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* AnwaltOnline - Reiserecht
August 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Hallenbad nicht vorhanden
Ist im gebuchten Hotel trotz Katalogbeschreibung
kein
Hallenbad vorhanden, so berechtigt dies zu
einer Minderung
des Reisepreises i.H.v. 10 Prozent.
Auf Leistungen, die in der gültigen
Hotelbeschreibung nicht
vorkommen, kann der Reisende jedoch nicht
pochen. Auch wenn
im Reisebüro eventuell eine Beschreibung
aus dem Sommer-
nicht aber aus dem gültigen Winterkatalog
vorgelegt wurde,
ist die dortige Beschreibung unerheblich.
LG Düsseldorf - Az: 22 S 531/01
>> Reiserücktritt bei schwerer
Erkrankung eines Angehörigen
Um die Kosten eines Reiserücktrittes
von der Reiserück-
trittversicherung erstattet zu bekommen,
wenn ein Ange-
höriger unerwartet schwer erkrankt,
ist der Urlaub umgehend
zu stornieren. Die Versicherung muss nur
dann bezahlen, wenn
ohne schuldhaftes Verzögern storniert
wird.
Im vorliegenden Fall lag bereits seit geraumer
Zeit eine
schwere Erkrankung des 73 Jahre alten Vaters
der Klägerin
vor. Die Klägerin trat jedoch erst nach
1 ½ Monaten von der
Reise zurück, als unerwartete Komplikationen
auftraten. Mit
Komplikationen hätte man jedoch gerade
in Ansehung des
Alters des Patienten rechnen müssen.
Es lag nach Ansicht
des Gerichts daher ein fahrlässiges
Handeln vor, da die
Erkrankung nicht sofort angezeigt wurde.
AG München - Az: 261 C 35677/01
>> Thrombosewarnung im Flieger?
Eine Verpflichtung der Fluggesellschaften
zum Hinweis auf
ein mögliches Thromboserisiko auf Langstreckenflügen
besteht
nicht. Ebenso besteht keine Informationspflicht
über den
Sitzabstand an Bord.
Eine relevante Risikoerhöhung ist wissenschaftlich
noch
nicht erwiesen, weswegen ein lediglich behaupteter
Zusammen-
hang für eine Warn- und Hinweispflicht
nicht ausreicht.
OLG Frankfurt/Main - Az: 23 U 243/01
>> Hotel mit Mängeln ...
Eine vom gebuchten Hotel abweichende
Unterbringung kann
eine nachträgliche Minderung des Reisepreises
um 10% recht-
fertigen.
Im zu entscheidenden Fall wurden als weitere
Mängel, die den
Reisepreis zusätzlich mindern, aufgeführt:
1. Zu laute Klimaanlage: 5 %
2. Defizit von Obst und Gemüse in der
Ernährung: 10%
3. Bautätigkeit an der Außenanlage:
5 %
Alle Mängel zusammen führten jedoch
nicht dazu, dass der
Urlauber berechtigt war, die Reise vorzeitig
abzubrechen.
AG Kleve - Az: 26 C 47/01
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>> Unbefahrbare Uferstraße
>> Monatsfrist zur Geltendmachung von
Ansprüchen
>> Rucksack gestohlen - ein Fall für
die Versicherung?
>> Mobiltelefon im Flieger kann teuer
werden!
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Weitere Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> In welchen Fällen kann ich Schadensersatz
verlangen?
Voraussetzungen und Inhalt des Schadensersatzanspruchs
(§ 651f BGB).
1. Ist der Reisende wegen eines Reisemangels
zur Minderung
des Reisepreises oder zur Kündigung
des Reisepreises
berechtigt (die Voraussetzungen dafür
müssen also vor-
liegen!), kann er daneben noch Schadensersatz
für die ihm
wegen des Mangels entstandenen finanziellen
Nachteile
verlangen, wenn der Reiseveranstalter den
Mangel schuldhaft,
d.h. vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht hat. Dabei hat
der Veranstalter auch für das Verschulden
seiner Erfüllungs-
gehilfen einzustehen. Darunter versteht man
alle Personen,
deren er sich bedient hat, um den Reisevertrag
zu erfüllen,
also seine Betriebsangehörigen aber
auch Partnerunternehmen,
von denen er einzelne Reiseleistungen hat
erbringen lassen
(z.B. Busunternehmen, Hotelbetriebe).
Wichtig ist dabei, dass im Streitfall nicht
der Reisende das
Verschulden des Veranstalters nachweisen
sondern umgekehrt
dieser den „Entlastungsbeweis“ führen
muss. Ein Verschulden
des Veranstalters kann insbesondere in fehlerhafter
Vor-
bereitung, Organisation und Durchführung
der Reise oder
unzureichender Information des Reisenden
begründet sein.
Kein Verschulden liegt vor bei höherer
Gewalt, z.B. Natur-
katastrophen oder unvorhersehbaren Streiks
oder Unruhen und
überhaupt dann, wenn der Schaden auf
Umständen beruht, die
nicht im Einwirkungsbereich des Veranstalters
liegen (z.B.
Raubüberfall auf Reisende, Tierangriffe),
sondern Teil des
allgemeinen Lebensrisikos sind.
Beispiele für Verschulden des Reiseveranstalters:
Überbuchungen
Falsche Angaben im Reiseprospekt
Fehlende Hinweise auf gesundheitliche oder
gesundheits-
polizeiliche Erfordernisse
Fehlende Hinweise auf Pass- und Visabestimmungen
Unterlassene Information über geänderte
Abflugzeiten.
Beispiele für Schäden:
Bei Erkrankungen oder Unfällen Arzt-
und Krankenhauskosten,
Rücktransportkosten
Bei verspäteter Rückkehr entgangene
Einkünfte
Bei Gepäckverlust Wiederbeschaffungskosten
Bei ÜberbuchungMehrpreis einer anderen
Unterkunft
2. Wird die Reise infolge eines vom Veranstalter
ver-
schuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar
nicht erst
angetreten oder erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende
auch eine angemessene finanzielle Entschädigung
für die
nutzlos aufgewendete („vertane“) Urlaubszeit
verlangen. Von
einer erheblichen Beeinträchtigung kann
man im allgemeinen
ausgehen, wenn der Reisemangel so gravierend
ist, dass eine
Minderung des Reisepreises von mindestens
50% verlangt
werden kann. Entscheidend kommt es auch darauf
an, ob
infolge des Mangels der Erholungszweck des
Urlaubs nicht
erreicht werden kann (z.B. bei Badeverbot
am Strand bei
einem Strand- und Badeurlaub). Die Gerichte
entscheiden
uneinheitlich, wenn ein Arbeitnehmer bei
Vereitelung einer
Reise seinen Urlaub gar nicht antritt sondern
verschiebt.
Andererseits ist klar, dass Schadensersatz
wegen „vertaner“
Urlaubszeit nicht nur Berufstätigen,
sondern auch Rentnern,
Hausfrauen und Schülern zustehen kann.
Wird die Urlaubsreise
abgebrochen, so ist es oft problematisch,
ob die Gesamtzeit
des vorgesehenen Urlaubs „vertan“ ist oder
nur der Teil, der
die abgebrochene Reise betrifft und der Reisende
die
Möglichkeit hat, die restliche Urlaubszeit
unter
Erholungsgesichtspunkten sinnvoll zu verwenden.
Tritt er
eine Ersatzreise an, kann für deren
Dauer i.A. keine Ent-
schädigung verlangt werden. Bei der
Höhe der Entschädigung
sind, weil das Gesetz von einer „angemessenen“
Entschädigung
spricht, alle Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen,
also Höhe des Reisepreises, Schwere
der Beeinträchtigung des
Erholungszwecks, Einkommensverhältnisse
des Reisenden, der
für die Finanzierung eines Ersatzurlaubs
notwendige Geld-
betrag und die Schwere des Verschuldens des
Veranstalters.
Manche Gerichte wenden auch Tagessatzsysteme
an, wobei sich
die dem Reisenden zuerkannten Tagessätze
um EUR 72,-
bewegen.
Wichtig: Ein Schadensersatzanspruch wegen
vertaner Urlaubs-
zeit besteht nicht, wenn die Reise infolge
eigenen Verschuldens
des Reisenden deshalb vereitelt oder beeinträchtigt
wird.
3. Wie bei allen Schadensersatzansprüchen
führt auch hier
ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden
am Eintritt des
Mangels und/oder Schadens zu einer Reduzierung
des
Anspruchs auf Schadensersatz. Ein Mitverschulden
kann etwa
darin liegen, dass der Reisende eine Krankheit,
die der
Veranstalter verschuldet hat, nicht rechtzeitig
behandeln
lässt und ihre Auswirkungen dadurch
verschlimmert.
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