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[AnwaltOnline - Reiserecht Januar 2001]

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* AnwaltOnline - Reiserecht                    Januar 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.org                          *
* ISSN: 1511-8975                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Länderbericht

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Reiseveranstalter haften für Sicherheit des Hotels

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, im Ausland gelegene
Hotelanlagen auf die Einhaltung ausreichender Sicherheits-
standards zu überprüfen und zu überwachen. Auf die Tätigkeit
der Behörden darf nicht ohne weiteres vertraut werden. Bei
der Einschätzung von Gefahrenquellen muss berücksichtigt
werden, dass Urlauber, gerade in südlichen Ländern, in
ausgelassener Urlaubsstimmung – evtl. auch unter Alkohol-
einfluss – auch unüberlegt handeln. Die Verletzung dieser
Verpflichtung stellt einen Reisemangel dar.
Im entschiedenen Fall war der Bereich des  Swimmingpools
einer an einer felsigen Steilküste auf Ibiza gelegenen
Hotelanlage nur mit einer 30 – 40 cm hohen Mauer gegen
Absturzgefahr gesichert. Eine Urlauberin sprang über diese
Mauer und über die wenige Meter dahinter befindlichen
Felsen, wobei sie sich schwer verletzte. Das Gericht ging
von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungs-
pflicht des Reiseveranstalters aus und gewährte Schadens-
ersatz abzüglich 20% Mitverschuldensanteil der verletzten
Urlauberin. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Reiseveranstalters enthaltene Haftungsbegrenzung auf
DM 150.000,- hielt das Gericht wegen Verstoßes gegen
§ 9 AGBG für unwirksam.

OLG Celle, Urteil v. 7.1.1999 - 11 U 199/97

>> Reisepreisminderung bei Lärm, kleinerem Ersatzzimmer,
   leerem Buffet und fehlendem Pool

In südlichen Ländern muss ein gewisses Maß an Lärm-
belästigung als ortsüblich hingenommen werden. Diskotheken-
lärm bis 4 Uhr morgens in einer im Katalog mit "ruhige Lage"
beschriebenen Ferienanlage kann aber zur Minderung des
Reisepreises um 20% berechtigen.
Wird eine vierköpfige Familie anstatt im gebuchten 70 qm –
Appartement mit zwei Schlafzimmern ersatzweise in einem 20
qm großen Hotelzimmer untergebracht, liegt die Minderung bei
allenfalls 10%, wobei der Zuwachs an Komfort und Service
im Hotelzimmer berücksichtigt ist.
Steht das Angebot am Buffet nach dem "ersten Durchgang"
nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung und ist zudem der
Service mangelhaft, insbesondere zu langsam, kann eine
Minderung von 10% angesetzt werden.
Das Fehlen eines im Katalog angekündigten zweiten
Swimmingpools in der Ferienanlage begründet eine Reisepreis-
minderung von 10%.
Erst wenn der Gesamtwert der Reise um mindestens 50%
gemindert ist, kommt ein Schadensersatz anspruch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht.

OLG Köln, Urteil v. 14.1.2000 – 16 U 42/99

>> Politische Krise ist nicht höhere Gewalt

Die im Frühjahr 1999 abgegebene Erklärung der PKK, die
gesamte Türkei einschließlich der Touristengebiete sei
Kriegsgebiet, berechtigt nicht zur Kündigung eines Reise-
vertrags wegen höherer Gewalt. Es liegt lediglich eine
allgemeine politische Krise im Urlaubsgebiet vor, die zum
allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden gehört.

AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.1999 – 32 C 12.616/99

>> Bearbeitungsgebühr darf nicht zu hoch sein

Ein Luftfahrtunternehmen, das einem Reisenden für sein
abhanden gekommenes Orginalticket ein Ersatzticket
ausstellt, darf dafür nur eine Bearbeitungsgebühr von
DM 50,- (und nicht DM 120,-!) verlangen.

AG Düsseldorf, Urteil v. 5.1.2000 – 25 C 14114/99

>> Preiserhöhungsklauseln müssen nachvollziehbar sein

Eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Reisebedingungen
muss den Berechnungsweg für die Erhöhung der betreffenden
Kostenposition aufzeigen, damit der Kunde die Berechtigung
der Preiserhöhung und ihren Umfang in etwa überprüfen kann.
Dem Gericht lag folgende Vertragsklausel vor:
".... die A – Flugreisen GmbH behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren
Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auswirkt, sofern
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als vier Monate liegen."
Diese Klausel hielt das Gericht für zu unbestimmt und
unklar und deshalb gem. §§ 651a Abs. 3 BGB, 9 AGBG für
unwirksam.

AG Kleve, Urteil v. 15.8.2000 – 36 C 150/00

Weitere aktuelle Urteile

>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com

Kapstadt - die vielleicht schönste Stadt der Welt

Sehnen Sie sich auch nach strahlendem Sonnenschein und
angenehmen Temperaturen? In Kapstadt, für viele Besucher
die schönste Stadt der Welt, ist es gerade Sommer. Umgeben
von einer einzigartigen Natur liegt die südafrikanische
Metropole am Fusse des weltberühmten Tafelberges. Ein
atemberaubender Blick bietet sich all jenen, die mit dem
Schiff in die Traumstadt reisen:
Häuser, die sich die Hänge dieses grossen flachen Berges
heraufziehen, der im Sommer oft mit einem Tuch aus Wolken
bedeckt ist und den man in einer Seilbahn besichtigen kann.
Eine ähnlich schoene Aussicht hat man auch von der
ehemaligen Gefängnisinsel Robben Island, wo die frühere
Gefängniszelle von Nelson Mandela besichtigt werden kann.
Auf dem Weg zum Kap der Guten Hoffnung reiht sich dann ein
einsamer Sandstrand an den nächsten. Und wer es
geschäftiger mag, wählt einen der "In-Strände" wie Camps
Bay oder Clifton, wo Sehen und Gesehenwerden im Vordergrund
stehen. Rund um die berühmte Victoria & Alfred Waterfront
finden Sie vielfältige, günstige Einkaufsmöglichkeiten,
aber auch Theater und Kinos. Von hier aus können Sie die
aufregende Stadt sogar zu Fuss erkunden. Besichtigen Sie
einige der vielen Museen, Galerien oder historischen
Bauwerke und legen Sie in einem der bunten Strassencafes
oder Restaurants eine Erholungspause ein. Lernen Sie das
ganz besonderen europäisch-afrikanischen Flair Kapstadts
kennen, der Stadt, die ihrem Ruf nach eine der offensten
und entspanntesten Städte Afrikas ist.

(C) 2000 by travel24.com

Reisen nach Kapstadt buchen Sie bequem bei travel24.com

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die "Schnäppchenreise" <<

Das Bestreben, Geld zu sparen, auch beim Reisen, ist ver-
ständlich und legitim. Aber je günstiger ein Angebot
erscheint, um so mehr lohnt es sich, genau hinzusehen, ob
der schöne Schein und die Realität auch übereinstimmen.
Auf folgende, oftmals verlockende Angebote soll eingegangen
werden:
- Last-minute-Reisen
- Sparreisen
- Werbereisen
- Gewinnreisen

Last-minute- Reisen

10 Millionen Deutsche haben im vergangenen Jahr ihren Urlaub
"last minute" gebucht, das heißt höchstens 2 Wochen vor
Abflug. Neuerdings werden auch "Super-Last-Minute"- und
"Last Second"- Reisen angeboten, bei denen frühestens 48
Stunden vor Abflug gebucht werden kann. Diese Angebote
werden zu festen, allerdings gegenüber dem Normalangebot
reduzierten Preisen gemacht. Daneben gibt es "Urlaubs-
börsen", bei denen Reisen - über das Internet - bis kurz vor
Reiseantritt zu  Preisen gebucht werden können, deren Höhe
sich nach der Nachfrage richtet.
Vertragsinhalt werden bei diesen Reisen ausschließlich die
Informationen, die der Reisende bei der Buchung der Reise
von der Buchungsstelle, also üblicherweise dem Reisebüro,
erhält. Daran ändert auch eine spätere Reisebestätigung
durch den Reiseveranstalter nichts. Erfolgt die Buchung
weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, gelten die
Informationspflichten des Veranstalters nach § 3 InfVO
nicht. Allerdings muss der Reisende spätestens bei Reise-
antritt darüber belehrt werden, wie er sich zu verhalten
hat, wenn Reisemängel auftreten.

Sparreisen

Bei Sparreisen sind im Zeitpunkt der Buchung nur Zielgebiet
und Hotelkategorie bekannt, nicht jedoch das konkrete Hotel.
Diese kann der Veranstalter bis zur Ankunft des Reisenden
im Zielgebiet bestimmen, Zielgebiet (einschließlich
zugesagter Besonderheiten wie Skigebiet oder Strandnähe) und
Kategorie (Zahl der Hotelsterne) müssen den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechen. Zu einem Umzug während des
Aufenthalts ist der Reisende ohne entsprechende Vereinbarung
nicht verpflichtet.
Ansonsten gelten alle Vorschriften des Reiserechts ohne
Einschränkungen.

Werbereisen

Für Werbereisen ("Kaffeefahrten") gelten die Vorschriften
des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindesten 2
Reiseleistungen bestehen, also z.B.: Fahrt und Mittagessen.
Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während
der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss -
ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen.
Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter ver-
pflichtet, den Reisenden über den Charakter der Reise in
Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich und
unübersehbar in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den
Charakter der Reise kennt, muss zwar mit einem gewissen
psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf aber nicht
aggressiv bedrängt und überrumpelt werde. Wird gegen diese
Grundsätze verstoßen, liegt eine Verletzung des § 1 UWG vor,
die Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters auslösen
kann. Werden, was offenbar nicht selten vorkommt, die
zugesagten Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen usw.
unter Ausreden nicht erbracht und besteht die Reise im
wesentlichen nur an der Teilnahme an Werbeveranstaltungen,
können insbesondere Ansprüche auf Ersatz nutzlos vertaner
Urlaubszeit nach § 651F Abs.2 BGB entstehen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kaufverträge, die während
einer solchen Reise abgeschlossen wurden, ohne Angabe von
Gründen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vertrags-
abschluss durch schriftliche Erklärung an den Verkäufer zu
widerrufen (§ 361a BGB in Verb mit Art 6 Abs. 2
VerbrauRechtG).

Gewinnreisen

Beim Antritt von Gewinnreisen ist besondere Aufmerksamkeit
geboten. Immer wieder werden angeblich gewonnene Reisen mit
so hohen Nebenkosten für den "Gewinner" versehen, das der
Gesamtpreis der Reise noch über dem vergleichbarer
entgeltlicher Angebote liegt. In diesen Fällen liegt eine
sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers vor, die gem.
§ 826 BGB zum Schadensersatz berechtigt. Auch kann die
Buchungserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123
BGB angefochten werden. Im übrigen gelten für Gewinnreisen
die Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkung, wobei
sämtliche Rechte aus dem Reisevertrag dem Gewinner als
Reiseteilnehmer zustehen - also nicht etwa der Firma, welche
die Reise z. B. im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobt
hat. Der Gewinner kann auch gem. § 651b BGB einen Ersatz-
teilnehmer stellen. Eine Auszahlung des Reisepreises kann
der Gewinner nur dann verlangen, wenn ihm ein
entsprechendes Wahlrecht ausdrücklich eingeräumt worden ist.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

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*5* (P) (C) 2001 AnwaltOnline

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