[AnwaltOnline - Reiserecht November 2001]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht November 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
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*1* Interessante Urteile & Länderbericht
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
*1* Interessante Urteile & Länderbericht
>> Kein Abendessen auf Befehl!
Der Reisende einer Urlaubspauschalreise muss nicht damit
rechnen, dass die Hotelleitung bestimmt, in welcher der
beiden jeweils eineinhalbstündigen Abendessensschichten er
sein Abendessen einzunehmen hat. Eine Reisepreisminderung
von 10% ist angemessen.AG Düsseldorf, Urteil v. 1.6.2001 - 52 C 2500/01
Quelle: NJW-RR 2001, 1347>> Vorsicht bei Hotelnamen
Die Unterbringung in einem Hotel mit dem Namen einer
international bekannten Hotelkette (im entschiedenen Fall
war es Holiday Inn), das jedoch tatsächlich dieser Kette
nicht angehört, rechtfertigt auch ohne weitere konkrete
Mängel eine Reisepreisminderung von 25%.AG Neuss, Urteil v. 23.5.2001 - 42 C 1488/01
Quelle: NJW-RR 2001, 1347>> Keine Haftung des Veranstalters für windigen Hotelportier
Der Portier eines Hotels in Bangkok gab Anschriften von
Gästen an Erpresser weiter. Diese versandten an die Gäste
unter deren Heimatanschriften Briefe, in denen sie mit einer
amtlich klingenden Firmenbezeichnung die Schwangerschaft
angeblicher thailändischer Freundinnen mitteilten, sich
erboten, gegen Zahlung bestimmter Summen für einen
Schwangerschaftsabbruch zu sorgen. Für den Fall der Ab-
lehnung wurden Unterhaltsforderungen angekündigt.
Einer der angeschriebenen Reisenden forderte mindestens
4000 DM Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Das Gericht
wies die Klage ab, weil der Veranstalter für das Verhalten
des Hotelportiers nicht hafte.LG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2001 - 22 S 178/00
Quelle: NJW-RR 2001, 1348>> 8,2 m² für ein Doppelzimmer?
Ein Hotelzimmer, welches lediglich 8,2 m² aufweist, ist für
zwei Erwachsene und ein weiteres Zustellbett zu klein. Dies
gilt auch dann, wenn keine bestimmte Größe zugesichert
wurde. Eine mögliche Minderung des Reisepreise beträgt
jedoch lediglich 2%. 5% sind hingegen möglich, wenn das
Zimmer entgegen der Buchung weder Balkon noch Terrasse
aufweist.LG Kleve - Az.: 6 S 299/00
Weitere Urteile
Südafrikanische Nationalparks
Südafrika präsentiert sich seinen Besuchern als Reiseland
par excellence: Nur rund zehn Flugstunden von Europa
entfernt finden Urlauber dort alles, was das Herz begehrt:
Zerklüftete Felsküsten, kilometerlange Sandstrände, Seen,
Flüsse, Halbwüsten und üppige subtropische Wälder wechseln
einander ab. Die einzigartige Tier- und Pflanzenwelt des
südlichsten Landes des afrikanischen Kontinents entdecken
Sie am besten in einem der wunderschönen Nationalparks.
Wenn Sie Glück haben, können Sie dann während einer
spannenden Safari die berühmten "Big Five" - Bueffel,
Elefant, Leopard, Löwe und Nashorn - aus allernächster
Nähe erleben. Viel Vergnügen dabei!Der Krueger Nationalpark, das zweitälteste Naturschutzgebiet
der Welt, fasziniert mit einer einzigartigen Tierwelt. Im
Addo Elephant Nationalpark leben die Nachfahren der letzten
16 echten Kap-Elefanten. Abenteuer pur können Sie dann im
wildreichen Kalahari Gemsbok National Park erleben. Neben
dem Besuch dieser weltbekannten Tier-Reservate lohnt sich
auch ein Abstecher zu den vielen kleinen Schutzgebieten.(C) 2001 travel24.com
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>> Worauf muss ich beim "Kleingedruckten" achten?
Man versteht unter den häufig als "Kleingedrucktes"
bezeichneten Texten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
eines Vertragspartners, hier des Reiseveranstalters. Sie
sollen nach dessen Willen allen mit ihm geschlossenen
Verträgen zu Grunde gelegt werden. Da solche AGB meist die
Tendenz haben, die wirtschaftlichen Interessen ihres Ver-
wenders stärker zu berücksichtigen als die des anderen
Vertragspartners, enthält das Gesetz über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB - Gesetz) Regeln, die den Ver-
braucher schützen sollen.
Die "Allgemeinen Reisebedingungen" sind solche AGB. Sie
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reisever-
anstalter vor Vertragsabschluss klar und unmissverständlich
auf sie hinweist (im allgemeinen im Reiseprospekt), der
Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis nehmen kann
und mit der Verwendung einverstanden ist.
Sind die AGB des Veranstalters nicht in einem von ihm her-
ausgegebenen Prospekt enthalten, kann er dem Reisenden
diesen zur Verfügung stellen. Im anderen Fall muss er die
von ihm verwendeten AGB dem Reisenden vor Abschluss des
Reisevertrags im vollen Wortlaut übermitteln (§ 3 Abs. 4
InfVO). Dies gilt aber nicht bei Last - minute - Reisen oder
bei sogenannten Gelegenheitsveranstaltern.
Die AGB darf vor allem keine Überraschungsklauseln ent-
halten, diese sind unwirksam. Dies wäre z.B. der Fall, wenn
sich der Veranstalter von jeder Haftung aus Verletzung von
Informationspflichten freizeichnen wollte.
Der Reisende ist in vielen Fällen vor missbräuchlicher
Verwendung von AGB dadurch geschützt, dass von den ver-
braucherfreundlichen Vorschriften des Reiserechts in den §§
651a bis 651k nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen
werden darf (§ 651l BGB).
Dennoch ist es unbedingt ratsam, vor einer Buchung die AGB
zumindest dann nachzulesen, wenn von vorne herein Unklar-
heiten über Einzelheiten des Vertragsinhalts bestehen. Dabei
muss, wenn erforderlich, eine Klärung mit dem Reise-
veranstalter erreicht werden. Eine Auskunft des Reisebüros
reicht dann nicht aus, wenn dieses wie in der Mehrzahl der
Fälle nur Vermittler und nicht selbst Veranstalter ist.Diesen Monat in AnwaltOnline Direkt:
Worüber muss mich der Reiseveranstalter informieren?Mehr Infos: http://www.anwaltonline.org/go.asp?x=254
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