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* AnwaltOnline - Reiserecht
September 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Schwerpunkt der Reise verändert
Behält sich der Reiseveranstalter Änderungen des
Reiseab-
laufes in den Allgemeinen Reisebedingungen vor, so dürfen
diese nur Details des Programms betreffen.
Im vorliegenden Fall buchte der Reisende eine Ägypten-Reise,
die eine 8-tägige Nilkreuzfahrt umschloß. Vor Ort wurde
der
Reisende jedoch informiert, daß die Kreuzfahrt um 1 1/2 Tage
verkürzt wurde. Da die Dauer der Kreuzfahrt in Anbetracht
der Vielzahl von derartigen Angeboten ein entscheidendes
Kriterium für die Buchung sei, bestand ein Recht der
Minderung. Da aufgrund der Verkürzung zudem an 2 Tagen kein
Mittag- und Abendessen zur Verfügung stand, sei eine
Minderung von 80% für die betroffenen Tage angemessen.
AG Hamburg-Altona - AZ: 319 C 132/01
>> Anspruch auf nebeneinander liegende Plätze im Flugzeug?
Pauschalreisende haben keinen Anspruch darauf, nebeneinader
liegende Plätze im Flugzeug zu erhalten. Dies gilt auch bei
Familien mit Kleinkindern.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger getrennte Sitzplätze
erhalten. Da üblicherweise die Plätze in der Reihenfolge
des Check-Ins vergeben werden und die Kläger zu den letzten
gehörten, die das Gepäck am Check-In Schalter aufgaben,
bestand kein Anspruch auf eine andere Sitzplatzverteilung.
AG Düsseldorf - AZ: 50 C 18568/01
>> Wegfall wichtiger Teile einer Pauschalreise
Ein erheblicher Reisemangel besteht bei Ausfall wichtiger
Teile einer Pauschalreise. Dies gilt auch bei einer abge-
sagten speziellen Stadtrundfahrt und auch dann, wenn Flug
und Unterkunft im Vergleich dazu deutlich teurer sind.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Parisreise mit
einer Führung "Erwandern der Stadt Paris zu Fuß mit
einem
örtlichen Reiseführer" gebucht. Die Führung fiel
jedoch aus,
die Klägerin erhielt 15% des Reisepreises erstattet, ver-
langte jedoch eine Minderung des restlichen Reisepreises um
28%. Das Gericht gestand Ihr diese zu, da die Reise im
erheblichen Umfang mangelhaft war. Der vorrangige Reisezweck
habe gerade in der Teilnahme an den Stadtspaziergängen
bestanden.
AG Frankfurt - AZ: 30C 2184/01
>> "Kerosin-Vorbehalt" - Reiseveranstalter muss Papiere
aushändigen
Die Aushändigung der Reiseunterlagen darf nicht verweigert
werden, wenn der sogenannte Kerosin-Zuschlag nur unter Vor-
behalt gezahlt wurde bzw. die Zahlung nur unter Vorbehalt
angeboten wurde. Hierbei ist maßgeblich, daß ansonsten
ein
unzulässiger Druck auf die Reisenden ausgeübt würde,
indem
der Eindruck vermittelt wird, daß der Zuschlag hingenommen
werde müsse.
Im vorliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter gemäß
Urteilsspruch nicht nur unzulässigen Druck ausgeübt sondern
auch den falschen Eindruck vermittelt, daß mit einem Ver-
zicht auf den Vorbehalt etwaige spätere Rückzahlungsan-
sprüche ausgeschlossen würden. Dieses ist rechtlich jedoch
nicht korrekt.
OLG Frankfurt - AZ: 6 U 50/01
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Kaputte Fliesen im Hotelpool
>> Versprechungen in Reisekatalog - Haftungsgrund?
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Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Japan - schlaflos in Tokio
Vergangenheit trifft Zukunft
Die Hauptstadt verfügt über keinen einheitlichen Stadtkern,
sie besitzt mehrere Zentren, die entlang der Trasse liegen:
Shibuya, Shinjuku, Ikebukuro und Ueno zum Beispiel. Neben
der Ueno Station schlängelt sich die Ameyoko Straße.
Ver-
kaufsstände reihen sich aneinander wie vor 40 Jahren, sind
überladen mit Taschen, Gemüse, T-Shirts und Meerestieren.
Ein ähnliches Flair wie Ueno verströmt Asakusa. Im Tempel-
bezirk am Rand des Sumida-Flusses finden die knipsenden
Touristen reichlich Motive des traditionellen Japans. Auf
der anderen Seite des Flusses wird die Vergangenheit von
der Zukunft abgelöst. Dort hat Designer Philippe Starck
dem Verwaltungsgebäude der Asahi-Brauerei ein Dach aufge-
setzt, das an eine mehrstöckige Schaumkrone erinnert. Am
Kai legt der Waterbus ab und fährt hinunter zur Bucht von
Tokio. Hier wächst ein Utopia den Wolken entgegen: Odaiba
heißt das aufgeschüttete Neuland, mit Parks und Strand-
promenaden, wilder Astro-Architektur und Einkaufspassagen.
Abends heißen die Hot Spots Shibuya, Harajuku, und Shinjuku.
Im 41. Stock des Shinjuku Park Tower etwa, in der Peak
Lounge, trinken die Gäste Cocktails zwischen Bambus-
sträuchern und Lampen aus handgeschöpftem Papier, und
lassen
das Lichtermeer der Stadt in ihre Herzen strömen. Wenn dann
die Rechnung kommt - eine kleine Schale Limonengrastee für
50 Mark - verzieht niemand eine Miene. Dieser Ausblick war
es wert.
(C) 2002 travel24.com
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*2* Das Thema des Monats
>> Schlechtes Essen und Servicemängel
Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht
oder stimmt der
Service, den der Reisende billigerweise erwarten
darf,
nicht, kann in der Regel der Reisepreis gemindert
werden.
Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene
Gerichte auf
den Tisch, können Reisende 20 bis 30%
des Reisepreises
zurückerstattet verlangen. Ist das Essen
zu kalt, kann bei
Vollpension-Buchung unter Umständen
eine Reisepreis-
minderung von 10% gerechtfertigt sein. In
Einzelfällen
sprachen Gerichte dem Reisenden wegen verdorbenen
Essens
auch schon einen Anspruch auf Rückerstattung
des kompletten
Reisepreises zuzüglich Schadenersatz
wegen nutzlos auf-
gewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das
Landgericht
Düsseldorf der Klage einer Reisenden
statt, die sich an
einem Hotelbufett mit Salmonellen infiziert
hatte
(Az.: 22 S 443/99). Wird dem Urlauber verschmutztes
Geschirr zugemutet, können bis zu 15%
des Reisepreises
zurückverlangt werden. Wird nur ein
Buffet geboten, ob-
schon der Katalog Service am Tisch versprach,
ist bei
Vollpension ebenfalls eine Rückerstattung
bis zu 15%
möglich. Schließlich urteilte
das Amtsgericht Düsseldorf,
daß ein Reisender, der beim Abendessen
im Hotel in eine
"Essensschicht" eingeteilt worden war, den
Reisepreis um
10% mindern könne (Az.: 52 C 2500/01).
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Monat zusätzlich:
>> Leitfaden für Wassersportler
>> Falsche Versprechungen bei Kaffeefahrten
>> Attest bei Reiserücktritt wegen
Krankheit
>> Ersatzunterkunft immer Reisemangel
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