderfälle, in denen
ein Visum notwendig ist:
http://www.usembassy.de/travel/dindex.htm.
>> Reiseabsage
Die Möglichkeit, die Reise abzusagen
muss - abgesehen von
der Möglichkeit einer Absage wegen höherer
Gewalt - im
Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig
vorgesehen sein
(§ 651a BGB). Dafür gelten aber
folgende Voraussetzungen.
Eine Absage der Reise durch den Veranstalter
ist nur dann
zulässig, wenn die Reise nicht durchgeführt
werden kann,
weil eine im Reisevertrag vorausgesetzte
Mindestteilnehmer-
zahl nicht erreicht wird.
Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben,
muss
darin auf mögliche Absagen hingewiesen
werden. Ansonsten
muss die Reisebestätigung den Hinweis
enthalten. Dazu
gehören auch Angaben über eine
etwaige Mindestteilnehmer-
zahl und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage
möglich ist.
Die Absageerklärung des Veranstalters
muss dem Reisenden
unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter
von dem Grund
dafür Kenntnis erlangt hat. Eine Absageerklärung
muss der
Reisende in jedem Fall innerhalb der im Reisevertrag
ver-
einbarten Frist vor Antritt der Reise erhalten.
Bei einer Absage der Reise kann der Reisende
vom Reisever-
anstalter verlangen, dass dieser ihm die
Teilnahme an einer
anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht.
Voraus-
setzung dafür ist allerdings, dass der
Veranstalter in
seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne
Aufpreis führt.
Seinen Wunsch nach einer Ersatzreise muss
der Reisende dem
Veranstalter gegenüber unverzüglich
erklären, nachdem ihm
die Absage bekannt gegeben worden ist.
Bei einer unberechtigten Absage macht sich
der Veranstalter
dem Reisenden gegenüber schadensersatzpflichtig
(§ 651f
BGB). Bei einer berechtigten Absage erlöschen
die gegen-
seitigen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag;
der
Reisende erhält eine etwaige Anzahlung
zurück.
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>> Center-Parcs als Anbieter von Reiseleistungen
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