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* AnwaltOnline - Reiserecht
November 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei Flugpauschal-
reise
Vorliegend verlangten die Kläger den gesamten Reisepreis
nebst Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit
nach
Abbruch einer Flugpauschalreise in die Dominikanische
Republik, weil die Ferienanlage kurz nach Eintreffen der
Kläger durch den Hurrikan "Georges" größtenteils
zerstört
wurde und sie daher in einem anderen Teil des Landes
provisorisch untergebracht wurden.
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und
an dieses zurückverwiesen.
Der Reiseveranstalter, so das Berufungsgericht, habe keine
Vertragsverletzung begangen habe, da er in der Nacht vor
dem Abflug die erfolgte Hurrikan Vorwarnung nicht hätte ab-
fragen und an die Reisenden weitergeben müssen, weil die
Eintreffwahrscheinlichkeit erst bei 25% lag. Der BGH führte
hierzu aus, daß eine 25%ige Eintreffwahrscheinlichkeit eine
erhöhte Gefährdung darstelle und nicht mehr unter das
all-
gemeine Lebensrisiko falle.
Es bestehe deshalb schon dann ein Kündigungsrecht des
Reisenden, wenn mit einem schädigenden Ereignis mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit und nicht erst mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Entsprechend bestehe eine
Hinweispflicht des Veranstalters. Ist der Veranstalter
aufgrund unterlassener Erkundigungen im gebotenen Umfang
hierzu nicht in der Lage, so begründet dies den Vorwurf
einer positiven Vertragsverletzung.
Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ist fallweise unter
Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrages
zu beurteilen. Bei all-inclusive Flugpauschalreisen ist von
besonderer Risikobereitschaft der Reisenden nicht ohne
weiteres auszugehen.
BGH, Urt. v. 15.10.2002 - AZ: X ZR 147/01
>> Aufwendungen für Reisebegleitung auf Urlaubsreise
außergewöhnliche Belastung?
Ist ein Körperbehinderter auf ständige Begleitung
ange-
wiesen, so kann er Mehraufwendungen, die Ihm bei einer
Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und
Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener
Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte
als außer-
gewöhnliche Belastung abziehen.
Hierbei orientiert sich der angemessene Betrag an dem
Betrag, den ein Bundesbürger im Jahr durchschnittlich für
Urlaubsreisen ausgibt.
BFH, Urt. v. 04.07.2002 - AZ: III R 58/98
>> Kann randalierender Fluggast abgewiesen werden?
Im vorliegenden Fall hatte sich der Passagier auf einem
Langstreckenflug von Mauritius nach München in der "Comfort"
Klasse mit Champagner betrunken und dann randaliert sowie
Passagiere und Personal belästigt.
Ein Passagier musste den Flug in der Economy Klasse fort-
setzen, um weitere Streitigkeiten mit dem Betrunkenen zu
vermeiden. Dieser konnte entsprechend Zeugenaussagen beim
Check-In für den Anschlußflug nicht mehr aufrecht stehen.
Die Fluggesellschaft schloß den Kläger vom Weiterflug
aus.
Zu Recht, wie das Gericht entschied.
AG Frankfurt - AZ: 31 C 838/02-83
>> Haftung des Reisveranstalters für jedes beliebige Risiko?
Reiseveranstalter können nicht für jedes erdenkliche
Risiko
während einer Urlaubsreise verantwortlich und haftbar ge-
macht werden. Kann der Reisende Gefahren selber erkennen, so
muss er sich entsprechend verhalten.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger angeführt, daß
das
Dach einer Hotelbar einen halben Meter in den Treppenraum
hinein ragte. Aufgrund der hiervon ausgehenden Gefährdung
verlangte der Kläger Geld zurück. Die Forderung wurde
zurück-
gewiesen. Ein Reisemangel liege nicht vor. Es sei grund-
sätzlich die Pflicht eines Reisenden, für seine eigene
Sicherheit zu sorgen.
LG Frankfurt - AZ: 2/24 S 350/01
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Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Nord - Thailand & Laos: Reise an den Rand der Zeit
Die Bergwelt im Norden Thailands verspricht Begegnungen mit
alten Traditionen und eine Reise an den Rand der Zeit. Das
pralle Leben überrennt jeden, der in Chiang Rai, der Haupt-
stadt von Thailands nördlichster Provinz, aus dem Flugzeug
steigt – ob beim Neujahrsfest "Songkran" im April, das mit
einer riesigen Wasserschlacht gefeiert wird, auf einem der
vielen Essensmärkte oder einfach nur im Straßengewühl
zwischen Mopeds und Tuktuks. Später, auf dem Weg zu den
Bergvölkern scheint die Stadt dann Lichtjahre entfernt.
Götter und Geister
Eine halbe Million Menschen zählen die "Chao Khao", die
Bergvölker, im Norden des Landes. Manche halten sich ver-
steckt, andere hat die Regierung zwangsumgesiedelt, um die
Brandrodung und den Opiumhandel in den Griff zu bekommen.
Die Meo, Yao, Lahu, Lisu, Akha und Karen sind Völker mit
eigenen Traditionen, Gesetzen und Geistern. Und mit eigenen
Geschichten, die seit Generationen erzählt werden: von A E
Ma, der Frau, die die Erde, und G’ui Sha, dem Mann, der den
Himmel erschaffen hat. Von Baum-, Berg-, Tal- und Wasser-
geistern, die Menschen krank machen und die man mit
Schweine- und Hühneropfern besänftigt.
(C) 2002 travel24.com
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*2* Das Thema des Monats
>> Welche Rechte haben Bahnpassagiere?
Nachdem die Deutsche Bahn AG am 1. November
2002 ihr neues
Preissystem vorgestellt hat, ist Bahnfahren
in aller Munde.
Das Unternehmen erhofft sich ein Plus an
Passagieren.
Wie
aber sieht es aus, wenn die Bahnreise nicht
so verläuft,
wie Fahrplan und Serviceorientierung dies
versprechen?
Muss sich der Reisende mit den "Pünktlichkeitsgutscheinen"
zufrieden geben? Oder haftet die Bahn wie
jeder andere
auch, der eine Leistung schlecht erbringt?
Grundlage der
Haftung der Deutschen Bahn AG ist der Deutsche
Eisenbahn-
Personen- und Gepäcktarif, Teil 1 (DPT
1). Er besteht aus
der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) und der
Ausführungs-
bestimmung der Eisenbahn.
Verpasster Anschlusszug
Reisende haben zunächst die Möglichkeit,
zum Startbahnhof
zurückzukehren. Dort erhalten sie innerhalb
einer Frist von
sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer
ihres Fahr-
scheins den vollen Fahrpreis erstattet. Trifft
der Bahngast
die Entscheidung zur Weiterfahrt, muss die
Bahn für eine
unverzügliche Beförderung sorgen.
Hierbei muss die ange-
botene Verbindung auf schnellstem Wege und
ohne Preisauf-
schlag zum Zielbahnhof führen. Am günstigsten
ist es in
diesem Fall, den Zugbegleiter anzusprechen,
damit dieser
alle erforderlichen Vorkehrungen treffen
kann.
Verpasster letzter Zug
Wird infolge einer Zugverspätung der
letzte zum Zielbahnhof
abgehende Zug verpasst, ist das besonders
ärgerlich. Ein
Anspruch auf die Nutzung eines Schlaf- oder
Liegewagens,
der in Richtung des Zielortes fährt,
besteht hier nicht.
Die Bahn hat allerdings dafür zu sorgen,
dass dem Reisenden
entweder die Weiterfahrt in einem anderen
Verkehrsmittel
oder, falls dies günstiger ist, eine
Hotelübernachtung
bezahlt wird. Ist eine Verspätung absehbar,
muss sich der
Bahnreisende bereits während der Fahrt
an den Zugbegleiter
wenden und so seiner Schadensminderungspflicht
genügen.
Anspruch auf einen Sitzplatz
Grundsätzlich kann nur derjenige einen
bestimmten Sitzplatz
für sich beanspruchen, der eine Sitzplatzreservierung
vor-
zuweisen hat. Die Bahn behält sich vor,
einen Teil der
Plätze nicht zu reservieren. Wer die
Reise ohne Reser-
vierung antritt und gleichwohl einen freien
Platz findet,
darf ihn besetzen und ihn auch während
der gesamten Fahrt
beanspruchen. Ist ein Zug überfüllt
und kann daher aus
Sicherheitsgründen nicht weiterfahren,
können theoretisch
alle Fahrgäste ohne Sitzplatz aus dem
Zug geschickt
werden. Dieser Fall kommt indes in der Praxis
wohl nur in
den seltensten Fällen zum Tragen.
Weigerung zur Beförderung
Ein Fahrschein ohne gleichzeitige Sitzplatzreservierung
verbrieft nur dann einen Beförderungsanspruch,
wenn hin-
reichend Plätze verfügbar sind.
Wer hingegen keine Sitz-
platzreservierung erwirbt, hat auch keinen
Anspruch auf
die Beförderung in einem bestimmten
Zug. Er muss in Kauf
nehmen, dass er gegebenenfalls auf eine der
folgenden
Verbindungen warten muss.
Beschwerdeverfahren
Grundsätzlich ist die Deutsche Bahn AG
nicht verpflichtet,
eine Entschädigung für entgangene
Reisequalität, etwa
wegen Zugverspätung, zu leisten. Sie
muss jedoch, wie
bereits oben erläutert, ihre Fahrgäste
an deren Zielorte
weiterbefördern, wenn es zu Verspätungen
oder Ausfällen
kommt. In Frage kommt aber stets eine Einzelfallprüfung,
in der über eine Kulanzregelung, wie
etwa über den oben
erwähnten "Pünktlichkeitsgutschein"
entschieden wird.
Diese Gutscheine werden zuweilen auch ohne
besonderes
Verfahren von den Zugbegleitern bereits im
- verspäteten
- Zug ausgegeben. Ein Rechtsanspruch darauf
besteht aber
leider nicht.
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