[AnwaltOnline - Reiserecht Oktober 2001]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Oktober 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
* ISSN: 1511-8975 *
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*1* Interessante Urteile & Länderbericht
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*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
*1* Interessante Urteile & Länderbericht
>> Schulaufenthalt in den USA
Ein Unternehmen, das mit Endverbrauchern Verträge über
einen Aufenthalt in einer US-High-School abschließt und die
Beförderung, die Schule und die Gastfamilie organisiert und
nachweist, ist Reiseveranstalter. Eine Vertragsklausel über
einen solchen Aufenthalt, nach der ein Teilnehmer zurück-
kehren muss, wenn ihm die Aufnahme in die Schule wegen
unzureichender Sprachkenntnissen verweigert wird, ist wegen
Verstoß gegen § 9 AGBG unwirksam, wenn nicht zugleich eine
Regelung zur Kostenerstattung getroffen wird.LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2001 - 11 O 299/99
Quelle: NJW RR 2001, 1211Vgl. dazu auch AnwaltOnline - Reiserecht - Verstärkter
Schutz bei Sprachferien.>> Bauarbeiten am Strand
Auch wenn in Sichtweite der Badeurlauber Müll verbrannt
wird, muss der Reiseveranstalter dafür nicht einstehen.
Im verhandelten Fall hatte ein Urlauber nach einer Pauschal-
reise auf die Malediven geklagt, weil am Strand Arbeiten mit
Baggern ausgeführt wurden. Außerdem bemängelte der Mann,
dass auf der benachbarten Insel jeden dritten Tag Müll
verbrannt worden sei. Als Beweis hatte er Fotos eingereicht.
Auf den Bildern sei allerdings klar zu erkennen, dass am
lang gestreckten Strand genügend Platz vorhanden gewesen
sei, so dass die Störung durch die Bagger nur als Un-
annehmlichkeit bewertet werden müsse, so das Urteil.
Gleiches gelte auch für die "landestypische" Müllver-
brennung, auf die zudem im Prospekt ausdrücklich hingewiesen
worden sei. Da die Fotografie auch nur eine kleine Rauch-
fahne zeige, sei von nennenswerten Geruchsbelästigungen
nicht auszugehen. Die vom Kläger geforderten Minderungs-
ansprüche wies das Gericht daher zurück.AG Bad Homburg - AZ: 2 C 2849/00 [20]
>> Pauschalurlaub - Muss man Betrunkene ertragen?
Bei einer All-Inklusive Reise sind Belästigungen durch
Betrunkene hinzunehmen. Im vorliegenden Fall klagte eine
Urlauberin auf Minderung des Reiserpreises, da in Ihrem
Hotel Bier und Wein in großen Mengen kostenfrei ausgeschenkt
und getrunken wurden. Parties und pöbelnden waren die Folge.
Das Gericht befand jedoch, daß bei einer All Inklusive
Reise ein stark erhöhter Alkoholkonsum vorhersehbar sei.
Die Klage wurde abgewiesen.LG Kleve - AZ 6 S 369/00
>> PKK-Drohungen nach Verhaftung Öcalans als Grund für die
Kündigung einer TürkeireiseDie Drohung der PKK nach der Verhaftung ihres Führers
Öcalan, (auch) Touristenzentren mit Terroranschlägen zu
berziehen, berechtigt Reisende, eine Reisebuchung in die
Türkei wegen höherer Gewalt zu kündigen.AG Worms, 15. Juni 2000 - AZ: 3 C 444/99
Quelle: NJW-RR 2001, 348 (red. Leitsatz und Gründe)Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Indian Summer in Schweden
Im September färben sich die Hochtaeler Lapplands gelb,
orange und rot. Heidekraut, Birkenbüsche und Beeren-
sträucher stehen in leuchtendem Kontrast zum tiefblauen
Septemberhimmel und zu den dunkelgrünen Nadelwäldern.
Wanderer schätzen diese Jahreszeit als die beste für
Lappland. Mücken gibt es keine mehr, die Tage sind noch
angenehm warm und nachts kann schon einmal ein Polarlicht
den Himmel verzaubern. Der Indian Summer färbt Schweden von
Norden kommend allmählich ein.
Während am Polarkreis erste flüchtige Schneeschauer über die
orange-roten Hochebenen wehen, ist die Badesaison an manchen
suedschwedischen Seen noch nicht ganz zu Ende. Erst im
Oktober prunken die Wälder Suedschwedens mit ihren gold-
gelben Birkenhainen und roten Preiselbeerbüschen. Dann
kommen dort auch Wanderer, Beeren- und Pilzsammler auf ihre
Kosten.(C) 2001 travel24.com
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>> Kündigung eines Reisevertrags wegen Terror und Kriegs-
gefahr?Nach § 651j BGB kann ein Reisevertrags, vom Reisenden und
vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beein-
trächtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht
voraussehbar war.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Kündigung zur
Folge:- Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den ver-
einbarten Reisepreis.
Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann er aber eine
angemessene Entschädigung verlangen.- Der Veranstalter muss für die Rückbeförderung des
Reisenden sorgen; die Kosten der Rückbeförderung tragen der
Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte. Sonstige Mehr-
kosten trägt der Reisende allein.- Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Ver-
anstalter entstehen grundsätzlich nicht. Hat es der Ver-
anstalter allerdings schuldhaft unterlassen, den Reisenden
vor oder bei Vertragsabschluss über besondere Risiken der
Reise zu informieren, kommt eine Haftung auf Ersatz des dem
Reisenden entstandenen Vertrauensschadens in Betracht. Der
Reisende muss dann so gestellt werden, wie wenn er den
Reisevertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte.Die Frage, ob bei Terroranschlägen im Reiseland, bei ge-
zielten Angriffen auf Touristen, bei Unruhen oder Bürger-
krieg im Reiseland und schließlich bei kriegerischen Aus-
einandersetzungen, in die das Reiseland oder die Region
verwickelt sind, höhere Gewalt anzunehmen ist, ist von den
Gerichten in den vergangenen 10 Jahren vielfach entschieden
worden. AnwaltOnline bietet eine chronologisch geordnete
Zusammenstellung von Urteilen zu dieser Problematik unter
TIPS VON A-Z : Kündigung eines Reisevertrags wegen Terror
und Kriegsgefahr?Daraus kann man ersehen, wie die gewaltsamen politischen
Ereignisse in diesem Zeitraum auch zu gerichtlichen Aus-
einandersetzungen im Rahmen es Reiserechts geführt haben.
Aus der Rechtsprechung lassen sich einige wesentliche
Leitlinien erkennen:- Nicht voraussehbare höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn
Unruhen beim Abschluss des Reisevertrags schon längere Zeit
andauern und deshalb nicht anzunehmen ist, dass sie bis zum
Reiseantritt beendet sein werden.- Einzelne terroristische Aktionen, mögen diese auch gezielt
gegen Touristen gerichtet gewesen sein, reichen nicht aus.
Terroristische Anschläge im Urlaubsort sind vielmehr erst
dann als höhere Gewalt anzusehen, wenn sie zu flächen-
deckenden, unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürger-
kriegsähnlichem Charakter werden.- Zur Feststellung einer Gefährdung einer gebuchten Reise
muß auf die objektive Lage abgestellt werden; subjektive
Ängste des Reisenden, z.B. auf Grund von Berichten in den
Medien, sind nicht ausschlaggebend. Eine Würdigung der
objektiven Gefährdung kann aufgrund einer - vor der
Kündigung eingeholten - Auskunft des Auswärtigen Amtes
erfolgen.- Eine Informationspflicht des Reiseveranstalters über
Risiken im Urlaubsgebiet besteht nicht, wenn darüber in den
Medien bereits ausführlich berichtet worden ist.Diesen Monat in AnwaltOnline Direkt:
Vorsicht bei Formularverträgen; nicht alle Bestimmungen sind
gültig! Beispiele für Ferienhäuser************************************************************
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