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* AnwaltOnline - Reiserecht
März 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Überbuchung des Hotels und Ersatzquartier
Bei einer einwöchigen Reise kann der Reisende bei Über-
buchung des Hotels kündigen und sofort zurückreisen,
wenn
der Vorschlag der Reiseleiterin, einer Nacht in einem Er-
satzhotel zu verbringen, damit sie am nächsten Tag Abhilfe
schaffen könne, nicht hinreichend sicher erscheint.
Bei berechtigter Kündigung besteht ein Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für vertane Urlaubszeit, auch
wenn
die hypothetische Minderung in einer Ersatzunterkunft unter
50% des Reisepreises läge. Die Höhe der Entschädigung
kann
sich am Reispreis orientieren.
LG München I, Urteil v. 28.03.2001 – 15 S 12104/00
Quelle: NJW RR 2002, 268
>> ... wenn der Lärm beschönigt wird
Die Kündigung eines Reisevertrag wegen Lärms in
der Unter-
kunft ist berechtigt, wenn der Katalog zwar vermerkt, in den
zur Straße gelegenen Zimmern des gebuchten Hotels gebe es
Lärmbeeinträchtigungen, tatsächlich jedoch Schlafe
unmöglich
war, weil eine dichtbefahrene Autobahn 150 m entfernt vor-
beiführte.
Dem Reisenden steht Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs zu
und zwar für die Zeit des Aufenthalts in dem Hotel nach dem
Mittelwert zwischen dem täglichen Reispreis und dem Netto-
einkommen eines Tages; für die Zeit zuhause mit der Hälfte
dieses Betrages.
LG Düsseldorf, Urteil v. 19.01.2001 – 22 S 261/99
Quelle: NJW RR 2002, 269
Anmerkung AnwaltOnline: Über den konkreten Sachverhalt
hinaus ist diese Entscheidung interessant wegen der vom LG
Düsseldorf angewandten Methode zur Berechnung des Schadens-
ersatzes wegen vertaner Urlaubszeit. Die Rechtsprechung
verfährt in diesem Punkt ziemlich uneinheitlich. Die Methode
des LG Düsseldorf hat nach unserer Meinung den Vorzug, dass
sie sowohl die Einkommensverhältnisse des Reisenden als auch
den Wert der Reise gleichgewichtig berücksichtigt.
>> Psychische Folgen eines Busunglücks
Führen während einer Reise ein Unfall oder eine
Erkrankung,
die auf einen Reisemangel zurückzuführen sind, für
die
Folgezeit zu einer Verminderung des Wertes einer Reise,
dann kommt eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises
als Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Betracht.
Für die psychischen Beeinträchtigungen als Folge Unfalls
bei
einer Omnibusfahrt, der nicht vom Fahrer des Reiseveran-
stalters, sondern von einem anderen Verkehrsteilnehmer ver-
ursacht wurde, kommt eine Schadensersatzleistung nicht in
Betracht, die psychische Traumatisierung keine krankheits-
gleichen Folgen hatte.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 01.03.2001 – 2/24 S 302/00
Quelle: NJW RR 2002, 270
Anmerkung AnwaltOnline: Das Gericht lässt in der Ent-
scheidung die Frage letztlich offen, ob überhaupt ein Reise-
mangel vorliegt, wenn eine im Rahmen der Reise durchge-
führte Busfahrt nicht vom "eigenen" Fahrer verursacht und
verschuldet wird.
>> Nebel am Kilimandscharo
Kann eine Überquerung des Kilimandscharo durch eine Reise-
gruppe, der zwei Übernachtungen im Krater und insbesondere
Gelegenheiten zum Fotografieren in Aussicht gestellt worden
waren, wegen schlechten Wetters und insbesondere dessen
Einwirkungen auf die Träger nicht durchgeführt werden,
dann
ist eine Reisepreisminderung von 50% begründet, wenn der
Anbieter der Reise sich auf 20 Jahre Kilimandscharo-Er-
fahrung berufen und nicht auf das Risiko schlechten Wetters
hingewiesen hat.
OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.12.1999 – 16 U 66/99
Quelle: NJW RR 2002, 272
Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Mallorca: Finca-Ferien im Paradies
"Ein Himmel wie Türkis, die See wie Lapislazuli, Berge wie
Smaragd, die Luft wie der Himmel" - so schwärmte einst
Frédérick Chopin im Jahre 1838 von Mallorca, der
Hauptinsel
der Balearen. Millionen Urlauber fuehlen es ihm nach und
bevölkern jedes Jahr das Eiland im westlichen Mittelmeer.
Aber keine Angst, selbst im Hochsaison-Monat August lassen
sich mit etwas Geduld leicht kleine Buchten und Straende
ohne quirligen Badebetrieb ausfindig machen. Was genau ist
es, was die Faszination Mallorcas ausmacht?
Sind es die weitläufigen, feinsandigen Strände und kristall-
klaren Buchten, die zu ausgedehntem Badevergnügen einladen,
kulturelle Höhepunkte vor allem in der Hauptstadt Palma oder
die mehr als vielfältigen Sportmöglichkeiten? Trotz aller
Klischees bleibt die Faszination des "Kontinents in Klein-
format" bis heute ungebrochen.
Werfen auch Sie Ihre Vorurteile ueber Bord und erleben Sie
selbst, wie herrlich ein idyllischer Finca-Urlaub auf der
Insel sein kann. Abseits vom Rummel überfuellter Touristen-
orte, mitten im beschaulichen Hinterland, finden sich kom-
fortabel eingerichtete alte Häuser, die wahres mallor-
quinisches Lebensgefühl vermitteln.
Wir wünschen einen schoenen Aufenthalt!
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*2* Das Thema des Monats
>> Vorsicht beim Souvenirkauf
Nach wie vor entfliehen die Deutschen dem
nasskalten hei-
mischen Winter in warme Gefilde. Oftmals
handelt es sich um
weit entfernte, exotische Reiseziele, die
dazu verführen,
sich mit nicht minder exotischen Souvenirs
"einzudecken".
Bei vielen Souvenirs ist allerdings Vorsicht
angebracht:
So dürfen manche Kostbarkeiten wie etwa
Korallen-Armbänder,
Schnitzereien aus Elfenbein oder Taschen
aus Schlangenleder
nicht nach Deutschland eingeführt werden,
weil durch die
Einfuhr gegen das sogenannte Washingtoner
Artenschutz-Ab-
kommen verstoßen wird.
Wer bei der Einfuhr vom Zoll erwischt wird,
muss mit dras-
tischen Strafen rechnen. Die Bußgelder,
die von der Behörde
verhängt werden können, können
bis zu 50.000 Euro betragen.
Einige Beispiele hierzu: 40 Euro "kostet"
die Einfuhr
mehrerer geschützter Schneckengehäuse.
Die begehrte Kroko-
Handtasche muß einem schon rund 500
Euro "wert" sein, ganz
heftig "blutet", wer ein Tigerfell mitbringt.
Hierfür
fallen etwa 35.000 Euro an.
Damit allerdings nicht genug! Keinesfalls
sollte darauf
spekuliert werden, das Souvenir zwar etwas
teurer, nichts-
destoweniger aber letztlich unbehelligt,
in seinen Besitz
bringen zu können. Denn sobald streng
geschützte Arten be-
troffen sind, liegt eine Straftat vor, die
mit Gefängnis-
strafe geahndet werden kann. Die gesetzliche
Höchststrafe
liegt hierbei bei fünf Jahren.
Behalten kann man das verbotene Souvenir
keinesfalls. Es
wird vom Zoll beschlagnahmt.
Bestimmte Arten dürfen unter Auflagen
eingeführt werden.
Erforderlich ist dann allerdings eine Ausfuhrgenehmigung
des betreffenden Landes sowie Einfuhrgenehmigung
für
Deutschland. Diese Möglichkeit wird
daher für private
"Souvenirjäger" in aller Regel nicht
in Betracht kommen.
In Deutschland ist für die Erteilung
der Genehmigung das
Bundesamt für Naturschutz zuständig.
Für die Erteilung der
Genehmigung fallen Gebühren an.
Im folgenden stellen wir eine Auswahl der
unter dem Schutz
des Washingtoner Artenschutz-Abkommen stehenden
Tiere und
Pflanzen bzw. der daraus erstellten Produkte
vor:
- Viele Seevögel und Sittiche, nahezu
alle Papageien und
Kakadus, alle Eulen sowie die Produkte
aus diesen Vögeln
- Elfenbein und Produkte aus Elefantenhaar,
Elefantenhaut
oder Elefanten-Füßen
- Produkte aus Nashorn
- Echsen, Warane, Leguane, Krokodile, Schlangen
und Waren
aus diesen Reptilien
- Dörnchenkorallen, Steinkorallen, schwarze
Korallen
- Produkte aus Schildkröten-Panzern
(Schildpatt)
- Riesenmuscheln
- Erzeugnisse aus afrikanischem Teakholz,
Rosenholz und
Eisenholz
- Felle fast aller Wildkatzen und anderer
Wildtiere
- Viele wild wachsende Kakteen und Orchideen
- Viele Schmetterlinge und Käfer
- Alpenveilchen, Schneeglöckchenzwiebeln,
Wolfsmilch-
Gewächse
- Tropenfische
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