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[AnwaltOnline - Reiserecht März 2001]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                      März 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Länderbericht

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Kein Reisevertrag mit Privatvermieter

Wird eine Ferienwohnung, ein Ferien- Apartment oder ein
Ferienhaus direkt beim Eigentümer gebucht, so kommt zwischen
den Parteien kein Reisevertrag, sondern ein Mietvertrag zu
Stande.
In diesem Fall kommt bei einem vom Vermieter verschuldeten
Mangel kein Schadensersatzanspruch wegen vertaner
Urlaubszeit in Betracht.

AG Trier, Urteil vom 24.3.2000 - 32C 48/00

>> Ganz genau: Welche Reisetage waren mangelhaft?

Eine Reisepreisminderung muss grundsätzlich zeitanteilig
nach den beeinträchtigten Reisetagen berechnet werden. Eine
bis auf den Rückreisetag mangelfreie Reise kann nicht
rückwirkend dadurch mangelbehaftet werden, dass durch eine
Erkrankung am letzten Tag die bis dahin erreichte Erholung
des Reisenden beseitigt wird.
Hat der Reisende einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit, sind mangelfrei verlaufende
Urlaubstage nicht zu berücksichtigen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.1999 - 220 S 334/98

>>  Fluggeräusche

Fluggeräusche in der Zeit von 4:00 Uhr bis 24:00 Uhr wegen
der Nähe des Hotels zu einem Flughafen begründen, wenn
keine besonderen Erschwernisse vorgetragen werden, eine
Minderung des Reisepreises um 10 Prozent.

LG Kleve, Urteil vom 25.5.2000 - 6 S 60/00

>> "Direkt am Strand" - Kataloge übersetzt

Beschreibt ein Reisekatalog eine Ferienanlage als "direkt am
Strand" gelegen, ist die Aussagekraft nur bedingt gegeben.
Bei der Berechnung kommt der Punkt der Ferienanlage zur
Berücksichtigung, der dem Strand am nächsten liegt. Liegt der
Unterbringungort des Urlaubers am anderen Ende der Anlage, so
ist der längere Weg zum Strand hinzunehmen. Das LG wies die
Klage auf Minderung ab, weil zwischen Unterkunft und Strand
800 Meter lagen. Selbst dann, wenn es "Ferienwohnung direkt
am Strand" geheißen hätte, würde dieses nicht bedueten, daß
der Strand zum Baden geeignet ist.

LG KLeve, AZ.: 4 S 195/98

>> Vorsicht Ziegenbock

der Angriff eines durch eine Mauerlücke auf ein Hotelgelände
gelangten Ziegenbocks auf eine Reisende auf der Hotel-
terrasse, der erhebliche Verletzungen der Reisenden zur
Folge hat, löst keine Mängelhaftung des Reiseveranstalters
aus. Bei diesem Unfall verwirklicht sich lediglich das
allgemeine Lebensrisiko der Reisenden. Der Reiseveranstalter
hat auch seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.1999 - 2/21 O 60/99

Weitere Urteile

>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com

Costa de la Luz-Badeparadies mit ursprünglichem Charme

Kommen Sie ins Licht: Die spanische Costa de la Luz ist
einer der schönsten Landstriche am Atlantik. Sie erstreckt
sich von Ayamonte in der Provinz Huelva bis Tarifa in der
Provinz Cádiz.
Diese beeindruckende Küstenlandschaft ist fast das ganze
Jahr ueber in das besondere, warme Licht der andalusischen
Sonne getaucht, ohne daß es im Sommer wie im Landesinneren
unerträglich heiß wird. Ein stetiger Seewind sorgt für
erfrischende Kühle und läßt vor allem rund um Tarifa, der
südlichsten Stadt des europäischen Festlandes, das Herz
vieler Surfer höher schlagen. Badeurlauber kommen an
endlosen, feinen Sandstränden voll auf ihre Kosten,
während kulturell interessierte Urlauber die Reize der
malerischen Hafenstadt Cádiz für sich entdecken.
Naturfreunde werden am gut 50.720 Hektar grossen Parque
Nacional de Donana ihre Freude haben, dem größten und
bedeutendsten Naturschutzgebiet Spaniens.

(C) 2001 travel24.com

Reisen an die Costa de la Luz buchen Sie bequem bei
travel24.com

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wer trägt das Witterungsrisiko?

Witterungsbedingte Mängel in der Umgebung des Reiseziels
führen im Regelfall nicht zu einem Reisemangel. Jeder
Reisende weiß, dass ein Badeurlaub verregnen kann und dass
Dauerschneefall bzw. Schneemangel zur Unbenutzbarkeit von
Skipisten oder Loipen führt. Auch muss bei entsprechenden
nicht vorhersehbaren Wetterlagen mit Lawinenabgängen und
entsprechenden Folgen für Freizeitgestaltung und Verkehr
gerechnet werden. Ebenso ist das Auftreten von Algen im
Meer ein so häufiges Phänomen, dass damit in gewissen
Jahreszeiten zu rechnen ist.
Deshalb sind solche negativen Einflüsse auf den Verlauf
einer Reise dem " allgemeinen Lebensrisiko " des Reisenden
zuzurechnen. Ansprüche des Reisenden gegen den Reise-
veranstalter bestehen nicht und zwar weder auf Minderung
des Reisepreises noch gar auf Schadensersatz wegen vertaner
Urlaubszeit.

Anders ist es, wenn der Urlaubsort oder der Zugang zum
Urlaubsort unmittelbar durch eine auf höhere Gewalt zurück-
gehende Naturkatastrophen betroffen sind. Dazu gehören zum
Beispiel Wirbelstürme, Lawinen oder Erdrutsche. Wenn also
das gebuchte Hotel in einem Gebiet liegt, das konkret durch
Lawinen oder einen Wirbelsturm gefährdet ist, liegt ein
Reisemangel vor; nicht aber, wenn sich die Gefährdung
lediglich auf die weitere Umgebung des Urlaubsortes
auswirkt, mögen dadurch auch die Möglichkeiten der Urlaubs-
gestaltung eingeschränkt sein. Der Reisende kann also den
Reisepreis mindern und/oder den Reisevertrag kündigen. Ein
Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit steht ihm
aber nicht zu, da dieser ein beim Eintritt einer Katastrophe
nicht gegebenes Verschulden des Reiseveranstalters vor-
aussetzen würde.

Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn der Veranstalter
sich, was die Witterungsverhältnisse betrifft, an den in
seinem Katalog gemachten Angaben fest halten lassen muss.
Dies wäre etwa kann der Fall, wenn ein bestimmtes Skigebiet
für einzelne Monate als " absolut schneesicher " oder eine
Strandabschnitt als " algenfrei " bezeichnet wird.

Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet, in seinem
Prospekt über die am Urlaubsort üblicher Weise herrschenden
Witterungsverhältnisse und davon mögliche Abweichungen zu
informieren. Ihn trifft auch die Verpflichtung, zu diesem
Zweck das Urlaubsgebiet zu beobachten. Kündigen sich z. B.
eine Algenplage an einem bestimmten Strandabschnitt oder,
wenn ein Skiurlaub gebucht wird, Schneemangel im Zielgebiet
an, so muss der Reisende beim Abschluss des Reisevertrages
bzw. vor Antritt der Reise davon in Kenntnis gesetzt werden.
Je nach Situation besteht eine Mitwirkungspflicht des
Reisenden, sich beim Reiseveranstalter nach der aktuellen
Lage zu erkundigen. Der Reisende muss dadurch in die Lage
versetzt werden, zu prüfen, ob er dennoch die Reise
antreten oder davon Abstand nehmen will. Unterlässt der
Reiseveranstalter diese Informationen, wird die Reise
mangelhaft und berechtigt den Reisenden zur Minderung des
Reisepreises. Wird die Informationspflicht schuldhaft
verletzt, kann auch eine Schadensersatzpflicht des Reise-
veranstalters wegen vertaner Urlaubszeit die Folge sein.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.

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