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[AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2001]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                      Juni 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Länderbericht

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

*1* Interessante Urteile & Länderbericht

>> Koffer mit Wäsche fehlt

 Wenn auf einer Rundreise durch Südafrika der Koffer, in
dem sich die Wäsche des Reisenden befindet, vier Tage nicht
zur Verfügung steht sodass er während dieser Zeit seine
Wäsche nicht wechseln kann, dann mindert sich der auf diese
Tage entfallende Reisepreis um 25 Prozent.

AG Frankfurt am Main, 32 C 3141/99 - 84

>> Minderung des Reisepreises
   Das Krähen von Hähnen ist Natur

 Der frühmorgendliche Weckruf eines Hahnes vor einem
Urlaubsquartier in der Türkei ist Teil der ursprünglichen
und naturverbundenen Lebensweise der dortigen Bevölkerung
und stellt keine zur Minderung des Reisepreises
berechtigende Lärmbelästigung dar.

LG Kleve 6 S 280/00

>> Kein Körbchen fürs Baby im Flugzeug?

 Das Reisebüro hatte den Kunden irrtümlich die Auskunft
erteilt, Babykörbchen seien in Sitzreihe neun. Deshalb
buchte die vierköpfige Familie drei Plätze in dieser Reihe.
Tatsächlich waren die Babykörbchen aber in Reihe sechs.
Platzwechsel oder Umbuchen war vor dem Abflug nicht mehr
möglich. Darauf forderte die Familie eine Minderung des
Reisepreises um 20 Prozent. Das Reisebüro erklärte dagegen,
dass Kinder unter zwei Jahren immer kostenlos reisten, aber
keinen Anspruch auf einen Sitz hätten.
Der Wunsch nach Babykörbchen werde nach Möglichkeit
berücksichtigt. Das Gericht sprach der Familie lediglich
eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent zu.

Amtsgericht München 111 C 1778/01

>> Loch im Rasen - Verletzung: Selber schuld?

 Der Reisende trat in ein Loch auf dem Rasen einer Club-
anlage. Die Vertiefung war schwer zu erkennen, darin befand
sich die Vorrichtung für den versenkten Rasensprenger. Der
Urlauber zog sich einen Bänderriß am Sprunggelenk zu und
verklage den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reise-
preises, Entschädigung für vertane Urlaubszeit und
Schmerzensgeld. Die Ursache des Unfalls - das Loch im Rasen
- ist jedoch kein Reisemangel sei. Die Rasenfläche sei
außerdem "nicht zum Begehen oder Betreten vorgesehen"
gewesen. Der Unfall, so das Fazit, müsse somit "dem
allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden". Der Ver-
anstalter sei nicht schuld, denn er habe nicht die Ver-
pflichtung, diese Rasenfläche zu überprüfen.

AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1076/98-22

Weitere Urteile

>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com

 Türkische Aegäis - Traumstrände und antike Stätten

Mit ihren von Nadelwäldern, Felsen oder Olivenhainen
gesäumten Buchten zählt die aegäisküste zu den schönsten
Landschaften der Türkei. Das glasklare, türkis bis tiefblau
schimmernde Meer lädt zum Schwimmen, Tauchen oder
Schnorcheln ein. Mit ein wenig Glück können Sie dabei
Delfine, Meeresschildkröten und Muränen entdecken.
Idyllische Fischerorte, prachtvolle Hinterlassenschaften
alter Zivilisationen und eine bezaubernde Natur machen die
türkische aegäis zu einem Urlaubsziel aus dem Bilderbuch.
Wo schon vor über dreitausend Jahren griechische Siedler an
Land gingen, wachsen heute Feigen, Wein, Kirschen, Orangen,
Zitronen und Mandarinen.
Homers Troja oder der Besuch von Ephesos, einer glanzvollen
antiken Hafenstadt, sind nur zwei der Höhepunkte jedes
Aufenthaltes in der türkischen Küstenregion. Auf der Blauen
Reise, einer traditionellen Segeltour, werden Sie schon nach
wenigen Stunden die Hektik und den Stress des Alltags weit
hinter sich lassen.

(C) 2001 travel24.com

Reisen an die Türkische Aegäis buchen Sie bequem bei travel24.com

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*2* Das Thema des Monats

 >> Höhere Gewalt

Wenn die Reise wegen höherer Gewalt, die bei der Buchung
noch nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, können sowohl der Reiseveranstalter als
auch der Reisende den Reisevertrag kündigen (§ 651j BGB).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die höhere Gewalt
vor oder nach Reisebeginn auswirkt. Dieses Kündigungsrecht
ist unabdingbar, d. h., es kann im Reisevertrag nicht aus-
geschlossen werden. Falls ein wegen höherer Gewalt zur
Kündigung berechtigter Reisender das Kündigungsrecht nicht
ausübt, kann er evtl. den Reisepreis wegen Reisemängeln
mindern.
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das von
außen, also nicht aus dem Bereich des Veranstalters oder des
Reisenden, kommt, nicht vorhersehbar ist und auch durch
äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Reise-
warnungen der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes für ein
bestimmtes Urlaubsgebiet sind im allgemeinen als aus-
reichender Beweis für höhere Gewalt anzusehen. Der Reise-
veranstalter ist verpflichtet, sich bezüglich der von ihm
angebotenen Reisen ständig und etwaiger Reisehindernisse auf
dem Laufenden zu halten und den Reisenden zu informieren.
Tut er dies schuldhaft nicht, kann der Reisende, anstatt
wegen höherer Gewalt zu kündigen, vom Veranstalter Schadens-
ersatz verlangen.

Beispiele für höhere Gewalt:

- Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen,
  Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdrutsche, Lawinen.
- Epidemien
- Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr im Urlaubsgebiet
- Systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personen-
  gruppen, denen diese angehören (etwa Europäer).
- Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal, Passbeamte im
  Zielland
- Einreiseverbote im Zielland
- Verschärfte, vom Reisenden nicht mehr erfüllbare
  Gesundheitsvorschriften des Ziellandes oder Badeverbote
- Tod eines Mitreisenden wird wie höhere Gewalt behandelt

Keine höhere Gewalt liegt vor:

- Streik beim Veranstalter oder einem Leistungsträger wie
  etwa Busunternehmen bei Rundreise, Urlaubshotel
- Unrentabilität wegen zu geringer Teilnehmerzahl
- Allgemein unsichere Zustände oder politische Unruhen im
  Zielland
- Allgemein erhöhte Gefahr von Naturkatastrophen (etwa
  Lawinen- oder Erdbebengefahr)

Als Folge der Kündigung - egal, wer gekündigt hat - verliert
der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reise-
preises.
Allerdings kann er eine Entschädigung für Leistungen ver-
langen, die er im Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht
hat. Dies gilt auch für solche Leistungen, die dem Reisenden
nichts mehr nützen. Diese Entschädigung fällt normalerweise
nur an, wenn die Reise bei Kündigung bereits angetreten
worden ist aber nicht zu Ende geführt werden kann. In
diesem Fall ist der Veranstalter in jedem Fall ver-
pflichtet, den Reisenden an den Ausgangspunkt der Reise
zurück zu befördern. Fallen dafür gegenüber der Kalkulation
des ursprünglichen Reisepreises Mehrkosten an, werden diese
zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden hälftig geteilt.
Wird bereits vor Reisebeginn gekündigt, kann der Ver-
anstalter vom Reisenden nach der Rechtsprechung als
Entschädigung die Stornokosten verlangen, die er z.B. bei
bereits vorgenommenen Hotelbuchungen zahlen muss.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.

2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Reiserecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Betreuungsrechtes und des Familienrechtes erhalten
   Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
   sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

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