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* AnwaltOnline - Reiserecht
Februar 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org
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* ISSN: 1511-8975
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Anzeigetafel muss man lesen!
Erscheint ein Reisender deshalb nicht rechtzeitig am Ab-
fertigungsschalter einer Fluggesellschaft, weil er auf der
Anzeigetafel am Flughafen nach dem Namen der die Beförderung
ausführenden Fluggesellschaft sucht und nicht nach der
Kombination aus Airline-Kürzel und Flugnummer, beruht der
Umstand, daß er den gebuchten Flug nicht antreten konnte,
nicht auf einer positiven Vertragsverletzung der Fluggesell-
schaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen
Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein
hätten entnommen werden können. Dann hat die Fluggesell-
schaft alles erforderliche getan, um einem Durchschnitts-
reisenden das Erreichen des Fluges möglich zu machen.
AG Bad Homburg, 21. September 2001 - Az: 2 C 1001/01
Fundstelle: RRa 2001, 229 (red. Leitsatz und Gründe)
>> Kündigungsrecht bei Terroranschlägen
Eine Reise wird erst dann iSd BGB § 651j erheblich er-
schwert oder gefährdet, wenn der Reisende am Urlaubsort mit
der ernsthaften Möglichkeit rechnen muß, zum Opfer gezielter
terroristischer Anschläge zu werden. Dies ist dann noch
nicht der Fall, wenn es vor der Stornierung der Reise in dem
gebuchten Zielgebiet lediglich vereinzelte Anschläge gab.
AG Bad Homburg, Urteil v. 14. September 2001 - 2 C 1980/01
Fundstelle: RRa 2001, 226-227 (red. Leitsatz und Gründe)
>> Anspruch auf die zugesagte Airline
1. Sichert der Reiseveranstalter im Reiseprospekt die
Beförderung mit dort einzeln aufgeführten deutschen Flug-
gesellschaften zu, so schuldet er die Beförderung mit einer
dieser Fluggesellschaften auch dann, wenn in der Reise-
bestätigung eine Fluggesellschaft nicht genannt ist.
2. Wird der Flug nicht mit einer deutschen sondern einer
ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durchgeführt,
kann der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungsänderung
vom Reisevertrag nach BGB § 651a Abs 4 S 2 zurücktreten.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter in den
Reisebedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesell-
schaft ausdrücklich vorbehalten hatte, weil eine derartige
Leistungsänderung für den Fluggast unzumutbar ist.
LG Kleve , Urteil v. 17. August 2001 - 6 S 120/01
Fundstelle: RRa 2001, 204-205 (red. Leitsatz und Gründe)
>> Wartezeit bei der Mängelanzeige ist zumutbar
1. Es ist für einen Pauschalreisenden durchaus zumutbar,
sich ein bis zwei Stunden an einem Tag, dh bei Reisebeginn
für die Rüge von Reisemängeln bei der Reiseleitung
anzu-
stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mängel in Rede
stehen, die eine 50%ige Minderung des Reisepreises recht-
fertigen sollen.
2. Zwar befreit eine Wartezeit für die Anbringung der Rüge
nicht von der Pflicht zur Mängelanzeige nach BGB § 651d
Abs 2, sie kann aber als nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen.
AG Hamburg, Urteil v. 13. August 2001 - 22B C 210/01
Fundstelle: RRa 2001, 210 (red. Leitsatz und Gründe)
Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Australien - Sandpisten auf Fraser Island
Fraser ist weich, Fraser ist samtig, Fraser ist ein
Mit-den-Zehen-im-Sand-Buddeln-Nirvana. Auf der ganzen Insel
gibt es keinen einzigen Stein - Fraser ist nicht nur auf,
Fraser ist aus Sand gebaut. Wind und Wellen haben die Insel
in Jahrzehntausenden Fleißarbeit zusammengetragen, und dass
sie jetzt nicht auseinander bröselt, liegt ausschließlich
an den Wurzeln des Dschungels, der die komplette Inselfläche
in Beschlag genommen hat. Und wegen des Sandes kommen sie
alle nach Fraser, um mit dem Land Rover über Buckelpisten
im Dschungel zu holpern oder über den Strand zu brettern.
Jährlich 300000 Besucher bei 300 Einwohnern - da sollen sich
die Mallorquiner oder Ibizenker noch einmal beschweren!
Von den Insulanern arbeiten übrigens 280 in den Resorts; der
Rest geht insel-typischen Jobs in Abschlepp- oder Bergungs-
unternehmen nach. Woran man sieht, dass Offroadfahren im
Sandkasten doch nicht so einfach ist. Übrigens verfolgt
einen Frasers Sand noch Tage.
Rieselt aus umgeschlagenen Hosenbeinen und Rucksäcken, ver-
steckt sich zwischen Buchseiten und im Schraubverschluss der
Zahnpasta; auch der Walkman hat irgendwann Sand im Getriebe
und klingt gequält.
Die Nähe zum größten Riff der Welt ist die stärkste
Trumpf-
karte der Insel. Vom Hotelbalkon zu Australiens Naturwunder
Number One locker unter zwei Stunden: Das macht Hamilton
niemand nach.
(C) 2001 travel24.com
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*2* Das Thema des Monats
>> Wer trägt das Witterungsrisiko?
Witterungsbedingte Mängel in der Umgebung
des Reiseziels
führen im Regelfall nicht zu einem Reisemangel.
Jeder
Reisende weiß, dass ein Badeurlaub
verregnen kann und dass
Dauerschneefall bzw. Schneemangel zur Unbenutzbarkeit
von
Skipisten oder Loipen führt. Auch muss
bei entsprechenden
nicht vorhersehbaren Wetterlagen mit Lawinenabgängen
und
entsprechenden Folgen für Freizeitgestaltung
und Verkehr
gerechnet werden. Ebenso ist das Auftreten
von Algen im
Meer ein so häufiges Phänomen,
dass damit in gewissen
Jahreszeiten zu rechnen ist.
Deshalb sind solche negativen Einflüsse
auf den Verlauf
einer Reise dem " allgemeinen Lebensrisiko
" des Reisenden
zuzurechnen. Ansprüche des Reisenden
gegen den Reisever-
anstalter bestehen nicht und zwar weder auf
Minderung des
Reisepreises noch gar auf Schadensersatz
wegen vertaner
Urlaubszeit.
Anders ist es, wenn der Urlaubsort oder der
Zugang zum
Urlaubsort unmittelbar durch eine auf höhere
Gewalt zurück-
gehende Naturkatastrophen betroffen sind.
Dazu gehören zum
Beispiel Wirbelstürme, Lawinen oder
Erdrutsche. Wenn also
das gebuchte Hotel in einem Gebiet liegt,
das konkret
durch Lawinen oder einen Wirbelsturm gefährdet
ist, liegt
ein Reisemangel vor; nicht aber, wenn sich
die Gefährdung
lediglich auf die weitere Umgebung des Urlaubsortes
aus-
wirkt, mögen dadurch auch die Möglichkeiten
der Urlaubs-
gestaltung eingeschränkt sein. Der Reisende
kann also den
Reisepreis mindern und/oder den Reisevertrag
kündigen. Ein
Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit
steht ihm
aber nicht zu, da dieser ein beim Eintritt
einer Katas-
trophe nicht gegebenes Verschulden des Reiseveranstalters
voraussetzen würde.
Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn
der Veranstalter
sich, was die Witterungsverhältnisse
betrifft, an den in
seinem Katalog gemachten Angaben fest halten
lassen muss.
Dies wäre etwa kann der Fall, wenn ein
bestimmtes Skigebiet
für einzelne Monate als " absolut schneesicher
" oder eine
Strandabschnitt als " algenfrei " bezeichnet
wird.
Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
in seinem
Prospekt über die am Urlaubsort üblicher
Weise herr-
schenden Witterungsverhältnisse und
davon mögliche Ab-
weichungen zu informieren. Ihn trifft auch
die Ver-
pflichtung, zu diesem Zweck das Urlaubsgebiet
zu beob-
achten. Kündigen sich z. B. eine Algenplage
an einem be-
stimmten Strandabschnitt oder, wenn ein Skiurlaub
gebucht
wird, Schneemangel im Zielgebiet an, so muss
der Reisende
beim Abschluss des Reisevertrages bzw. vor
Antritt der
Reise davon in Kenntnis gesetzt werden. Je
nach Situation
besteht eine Mitwirkungspflicht des Reisenden,
sich beim
Reiseveranstalter nach der aktuellen Lage
zu erkundigen.
Der Reisende muss dadurch in die Lage versetzt
werden, zu
prüfen, ob er dennoch die Reise antreten
oder davon Abstand
nehmen will. Unterlässt der Reiseveranstalter
diese In-
formationen, wird die Reise mangelhaft und
berechtigt den
Reisenden zur Minderung des Reisepreises.
Wird die In-
formationspflicht schuldhaft verletzt, kann
auch eine
Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters
wegen vertaner
Urlaubszeit die Folge sein.
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