[AnwaltOnline - Reiserecht April 2001]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht April 2001 *
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*1* Interessante Urteile & Länderbericht
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Zusagen des Reisebüros sind nicht immer verbindlich
Hat sich ein an den Rollstuhl gebundener Urlauber vom
Reisebüro bei der Buchung zusagen lassen, dass er im Hotel
ein Erdgeschosszimmer bekomme, stehen ihm gegen den
Veranstalter keine Mängelansprüche zu, weil das Reisebüro
keine Zusicherungen machen durfte, die über den Katalog-
inhalt hinausgehen.Amtsgericht Hamburg, Urt. vom 16.2.2000 - 17A C 586/99
Quelle: NJW-RR 2001, 344>> Keine Gewähr für intakte Korallenbänke
Der Reiseveranstalter eines Urlaubs auf den Malediven
sichert mit Ausführungen im Katalog, in denen die
" hervorragenden und faszinierenden Tauchreviere und die
faszinierende Unterwasserwelt " erwähnt werden, nicht zu,
dass die Korallenbänke intakt seien. Er ist nicht ver-
pflichtet, auf das Phänomen des Absterbens der Korallen
hinzuweisen, denn dadurch wird der Zweck der Reise, Tauch-
gänge in der tropische Tier und Pflanzenwelt unternehmen zu
können, nicht unmöglich.Amtsgericht Bad Homburg, Urt. vom 28.3.2000 - 2C-3864/99(10)
Quelle: NJW-RR 2001, 345>> Urlaub zu Hause ist weniger Wert
Einem Reisenden, der wegen erheblicher Mängel der
angebotenen Unterkunft den Reisevertrag kündigt und sofort
zurück reist, steht für den sodann zu Hause verbrachten
Urlaub die Hälfte des Tagessatzes für nutzlos aufgewandte
Urlaubszeit zu.LG Frankfurt am Main, Urt. vom 13.1.2000 - 2/24 - S - 81/99
Quelle: NJW - RR 2001,346>> Fax nach Büroschluss gilt
Die einmonatige Ausschlussfrist (§ 6 51g BGB) für die
Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln beim Reise-
veranstalter wird auch dann gewahrt, wenn ein Fax schreiben,
mit dem die Ansprüche geltend gemacht werden, am letzten
Tag der Frist um 17:40 nach Büroschluss bei dem Reise-
veranstalter eingeht.Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.12.1999 - 22 S 62/99
Quelle: NJW-RR 2001,347>> Kündigungsmöglichkeit wegen PKK-Drohungen
Die Drohungen der PKK nach der Verhaftung ihres Führers
Öcalan berechtigten Reisende, die eine Reise in die Türkei
gebucht hatten, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu
kündigen.(In einem vergleichbaren Fall hat das Amtsgericht Düsseldorf
gegenteilig entschieden)Amtsgericht Worms, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 444/99
Quelle: NJW-RR 2001, 348Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
ISTRIEN mediterrane Wunderwelt
Das Urlaubsparadies Istrien hat Tradition: Schon zu Zeiten
Kaiser Wilhelms reiste man zu den eleganten Kurbädern an der
östlichen Adriaküste. Die mediterrane Wunderwelt aus
tuerkisen Badebuchten, malerischen Pinienwäldern und
karstigen Bergformationen fasziniert auch heute noch
Besucher aus aller Welt. Strahlend schöne Städte, kleine
Fischer-Orte und malerische Bergdörfer bestimmen das
Landschaftsbild der Adriahalbinsel. Beim Anblick der
historischen Schätze schlaegt das Herz eines jeden Kultur-
liebhabers höher. Ein römisches Amphitheater, mittel-
alterliche Festungen oder venezianische Prachtbauten
erinnern an die laengst vergangenen Tage griechischer,
römischer, byzantinischer, venezianischer und habsburgischer
Vorherrschaft. Geografisch betrachtet gehört seit
dem Zerfall Jugoslawiens der Grossteil Istriens zu Kroatien,
ein kleines Gebiet im Westen ist slowenisch. Sonnenschein
und ein wolkenlos blauer Himmel machen die Region zu einem
Eldorado für Strandurlauber; doch auch die sportlichen
Möglichkeiten sind vielfältig und abwechslungsreich. Wandern
zu grandiosen Wasserfällen oder durch wildromantische
Nationalparks, Surfen, Segeln und Tauchen in einer
farbenprächtigen Unterwasserwelt sind nur einige beliebte
Alternativen.(C) 2001 travel24.com
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>> Gut versichert - auch auf Reisen?
Die Insolvenzversicherung
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, eine Versicherung
abzuschließen, die den Reisenden vom Risiko der Insolvenz
des Veranstalters weitgehend entlastet (§ 651k BGB). Die
Versicherung kann durch das Zahlungsversprechen eines
deutschen Kreditinstituts ersetzt werden. Hat der Ver-
anstalter seine Hauptniederlassung nicht in Deutschland
sondern in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat
reicht eine Absicherung nach den Vorschriften dieses
Staates aus.Der Veranstalter muss dem Reisenden für den Versicherungs-
fall einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung
oder das Kreditinstitut verschaffen und dem Reisenden eine
entsprechende Bestätigung der Versicherung oder des
Kreditinstituts, einen sog. Sicherungsschein, übergeben.Vor Übergabe des Sicherungsscheins muss der Reisende,
solange die Reise nicht abgeschlossen ist (und damit für
den Reisenden kein Risiko mehr besteht) keine Zahlungen an
den Veranstalter leisten.. Wird der Sicherungsschein nicht
übergeben, kann der Reisende den Reisevertrag jedenfalls
dann kündigen, wenn er den Veranstalter zuvor gemahnt und
ihm eine Frist gesetzt hat.Versichert sind der Reisepreis und die notwendigen Auf-
wendungen für eine Rückreise vom Urlaubsort. Dazu gehört
auch, dass der Reisende Ersatz erhält, wenn er Leistungen,
die im Reisepreis enthalten sind, wie z.B. Hotelkosten noch
einmal bezahlen muss.
Wird die Reise wegen Zahlunsunfähigkeit des Veranstalters
abgebrochen, zahlt die Versicherung natürlich nur den Teil
des Reisepreises zurück, der nicht durch bereits erbrachte
Leistungen „verbraucht“ ist.Eine Insolvenzversicherung ist nicht vorgeschrieben für
Veranstalter, die nur gelegentlich und nicht gewerblich
Reisen veranstalten, wie z.B. Vereine, ebenfalls nicht bei
Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine
Übernachtung einschließen und nicht mehr als DM 150.-
kosten. Darunter fallen also die sogenannten Kaffeefahrten.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts brauchen,
wenn sie Reisen veranstalten, keine Insolvenzversicherung.
II Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Die Versicherung tritt ein, wenn dem versicherten Reise-
teilnehmer der Antritt oder die Fortsetzung einer Reise
nicht zugemutet werden kann, weil er selbst oder ein naher
Angehöriger einen schweren Unfall erleidet oder nicht vor-
hersehbar schwer erkrankt. Auch erhebliche Schäden am
Eigentum des Versicherten infolge von Feuer, Natur-
katastrophen oder vorsätzlichen Straftaten Dritter können
die Reise unzumutbar machen.Die Versicherung zahlt Rücktrittskosten und bei Reiseabbruch
die Kosten, die durch die Rückreise zusätzlich entstehen.
Wichtig ist, dass der Versicherte die Versicherung unver-
züglich informiert, wenn der Versicherungsfall eingetreten
ist, weil er sonst u.U. seine Ansprüche verliert.************************************************************
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sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
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