[AnwaltOnline - Reiserecht April 2002]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht April 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
* ISSN: 1511-8975 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Strandlage - auch bei 300 m Distanz?
Bei einer Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und
Strand kann nicht mehr von "Strandlage" gesprochen werden.
Der Gast hat gegebenenfalls ein Recht auf Umzug.Dies entscheid das Amtsgericht Bad Homburg in einem Fall, in
dem ein Kuba-Urlauber eine sogenannte "Fortuna-Reise" mit
Hotel in Strandlage gebucht hatte. Bei Zuweisung des Hotels
stellte sich heraus, daß dieses 300m vom Strand entfernt lag
und daß zudem auf dem Weg zum Wasser mindestens eine Straße
überquert werden mußte.Nach Ansicht des Gerichts konnte man vor diesem Hintergrund
nicht mehr von einer "Strandlage" sprechen. Demzufolge hätte
dem klagenden Reisenden und seiner Begleitung ein Recht zum
Umzug in eine anderes Hotel ohne Aufpreis zugestanden.AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1902/01-15
>> Reisegepäckversicherung
Eine Reisegepäckversicherung schützt vor möglichem Verlust
oder Beschädigung des Reisegepäcks. Aber Vorsicht! Die Ver-
sicherung muss nicht leisten, wenn der Schaden darauf zu-
rückzuführen ist, dass der Versicherungsnehmer allzu sorglos
(grob fahrlässig) mit seinem Gepäck umgegangen ist oder sich
nach dem Schadensfall nicht genügend um Aufklärung bemüht
hat. Hierzu einige von den Gerichten in jüngerer Zeit er-
gangene Entscheidungen:1. Verlust einer Digitalkamera auf einem Langstreckenflug
Ein Flugreisender hat eine wertvolle Digitalkamera nicht
sicher verwahrt, wenn er diese während eines Nachtfluges von
Japan nach Deutschland in einem Rucksack in die über seinem
Sitz befindliche Box für Handgepäck gelegt hatte, er während
des Fluges bemerkt hat, daß verschiedene Fluggäste die
Gepäckbox öffneten, und er bei der Landung bemerkt hat, daß
die Schnappschnalle an seinem Rucksack geöffnet war, er aber
erst zu Hause festgestellt hat, daß seine Kamera fehlte.
Wenn der Reisende schon die Digitalkamera in einem Rucksack
in die Gepäckbox legte statt zB zu seinen Füßen unter dem
vor ihm befindlichen Sitz, so daß während des Nachtfluges
weder Blick- noch Körperkontakt zu dem Wertgegenstand be-
stand, hätte er jedenfalls unmittelbar nach der Landung
prüfen müssen, ob die Kamera noch vorhanden war. Die Nicht-
überprüfung des Rucksacks auf das Vorhandensein der Kamera
ist als sorgloses, unbekümmertes oder leichtfertiges Ver-
halten anzusehen, so daß der Reisegepäckversicherer von der
Leistung frei ist.AG Köln, Urteil v.16. Mai 2001,- 19 C 578/00
Quelle: RRa 2001, 229-230 (red. Leitsatz und Gründe)2. Unbedingt erforderlich: Diebstahlsanzeige und Stehl-
gutlistea. Erstattet der Versicherungsnehmer im Falle eines Dieb-
stahls nicht unverzüglich eine Anzeige unter Einreichung
einer Stehlgutliste bei der zuständigen Polizeibehörde, so
ist der Versicherer gemäß AVBR 1980/1992 § 10 Nr. 3, 4
i.V.m. VVG § 6 von der Leistungspflicht frei.b. Der Versicherungsnehmer handelt zumindest grob fahr-
lässig, wenn er diese Anzeigepflicht verletzt und dem Ver-
sicherer keine entsprechende polizeiliche Bescheinigung vor-
legt.c. Den Entschuldigungsnachweis hat der Versicherungsnehmer
zu führen. An diesen sind strenge Anforderungen zu stellen.LG München I, Urteil v. 13. September 2000 - 24 O 5655/00
Quelle: ZfSch 2001, 24-25 (red. Leitsatz und Gründe)3. Diebstahl eines Notebook aus Zugabteil
a. Ein Notebook ist ein Wertgegenstand iSd AVBR 1992 § 2
Nr 2b. Der Reisegepäckversicherer ist im Falle eines Diebstahls
des Notebooks auf einer Zugfahrt leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmer das Notebook während eines Toiletten-
gangs unbeaufsichtigt im Zugabteil belassen hat. Dann näm-
lich hat der Versicherungsnehmer den Wertgegenstand nicht in
persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt.LG Saarbrücken, Urteil v. 23. Dezember 1999 - 3 AS 83/99
Quelle: VersR 2000, 1235 (red. Leitsatz und Gründe)4. Keine Verspätung bei Strafanzeige und Stehlgutliste!
Der Versicherungsnehmer verletzt grob fahrlässig seine Ob-
liegenheit zur unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige
unter Vorlage einer Stehlgutliste, wenn er den behaupteten
Diebstahl seines Reisegepäcks erst nach zwei Tagen bei der
für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle anzeigt
und die Stehlgutliste erst ca einen Monat später beibringt.
Die verspätete Anzeige und die verspätete Abgabe der Stehl-
gutliste sind generell geeignet, die Interessen des Reise-
gepäckversicherers ernsthaft zu gefährden.OLG Köln, Urteil v. 4. Mai 1999 - 9 U 178/98
Quelle: ZfSch 2000, 161-162 (red. Leitsatz und Gründe)Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Indien - Rajasthan
Eine Reise von Delhi durch Rajasthan nach Agra ist ein
Angriff auf alle Sinne - ein Report über das widersprüch-
lichste Land der Welt.Die Zeitreise beginnt: Tropische Gärten, imposante Re-
gierungspaläste, luxuriöse Hotels und prächtige Boulevards
in New Delhi kontrastieren mit den verwinkelten Gassen und
den bunten Bazars im alten Teil der Stadt. Unfassbar groß
ist der Unterschied zwischen neuem und altem Indien: Die
Fahrt vom Regierungsviertel nach Old Delhi, zur Jama
Masjid, der Großen Moschee, und dem Roten Fort, der ehe-
maligen Residenz der Mogul-Kaiser, wirkt wie ein Trip in die
Vergangenheit - ein Eindruck, der sich beinahe in ganz
Indien wiederholt.
(C) 2002 travel24.comReisen nach Indien buchen Sie bequem bei
travel24.com************************************************************
>> Auf Versicherungsschutz beim Skifahren achten
Sind Skifahrer nicht versichert, können Unfälle teuer
werden, und zwar für Unfallverursacher wie Verletzten
gleichermaßen.Der Verursacher ohne Haftpflichtversicherung haftet für
alle beim Verletzten eintretenden Schäden, u.U. - bei
schweren Verletzungen - ein Leben lang. So sind die Hei-
lungskosten, Kosten des Verdienstausfalles etc. zu er-
setzen.Der Verletzte, dessen Krankenversicherungsschutz sich nicht
auf Unfälle im Urlaubsland erstreckt, muß - wenn nicht der
Schädiger oder dessen Versicherung zahlt - für die Hei-
lungskosten und eventuelle Kosten des Heimtransportes
selbst aufkommen.Es empfiehlt sich daher dringend der Abschluß entsprech-
ender Versicherungen bzw. die Nachfrage bei der eigenen
Versicherung, ob die beschriebenen Risiken abgedeckt sind.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Neue "Pickerl" in ÖsterreichFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline Direkt************************************************************
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie.2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
Reiserecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
des Arbeitsrechtes, des Betreuungsrechts und des
Familienrechtes erhalten Sie umfangreiche kostenfreie
Informationen.Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
Website lösen können.
Beratung3. Sie nutzen unsere Webseiten häufig? Bleiben Sie immer
auf dem neuesten Stand - AnwaltOnline Direkt sendet
Ihnen via Mail alle Updates und die neuesten Informationen
zu. Zusätzlich gibt es viele exclusive Extras auf unseren
Seiten. Für nur EURO 22,99 / Jahr entgeht Ihnen nichts
mehr - und das sind noch nicht mal EURO 1,92 im Monat!Alle AnwaltOnline Direkt Abonnenten erhalten zudem ange-
forderte Beratungsleistungen ohne Vorauskasse.Wie Sie abonnieren und was Sie sonst noch von AnwaltOnline
Direkt haben, erfahren Sie unter
AnwaltOnline Direkt4. Sie haben Interesse an anderen Rechtsgebieten?
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:Arbeitsrecht - mailto:join-AR-news@anwaltonline.net
Mietrecht - mailto:join-news@anwaltonline.com
Familienrecht - mailto:join-FR-news@anwaltonline.com
Betreuungsrecht - mailto:join-news@anwaltonline.net
Verkehrsrecht - mailto:join-VR-news@anwaltonline.org
5. Fragen und Meinungen mit anderen Besuchern austauschen?
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.Forum für Fragen und Themen zum Reiserecht
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
Verbesserungsvorschlag zu machen:
mailto:kontakt@anwaltonline.comUm das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-news@anwaltonline.orgoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=RR
Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
mailto:join-news@anwaltonline.orgoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=RR
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=RRFür Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
Sprechen Sie mit uns - Wir haben Lösungen für jede
Webseite.
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage************************************************************
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com