|ANWALTONLINE| >> |NEWSLETTER|
[AnwaltOnline - Reiserecht Februar 2001]

************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht                   Februar 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
************************************************************
Sie erhalten diesen newsletter, weil:
1) Sie ihn bei uns abonniert haben
2) jemand Ihre email-Adresse mißbraucht hat
3) jemand Ihnen eine Kopie dises newsletters zugesendet hat

Wie dieses Abonnement zu kündigen ist, steht am Ende dieser
email. Dieser Newsletter ist 100%ig opt-in.
************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Länderbericht

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

>> Bei Platikarmband 5% weniger

Muss der Reisende bei einer All - inclusive - Reise ein
nicht abnehmbares Plastikarmband tragen, weil er sonst an
den Mahlzeiten nicht teilnehmen könnte, kann er den Reise-
preis um 5% mindern. Dieses Recht entfällt nicht, wenn im
Katalog lediglich folgender Hinweis steht: „Als
Berechtigungs/Identifizierungshinweis ist in den meisten
Hotels immer ein Armbändchen zu tragen“. Aus diesem Hinweis
kann der Reisende nämlich weder entnehmen, ob die Trage-
pflicht auch in dem von ihm gebuchten Hotel besteht, noch
geht daraus hervor, dass das Armband nicht abgenommen
werden kann.

LG Frankfurt a.M. - Urteil v. 19.08.1999 - 2/24 S 341/98

>> Tagessatzsystem bei vertaner Urlaubszeit

Für die Bemessung von Ausgleichsbeträgen für vertanen
Familienurlaub erscheint ein Tagessatzsystem angemessen, bei
dem sowohl die Höhe des Reisepreises als auch die Ein-
kommensverhälnisse des Reisenden sowie der mit der Reise
verfolgte Zweck, die Schwere der Mängel und bei nicht
angetretener Reise der Erholungswert des zu Hause ver-
brachten Urlaubs zu berücksichtigen sind.
Im entschiedenen Fall wurde der tägliche Ausgleichsbetrag
für einen gut verdienenden Notar auf DM 150,-, seine
mitverdienende Ehefrau auf DM 100,- und für das 7-jährige
Kind auf DM 20,- festgesetzt, jeweils abzüglich 25% für den
Nutzen des Urlaubs zu Hause. Für zwei noch nicht schul-
pflichtige Kinder wurde kein Ausgleichsbetrag zuerkannt. Die
mitreisenden Schwiegereltern, beides Rentner, erhielten
täglich je DM 100,- abzüglich 50% für den Nutzen des
Heimurlaubs

LG Hannover - Urteil v. 22.02.2000 - 17 S 1872/99 (115)

>> Verschieben der Abflugzeit um 6 ½ Stunden

Das zunächst nicht näher bestimmte Verschieben der
Abflugzeit bei Antritt einer Pauschalreise berechtigt den
Reisenden ohne vorheriges Abhilfeverlangen in der Regel
nicht zur sofortigen Kündigung des Reisevertrags.
Die Abflugzeit war auf 13.50 Uhr festgesetzt und wurde wegen
eines technischen Mangels stündlich bis 19.00 Uhr ver-
schoben. Auch dann war noch nicht klar, ob der Flug noch am
selben Tag stattfinden konnte. Darauf hin kündigte der
Reisende. Der Abflug fand dann um 20.19 Uhr statt.
Der Reiseveranstalter zahlte ¼ des Reisepreises zurück.
Das Gericht lehnte weitere Forderungen des Reisenden ab, da
ein erheblicher Mangel der Reise, der den Reisenden gem.
§§ 651c, 651e BGB berechtigt hätte, nicht vorliege und die
Minderung vom Veranstalter ausreichend abgegolten worden
sei.

LG München I - Urteil v. 19.04.2000 - 15 S 14308/99

>> Nicht alles, was einem nicht gefällt, ist ein Mangel

Der Reisende, der an einer Chinastudienreise teilgenommen
hatte, bemängelte nach Abschluss der Reise:
- Die Reiseleitung sei nicht sachkundig gewesen.
- Die im Reiseprospekt als Venedig des Ostens bezeichnete
  Stadt K. habe nur vom Bus aus besichtigt werden können.
- Am 29./30.3. habe man das Essen nicht im Übernactungshotel
  einnehmen können.
Deswegen wurden Minderungsansprüche nach § 651d BGB geltend
gemacht, die aber das Gericht aus folgenden Gründen
ablehnte:
- Die angeblich mangelnde Sachkunde der Reiseleitung hätte
  schon während der Reise gerügt werden müssen, um dem
  Veranstalter die Abhilfe zu ermöglichen. Dies sei nicht
  geschehen.
- Mehr als einen Eindruck von der Stadt K. habe der Prospekt
  nicht versprochen. Dieser habe auch bei der Busfahrt
  gewonnen werden können.
- Das Abendessen habe außerhalb des Hotels eingenommen
  werden müssen, weil eine im Prospekt erwähnte „ungewohnte
  und spontane Situation, mit der gerechnet werden muss“
  eingetreten sei. Der Reisende habe nicht behauptet, er
  habe hungern müssen.

LG Kiel - Urteil v. 23.09.1999 - 1 S 87/99

>> Korallensterben

Entspricht die Unterwasserwelt nicht dem Inhalt des Reise-
kataloges, ist darin grundsätzlich nicht das Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft iSd § 651c BGB zu sehen. Der
Reiseveranstalter weist im Katalog regelmäßig nur allgemein
auf die faszinierenden Unterwasserreviere des Urlaubsziels
hin. Er will nicht für die Folgen einer eventuell
bestehenden Minderqualität der Korallen garantiemäßig
einstehen. Somit scheidet ein Schadenersatzanspruch nach
§§ 651c, 651f BGB aus.

AG Bad Homburg -  Az.: 2 C 3864/99

>> Originalvollmacht vorlegen!

Wenn ein Reisender seine Ersatzansprüche beim Veranstalter
nicht selbst anmeldet sondern sich dabei, z.B. durch einen
Rechtsanwalt, vertreten lässt, muss der Anmeldung die
Originalvollmacht beigelegt werden. Eine Kopie genügt auch
nicht in beglaubigter Form nicht. Fehlt die Original-
vollmacht und weist der Reiseveranstalter die Anmeldung
deshalb unverzüglich zurück, ist die Anmeldung gem.
§ 174 S. 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil v. 17.10.2000 - X ZR 97/99

Weitere aktuelle Urteile

>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com

Kapstadt - die vielleicht schönste Stadt der Welt

Sehnen Sie sich auch nach strahlendem Sonnenschein und
angenehmen Temperaturen? In Kapstadt, für viele Besucher
die schönste Stadt der Welt, ist es gerade Sommer. Umgeben
von einer einzigartigen Natur liegt die südafrikanische
Metropole am Fusse des weltberühmten Tafelberges. Ein
atemberaubender Blick bietet sich all jenen, die mit dem
Schiff in die Traumstadt reisen:
Häuser, die sich die Hänge dieses grossen flachen Berges
heraufziehen, der im Sommer oft mit einem Tuch aus Wolken
bedeckt ist und den man in einer Seilbahn besichtigen kann.
Eine ähnlich schöne Aussicht hat man auch von der
ehemaligen Gefängnisinsel Robben Island, wo die frühere
Geföngniszelle von Nelson Mandela besichtigt werden kann.
Auf dem Weg zum Kap der Guten Hoffnung reiht sich dann ein
einsamer Sandstrand an den nächsten. Und wer es
geschäftiger mag, waehlt einen der "In-Straende" wie Camps
Bay oder Clifton, wo Sehen und Gesehenwerden im Vordergrund
stehen. Rund um die berühmte Victoria & Alfred Waterfront
finden Sie vielfältige, günstige Einkaufsmöglichkeiten,
aber auch Theater und Kinos. Von hier aus können Sie die
aufregende Stadt sogar zu Fuss erkunden. Besichtigen Sie
einige der vielen Museen, Galerien oder historischen
Bauwerke und legen Sie in einem der bunten Strassencafes
oder Restaurants eine Erholungspause ein. Lernen Sie das
ganz besonderen europäisch-afrikanische Flair Kapstadts
kennen, der Stadt, die ihrem Ruf nach eine der offensten
und entspanntesten Städte Afrikas ist.

(C) 2000 by travel24.com

Reisen nach Kapstadt buchen Sie bequem bei travel24.com

************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Der Reisemangel

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu
erbringen, dass sie die im Reisevertrag zugesicherten
Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
(= allgemein erwarteten) oder nach dem Vertrag vor-
ausgesetzten (= speziell vereinbarten) Nutzen aufheben oder
mindern (§ 651e Abs. 1 BGB). Weicht die Reise davon ab,
spricht man von einem (Reise-)Mangel. Dabei kommt es immer
darauf an, ob die Reise insgesamt mangelhaft ist. Dies kann
schon der Fall sein, wenn einzelne Reiseleistungen Mängel
aufweisen.
Ob eine Reise mangelhaft ist, zeigt der Vergleich der
Leistungen, die der Veranstalter nach dem Reisevertrag
schuldet mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Dabei
ist zu beachten, dass Reiseverträge in weitem Umfang auf
Prospektangaben Bezug nehmen und auf Allgemeine Geschäfts-
bedingungen (Reisebedingungen) des Veranstalters verweisen.
Der wesentliche Inhalt des Reisevertrags kann der Reise-
bestätigung entnommen werden. Auch der gebuchte Reisetyp
(z.B. Badeaufenthalt, Sprachreise, Safari usw.) legt den
Umfang der vom Veranstalter geschuldeten Reiseleistungen
fest.
Von Reisemängeln zu unterscheiden sind bloße Unan-
nehmlichkeiten, die der Reisende hinzunehmen hat. Um solche
handelt es sich häufig dann, wenn Reisende sich über
unvermeidliche Begleiterscheinungen des Massentourismus
(z.B. überfüllte Strände in der Hochsaison) oder landes-
typische Verhältnisse am Urlaubsort (z.B. von deutschen
Standards abweichende Sanitär- oder Elektroinstallationen)
beschweren.
In einer fast unüberschaubaren Fülle von Entscheidungen
haben sich die Gerichte bisher zu der Frage geäußert, ob in
Einzelfällen Reisemängel vorliegen. Da die Werte, um die
zwischen Veranstaltern und Reisenden prozessiert wird, die
Grenze von DM 10.000,- selten übersteigen., werden die
Prozesse meist erstinstanzlich vor den Amtsgerichten und
im Berufungsfall vor den Landgerichten ausgetragen. Dies
hat zur Folge, dass es eine Vereinheitlichung der Rechts-
sprechung durch Urteile der Oberlandesgerichte und des
Bundesgerichtshofs kaum gibt und deshalb zu einzelnen
Fallsituationen auch einander widersprechende Urteile
einzelner Gerichte vorliegen.

Wenn ein Reisemangel auftritt, muss der Reisende, bevor er
sonstige Ansprüche, z.B. Minderung des Reisepreises geltend
machen kann, vom Reiseveranstalter Abhilfe, also
Beseitigung des Mangels verlangen (651c BGB). Der Ver-
anstalter ist verpflichtet, das Abhilfeverlangen entgegen
zu nehmen, dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung
zu stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor
Reisebeginn mitzuteilen (§ 4 InfVO).
Ansprechpartner sind: die örtliche Reiseleitung, die
Zentrale des Veranstalters oder eine sonstige vom
Veranstalter benannte Kontaktstelle. Ist keine dieser
Stellen so rechtzeitig erreichbar, dass der Mangel behoben
werden kann, kann Abhilfe auch vom jeweiligen Leistungs-
träger und dessen Repräsentanten verlangt werden, z. B:
während eines Busausflugs ohne spezielle Reiseleitung vom
Busfahrer.
Eine bestimmte Form für das Abhilfeverlangen - etwa Schrift-
form - schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann auch vom
Veranstalter nicht verlangt werden. Dennoch wird empfohlen,
Abhilfeverlangen schriftlich, zumindest aber unter Zeugen
zu stellen, weil der Reisende dafür, dass er Abhilfe
verlangt hat, beweispflichtig ist.
Der Reisende muss dem Veranstalter für die Beseitigung des
Mangels keine Frist setzen. Es ist aber zweckmäßig, dies zu
tun, weil davon das Recht des Reisenden abhängt, nach
ergebnislosem Fristablauf den Mangel selbst zu beseitigen
bzw. beseitigen zu lassen oder den Reisevertrag zu kündigen.
Die dem Veranstalter gesetzte Frist muss angemessen sein,
das heißt, sie muss ihm die realistische Möglichkeit zur
Abhilfe geben. Wie lang die Frist sein muss, richtet sich
deshalb nach dem Einzelfall.

************************************************************

*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.

************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

    Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
    Verbesserungsvorschlag zu machen:
    mailto:kontakt@anwaltonline.org

    Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
    mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
    mailto:leave-news@anwaltonline.org

    Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
    mailto:join-news@anwaltonline.org

    Für Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
    mailto:sales@anwaltonline.com

************************************************************

*5* (P) (C) 2001 AnwaltOnline

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com