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* AnwaltOnline - Reiserecht
Februar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von
Reiseveranstaltern
Der unter anderem für Reisevertragssachen zuständige
X.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19.
November 2002 darüber entschieden, ob eine in den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ent-
haltene Klausel, der zufolge sich der Reiseveranstalter
vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung be-
stätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungs-
kosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang
zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro
Sitz-
platz auf den Reisepreis auswirkt", wirksam ist. Dies hat
der Senat verneint.
Er hat in seinem Urteil ausgeführt, daß § 651 a
Abs. 4 Satz
1 BGB n.F. keine bestimmte Fassung einer möglichen Preis-
erhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der
Reiseveranstalter vorschreibe und daher dem Reiseveran-
stalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer
solchen Klausel eröffne. Eine diesen Rahmen ausfüllende
Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
BGB n.F. Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf
§ 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt lediglich klar, daß für
Er-
höhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des
§ 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke
des § 309 Nr. 1 BGB n.F. gilt; sie schließt deshalb
die
Angemessenheitskontrolle der Klausel nicht aus. Nach Auf-
fassung des Senats ist die angegriffene Preisanpassungs-
klausel unwirksam, weil sie gegen das durch § 651 a Abs. 4
Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot (§ 307 Abs.
1 BGB n.F.) verstößt. In einer Preiserhöhungsklausel
in
Reiseverträgen muß zumindest klargestellt sein, welcher
Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhtem Reise-
preis ist. Diesem Grundsatz wird die Klausel nicht gerecht,
weil sie mehrdeutig ist. Sie läßt die Auslegung zu,
daß
nicht nur die im Vertrag wie ausgeschrieben vereinbarten
Preise, sondern sowohl die ausgeschriebenen als auch die
im Vertrag von der Ausschreibung abweichenden Preise zur
Grundlage des Erhöhungsverlangens genommen werden können.
BGH, Urt. v. 19. November 2002 - Az.: X ZR 243/01
Quelle: PM Bundesgerichtshof
>> Vertane Urlaubszeit bei einem Rentner
Eine Anknüpfung der Entschädigung für vertane
Urlaubszeit
an den Preis der Reise ist nicht gerechtfertigt, wenn es
sich bei dem Reisenden um einen Rentner handelt, eine Nach-
holung der Reise mithin an jedem anderen Tag eines Jahres
möglich ist und der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter
Anspruch auf volle Erstattung der Reisekosten hat.
OLG Celle, Urt. vom 26.9.2002 - 11U 237/01
>> Falsche Versprechen bei Butterfahrt
Werden vom Veranstalter einer sogenannten Butterfahrt
falsche Versprechen in der zur Teilnahme auffordernden
Werbung gemacht, so kann sich dieser strafbar machen.
Im vorliegenden Fall wurde in an 1500 Senioren persönlich
addressierten Schreiben mit einem "leckeren Mittagessen"
sowie "Topgewinnen" geworben.
Tatsächlich erhielt jeder Teilnehmer der Butterfahrt eine
Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen. Die versprochenen
Gewinne gab es ebenfalls nicht. Der Unternehmer wurde wegen
unlauterer Werbung verurteilt.
BGH - AZ: 3 StR 11/02
>> Auf Chipkarten-Zimmerschlüssel selber aufpassen
Für die sichere Aufbewahrung von Chipkarten-Zimmer-
schlüsseln müssen Hotelgäste selber sorgen. Das
Hotel ist
nicht verpflichtet, eine entsprechende Möglichkeit anzu-
bieten.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war das
klagende Ehepaar bestohlen worden. Die Täter waren in den
Besitz der ungekennzeichneten Chipkarte sowie des Safe-
schlüssels gekommen, welcher mit einer Zimmernummer gekenn-
zeichnet war.
Die Kläger verlangten vom Reiseveranstalter Schadenersatz
für den Verlust von ca. 1.200 EURO in bar, die sich im Safe
befanden. Das Gericht lehnte die Forderung ab, da eine
Chipkartenzuordnung zu dem entsprechenden Zimmer nicht ohne
weiteres möglich gewesen sei und deren Einsatz gerade dazu
diene, die sichere Verwahrung an der Rezeption überflüssig
zu machen. Darüber hinaus sei ein gewisses Maß an Eigen-
verantwortung zu erwarten.
AG Hannover - AZ: 543 C 1072/02
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Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Paradores - Wohnen wie die Ritter
Es dämmert schon, als wir das Städtchen Tortosa erreichen.
Nach kurzer Fahrt am mächtigen Ebro entlang, folgen wir den
Schildern "Parador nacional" durch die engen Gassen der
Altstadt. Zuerst sanft, dann immer steiler geht es hinauf,
bis wir schließlich die alte Burgbrücke erreichen und
damit
das Castillo de la Zuda. Eine Burg arabischen Ursprungs und
heute eines von 88 Paradores in Spanien, von denen sich mehr
als die Hälfte in Gemäuern historischer Burgen, Schlösser
und Klöster befinden. Vom Parkplatz aus bietet sich ein
herrlicher Panoramablick über die Dächer der Altstadt
und
die Kathedrale von Tortosa. In der Empfangshalle und den
Gängen präsentiert sich Geschichte in vielfältiger
Form.
Ritterrüstungen á la Don Quichote begrüßen
den Besucher.
Schwerter und Hellebarden drohen von den Wänden. In krassem
Gegensatz: moderne Computertechnik am Empfang, die unsere
Buchung ordnungsgemäß bestätigt. Die Bohlen unserer
Zimmertür sind mehrere Zentimeter dick, Schrank, Betten und
restliches Mobiliar wirken antik, aber die Ausstattung des
Bades ist hochmodern. Leider gibt es hier keine mittel-
alterlichen Himmelbetten, wie in manchen anderen Paradores.
Zum Abendessen geht es in den Rittersaal. Direkt neben dem
riesigen Kamin, bekommen wir einen Tisch zugewiesen und
können aus einer Vielzahl, vorwiegend regionaler Gerichte,
wählen.
(C) 2003 travel24.com
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*2* Das Thema des Monats
>> Rechtes des Reisenden bei Streik
Die Gewerkschaft hat es angekündigt:
Der Luftverkehr soll
bestreikt werden. Für viele Reisende,
die von einer Streik-
maßnahme betroffen sind, stellt sich
die Frage, welche
Rechte ihnen zustehen.
Zunächst einmal wird die Fluggesellschaft
in aller Regel
von sich aus bemüht sein, den Schaden
so gering wie möglich
zu halten und Reisende, deren Flug nicht
starten kann, auf
andere Flüge umzubuchen. Erleidet der
Reisende durch hier-
durch entstehende Verspätungen Schäden,
etwa weil ein
geplanter Geschäftstermin platzt, ist
die Fluggesellschaft
allerdings nicht einstandspflichtig. Die
gesetzliche
Haftung greift nämlich allenfalls dann,
wenn die Flug-
gesellschaft die Verspätung zu vertreten
hat. Das aller-
dings ist nicht der Fall, wenn die Verzögerung
auf einen
Streik des Personals zurückzuführen
ist. Gleiches gilt,
wenn die Fluggesellschaft wegen Streiks in
Einzelfällen
oder auch über einen längeren Zeitraum
überhaupt nicht in
der Lage ist, gebuchte Flüge durchzuführen.
Auch hier ist
ihr kein Verschulden anzulasten, Schadenersatzansprüche
bestehen nicht.
Wird allerdings der Flug nicht durchgeführt,
hat der
Reisende zumindest einen Anspruch auf Rückerstattung
des
gezahlten Reisepreises.
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>> Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Fluggesellschaft
Ryanair
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