[AnwaltOnline - Reiserecht August 2003]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht August 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Hallenbad nicht vorhanden
Ist im gebuchten Hotel trotz Katalogbeschreibung kein
Hallenbad vorhanden, so berechtigt dies zu einer Minderung
des Reisepreises i.H.v. 10 Prozent.
Auf Leistungen, die in der gültigen Hotelbeschreibung nicht
vorkommen, kann der Reisende jedoch nicht pochen. Auch wenn
im Reisebüro eventuell eine Beschreibung aus dem Sommer-
nicht aber aus dem gültigen Winterkatalog vorgelegt wurde,
ist die dortige Beschreibung unerheblich.LG Düsseldorf - Az: 22 S 531/01
>> Reiserücktritt bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen
Um die Kosten eines Reiserücktrittes von der Reiserück-
trittversicherung erstattet zu bekommen, wenn ein Ange-
höriger unerwartet schwer erkrankt, ist der Urlaub umgehend
zu stornieren. Die Versicherung muss nur dann bezahlen, wenn
ohne schuldhaftes Verzögern storniert wird.
Im vorliegenden Fall lag bereits seit geraumer Zeit eine
schwere Erkrankung des 73 Jahre alten Vaters der Klägerin
vor. Die Klägerin trat jedoch erst nach 1 ½ Monaten von der
Reise zurück, als unerwartete Komplikationen auftraten. Mit
Komplikationen hätte man jedoch gerade in Ansehung des
Alters des Patienten rechnen müssen. Es lag nach Ansicht
des Gerichts daher ein fahrlässiges Handeln vor, da die
Erkrankung nicht sofort angezeigt wurde.AG München - Az: 261 C 35677/01
>> Thrombosewarnung im Flieger?
Eine Verpflichtung der Fluggesellschaften zum Hinweis auf
ein mögliches Thromboserisiko auf Langstreckenflügen besteht
nicht. Ebenso besteht keine Informationspflicht über den
Sitzabstand an Bord.
Eine relevante Risikoerhöhung ist wissenschaftlich noch
nicht erwiesen, weswegen ein lediglich behaupteter Zusammen-
hang für eine Warn- und Hinweispflicht nicht ausreicht.OLG Frankfurt/Main - Az: 23 U 243/01
>> Hotel mit Mängeln ...
Eine vom gebuchten Hotel abweichende Unterbringung kann
eine nachträgliche Minderung des Reisepreises um 10% recht-
fertigen.
Im zu entscheidenden Fall wurden als weitere Mängel, die den
Reisepreis zusätzlich mindern, aufgeführt:1. Zu laute Klimaanlage: 5 %
2. Defizit von Obst und Gemüse in der Ernährung: 10%
3. Bautätigkeit an der Außenanlage: 5 %Alle Mängel zusammen führten jedoch nicht dazu, dass der
Urlauber berechtigt war, die Reise vorzeitig abzubrechen.AG Kleve - Az: 26 C 47/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Unbefahrbare Uferstraße
>> Monatsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen
>> Rucksack gestohlen - ein Fall für die Versicherung?
>> Mobiltelefon im Flieger kann teuer werden!Das Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektWeitere Urteile
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>> In welchen Fällen kann ich Schadensersatz verlangen?
Voraussetzungen und Inhalt des Schadensersatzanspruchs
(§ 651f BGB).1. Ist der Reisende wegen eines Reisemangels zur Minderung
des Reisepreises oder zur Kündigung des Reisepreises
berechtigt (die Voraussetzungen dafür müssen also vor-
liegen!), kann er daneben noch Schadensersatz für die ihm
wegen des Mangels entstandenen finanziellen Nachteile
verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft,
d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Dabei hat
der Veranstalter auch für das Verschulden seiner Erfüllungs-
gehilfen einzustehen. Darunter versteht man alle Personen,
deren er sich bedient hat, um den Reisevertrag zu erfüllen,
also seine Betriebsangehörigen aber auch Partnerunternehmen,
von denen er einzelne Reiseleistungen hat erbringen lassen
(z.B. Busunternehmen, Hotelbetriebe).
Wichtig ist dabei, dass im Streitfall nicht der Reisende das
Verschulden des Veranstalters nachweisen sondern umgekehrt
dieser den „Entlastungsbeweis“ führen muss. Ein Verschulden
des Veranstalters kann insbesondere in fehlerhafter Vor-
bereitung, Organisation und Durchführung der Reise oder
unzureichender Information des Reisenden begründet sein.
Kein Verschulden liegt vor bei höherer Gewalt, z.B. Natur-
katastrophen oder unvorhersehbaren Streiks oder Unruhen und
überhaupt dann, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die
nicht im Einwirkungsbereich des Veranstalters liegen (z.B.
Raubüberfall auf Reisende, Tierangriffe), sondern Teil des
allgemeinen Lebensrisikos sind.Beispiele für Verschulden des Reiseveranstalters:
Überbuchungen
Falsche Angaben im Reiseprospekt
Fehlende Hinweise auf gesundheitliche oder gesundheits-
polizeiliche Erfordernisse
Fehlende Hinweise auf Pass- und Visabestimmungen
Unterlassene Information über geänderte Abflugzeiten.Beispiele für Schäden:
Bei Erkrankungen oder Unfällen Arzt- und Krankenhauskosten,
Rücktransportkosten
Bei verspäteter Rückkehr entgangene Einkünfte
Bei Gepäckverlust Wiederbeschaffungskosten
Bei ÜberbuchungMehrpreis einer anderen Unterkunft2. Wird die Reise infolge eines vom Veranstalter ver-
schuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst
angetreten oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende
auch eine angemessene finanzielle Entschädigung für die
nutzlos aufgewendete („vertane“) Urlaubszeit verlangen. Von
einer erheblichen Beeinträchtigung kann man im allgemeinen
ausgehen, wenn der Reisemangel so gravierend ist, dass eine
Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt
werden kann. Entscheidend kommt es auch darauf an, ob
infolge des Mangels der Erholungszweck des Urlaubs nicht
erreicht werden kann (z.B. bei Badeverbot am Strand bei
einem Strand- und Badeurlaub). Die Gerichte entscheiden
uneinheitlich, wenn ein Arbeitnehmer bei Vereitelung einer
Reise seinen Urlaub gar nicht antritt sondern verschiebt.
Andererseits ist klar, dass Schadensersatz wegen „vertaner“
Urlaubszeit nicht nur Berufstätigen, sondern auch Rentnern,
Hausfrauen und Schülern zustehen kann. Wird die Urlaubsreise
abgebrochen, so ist es oft problematisch, ob die Gesamtzeit
des vorgesehenen Urlaubs „vertan“ ist oder nur der Teil, der
die abgebrochene Reise betrifft und der Reisende die
Möglichkeit hat, die restliche Urlaubszeit unter
Erholungsgesichtspunkten sinnvoll zu verwenden. Tritt er
eine Ersatzreise an, kann für deren Dauer i.A. keine Ent-
schädigung verlangt werden. Bei der Höhe der Entschädigung
sind, weil das Gesetz von einer „angemessenen“ Entschädigung
spricht, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,
also Höhe des Reisepreises, Schwere der Beeinträchtigung des
Erholungszwecks, Einkommensverhältnisse des Reisenden, der
für die Finanzierung eines Ersatzurlaubs notwendige Geld-
betrag und die Schwere des Verschuldens des Veranstalters.
Manche Gerichte wenden auch Tagessatzsysteme an, wobei sich
die dem Reisenden zuerkannten Tagessätze um EUR 72,-
bewegen.Wichtig: Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubs-
zeit besteht nicht, wenn die Reise infolge eigenen Verschuldens
des Reisenden deshalb vereitelt oder beeinträchtigt wird.3. Wie bei allen Schadensersatzansprüchen führt auch hier
ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden am Eintritt des
Mangels und/oder Schadens zu einer Reduzierung des
Anspruchs auf Schadensersatz. Ein Mitverschulden kann etwa
darin liegen, dass der Reisende eine Krankheit, die der
Veranstalter verschuldet hat, nicht rechtzeitig behandeln
lässt und ihre Auswirkungen dadurch verschlimmert.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Muster eines Abhilfeverlangen
>> Muster einer KündigungDas Jahresabo Reiserecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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