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* AnwaltOnline - Reiserecht
Juli 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Verspätete Rückkehr
Eine Reisepreisminderung wegen verspäteter Rückkehr
scheidet jedenfalls dann nicht aus, wenn die zusätzliche
Reisezeit in diversen Flugzeugen auf einer anderen Rück-
flug-Route bzw. auf Flughäfen verbracht werden muss.
Amtsgericht Königstein, 26.3. 2001 - 21C 1585/00 (12)
Quelle: NJW RR 2002, 633
>> Vorverlegung des Rückfluges
Wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben sind und im
Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt werden,
stellt die vor Verlegung des Rückfluges mit einer Charter-
maschine von 14:35 auf 6:10 bei einer Pauschalreise keinen
Mangel dar.
Amtsgericht Bad Homburg, 30.11.2000 - 2 C 3320/0 0 (18)
Quelle: NJW RR 2002, 636.
>> Wechsel der Fluggesellschaft
Werden im Katalog eines Reiseveranstalters mehrere Flug-
gesellschaften genannt, so stellt dies noch keine Zu-
sicherung da, dass die Reise nur mit einer dieser Gesell-
schaften durchgeführt werden soll. Der Einsatz einer anderen
Fluggesellschaft berechtigt selbst dann, wenn die Flug-
leistung nicht mittleren Standard erreicht, bei einer Reise
in die Türkei für 2 Personen zu 2000 DM allenfalls zu
einer
Minderung des Reisepreises um zehn Prozent. Eine Rücktritt
vom Reisevertrag kommt, weil die Beeinträchtigung nicht
erheblich ist, nicht in Betracht.
Amtsgericht Hamburg, Urt. vom 21.11.2001 - 10C 400/01.
Quelle: NJW RR 2002, 6. 38.
ebenso: Landgericht Bonn, Urt. vom 7.3.2001 - 5 S 165/0 0
>> Haftung des Veranstalters für ein Lawinenunglück
Ein Lawinenunglück, das die Reisenden einer Skitouren-
Wanderwoche bei einem Anstieg auf einem Hang mit einer
Neigung nahe 40 Grad ereilt, stellt einen Reisemangel dar,
wenn die Touren in dem Katalog als " sichere, sanfte An-
stiege mit Genussabfahrten " beschrieben worden sind und
führt zu einer Haftung des Reiseveranstalters auf Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung wenn er die gesetzliche Ver-
mutung, dass er den Mangel zu vertreten habe, nicht wider-
legen kann. Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt, wenn
die Bergführer, für die der Reiseveranstalter gem. §
278
BGB haftet, den Weg über den Hang durch einen Umweg hätten
vermeiden können, der einen Mehraufwand an Zeit von fünf
bis zehn Minuten gekostet hätte.
OLG München, Urt. vom 24.1.2002 - 8 U 2053/01
Quelle: NJW RR 2002, 694. (Leitsatz der Redaktion)
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>> Minderungsquoten und anderes
>> Unmissverständlicher Anspruch gegenüber Reiseveranstalter
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Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Ägypten - im Land der Pharaonen
Ägypten - hinter diesem klangvollen Namen verbergen sich
-
geschichtlich gesehen - Pyramiden, Pharaonen und die Sphinx,
denn vor etwa 5.000 Jahren entstand hier eine der ersten
Hochkulturen der Menschheitsgeschichte. Das faszinierende
Land hat aber wesentlich mehr zu bieten als "nur" kultur-
geschichtliche Zeugnisse aus vergangenen Zeiten. Der nord-
ostafrikanische Wüstenstaat lockt zum Beispiel Tauchfreunde
in sein legendäres Gebiet am Roten Meer, das zu den
schönsten Revieren überhaupt zählt. Die brodelnde
Haupt-
stadt Kairo gehört zu den größten Metropolen der
Welt und
auch einen Ausflug ins Gelobte Land, die Halbinsel Sinai
sollte man sich auf keinen Fall entgehen lassen. Trotz der
ständigen Entstehung moderner Siedlungen lassen die
Erinnerungen an biblische Ereignisse dieses Fleckchen Erde
in einem ganz besonderen und mysteriösen Licht erscheinen.
Wer lieber auf den Spuren der Pharaonen wandeln will,
sollte sich wie die gottähnlichen Könige auf eine Nil-
Kreuzfahrt begeben. Hier lernen Sie ägyptisches Leben
hautnah kennen und fühlen sich wie in einer anderen Zeit.
Das Reiseland Ägypten lässt keine Wünsche offen.
(C) 2002 travel24.com
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*2* Das Thema des Monats
>> Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
In der Ferienreisezeit gilt an Samstagen wieder
ein Fahr-
verbot für schwere Lkw. Die Regelung
sieht im Einzelnen
vor:
* Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einem
zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 Tonnen sowie für
Anhänger hinter Lkw
(Ausnahmen sind der Ferienreiseverordnung
zu entnehmen, die
vollständig im Internet zur Verfügung
steht.)
* Die Regelung gilt an allen Samstagen vom
1. Juli bis zum
31. August in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
* Die Regelung umfasst bestimmte Autobahnstrecken
und
einige Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung
detailliert aufgeführt sind.
Autobahnen:
A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über
Wuppertal,
Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle
Cloppenburg und
von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck
A 2 / E 30 von Autobahnkreuz Oberhausen bis
Autobahnkreuz
Hannover-Ost
A 3 von Oberhausener Kreuz bis Autobahndreieck
Heumar, von
Mönchhof Dreieck über Frankfurter
Kreuz bis Autobahnkreuz
Nürnberg
A 4 / E 40 vom Kirchheimer Dreieck bis Dreieck
Dresden-Nord
A 5 von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt,
Karlsruhe bis
Autobahndreieck Neuenburg
A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim
bis Auto-
bahnkreuz Nürnberg-Süd
A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis
Anschlussstelle
Hamburg-Schnelsen-Nord von Abzweig A 250
(Nördlich des
Horster Dreiecks) über Horster Dreieck,
Hannover, Kassel,
Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried,
Autobahn-
kreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu
bis zum An-
schluss an B 309
A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle
München-West und von Anschlussstelle
München-Ramersdorf bis
Anschlussstelle Bad Reichenhall
A 9 / E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig
/ Autobahndreieck
Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich
zwischen der
Anschlussstelle Berlin-Spandau über
Autobahndreieck Havel-
land bis Autobahndreieck Oranienburg und
der Bereich
zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis
Autobahndreieck
Werder
A 13 / E 55 von Anschlussstelle Ortrand bis
Dreieck
Dresden-Nord
A 13 / E 36 / E 55 vom Schönefelder Kreuz
bis Autobahn-
dreieck Spreewald
A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd
über Westhofener
Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter
Dreieck
A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über
Autobahnkreuz
Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle
Gärtringen
A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching
bis Anschluss-
stelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz
Neufahrn bis
Anschlussstelle Erding
A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle
Reischenhart
A 99 von Autobahndreieck München-Eschenried
über Autobahn-
dreieck München-Feldmoching und Autobahnkreuz
München-Nord
bis Autobahnkreuz München-Süd
A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle
Blumenthal
A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen
bis Autobahn-
kreuz Stuttgart
A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle
Waltenhofen
A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz
München-Süd
Bundesstraßen:
B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der
A 98 bis An-
schlussstelle Sigmarszell der A 96
E 22 Stralsund bis Anschlussstelle Rostock-Ost
der A 19
E 251 Greifswald bis Berlin
Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot in der
Ferienreisezeit
Das Verbot gilt nicht für:
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
vom Versender
bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof
oder vom nächstge-
legenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße
zwischen Belade-
oder Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von
höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen
(An- oder Abfuhr),
3. Beförderungen von
a. frischer Milch und frischen
Milcherzeugnissen,
b. frischem Fleisch und frischen
Fleischerzeugnissen,
c. frischen Fischen, lebenden
Fischen und frischen
Fischerzeugnissen,
4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten
nach Nummer
3 stehen.
Quelle: BMVBW-Presseamt
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Monat zusätzlich:
>> Einstandspflicht des Versicherungsunternehmens
aus
Sicherungsscheinen für
"Incentive-Pauschalreisen"
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*3* Neues bei AnwaltOnline
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sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
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