[AnwaltOnline - Reiserecht August 2001]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht August 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.org *
* ISSN: 1511-8975 *
************************************************************
Sie erhalten diesen newsletter, weil:
1) Sie ihn bei uns abonniert haben
2) jemand Ihre email-Adresse mißbraucht hat
3) jemand Ihnen eine Kopie dises newsletters zugesendet hatWie dieses Abonnement zu kündigen ist, steht am Ende dieser
email. Dieser Newsletter ist 100%ig opt-in.
************************************************************In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Länderbericht
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
*1* Interessante Urteile & Länderbericht
>> Extrabett fehlt - Minderung?
Fehlt bei der Urlaubsreise das zugesagte Extrabett für ein
Kind, so ist lediglich der Reisepreis des Kindes reklamier-
bar. Im zu entscheidenden Fall war das gebuchte Zimmer nicht
mit dem der Familie zugesagten Extrabett für das Kind ausge-
stattet worden. Der Veranstalter bot daraufhin eine Ent-
schädigung i.H.v. DM 585,-, es wurden jedoch DM 1.800,00
Entschädigung für die Reise nach Mexiko gefordert. Dies
entsprach ca. 25% des Reisepreises.
Das AG Kleve entschied jedoch, daß lediglich eine Beein-
trächtigung der Reise des Kindes nicht jedoch der der Eltern
vorlag. Somit hatte sich der Rückerstattungsbetrag am dem
Reisepreis des Kindes zu orientieren - die gebotene Summe
entsprach somit ca. 50% und sei daher ausreichend.AG Kleve - Az.: 35 C 209/00
>> Depression wegen unzureichender Unterbringung
Die Unterbringung eines Ehepaares, das zwei Zimmer mit
Balkon oder Terrasse gebucht hatte, in der Weise, dass eines
dieser Zimmer kein Außenfenster hat und als Schlafge-
legenheit nur eine ausziehbare Liege bietet, begründet für
die vier Tage dieser Unterbringung eine Minderung des Tages-
Reisepreises um 50 Prozent. Ferner steht den Reisenden für
diese vier Tage Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in
Höhe des vierfachen Tages-Preises zu.Erkranken Reisende, die während der vier ersten Tage eines
14tägigen Urlaubs nicht entsprechend ihrer Buchung unter-
gebracht waren, nach dem Umzug in andere Räume auf Grund
dieser Aufregungen an einer latenten in Depression und einer
latenten Colitis ulcerosa , sodass sie alsbald den Heimflug
antreten, dann begründet dieser Abbruch der Reise keinen
Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs. Das gilt auch
für die Enkel der Reisenden, die wegen des Reiseabbruchs der
Aufsichtspersonen ebenfalls ihren Urlaub abbrechen müssen.Es stellt keinen Mangel der Reiseleitung dar, wenn die
Hotelleitung es untersagt, zur Einnahme der Speisen die nur
für zwei bis drei Personen ausreichenden Tische zusammen-
zustellen. Es ist auch kein Mangel, wenn am Abreisetag die
Zimmer bis 12:00 geräumt sein müssen.Die Zusage der Reiseleitung, für einen Rollstuhl am
Flughafen zu sorgen, ist erfüllt, wenn der Rollstuhl
vorhanden ist, auch wenn er von einem der Reisenden zu dem
Omnibus herangeholt werden muss.Landgericht Kleve, Urt. vom 25.5.2000 - 6 S 101/00.
Quelle: NJW RR 2001,9 190.>> Geringfügige Abweichung vom Reisekatalog
Weicht die Ausstattung eines Hotelzimmers nur geringfügig
von der im Reisekatalog angekündigten ab, so hat der
Reisende dies ohne Minderung des Reisepreises zu
akzeptieren.
Ob nur ein geringfügiger Mangel vorliegt ist im Einzelfall
vom Gericht zu entscheiden.AG Hamburg, Urt. v. 9.8.1994; 9 C 2684/93
>> Prospektbeschreibung - was bedeutet ein Foto?
ine Prospektbeschreibung (hier: Foto eines Zimmers mit
Meerblick) stellt nur dann eine zugesicherte Eigenschaft
dar, wenn die angebotene Leistung in einer ganz besonderen
Weise herausgehoben worden ist. Ist dies nicht der Fall,
erwachsen aus der Prospektbeschreibung keine rechtlichen
Ansprüche.AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 12.2.1996; 7 C 3927/95
Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Miami - heiss und mondän
Die vielleicht exotischste Stadt ganz Nordamerikas befindet
sich an der Ostkueste Floridas unter tropischer Sonne und am
karibisch-blitzblauen Meer: Miami. In nur hundert Jahren
entwickelte sie sich von einem Fischerdorf zur Millionen-
metropole. Die Hälfte der Einwohner ist hispanischer
Abstammung, der weiche Klang der spanischen Sprache passt
zu den vielen Palmen und den weissen Traumstränden. Miamis
Kriminalität ist gefürchtet, doch die Stadt ist schon lange
ein beliebtes Touristenziel und nicht gefährlicher als jede
andere amerikanische Stadt. Höchstens schöner! Lassen Sie
sich ein auf die einzigartigen Reize Miamis und Sie werden
sich in diese Metropole verlieben.(C) 2001 travel24.com
Reisen nach Miami buchen Sie bequem bei travel24.com
************************************************************
>> Neue Vorschriften zum Reiserecht.
Unter anderem: Besserer Schutz bei Sprachferien!Die reiserechtlichen Bestimmungen hauptsächlich des BGB sind
mit Wirkung ab 01.09.2001 in einigen Punkten geändert
worden. Die wesentlichen Auswirkungen der Rechtsänderungen
soll kurz dargestellt werden:- Die neuen Bestimmungen gelten für alle Reiseverträge, die
nach dem 01.09.2001 geschlossen werden; für früher ge-
schlossene Verträge gelten die bisherigen Bestimmungen.
- In § 651g Abs.1 BGB wird durch einen Zusatz klargestellt,
dass ein Reisender, der seine Ansprüche gegenüber dem Reise-
veranstalter nicht selbst sondern über einen Bevoll-
mächtigten geltend macht, dem Bevollmächtigten zu diesem
Zweck nicht unbedingt eine Vollmachtsurkunde ausstellen
muss, sondern dass auch eine mündlich erteilte Vollmacht
gilt. Das ändert nichts daran, dass eine schriftliche Voll-
macht, die der Vertreter dann dem Reiseveranstalter vorlegt,
aus Beweisgründen immer vorzuziehen ist.- In § 651k BGB sind größere Änderungen vorgenommen worden.
Diese Bestimmung befasst sich damit, den Reisenden gegen das
Risiko abzusichern, dass der Reiseveranstalter zahlungs-
unfähig wird und dann Ansprüche des Reisenden aus dem Reise-
vertrag nicht mehr erfüllen kann. Der Reiseveranstalter muss
zu diesem Zweck eine Versicherung abschließen oder wahlweise
mit einer Bank einen Kundengeldabsicherungsvertrag
schließen.Die bisher geltende jährliche Haftungsbegrenzung von 200
Mio. DM wird auf 110 Mio. Euro umgestellt. Dies gilt rück-
wirkend schon ab 01.11.2000.
Zum Nachweis der Versicherung oder des Kundengeldab-
sicherungsvertrags erhält der Reisende vom Reiseveranstalter
einen Sicherungsschein. Das Gesetz stellt durch eine Er-
weiterung der bisherigen Vorschrift sicher, dass sich die
Bank, mit der der Absicherungsvertrag abgeschlossen worden
ist, dem Reisenden gegenüber nicht auf Mängel ihrer Ver-
tragsbeziehungen mit dem Reiseveranstalter berufen kann.
Der Sicherungsschein ist damit für den Reisenden ein gutes
Stück sicherer geworden. Außerdem werden die Reisebüros
verpflichtet, den Sicherungsschein vor der Aushändigung an
den Reisenden zu überprüfen. Dies hat zur Folge, dass der
Reisende das Reisebüro auf Ersatz eines etwaigen Schadens
in Anspruch nehmen kann, wenn diese Prüfungspflicht
schuldhaft verletzt wird.Schon bisher durfte der Reiseveranstalter den Reisepreis vom
Reisenden erst nach Aushändigung des Sicherungsscheins
fordern oder annehmen. Diese wird jetzt auf den Reise-
vermittler (= Reisebüro) ausgedehnt. Darüber hinaus gilt der
Reisevermittler, wenn er den Sicherungsschein übergibt,
zukünftig als ermächtigt zur Annahme von Zahlungen auf den
Reisepreis. Ebenso ist es, wenn auf Grund anderer Umstände
beim Reisenden der Eindruck erweckt wird, der Vermittler
handle im Auftrag des Reiseveranstalters und wenn dies dem
Veranstalter "zugerechnet" werden kann.. Damit wird der
Reisen vor der Gefahr geschützt, dass der Reiseveranstalter
die Wirksamkeit solcher Zahlungen nicht anerkennt. Anders
ist es nur dann, wenn die Annahme von Zahlungen durch den
Reisevermittler dem Reisenden gegenüber "in hervorgehobener
Form ausgeschlossen" wird.- Der völlig neu eingefügte § 651l BGB regelt so genannte
"Gastschulaufenthalte" im Ausland und zielt damit haupt-
sächlich auf die in der Vergangenheit häufig wegen Misss-
tänden verschiedenster Art kritisierten "Sprachferien":Die Bestimmung gilt automatisch für alle Auslandsreisen von
mindestens drei Monaten Dauer, die den Aufenthalt in einer
Gastfamilie zum Gegenstand haben und mit einem geregelten
Schulbesuch verbunden sind. Für kürzere derartige Reisen
oder Reisen, die den Aufenthalt in der Gastfamilie mit einem
geregelten Praktikum verbinden, gelten die Bestimmungen nur,
wenn es besonders vereinbart ist.Der Reiseveranstalter solcher Reisen ist verpflichtet, für
eine nach den Verhältnissen des Gastlandes angemessene
Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gast-
schülers in einer Gastfamilie zu sorgen; dabei trifft den
Gastschüler eine im Gesetz nicht näher definierte Mit-
wirkungspflicht.Der Gastschüler kann vor Reisebeginn folgenlos von der Reise
zurücktreten, wenn ihm der Reiseveranstalter nicht
spätestens 2 Wochen vor Antritt der Reise schriftlich Namen
und Anschrift der für ihn vorgesehenen Gastfamilie sowie
Namen und Anschrift eines kompetenten Ansprechpartners im
Ausland mitgeteilt hat ( dazu auch der neu angefügte § 4
Verordnung über die Informationspflichten von Reisever-
anstaltern) und ihn insgesamt auf den Aufenthalt
"angemessen vorbereitet" hat. Was darunter zu verstehen ist,
lässt das Gesetz offen. Bei einem Sprachaufenthalt ist
zumindest zu verlangen, dass der Gastschüler darüber
informiert wird, welche Hilfsmittel, z.B. Bücher für den
Sprachunterricht benötigt werden und mit welchen Nebenkosten
etwa zu rechnen ist, sowie, welche Grundlagen der Unterricht
voraussetzt. Im Falle des berechtigten Rücktritts des Gast-
schülers verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den
Reisepreis; etwaige Vorschüsse sind in voller Höhe - ohne
Abzug von Bearbeitungsgebühren u.ä. - zurück zu zahlen.Auch wenn ihm das oben erläuterte Rücktrittsrecht nicht
zusteht, kann der Reisende ab Abschluss des Vertrags bis zur
Beendigung der Reise jederzeit ohne Angabe von Gründen
kündigen. Allerdings kann dann der Reiseveranstalter den
Reisepreis abzüglich dessen verlangen, was er durch die
Kündigung erspart hat. Wird nach Reiseantritt gekündigt,
muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass der Gast-
schüler - allerdings auf dessen eigene Kosten - heimreisen
kann.Die Kündigung des Reisevertrags wegen eines Mangels
(§ 651e BGB) oder wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) sind,
wenn die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen dieser
Bestimmungen vorliegen, außerdem möglich.
Ebenso hat der Reisende die allgemeinen reiserechtlichen
Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche
(vgl. AnwaltOnline Reiserecht von A bis Z).Diesen Monat in AnwaltOnline Direkt:
Welche Auswirkungen hat der Ausbruch einer Epidemie im
Reiseziel?************************************************************
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie.2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
Reiserecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
des Betreuungsrechtes und des Familienrechtes erhalten
Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
Website lösen können.
mailto:beratungonline@anwaltonline.comSie nutzen unsere Webseiten häufig? Bleiben Sie immer
auf dem neuesten Stand - AnwaltOnline Direkt sendet
Ihnen via Mail alle Updates und die neuesten Informationen
zu. Damit entgeht Ihnen nichts mehr.Alle AnwaltOnline Direkt Abonnenten erhalten zudem ange-
forderte Beratungsleistungen ohne Vorauskasse.Wie Sie abonnieren und was Sie sonst noch von AnwaltOnline
Direkt haben, erfahren Sie unter AnwaltOnline-Direkt.************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
Verbesserungsvorschlag zu machen:
mailto:kontakt@anwaltonline.orgUm das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-news@anwaltonline.orgUm zu abonnieren, senden Sie eine email an:
mailto:join-news@anwaltonline.orgFür Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
Sprechen Sie mit uns - Wir haben Lösungen für jede
Webseite.
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage************************************************************
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com