[AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2001]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2001 *
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*1* Interessante Urteile & Länderbericht
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
*1* Interessante Urteile & Länderbericht
>> Kein Geld bei Salmonellen
Ein Reisender, der während des Urlaubs an einem
Salmonellenbefall erkrankt und unter hohem Fieber leidet,
hat ab dem Beginn der Krankheit einen Anspruch auf
Rückzahlung des gesamten auf diese Zeit entfallenden Reise-
preises. Dagegen besteht keine Minderungsanspruch für die
Zeit davor. Für die Zeit der Krankheit besteht außerdem ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs. Der
Ehegatte des Erkrankten hat für die Zeit der Krankheit am
Urlaubsort einen Minderungsanspruch von 40 Prozent und kann,
wenn er mit seinem Ehegatten den Urlaub vorzeitig abbricht,
für die restliche Urlaubszeit Rückzahlung des Reisepreises
verlangen.
Gab es auf der Urlaubsinsel als Essensausgabestelle nur das
von dem erkrankten Reisenden bewohnte Hotel, dann spricht
der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die
Salmonellenerkrankung auf die in dem Hotel verabreichten
Speisen zurückzuführen ist. Zur Erschütterung dieses
Beweises muss der Reiseveranstalter Umstände darlegen und
beweisen, nach denen auch eine andere Krankheitsursache in
Betracht kommen kann.Landgericht Düsseldorf, Urt. vom 13.10.2000 - 22S 443/99
>> Eine Auswahl von Urteilen zumn Thema Urlaub mit
Kindern finden Sie untenWeitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
Kykladen - Inseln des Lichts
An kaum einem anderen Ort spielt der Eindruck der Farben
eine solch gewichtige Rolle wie auf den Kykladen. Das Meer
hält dabei Schattierungen von tiefblau bis azur bereit; die
oftmals byzantinischen Haeuser strahlen im weissesten Weiss,
ganz im Gegensatz zum dunklen Fels, auf dem sie stehen. Die
Sonne scheint ununterbrochen vom wolkenlosen, stahlblauen
Himmel und taucht die Szenerie in ein fast magisches Licht.
Die unzähligen Inseln, von denen nur 24 bewohnt sind, waren
in der Antike ein Ort der Mythen und Legenden, Seefahrer
sorgten für regen Handel und die riechische Kultur nahm hier
ihren Anfang. Das macht die Inseln bis heute zu einem
beliebten Reiseziel - nicht nur zur Erholung, sondern auch
der vielen historischen Schätze wegen.(C) 2001 travel24.com
Reisen auf die Kykladen buchen Sie bequem bei travel24.com
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>> Reisen mit Kindern, was ist zu beachten
Beim Reisevertrag sind die mitreisenden Kinder i.a. nicht
Vertragspartner des Reiseveranstalters, also nicht Reisende
i.S. des Reisevertragsrecht. Sie haben also keine un-
mittelbaren vertraglichen Ansprüche gegen den Veranstalter.
Wirken sich Reisemängel nur auf mitreisende Kinder aus, so
ist zu prüfen, inwieweit die Reiseleistung insgesamt mangel-
haft ist. Danach berechnet sich dann eine etwaige Minderung.
Vertragliche Schadensersatzansprüche stehen den Kindern
unmittelbar zu, da der Reisevertrag ihnen gegenüber
"Schutzwirkung für Dritte" hat.Entscheidungen, die sich mit mitreisenden Kindern be-
schäftigen, liegen in mehreren Bereichen vor:- Kinder erleben Urlaub anders als Erwachsene. Bei ihnen
kommt es i.a. nicht auf den Erholungswert, sondern auf den
Erlebniswert des Urlaubs an (AG Kleve, NJW-RR 1999, 489).
Sie sind noch nicht in der Lage, zwischen Urlaubszeit und
sonstiger Zeit zu differenzieren und können demnach auch
keine Urlaubsfreude entwickeln (AG Bad Homburg, RRa 1999,
165). Deshalb wird Schadensersatz wegen nutzlos aufge-
wendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs.2 BGB) bei Kleinkindern
nicht zugebilligt. Die Grenze wird zum Teil erst mit der
Einschulung gezogen (LG Hannover, NJW-RR, 1162). Bei
größeren Kindern wird der Schadensersatzanspruch auf Grund
Schätzung nach Alter abgestuft gewährt. Das LG Hannover hat
in der zitierten Entscheidung einem 7 - jährigen Kind 20 DM
pro Tag zugebilligt.- Fehlt am Urlaubsort die im Katalog beschriebene Kinderbe-
treuung ohne Altersbeschränkung, so liegt ein Reisemangel
vor, wenn der Reiseteilnehmer wegen des geschlossenen
Kindergartens ein Kleinkind ständig beaufsichtigen muss.
Das LG Frankfurt (NJW-RR 1997, 820) hielt in einem solchen
Fall eine Minderung des Reisepreises von 25% für gerecht-
fertigt, das OLG Nürnberg bei ähnlicher Situation 20%
(RRa 2000, 91) und das AG Hamburg (RRa 2000, 143) nur 10%.
Das OLG Nürnberg hat im übrigen in der zitierten
Entscheidung einen Grund zur Kündigung des Reisevertrags
wegen des Mangels und einen Anspruch wegen nutzlos vertaner
Urlaubszeit verneint. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn
das zugesagte Kinderessen nur aus Pommes frites mit Ketchup
besteht (LG Frankfurt/M, TranspR 1990, 306).- Müssen ein oder mehrere Kinder bei den Eltern schlafen,
weil das extra gebuchte Kinderzimmer nicht vorhanden ist,
kann der Reispreis nach AG Düsseldorf (RRa 1997, 101) um 25%
gemindert werden. Nach OLG Frankfurt/M ist der Reisemangel
in einem solchen Fall so erheblich, dass er zur Kündigung
des Reisevertrags gem. § 651e Abs. 1 BGB berechtigt ist.
Dagegen sieht das AG Bad Homburg (NJW-RR 1996, 306) keinen
Kündigungsgrund darin, dass die als Betreuerin für die
Kinder mitreisende Großmutter nicht, wie vorgesehen, im
selben Hotel, sondern 10 Autominuten entfernt untergebracht
wird und deshalb die Kinder nicht betreuen kann.- Von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm (AG Freiburg
(Breisgau), RRa 1198, 54) , oder der Lärm spielender Kinder
in einer Ferienhausanlage (AG Syke, Urt. v. 30.03.1995,
11 C 283/94) begründen keinen Reisemangel.>> Mietwagen
Auch im Urlaub will man häufig mobil sein. Da kommt ein
Mietwagen oftmals gerade recht. Doch wer während des Urlaubs
einen Mietwagen nutzen will, sollte keinesfalls seine
Kreditkarte zu Hause lassen - diese wird zum Vetragsabschluß
vielmals benötigt. Zudem entfällt bei Zahlung mittels Kredit-
karte oftmals die Kautionsstellung.
Auch gilt es, den Vertrag genau zu lesen, damit später keine
böse Überraschung auf Sie wartet.Vor allem für den Fall selbstverschuldete Unfälle bzw.
Zusammenstöße ist eine Zusatzversicherung wie zum Beispiel
die sogenannte "Mallorca-Police" ratsam.Sie sollten nachfolgende Punkte immer vor Abschluß prüfen
und notfalls gesondert schriftlich festhalten:- Prüfen Sie bei Abschluß des Mietvertrages den Selbstbehalt
in der Vollkasko oder Haftpflichtversicherung.- Achten Sie auf die Mindestdeckungssumme, bevor Sie einen
Vertrag mit mangelnder Deckung abschließen, nur um einige
Mark zu sparen.
Besonders außerhalb der EU besteht oftmals mangelnde
Deckung. In solch einem Fall sollten Sie eine Anhebung
verlangen - und notfalls ein wenig mehr bezahlen.- Ein weiterer Stolperstein sind Haftungsausschlüsse -
achten Sie darauf!- Eine Vollkasko übernimmt oftmals keine Schäden, die durch
Fahrten auf unbefestigten Straßen verursacht worden.- Erfragen Sie die Kosten für das Nachtanken bei Wagen-
rückgabe- Prüfen Sie Ihr Fahrzeug bei Übernahme auf Vorschäden und
lassen Sie alle Mängel gesondert vom Vermieter gegen-
zeichnen.So geschützt und abgesichert, steht der Entdeckungsfahrt
nichts mehr im Wege.************************************************************
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