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* AnwaltOnline - Reiserecht
August 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Raub bei Landgang
Wird einem Reisenden, der während der Liegezeit seines
Kreuzfahrtschiffes im Hafen Fort de France (Martinique)
einen Landgang unternimmt, die Fotoausrüstung geraubt,
stellt dies keinen Reisemangel dar.
Dies entschied das LG Bremen in einem Fall, in dem der
Reisenden auf vorbezeichnetem Landgang die Videokamera ent-
rissen sowie ein Fotoapparat, Geld und Papiere entwendet wurden
und sie zudem mehrere Meter über den Boden geschleift wurde,
weil sie den Gurt der Kamera festhielt. Zu dem Landgang auf
Martinique war es gekommen, nachdem in Abweichung vom Reise-
programm statt in Philipsburg auf St. Martin in Fort de
France auf Martinique angelegt worden war.
Trotz dieser unplanmäßigen Ablaufänderung, so das
Gericht,
habe die klagende Reisende keinen Anspruch wegen eines
Reisemangels. In dem Überfall auf Martinique habe sich
lediglich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin ver-
wirklicht. So könne es zu einem derartigen Raub auch in
Deutschland kommen. Insbesondere sei das Risiko, Opfer eines
Raubüberfalles zu werden, nach den eigenen Einlassungen der
Klägerin in Fort de France nicht größer als in
Philipsburg.
Ein Reisemangel hätte nur dann angenommen werden können,
wenn sich durch den Raubüberfall ein besonderes Risiko durch
den Landgang auf Martinique verwirklicht hätte. Dies sei
indes nicht der Fall.
LG Bremen, Urt. v. 27.2.2002, Az.: 4 S 432/01 (b)
>> Mietwagenschaden als Reisemangel
Ein Reisender, der während einer beim beklagten Reisever-
anstalter gebuchten Australienreise eine vom Beklagten
empfohlene Tour mit einem gleichfalls vom Beklagten
empfohlenen Mietwagen unternimmt, kann, wenn er bei Durch-
queren eines Flusses hängen bleibt, weil der Motor des
Wagens mit Wasser volläuft, Abschleppkosten sowie Reparatur-
kosten nicht ersetzt verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in seinem Prospekt darauf hingewiesen hat, dass bei Fluss-
durchquerungen auf die Wassertiefe zu achten sei. In diesem
Fall liegt ein Reisemangel nicht vor. Der Reiseveranstalter
ist nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, bis zu welcher
Wassertiefe der Mietwagen gefahrlos benutzt werden kann.
LG München I, Urt. v. 22.11.2001, Az.: 29 O 7822/00
>> Anforderungen an Reiseleiter
An einen Reiseleiter einer Bus-Rundreise können nicht
die
gleichen Anforderungen gestellt werden wie an den Begleiter
einer Studienreise. Der Leiter einer Rundreise muß die Fahrt
zu den einzelnen Zielen der Rundreise organisieren. "Wissen-
schaftsbezogene Qualifikationen und besonderes Fachwissen
über das Reiseziel" sind jedoch nicht notwendig.
Im vorliegenden Fall wurde von der Klägerin eine Rundreise
durch die Vereinigten Staaten gebucht. Der Reiseveranstalter
hatte eine deutschprachige Reiseleitung sowie einen klima-
tisierten Bus zugesagt. Nach Ihrer Rückkehr forderte die
Klägerin den vollständigen Reisepreis zurück und
begründete
dies mit Ihrer Unzufriedenheit mit dem Reiseleiter. Ins-
besondere warf Sie dem Reiseleiter mangelnde Deutschkennt-
nisse vor. Weiterhin sei die Klimaanlage im Bus nicht
ständig funktionabel gewesen.
Der Veranstalter erstattete daraufhin freiwillig 20% des
Reisepreises. Die Klägerin entschied sich jedoch für
den Klage-
weg, da Ihr die Erstattung nicht ausreichend erschien.
Die bemängelten Deutschkenntnisse sowie die ausgefallene
Klimaanlage stellen in der Tat Reisemängel dar, die jedoch
mit 20% ausreichend bemessen sind. Alle versprochenen Ziele
und Hotels wurden erreicht und somit sei die Hauptleistung
der Rundreise erbracht worden.
AG Hannover, Az.: 511 C 8509/01
>> Können Kirchen von Buchungen zurücktreten?
Nicht kommerzielle Reiseveranstalter, z.B. Kirchen und
Vereine, können von Buchungen zurücktreten, wenn das
Aus-
fallrisiko zu hoch erscheint.
Im vorliegenden Fall hatte ein Pfarrer eine Hotelbuchung im
Fichtelgebirge storniert, da nicht ausreichend Teilnehmer
vorhanden waren. Das Hotel machte sodann einen Ausfall von
mehr als EURO 10.000,00 geltend. Dem nicht gewerblich
handelnden Pfarrer steht jedoch ein vertragsimmanentes Rück-
trittsrecht zu.
Dieses Recht besteht wenn das Ausfallrisiko besonders hoch
ist. Eine caritative Einrichtung verfügt nicht über die
Mittel, finanzielle Ausfälle zu decken. Zudem fand der
Reiserücktritt mit 3 1/2 Monaten vor geplanten Beginn recht-
zeitig statt.
OLG Hamm, Az.: 30 U 216/01
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Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Falkenzucht und Zukunftstechnologie, urige Natur und
gestylte Städte: In den Vereinigten Arabischen Emiraten
sind Kontraste märchenhaft.
Fit for Future
Hakim lenkt die Limousine über vier- bis sechsspurige
Straßen, vorbei an mehrstöckigen Apartment- und Bürohäusern,
an Shopping-Malls, so groß wie überdachte Dörfer,
und an
Hotels – den Prunk- und Prachtstücken dieses zeitge-
nössischen Märchens namens Morgenland. Es wird dunkel.
Der
Verkehr ist dichter geworden. Im Einkaufszentrum bummeln
Emiratis im traditionellen Look. Hier und da schwarzver-
hüllte weibliche Gestalten, dazwischen ein paar Europäer.
Ansonsten: keine Seele in den klimatisierten Palästen des
öffentlichen Lebens. Gewitzte Händler, duftende Gewürze,
geschäftiges Treiben auf den Gassen bis in die frühen
Morgenstunden – das ist Vergangenheit. Um neun Uhr abends
ist in Dubai und anderswo in den V.A.E. alles dicht. Die
Nacht lebt in Hotelbars und -discos.
(C) 2002 travel24.com
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*2* Das Thema des Monats
>> Buchung eines Ferienhaus oder einer
Ferienwohnung
Das Reisevertragsrecht (§§ 651a
ff BGB) wird von der Recht-
sprechung angewandt, wenn Ferienhäuser
oder Ferienwohnungen
von Reiseveranstaltern neben anderen Reisen
oder von
Spezialunternehmen katalogmäßig
angeboten werden. Dies gilt
auch dann, wenn Vertragsgegenstand nur die
Anmietung des
Ferienhauses oder der Ferienwohnung ist,
also keine
weiteren damit im Zusammenhang stehenden
Reiseleistungen,
wie etwa An- und Abfahrt oder Raumservice,
angeboten
werden.
Damit sind alle gesetzlichen Bestimmungen
anwendbar, die
auch für eine Pauschalreise gelten.
Als Mängel, die bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen
(§ 651d BGB) zur Minderung des Reisepreises
zur Kündigung
(§ 651e BGB) oder zum Schadensersatz
(§ 651f BGB)
berechtigen, sind u.a. anerkannt:
1. Fehlen von Strom-, Wasser- oder Abwasseranschluss,
wenn
nicht von vorneherein deutlich darauf hingewiesen
wird;
2. Fehlen des in Deutschland üblichen
Mindeststandards bei
Sanitäreinrichtungen, wenn nicht auf
Abweichungen davon
deutlich hingewiesen wird;
3. Fehlen einer Mindestausstattung der ?
mit angebotenen -
Küche: die Anzahl von Personen, an die
die Wohnung ver-
mietet wird, muss in jedem Fall versorgt
werden können;
4. Ungezieferbefall, wobei einzelne Insekten
hinzunehmen
sind;
5. Wesentliche Abweichung der tatsächlichen
Situation
gegenüber der Beschreibung im Katalog
zum Nachteil des
Reisenden.
Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung
von einer
Privatperson angeboten, gilt nicht das Reisevertragsrecht,
sondern Mietrecht (§§ 535 ff BGB;
Umfangreich über das
Mietrecht können Sie sich bei unserem
Mietrechtsangebot
informieren).
Bucht der Reisende selbst ein Hotelzimmer
unmittelbar beim
Hotel oder, falls das Hotel einer Kette angeschlossen
ist,
bei der Zentrale, liegt ebenfalls kein Reisevertrag
sondern
ein Beherbergungsvertrag vor. Dieser enthält
Elemente
verschiedener Vetragsarten, ist aber in erster
Linie, was
die Bereitstellung des gebuchten Zimmers
betrifft, als
Mietvertrag zu werten, so dass dessen Grundsätze
gelten.
Daneben ist auch auf die Verkehrssicherungspflicht
des
Hoteliers und die Haftung für die vom
Gast eingebrachten
Sachen hinzuweisen.
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Monat zusätzlich:
>> Änderung schadensrechtlicher
Vorschriften
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des Arbeitsrechtes, des Betreuungsrechts und des
Familienrechtes erhalten Sie umfangreiche kostenfreie
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